Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 L 820/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 28.894,98 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2643/22 der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom anzuordnen, hat keinen Erfolg.
4Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, denn das Gericht kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in dem vorliegenden Fall des nach § 20a Abs. 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nummer 2 des Bescheides ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).
5Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
6Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind.
7Nach diesen Kriterien überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betretungs- und Tätigkeitsverbot ist § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. An der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht sah in seiner zur einrichtungsbezogenen Impflicht des § 20a IfSG ergangenen Entscheidung die Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 ‑, juris.
10Es ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zur aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die Annahme des Gesetzgebers, dass insbesondere eine Impfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus schützt, seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzutreffend geworden wäre. Insbesondere ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung mit Blick auf die sich zu diesem Zeitpunkt verbreitende Omikronvariante des Virus überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht ging dabei nach Auswertung eingeholter Stellungnahmen sachkundiger Dritter davon aus, dass der Gesetzgeber seine Eignungsprognose nicht durch die Annahme verletzt habe, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikronvariante des Virus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 ‑, juris Rn. 184.
12Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass des Betretungs- und Tätigkeitsverbots zuständig. Nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist das Gesundheitsamt zuständig. Gemäß § 2 Nr. 14 IfSG ist das Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde. Aus § 4 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) ergibt sich, dass Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden sind. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG. Danach ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin auch örtlich zuständig, denn die Antragstellerin war im N. H. tätig.
13Der Bescheid der Antragsgegnerin ist auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Die Antragstellerin wurde insbesondere vor Erlass des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß angehört im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. April 2022 bis zum 11. Mai 2022 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots zu äußern. Ebenso ist die Arbeitgeberin der Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots angehört worden. Die Anhörung ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben keine konkreten Fragen an die Art der Tätigkeit der Antragstellerin oder zu ihrem Patientenkontakt gestellt hat. Ebenso wenig führen fehlende Ausführungen zur Annahme der Impfwirksamkeit und zur Versorgungssicherheit durch die Antragsgegnerin zu einem Anhörungsmangel. Die Antragstellerin wurde durch die Anhörung in die Lage versetzt, erkennen zu können, dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber aufgrund ihrer Tätigkeit für ein in § 20a Abs. 1 IfSG genanntes Unternehmen und aufgrund fehlender Nachweise ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen will. Der Antragstellerin wäre es vor diesem Hintergrund möglich gewesen, sich zu aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
14Ungeachtet dessen dürfte ein etwaiger Anhörungsmangel im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geheilt worden sein. Zudem dürfte im vorliegenden Einzelfall – ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei § 20a Abs. 5 Satz IfSG um eine Ermessensvorschrift handelt – ein etwaiger Anhörungsmangel auch unbeachtlich im Sinne des § 46 VwVfG NRW sein, da die Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen das Anhörungsschreiben ungeöffnet unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung an die Antragsgegnerin zurückgeschickt hat. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, hätte sie in ihrem Anhörungsschreiben detailliertere Fragen gestellt oder Ausführungen zu den ihr vorliegenden Erkenntnissen gemacht, eine andere Entscheidung getroffen hätte, da die Antragstellerin vom Inhalt des Anhörungsschreiben schlicht keine Kenntnis genommen hat und sich daher unabhängig von den Angaben der Antragsgegnerin nicht zur Sache geäußert hätte.
15Schließlich ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Der Anwendungsbereich des § 20a IfSG ist eröffnet. Die Antragstellerin war in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG tätig. Bei dem N. H. handelt es sich um ein Krankenhaus im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IfSG. Die Antragstellerin ist dort auch im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG tätig. Eine Tätigkeit im Sinne des § 20a IfSG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Person nach ihrem typischen Arbeitsablauf keinen oder nur geringen Kontakt zu den in einer Einrichtung versorgten Patienten hat. Bereits der Wortlaut der Norm setzt einen solchen, planmäßigen Kontakt zu Patienten nicht voraus. Im Gegenteil entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, dass auch Personen in den Einrichtungen erfasst werden, die typischerweise keinen beabsichtigten Patientenkontakt haben.
16Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 20/188 vom 6. Dezember 2021, S. 38: „Erfasst werden nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis etc.) ist ohne Bedeutung. Bei den erfassten Personen handelt es sich beispielsweise um medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI, aber auch andere dort tätige Personen wie zum Beispiel Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal. Erfasst sind auch Auszubildende, Personen, welche ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie Zeitarbeitskräfte“.
17Die Antragstellerin wird als „Chefarztsekretärin“ daher in der genannten Einrichtung tätig im Sinne des § 20a IfSG. Auch wenn sie nach eigenem Bekunden nur gelegentlich Kontakt zu den Patienten hat, ist sie im Hauptgebäude der Einrichtung tätig und begegnet auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz und – wohl – auch zuweilen an ihrem Arbeitsplatz Patienten. Der Umfang des Patientenkontaktes der Antragstellerin dürfte daher mit den in der Gesetzesbegründung erwähnten Berufsgruppen wie Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal vergleichbar sein.
18Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG liegen vor. Voraussetzung ist danach, dass eine Person trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. März 2022 aufgefordert, einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1, Abs. 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, bis zum 12. April 2022 vorzulegen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
19Die Anordnung der Antragsgegnerin, nach der die Antragstellerin die Einrichtung bis zum 31. Dezember 2022 nicht mehr betreten und dort nicht tätig werden darf, ist von der Rechtsfolge des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG gedeckt. Danach kann das Gesundheitsamt untersagen, dass die Person die dem Betrieb einer Einrichtung oder eines Unternehmens dienenden Räume betritt oder dort tätig wird.
20Soweit die Verwaltungsbehörde – wie hier – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
21Gemessen daran ist die hier getroffene Ermessensentscheidung der Antrags-gegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zunächst das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt („Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bin ich zu dem Schluss gekommen (…)“). Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom sehr knapp sind, ist die Ermessenentscheidung nach den oben aufgestellten Maßgaben nicht zu beanstanden.
22Die Antragsgegnerin hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht dadurch überschritten, dass sie der Antragstellerin neben dem Tätigwerden in der Einrichtung zugleich deren Betretung untersagt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG als Rechtsfolge auch das Betretungsverbot vorsieht. Diese Rechtsfolge ist mithin vom Wortlaut der Regelung umfasst. Dass von dem Betretungsverbot lediglich das Betreten zum Zwecke der Verrichtung der „Tätigkeit“ im oben genannten Sinne umfasst ist, lässt sich durch Auslegung des Bescheides ermitteln. Auch wenn § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG die Möglichkeit eröffnet, ein „Betretungsverbot“ auszusprechen, greift eine solche Anordnung dann nicht, wenn die betroffene Person die Räumlichkeiten lediglich zu dem Zweck betritt, die dortigen Leistungen für sich in Anspruch zu nehmen.
23Vgl. Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand 01.04.2022, § 20a IfSG Rn. 188.
24Ebenso bleibt es der Antragstellerin möglich, wie jeder Dritte im Rahmen der sonstigen Regelungen Patienten in den genannten Einrichtungen zu besuchen. Zwar fehlt im Bescheid vom 3. Juni 2022 eine dahingehende explizite Klarstellung. Es ist aber anhand der Begründung des Bescheides ersichtlich, dass die Antragstellerin allein in ihrer Funktion als für eine Einrichtung tätige Person vom Betretungs- und Tätigkeitsverbot adressiert werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ebenso die Möglichkeit genommen werden soll, wie jeder Dritte das Krankenhaus für eine Leistungsinanspruchnahme oder zum Besuch eines Patienten zu betreten, bestehen nicht.
25Dass die Antragsgegnerin über das bloße Betretungsverbot hinaus auch ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts dient die Möglichkeit, allein ein Betretungsverbot auszusprechen, dem milderen Mittel, ungenesenen oder ungeimpften Mitarbeitern – soweit dies in Betracht kommt – eine weitere berufliche Tätigkeit etwa im Home-Office zu ermöglichen.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 ‑, juris Rn. 215.
27Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin als „Chefarzt-Sekretärin“ möglich wäre, ihre Tätigkeit beispielsweise aus dem Home-Office heraus zu erbringen, sind weder von der Antragstellerin noch von ihrer Arbeitgeberin vorgetragen worden.
28Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise die konkrete Tätigkeit der Antragstellerin in ihre Überlegungen eingestellt. Jedenfalls im Schriftsatz vom führt die Antragsgegnerin in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag im Hauptgebäude der Einrichtung tätig sei und zumindest gelegentlich Kontakt zu Patienten habe.
29Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das ihr gegenüber verhängte Betretungs- und Tätigkeitsverbot zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führt, werden von der Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Arbeitgeberin der Antragstellerin hat sich im Rahmen der Anhörung nicht hinsichtlich der Versorgungssicherheit besorgt gezeigt. Dass die Stelle der Antragstellerin von ihrer Arbeitgeberin neu ausgeschrieben wird, lässt nicht darauf schließen, dass für die Dauer bis zur Neubesetzung der Stelle die Versorgungssicherheit gefährdet sein könnte.
30Der Bescheid erweist sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin als milderes Mittel nicht die Möglichkeit der Testung der in den genannten Einrichtungen Beschäftigten erwogen hat. Dass diese Maßnahme – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – im Vergleich ebenso geeignet wäre und daher im Ermessen von der Antragsgegnerin hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Auch die Befristung des Bescheides bis zum 31. Dezember 2022, die sich an der gesetzlichen Regelung orientiert, ist nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass die Antragstellerin Nachweise im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG erbringt, ist der Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Die Antragstellerin trägt keine Sachgründe vor, die einen anderen Zeitraum als sachgerecht erscheinen lassen.
31Auch die in Nummer 2 des Bescheides enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Rechts-grundlage für die Zwangsgeldandrohung im Bescheid sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro je Zuwiderhandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
32Selbst wenn man nach alledem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage als offen ansehen wollte, ginge eine dann anzustellende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
33Vgl. zur Folgenabwägung BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris.
34Wenn die Antragstellerin der in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nachkommt und in eine Impfung einwilligt, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Diese Folge ist irreversibel. Allerdings steht es der Antragstellerin frei, jedenfalls vorübergehend ihren Arbeitsplatz zu wechseln. Demgegenüber wären hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) in der Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Auch dies ist eine irreversible Folge. Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Nach wie vor ist die Pandemie durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erbringen, ganz überwiegend angewiesen sind. Da insoweit typischerweise essentielle menschliche Grundbedürfnisse betroffen sind, können sie einem Kontakt mit den in solchen Einrichtungen und Unternehmen Tätigen kaum ausweichen. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Hauptsache weiterhin ungeimpft in der betroffenen Einrichtung tätig sein zu können.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
39Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
40Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
41Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
42Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
43Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
44Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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