Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a L 672/22.A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 2168/22.A – gegen die in Ziffer 3., Sätze 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung mit vorrangigem Zielstaat Griechenland wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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