Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 Nc 44/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch ansonsten zulässig.
3In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen, dass zum Wintersemester 2021/2022 im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe der Antragsteller teilhaben könnte.
4Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität E. -F. im Studiengang Medizin – Staatsexamen – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022“ vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) auf 226 festgesetzt worden.
5Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
6Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/22 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036).
7Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Bei den Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Dem Gericht liegen die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E. -F. bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2021 vor.
8A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO)
9Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO in Verbindung mit den Formeln der Anlage 1 zur KapVO).
10I. Ermittlung des Lehrangebots
11Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt.
121. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S)
13a) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 3 zur KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin mit Stand vom 20. September 2021 (Anlagen 2 und 5 zur Antragserwiderung vom 4. Februar 2022) vorgelegt, der zufolge dieser Lehreinheit insgesamt 41,5 Planstellen zugeordnet sind.
14Diese hier maßgebliche Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 41,5 Planstellen findet ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antragserwiderung: Haushaltsplan 2021: Kapitel 06108, S. 310 f.). Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung aller Medizinischen Einrichtungen der Universität E. -F. mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festlegung durch einen Rechtssatz.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 13 C 398/09 u. a. –, juris Rn. 6; und vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 3.
16Die Zuweisung der Planstellen auf die einzelne Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulverfassungsrecht dazu berufenen Organen, wogegen keine Bedenken bestehen.
17Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 8.
18Jeder der auf die Vorklinische Medizin entfallenden 41,5 (Plan-)Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV –) vom 24. Juli 2009 (GV NRW 2009, S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021 bestimmt.
19Der Umfang der Lehrdeputate in den hier maßgeblichen Vorschriften § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5, 6, 8, 10 und 11 LVV ist unverändert im Vergleich zur Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) und zur Fassung der Änderungsverordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.
20Bei 41,5 (Plan-) Stellen besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2021/22 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 220 DS:
21Stellenangebot 2021/2022 |
Stellenzahl |
Lehrdeputat |
Angebot in DS |
W 3/C 4-Professor auf Lebenszeit |
4 |
9 |
36 |
W 2/C 3-Professor auf Lebenszeit |
4 |
9 |
36 |
W 1 Juniorprofessor (2. Phase) |
1 |
5 |
5 |
A 15-13 Akad. Rat (§ 3 I Nr. 11 LVV) |
3 |
5 |
15 |
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
4 |
16 |
TVL Wiss. Ang., befristet |
23 |
4 |
92 |
TVL Wiss. Ang., unbefristet |
2,5 |
8 |
20 |
41,5 |
220 |
Bei der Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebotes werden alle in der Stellenübersicht für die Vorklinische Medizin aufgeführten Stellen (Anlagen 2 und 5, Stand: 15. September 2021) berücksichtigt. Der Ansatz dieser Lehrveranstaltungsstunden ist bei summarischer Prüfung des Gerichts zutreffend erfolgt.
23Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höherwertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist nicht geboten, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat. Außerdem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit – anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals – nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Juni 2010 – 13 C 254/10 –, juris Rn. 9.
25Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Laut Antragserwiderung (Bl. 3) ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Die Befristungen dieser Arbeitsverhältnisse sind nach Durchsicht der vorgelegten Arbeitsverträge (Anlage 6 zur Antragserwiderung) nicht zu beanstanden.
26Die Einstellung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Mitteln des Hochschulpaktes nach dem WissZeitVG bzw. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz führt nicht dazu, dass die Lehrverpflichtung dieser Angestelltengruppe mit mehr als vier Deputatstunden in Ansatz gebracht werden müsste. Die Lehrverpflichtung dieser Stellengruppe beträgt nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV vier Lehrveranstaltungsstunden.
27Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, hiervon bei der Kapazitätsberechnung zugunsten des Antragstellers abzuweichen, besteht nicht.
28Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Reduzierung des Lehrdeputats der Akademischen Rätinnen und Räte E1. . E2. , Q. . L. und E1. . X. .
29Es liegt im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris Rn. 4; OVG NRW Beschluss vom 30. September 2021 – 13 C 30/21 –, juris Rn. 19.
31Indem die Antragsgegnerin hier drei Stellen A 15-A 13 als solche für Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, mit der Folge einer Deputatsreduktion um 4 SWS (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 11 LVV) eingerichtet hat, überschreitet sie das ihr zustehende Organisationsermessen nicht. In der Anlage zum Schreiben des Studiendekans vom 21. November 2021 (Anlage zum Schriftsatz vom 25. Mai 2022) werden die Gründe, die für die Verringerung der Lehrverpflichtungen ausschlaggebend waren, anhand der jeweiligen Aufgabenprofile der Stelleninhaber (E1. . E2. , Q. . L. , E1. . X. ) nachvollziehbar erläutert.
32Auch das Erfordernis des § 3 Abs. 3 LVV in den Fassungen der Änderungsverordnungen vom 1. Juli 2016 und vom 8. September 2021 (vgl. oben), studienjährlich zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV abgewichen wurde und dies aktenkundig zu machen, ist erfüllt. Laut Stellungnahme des Studiendekans vom 21. November 2021 sind die Aufgabenprofile vom Dekanat im Zuge der Neuorganisation der Lehre für das Fach Biologie für Mediziner im Juni 2021 (also: vor dem maßgeblichen Stichtag für die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/22 am 15. September 2021) umfänglich erörtert und sodann einvernehmlich (schriftlich) festgelegt worden.
33b) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgegnerin laut Erklärung des Studiendekans vom 21. November 2021 (Anlage 7 zur Antragserwiderung) in der Kapazitätsberechnung nicht angesetzt.
34c) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2021 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Im Pflichtlehrbereich besteht auch keine Titellehre, wie sich aus der Antragserwiderung (Bl. 4) ergibt.
35d) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung waren keine solchen Studierenden eingeschrieben.
362. Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO)
37Das Bruttolehrangebot (220 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 Abs. 1 KapVO). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungsstunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.
38Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO – wegen der einsemestrigen Betrachtung im vorliegend zu berechnenden ersten Fachsemester – aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs:
39
Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) geregelten Formel aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g):
41
Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelation der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NRW S. 687) entnommen.
43Die Curricularwerte für die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragenden Studiengänge liegen mittlerweile gemäß der Anlage 1 zu § 6 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO 2017 –) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017 S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), für die vorliegend interessierende Fächergruppe der Naturwissenschaften (Medizinische Biologie, Chemie und Medizintechnik) nach dem so genannten Bandbreitenmodell im Bachelorstudiengang bei 3,4 bis 4,6, im Masterstudiengang bei 1,7 bis 2,3. Diese normative Festsetzung der äußeren Grenzen der einzuhaltenden Curricularwerte genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, nach denen der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Eine umfassende und abschließende Festlegung eines Curricularnormwertes durch den Verordnungsgeber ist nicht notwendig. Die Ableitung der Curricularwerte aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge (80 % für Bachelor, 40 % für Master; Anm. 1 zur Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017) durch die Hochschule selbst anhand der jeweils maßgeblichen Studienordnung ist nicht zu beanstanden.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, juris Rn. 21 f.
45Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 4. Februar 2022 (Bl. 4 ff.) und nach den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2021/2022 (Bl. 2 der Anlage 2 zur Antragserwiderung) Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/BA, Medizinische Biologie/MA, Chemie/BA, Chemie/MA und Medizintechnik/BA. Das Lehrangebot ist vorliegend um insgesamt 39,06 DS zu bereinigen.
46a) Studiengang Medizinische Biologie/BA
47Die Lehrleistungen, die von der Vorklinischen Medizin für den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie/BA erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (vgl. Anlage 8b). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (aufgerundet) 0,92 CAq, der sich wie folgt ergibt: Biochemie/Molekularbiologie Vorlesung Teil I (0,0111) und Teil II (0,0222) sowie Seminar Teil I (0,0750) und Teil II (0,0750), Mikroskopische Anatomie Vorlesung (0,0139) und Kurs Teil II (0,0667), Makroskopische Anatomie Vorlesung Teil II (0,0139) und Seminar (0,0500), Physiologie A I Vorlesung (0,0222) und Seminar (0,0750), Physiologie A II Vorlesung (0,0222) und Seminar (0,0600), Biochemie B/ Molekularbiologie Praktikumsseminar (0,0500) und Praktikum (0,1460), Physiologie B Praktikumsseminar (0,0500) und Praktikum (0,1667) (in der Summe rechnerisch 0,9199, gerundet 0,92; unverändert zum WS 2015/2016, WS 2017/2018, WS 2018/19, WS 2019/20, WS 2020/21 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. März 2016 – 4 Nc 105/15 –, 7. Juni 2018 – 4 Nc 78/17 –, 8. März 2019 – 4 Nc 119/18 –,18. Mai 2020 – 4 Nc 111/19 – und vom 23. März 2021 – 4 Nc 68/20).
48Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie in Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie an der Universität E. -F. vom 17. Mai 2013 in der Fassung vom 15. Juni 2015, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 10. April 2018 (Anlage 8a zur Antragserwiderung). Im dortigen Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie werden die Module aufgeführt: BA-6 Biochemie A: vier im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen, BA-7 Anatomie: vier im Einzelnen benannte Veranstaltungen, BA-8 Physiologie A: vier genannte Veranstaltungen, BA-11 Biochemie B: zwei Veranstaltungen (die sich aus den beiden im Studienplan angeführten Veranstaltungsarten Seminar bzw. Praktikum – „SE/PR“ – ergeben) sowie das Modul BA 12 Physiologie B: zwei Veranstaltungen (die sich ebenfalls aus den beiden im Studienplan genannten Veranstaltungsarten Seminar bzw. Praktikum ergeben). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Die Summe der Curricularanteile, die von den unterschiedlichen Lehreinheiten (Biologie, Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin, Chemie, Physik, Mathematik und IOS – Institut für Optionale Studien –) für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor erbracht werden, halten den in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO 2017 festgelegten oberen Curricularwert für Bachelorstudiengänge der Naturwissenschaften mit der Bandbreite 3,4 bis 4,6 ein. Die vorgelegte Quantifizierung dieses nachfragenden Studiengangs (Anlage 8b zur Antragserwiderung) enthält rechnerische Curricularanteile von zusammen 3,62.
49Soweit antragstellerseitig geltend gemacht wird, die Lehrveranstaltungen zur Physiologie hätten nicht von der Lehreinheit Vorklinik, sondern von der Klinik exportiert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Studiendekan hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass es in diesen Veranstaltungen nicht um die Vermittlung klinisch-praktischen Wissens, sondern um die Vermittlung naturwissenschaftlich physiologischer Grundlagen gehe, wie sie gerade auch in der Medizinischen Biologie benötigt würden.
50Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zum 15. September 2021 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor (Anlage 2, Blatt 2 der Antragserwiderung) mit den für den Studiengang Medizinische Biologie festgesetzten (vgl. § 5 Abs. 4 KapVO 2017) 46 Studienplätzen (vgl. Anlage 2 zu § 1 der der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022“ 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222)) gerechnet hat (vgl. zur Berechnung dieser Kapazität der Studienplatzzahl: Bl. 3 der Anlage 8c zur Antragserwiderung). Ausgehend von den festgesetzten 46 Studienplätzen ist für die Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin beim Ansatz der halbierten Aufnahmekapazität des zulassungsbeschränkten nicht zugeordneten Studiengangs zu beachten, dass der Schwund bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs, den der exportierende Studiengang erbringt, im Rahmen der auf ihn bezogenen Kapazitätsberechnung abzuziehen ist.
51Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 3 zu § 11 KapVO, m. w. N.
52Deshalb ist die förmlich festgesetzte Studienplatzzahl des Studiengangs Medizinische Biologie/BA um den Schwund zu bereinigen, so dass 34 Studienplätze in die Berechnung eingehen (Anlage 8c Blatt 3 zur Antragserwiderung). Dies ergibt einen Aq/2-Wert von 17,00 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 0,92 * 17 = 15,64 DS. (Antragserwiderung, Blatt 8).
53b) Medizinische Biologie/MA
54Der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/MA beschränkt sich ausweislich der vorliegenden Quantifizierung (Anlage 9b zur Antragserwiderung) auf zwei Lehrveranstaltungen – die Vorlesung Pathobiologie (0,0044) und das Seminar zur Pathobiologie (0,0400). Deren Notwendigkeit folgt aus der Anlage 4 zu § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medizinische Biologie an der Universität E. -F. vom 8. Juli 2008 in der Fassung der Änderungsordnung vom 24. April 2020, Studienverlaufsplan Master Medizinische Biologie (dort das Modul 8a/9a Pathobiologie mit diesen zwei Veranstaltungen).
55Soweit antragstellerseitig geltend gemacht wird, die Lehrveranstaltung zur Pathobiologie hätte nicht von der Lehreinheit Vorklinik, sondern von der Klinik exportiert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Studiendekan hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass es in dieser Veranstaltung nicht um die Vermittlung klinisch-praktischen Wissens, sondern um die Vermittlung naturwissenschaftlicher Grundlagen gehe.
56Der Curricularanteil in Höhe von (gerundet) 0,04 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ausgehend von um den Schwundausgleich verminderten 39 Studienplätzen ergibt sich für Aq/2 ein Wert von 19,5 und es errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport in Höhe von 0,04 * 19,5 = 0,78 DS.
57c) Studiengang Chemie/BA
58Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/BA erbringt, lassen sich der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung) entnehmen. Der Curricularanteil von insgesamt 0,08 für das Wahlpflicht-Modul Physiologie/Physiologische Chemie (Seminar: 0,01 und Praktikum: 0,07) begegnet keinen Bedenken. Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan für den Bachelor-Studiengang Chemie (dort das Modul Einführung in die Physiologische Chemie/Physiologie mit den genannten Veranstaltungen) in Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Chemie an der Universität E. -F. vom 15. Mai 2012 in der Fassung vom 11. August 2017. Anders als die Antragsteller meinen, durften die Veranstaltungen als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht werden. Da es sich um Wahlpflichtmodule (und nicht: um „reine“ Wahlfächer, vgl. oben) handelt, gehören die Lehrveranstaltungen zum Kerncurriulum des Studiengangs; ihnen kann nicht abgesprochen werden, dass sie für den erfolgreichen Abschluss von vorneherein nicht erforderlich seien.
59Es ist nicht zu beanstanden, dass die Summe aller rechnerisch dem Studiengang erbrachten Curricularanteile mit 5,11 den Oberwert des Curricularwertes von 4,6 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 um den Wert von 0,51 überschreitet, und allein der Eigenanteil dieses nachfragenden Studiengangs, nicht aber der Fremdanteil der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin gekürzt wurde.
60Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 7.
61Eine Manipulation der Hochschule kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden.
62Im Übrigen ist die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei Nc-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den „harten“ Studiengängen zugutekommenden Weise einzusetzen.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 16, m. w. N.
64Deshalb ist der Curricularanteil von 0,08 in die Berechnung des Dienstleistungsexportes bei der Kapazitätsberechnung des Studiengangs Vorklinische Medizin (siehe Anlage 2, Blatt 2 zur Antragserwiderung) einzustellen.
65Für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Chemie/BA hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Einsatzgröße Aq für den Dienstleistungsexport eine jährliche Studienanfängerzulassungszahl von 129 (Aq), also einen Aq/2-Wert von 64,5 angesetzt, der sich aus der halbierten Studienanfängerzahl des Vorjahres ergibt (Bl. 3 der Anlage 10c zur Antragserwiderung).
66Soweit von der Antragstellerseite eingewendet wird, es sei fehlerhaft, bei der Bildung des Aq/2-Werts die gesamte Studienanfängerzahl für den Studiengang anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits bei der Berechnung der Curricularanteile für die oben genannten, von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen (Vorlesung und Seminar) wurde jeweils ein Wahlpflichtfaktor von 9/31 berücksichtigt (vgl. Anlage 10b zur Antragserwiderung).
67Nach alledem errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport nach der oben genannten Formel in Höhe von 0,08 *64,5 = 5,16 DS.
68d) Studiengang Chemie/MA
69Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den von der Lehreinheit Chemie angebotenen (zulassungsfreien) Masterstudiengang Chemie und Medizinisch-Biologische Chemie erbringt, ergeben sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 11b zur Antragserwiderung). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Studiengangs Chemie/MA keine Bedenken. In der Quantifizierung dieses importierenden Studiengangs (Anlage 11b Bl. 3) weist die Antragsgegnerin für den Zweig Chemie einen Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von (aufgerundet) 0,01 und für den Zweig Medizinisch-Biologische Chemie in Höhe von (aufgerundet) 1,66 – in Summe: 1,67 – aus. Die Notwendigkeit des Curricularanteils in Höhe von insgesamt 0,01 für den Studiengang Chemie/MA (Zweig Chemie) hinsichtlich der zwei Pflichtveranstaltungen Vorlesung Physiologie I (0,0028), Vorlesung Zell- und Gewebebiochemie (0,0028) und der zwei Wahlpflichtveranstaltungen Vorlesung Pathobiologie (0,0014) und einer zugehörigen Übung (0,0065) ergibt sich aus dem Studienplan für den Masterstudiengang Zweig Chemie (Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie an der Universität E. -F. vom 24. Mai 2012 in der maßgeblichen Fassung der fünften Änderungsverordnung vom 14. Juli 2017). Da die beiden letztgenannten Lehrveranstaltungen zu einem Wahlpflichtmodul gehören, zählen sie zum Kerncurriulum des Studiengangs; ihnen kann nicht abgesprochen werden, dass sie für den erfolgreichen Abschluss von vorneherein nicht erforderlich seien.
70Dass ein Curricularanteil in Höhe von insgesamt aufgerundet 1,66 für den Studiengang Chemie/MA (Zweig Medizinisch-Biologische Chemie) hinsichtlich der Veranstaltungen Vorlesung Physiologie I (0,0222), Vorlesung Zell- und Gewebebiochemie (0,0222), Vorlesung Physiologie II (0,0222) nebst Praktikum (0,2), Vorlesung Molekulare Biochemie (0,0111), Repetitorium der Biochemie (0,0111) sowie eines Praktikums Biochemie (0,2), des Seminars Biochemie/Physiologie (0,05) und eines (weiteren) Praktikums Biochemie/Physiologie (0,75) erforderlich ist, ergibt sich aus dem Studienplan für den Zweig Medizinisch-Biologische Chemie, A) Pflichtbereich (Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung des Master-Studiengangs Chemie). Dies gilt auch für die Wahlpflichtveranstaltungen des Vertiefungspraktikums der Physiologie (Phys-P; S. 20 der Prüfungsordnung), bestehend aus einem Seminar (0,0165) nebst Praktikum (0,1557), und des Vertiefungspraktikums der Biochemie (BCP-P; S. 20 der Prüfungsordnung), bestehend aus einem Seminar (0,0165) und Praktikum (0,1557). Ebenso ist die Biochemieveranstaltung Pathobiologie mit einer Vorlesung (0,0013) und einer Übung (0,006) (BC-V2; S. 21 des Studienplans) sowie das im Rahmen des Vertiefungsmoduls jeweils zu wählende Master-Seminar der Biochemie (0,0080) bzw. der Physiologie (0,0080) (BCP-S; S. 21 der Prüfungsordnung) im Wahlpflichtbereich vorgeschrieben. Da die letztgenannten Lehrveranstaltungen zu einem Wahlpflichtmodul gehören, zählen sie zum Kerncurriulum des Studiengangs; ihnen kann nicht abgesprochen werden, dass sie für den erfolgreichen Abschluss von vorneherein nicht erforderlich seien.
71Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung von einer Gewichtung von 90 % im Studienzweig Chemie und von 10 % im Studienzweig Medizinisch Biologische Chemie ausgegangen. Der daraus abgeleitete Curricularanteil beträgt 0,175 (0,01 * 0,9 + 1,66 * 0,1), gerundet 0,18 (Anlage 11b, Blatt 3). Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken.
72Zur Ermittlung der Einsatzgröße Aq für den Dienstleistungsexport ist die Antragsgegnerin von 32 Studienanfängern ausgegangen, sie hat also einen Aq/2-Wert von 16 angesetzt (Bl. 3 der Anlage 10c). Soweit von der Antragstellerseite eingewendet wird, es sei im Hinblick auf die Wahlpflichtveranstaltungen fehlerhaft, bei der Bildung des Aq/2-Werts die gesamte Studienanfängerzahl für den Studiengang anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits bei der Berechnung der Curricularanteile für die oben genannten, von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Wahlpflichtveranstaltungen wurden jeweils Wahlpflichtfaktoren berücksichtigt (vgl. Anlage 11b zur Antragserwiderung): Für den Zweig Chemie wurde ein Faktor 1/6 herangezogen, für den Zweig medizinisch-biologische Chemie 1/3 (Praktika) bzw. 5/11 (Vorlesungen).
73Die Kürzung des Curricularwertes der beiden Master-Studiengänge Chemie bzw. Medizinisch-Biologische Chemie nach der vorgelegten Quantifizierung (Bl. 3 der Anlage 11b) mit dem Gesamtwert der rechnerischen Curricularanteile von 3,63 – der den Oberwert von 2,3 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 um 1,33 überschreitet – allein beim Eigenanteil dieser beiden nachfragenden Studiengänge ist nach dem vorstehend zum Studiengang Chemie/BA Ausgeführten unbedenklich.
74Daraus ergibt sich nach der genannten Formel ein Dienstleistungsexport von0,18 * 16 = 2,88 DS.
75e) Studiengang Medizintechnik/BA
76Für den örtlich zulassungsbeschränkten, zum Wintersemester 2015/16 eingerichteten Studiengang Medizintechnik (Bachelor) erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt 0,73 CAq.
77Im Einzelnen (vgl. Anlage zur Antragserwiderung vom 12. Juli 2022): Anatomie I Vorlesung (0,0800) sowie Seminar (0,0800), Anatomie II Vorlesung (0,0200) sowie Seminar (0,0400), Biochemie I Vorlesung (0,0400) sowie Seminar (0,0400), Biochemie II Vorlesung (0,0800) sowie Seminar (0,0400) und Praktikum (0,1333), Physiologie Vorlesung (0,0400) sowie Praktikum (0,1333) (in der Summe rechnerisch 0,7266, gerundet 0,73). Deren Notwendigkeit folgt aus dem Studienplan Medizintechnik/BA Abschnitt a. (Pflichtbereich) (Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik an der Universität E. -F. vom 19. April 2021 in der Fassung der Änderungsordnung vom 16. September 2021, vgl. Anlage 12a zur Antragserwiderung).
78Legt man die zwischen Rektorat, medizinischer Fakultät und Fakultät für Ingenieurswissenschaften vereinbarten 50 Studienplätze zu Grunde, ergibt sich nach Bereinigung um den Schwundausgleichsfaktors eine Studienplatzzahl von 40 und ein Aq/2-Wert von 20. Daraus errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport in Höhe von E = 0,73*20 = 14,6 DS.
79Ausgehend von dem Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin (220 DS) beträgt das bereinigte Lehrangebot nach Abzug der Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 39,06 DS insgesamt 180,94 DS je Semester.
80II. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage)
81Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert – CNW –, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist.
821. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nr. 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544) 2,42. Auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020, umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curricularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen.
83Die Universität E. -F. hat die Vorgaben der ÄApprO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 in der für den Stichtag 15. September 2021 maßgeblichen Fassung der achtzehnten Änderungsverordnung vom 22. November 2019 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangegangene Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet wurde. Zugrunde gelegt wird daher der in der Kapazitätsverordnung vorgesehene CNW von 2,42.
84Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris Rn. 52 ff. (= BVerwGE 64, 77 ff.); Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, 16 zu § 13 KapVO.
86Der sich aus der vorgelegten Quantifizierung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Anlage 14 zur Antragserwiderung) ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,70 ist rechnerisch zutreffend.
872. Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2021/22 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CAq von (0,38 + 0,15 + 0,12 + 0,12 =) 0,77 angesetzt. Die Höhe der angesetzten Fremdanteile ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
88Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,7 + 0,77 = 2,47) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegnerin, indem sie den Eigenanteil (1,7) um den übersteigenden Betrag – vorliegend um 0,05 – kürzt. Hinsichtlich dieses Vorgehens sind Rechtsfehler nicht festzustellen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es grundsätzlich Sache der Hochschule und gegebenenfalls nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sowohl den Eigen- als auch den Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und – im Falle zulassungsbeschränkter Studiengänge – das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, die Gewährleistung des Curricularnormwerts durch anteilige Kürzung sowohl des Eigen- als auch des Fremdanteils am jeweiligen Curricularwert sicherzustellen, besteht nicht. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums steht es der Hochschule vielmehr frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise zu gewährleisten. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum erst, wenn sie die Rückführung auf den Normwert missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
89OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 – 13 C 3/20 –, juris Rn. 33.
90Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder willkürliche Handhabung sind hier nicht erkennbar.
91Für die weitere Berechnung ist nach alledem ein Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,65 anzusetzen.
92Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot von 180,94 DS und einem maßgeblichen Curriculareigenanteil von 1,65 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im Wintersemester 2021/2022 von
93180,94 * 2 / 1,65 = 219,321212121 219.
94B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 – 21 KapVO)
95Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
96Entsprechend haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1 ./. 0,97 (Anlage 17 zur Antragserwiderung) berücksichtigt.
97Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte „Hamburger Modell“ akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt wird.
98OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 44.
99Diesbezüglich sind grundsätzlich die für die Vorklinische Medizin aus den festgestellten semesterlichen Verbleibequoten des Zeitraums vorangegangenen Semesters von 1,00, 0,98, 0,95 und 0,94 zu addieren (= 3,87) (vgl. Anlage 17 zur Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin hat einen Schwundfaktor von 0,9675 0,97 (3,87 / 4) errechnet.
100Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von
101219 / 0,97 = 225,773195876 226 Studienplätzen.
102Die Kapazität von 226 Studienplätzen im Wintersemester 2021/22 ist ausgeschöpft (vgl. Anlagen 3 und 3a zur Antragserwiderung).
103C. Soweit hilfsweise beantragt ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt für das Wintersemester 2021/2022 im ersten Fachsemester zuzulassen, bleibt der Antrag nach dem Vorstehenden erfolglos, zumal durch die Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin nicht vergeben werden.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
105Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der Frage, ob sich das Begehren des Antragstellers auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,-- Euro festzusetzen.
106OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.
107Rechtsmittelbelehrung:
108Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
109Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen¬de Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elekt-ronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Referenzen
- § 3 I Nr. 11 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 13 C 398/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 407/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 32/13 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 28/12 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 33/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 254/10 1x (nicht zugeordnet)
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