Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4894/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Lehrzulage anlässlich der Tätigkeit als Behördenmultiplikator für die sog. ViVA-Software (Verfahren zur integrierten Vorgangsbearbeitung und Auskunft).
3Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten mit Stammdienststelle beim Polizeipräsidium C. . Vom 1. September 2018 bis zum 9. August 2020 wurde er dort als Behördenmultiplikator für das in der Polizei Nordrhein-Westfalen neu eingesetzte ViVA-System – einem digitalen Vorgangsbearbeitungssystem für die gesamte nordrhein-westfälische Polizeibehörde – eingesetzt. Seine Aufgabe war es im Wesentlichen, im Rahmen von eigens durchgeführten Schulungen den Umgang mit dem System ViVA und dessen Funktionsweise in seiner Behörde den Adressaten zu vermitteln.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2019 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium C. die Gewährung einer Lehrzulage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien gegeben, insbesondere vermittele er im Rahmen seiner Multiplikatorentätigkeit vorwiegend theoretisches Wissen, da er nicht nur die Grundsätze und die Grundphilosophie, sondern auch die allgemeine Strukturen und Abläufe des komplexen und anspruchsvollen Systems erklären müsse, damit die künftigen Anwender ein Grundverständnis für das System erlernten. Nahezu jeder einzelne Schritt müsse erklärend begleitet werden. Im Übrigen müsse er ein erhöhtes Maß an Anpassung aufbauen, da sich das ViVA-System ständig in der Weiterentwicklung befinde.
5Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 lehnte das Polizeipräsidium C. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies es auf den Erlass des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2019 (Az. 403/42.06.02), nach dessen Ziffer 2 ViVA-Behördenmultiplikatoren keinen Anspruch auf Gewährung einer Lehrzulage hätten.
6Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2019 und begründete diesen vorwiegend mit seinen bereits im Antrag ausgeführten Argumenten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2019 wies das Polizeipräsidium C. den Widerspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen mit der praktischen Natur des im Rahmen der ViVA-Schulungen vermittelten Wissens. Es gehe bei diesen Veranstaltungen überwiegend um die praktische Anwendung der neuen Software.
7Der Kläger hat am 6. November 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der vom Polizeipräsidium C. herangezogene Erlass sei rechtswidrig, da es den ViVA-Schulungen um die Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens gehe. Dies bezeugten bereits die für die Schulung landesweit erstellten Konzepte, insbesondere das „ViVA-Fachkonzept“ und die „ViVA-Rahmendienstanweisung“. Nach diesen bestehe etwa die Schulung im Grundmodul aus einer Demonstration des Programmes, die bereits zeitlich betrachtet einen Anteil von mehr als 50 Prozent ausmache. Im Übrigen seien in der Schulung auch zahlreiche Aspekte entscheidend, die keine Praxisanwendung, sondern allein theoretische Wissensvermittlung beträfen, etwa die Themen „Philosophie“, „Systemarchitektur“ und „Datenqualität“. Die theoretische Natur des Wissens ergebe sich auch daraus, dass die Methodik der Wissensvermittlung aufgrund der laufenden Weiterentwicklung des Systems regelmäßig fortgeschrieben werden müsse. Auch müssten in den Schulungen die Hintergründe des Systems erläutert werden, etwa die Schnittstellen zu anderen Softwareanwendungen sowie die datenschutz- und IT-rechtlichen Voraussetzungen. Ferner zeige sich die theoretische Seite der Schulung anhand der zehntätigen Multiplikatorenausbildung selbst, in der es vor allem um Methodik und Didaktik gehe. Schließlich umfassten die in den ViVA-Schulungen durchgeführten Anwendungsfälle lediglich einen Bruchteil der gesamten Seminarzeit.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 28. Oktober 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2019 zu verpflichten, dem Kläger für seine Tätigkeit als ViVA-Behördenmultiplikator eine Lehrzulage für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 9. August 2020 mit Ausnahme der Monate April und Mai 2020 zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend und konkretisierend führt er aus, das vorrangige Ziel der ViVA-Schulungen sei es, die Endanwender in die Lage zu versetzen, die ViVA-Software ordnungsgemäß zu bedienen. Bei den insoweit angesetzten Seminaren und Schulungen machten daher die Übungseinheiten mit 60 % den größten Anteil aus. Präsentationen nähmen hingegen gerade einmal 10 % der gesamten Schulungsdauer ein. Von einem vorwiegend theoretischen Wissen könne daher nicht die Rede sein. Soweit der Kläger auf womöglich theoretische Inhalte wie etwa die Datenqualität, die rechtlichen Voraussetzungen der Software oder die allgemeine Struktur verweist, handelte es sich stets um Randbereiche, die nur im Überblick vorgestellt werden müssten. Die Ausrichtung der Schulung auf die praktische Softwareanwendung könne dadurch nicht beseitigt werden. Entsprechendes gelte für die regelmäßige Softwareweiterentwicklung und den landesweiten Einsatz der Software nebst Schnittstellen zu anderen Programmen. Dass die Multiplikatorenausbildung ihren Schwerpunkt in Methodik und Didaktik habe, stelle eine sachgerechte Schulung sicher und sei mit einer praktischen Wissensvermittlung daher vereinbar. Schließlich müsse die Lehrzulage auch nicht vor dem Hintergrund des allgemeinen Zwecks von Lehrzulagen, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Gewinnung von Nachwuchs und der Abgeltung der erhöhten Anforderungen an Lehrpersonal liege, gezahlt werden. Dieser Zweck greife hier nicht, zumal es für die hiesige Multiplikatorentätigkeit – anders als bei der Vermittlung theoretischen Wissens – nicht vergleichbar der mehrjährigen Berufsausbildung und Praxiserfahrung bedürfe.
13Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 28. Oktober 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung der Gewährung der Lehrzulage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer entsprechenden Zulage für seine Tätigkeit als Multiplikator im Rahmen der Einführung der ViVA-Software.
17Anspruchsgrundlage für die begehrte Lehrzulagengewährung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen (LehrzulV NRW). Danach erhalten u.a. Beamte, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, eine Stellenzulage (Lehrzulage), wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an bestimmten Einrichtungen oder im Rahmen bestimmter Module bedeutet. Entscheidend ist dabei der Schwerpunkt der Lehrveranstaltung(en) („vorwiegend“).
18Im vorliegenden Fall fehlt es für die Annahme einer zulagenrelevanten Lehrtätigkeit bereits an der methodischen Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens.
191.
20Soweit der Kläger die theoretische Natur seiner Lehrtätigkeit über die Art und Weise der Wissensvermittlung unter Verweis auf die zahlreichen Präsentationen und allgemeinen Erläuterungen zu begründen versucht, dringt er damit bereits deshalb nicht durch, weil es auf diesen Aspekt nicht ankommt. Ausweislich des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW bezieht sich das Attribut des Theoretischen auf das vermittelte Wissen, also den Schulungsinhalt, und nicht auf den Wissensvermittlungsvorgang. Die theoretische Natur eines Lehrinhaltes kann demnach nicht mit einer vermeintlichen „theoretischen“ Lehrmethode begründet werden. Auch wenn der Kläger den Schulungsteilnehmern die gesamte Funktionsweise und die Anwendung des Programms abstrakt erläutert haben sollte, hat dies – unabhängig davon, ob eine abstrakte Darstellung automatisch einer theoretischen Vermittlung entspricht –, keinen Einfluss auf die Natur des Lehrinhaltes. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wie viele konkrete Anwendungsfälle in den Seminaren und Lehrveranstaltungen durchgeführt werden und welchen Zeitumfang sie eingenommen haben, weil auch dieser Aspekt die Art der Wissensvermittlung, nicht aber deren Inhalt betrifft. Entsprechend vermögen auch die erforderliche Weiterentwicklung des Systems sowie die daran angepasste Methodik der Wissensvermittlung damit den theoretischen Bezug nicht zu begründen. Es ist bereits nicht erkennbar, wie dieser jedem System immanente Aspekt dem Inhalt des zu vermittelnden Wissens ein theoretisches Gewand zu geben imstande wäre. Dass die „methodische Wissensvermittlung“ überwiege, wie der Kläger meint, ist offensichtlich ohne Relevanz, weil es nach der maßgeblichen Vorschrift um die methodische Vermittlung gerade theoretischen Wissens geht.
212.
22Der im Zusammenhang mit der ViVA-Multiplikatorentätigkeit auszumachende Schulungsinhalt erweist sich aber nicht als theoretisches Wissen, jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Übergewicht des theoretischen Schulungsinhaltes.
23a)
24Dabei bedeutet das vom griechischen Wort für (wissenschaftliche) Erkenntnis abgeleitete Wort „Theorie“ nicht jede Form des abstrakten Denkens. Vielmehr geht es allgemeinhin im Sinne einer Metaebene um hinter wahrnehmbaren oder angenommenen Phänomenen liegende allgemeine Strukturen, Systeme und Prinzipien. Von daher liegt „Theorie“ erst dann vor, wenn es primär um die hinter einer praktischen Anwendung liegenden Leitbilder und Ideen geht und Ziel der Wissensvermittlung nicht in der Anwendung selbst liegt. Von daher schließt § 2 Abs. 2 LehrzulV NRW auch unter anderem praktische Ausbildungstätigkeiten sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Ähnlichem aus. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch angenommen, dass die Vermittlung (vorwiegend) theoretischen Wissens in Bezug auf eine Software nur vorliegt, wenn Inhalt der Lehrveranstaltung die Darlegung von Hintergrundwissen der Informatik, wie mathematisch-logische Grundlagen, formale Sprachen und Programmiersprachen, Algorithmen, Berechenbarkeit und ihre prinzipiellen Grenzen oder die Übersetzung von Programmiersprache, betrifft.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 2702/06 -, juris, Rn. 22.
26Mit anderen Worten darf es für die Annahme theoretischen und nicht praktischen Wissens im Zusammenhang mit einer Software gerade nicht schwerpunktmäßig auf ihre Anwendung ankommen, sondern auf die dahinter liegenden Prinzipien der Informatik. Insoweit geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von einer vorwiegend auf die Praxis bezogenen Lehrveranstaltung aus, wenn es ihr schwerpunktmäßig auf die praktische Hilfestellungen ankommt, die die Betroffenen in die Lage versetzen sollen, Schritt für Schritt die neue Software zu erarbeiten, und die vorrangig auf die praktische Bewältigung der Aufgabe gerichtet ist zu erfahren, welche Anwendungsmöglichkeiten die neue Software im Alltag eröffnet und mit welchen Arbeitsschritten man sich dieser neuen Möglichkeiten bedienen kann.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 2702/06 -, juris, Rn. 22.
28Nach diesem Maßstab wohnt der Tätigkeit als ViVA-Multiplikator keine Vermittlung theoretischen Wissens inne. Denn software- oder programmierbezogene Hintergründe waren keineswegs Gegenstand der ViVA-Schulungen, wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat. Nach der Fortbildungskonzeption ViVA ging es bei der Multiplikatorentätigkeit um die Einführung der neuen Software. Die Tätigkeit sollte darin bestehen, die Bediensteten der Polizeibehörden in die Lage zu versetzen, mit dem neuen Softwareprogramm erfolgreich zu arbeiten und die diesbezüglichen praxisrelevanten Informationen zu vermitteln. Die Bediensteten der Polizeibehörden sollten die Fähigkeit erwerben, über verschiedene Zielgruppen das Programm ViVA „in der gebotenen Tiefe qualitativ hochwertig anzuwenden“ sowie „bestimmungsgemäß zu bedienen“ (S. 14 und 48 der Fortbildungskonzeption). Theoretische Momente sind daher bei der Grundzielbestimmung des Multiplikatorenkonzepts nicht auszumachen. Auch die in der Fortbildungskonzeption dargestellten Inhalte der Schulungen weisen einen ausschließlich praktischen Bezug auf. So soll es dort vor allem um die Anwendung des Systems gehen, etwa hinsichtlich der Ausschreibung von Vermissten- oder Sachfahndungen, der Entnahme von DNA-Material, des kriminaltechnischen Antrags oder der Erfassung von Verkehrsunfällen und Verkehrsstraftaten (S. 51 ff. des Fortbildungskonzepts).
29Soweit der Kläger den theoretischen Bezug des von ihm in den Schulungen vermittelten Wissens damit begründet, dass eine Anwendung der ViVA-Software angesichts ihrer Komplexität ohne ihre „philosophischen“ Hintergründe, ein Gesamtverständnis für das System und die Erläuterung der entsprechenden Kontexte nicht möglich sei, ändert dies daran nichts. Auch wenn es sich nicht um die unmittelbare Anwendung des Systems, sondern um abstrakte Hintergrundinformationen handeln mag, kann deshalb nach besagtem Maßstab noch nicht sogleich von „Theorie“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV NRW gesprochen werden. Denn nur weil es sich um abstrakte Überlegungen und Verständnisinhalte handelt, verliert die Schulung dadurch nicht ihren Anwendungsbezug. Auch Hintergründe der Praxisanwendung bleiben im Allgemeinen praxisbezogen und entwickeln nicht per se eine theoretische Grundierung. Sie sind insoweit einer anwendungsbezogenen Wissensvermittlung immanent. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eindrucksvoll unter Beweis gestellt, als er ausführlich und anschaulich die Notwendigkeit der Hintergrundinformationen und Kontextwissen erläutert, dies aber ausschließlich in Bezug auf die Bedienung und Anwendung der ViVA-Software bezogen und so den Praxisbezug seiner Schulungen deutlich unterstrichen hat. Letztlich zeigt dies auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Grundmodul-Übungsheft, in dem es ausschließlich um die Softwareanwendung geht. Dass hierfür (abstrakte) Informationen zwingend sind, soll nicht in Abrede gestellt werden, ändert aber nichts an der praxisbezogenen Natur des Schulungsinhaltes. Dass – so der Kläger – ein vertieftes Verständnis für die Software erforderlich ist, erklärt sich dabei vor allem angesichts der Komplexität der Software, die aber auf die Frage der Natur des Schulungsinhaltes keine Auswirkungen hat.
30Entsprechendes gilt für den klägerischen Vortrag, es handele sich bei ViVA um ein landesweit eingesetztes und mit zahlreichen anderen Systemen verknüpftes Programm, weswegen auch die allgemeinen Strukturen dargestellt werden müssten. Denn auch hier geht es gleichwohl letztlich um die – landeseinheitliche – Systemanwendung, da nicht zuletzt der Kläger selbst ausführt, dass es im Wesentlichen auch auf die „Abläufe“ ankomme und es einem Betroffenen ohne diese Kenntnisse nicht möglich sei, „im Einzelfall auch nur einen einzigen Anwendungsfall problemlos aufzunehmen oder abzuschließen“ (Bl. 22 der Gerichtsakte). Besser kann der Anwendungsbezug der Multiplikatorentätigkeit nicht beschrieben werden.
31Schließlich bieten auch die Schulung der ViVA-Multiplikatoren selbst und deren Inhalt – unabhängig von der Relevanz dieses Aspekts für die Frage nach der Klassifizierung des Inhaltes der später durch die Multiplikatoren durchgeführten Schulungen – keinen Anlass dafür, entgegen der soeben dargestellten Argumente doch von der Vermittlung (vorwiegend) theoretischen Wissens auszugehen. Das zeigen bereits die in der Fortbildungskonzeption niedergelegten Aufgaben der ViVA-Multiplikatoren und deren Ausbildung. So sollen die Multiplikatoren in der Lage sein, „aufgaben- und adressatenbezogene“ – also: praxisbezogene – Schulungen durchzuführen (S. 34 der Fortbildungskonzeption). Die Kompetenzziele weisen dabei fast ausschließlich anwendungsbezogene Inhalte auf: Vorgangserfassung und -bearbeitung, Zuarbeiten, Ersuchen, Vorgangsberechtigungen, Vorgangsabschluss, Zuarbeit, Fachaufsicht, Leitungsrolle, Posteingangsverantwortlicher usf. (S. 35 der Fortbildungskonzeption). Dass bei der Ausbildung und später bei den Multiplikatorenschulungen didaktische Fragestellungen eine besondere Rolle spielen, wie auch der Kläger vorträgt, dürfte letztendlich die Natur des Schulungsinhaltes nicht berühren. Dass ein praktischer Schulungsinhalt didaktische Fragestellungen obsolet werden lässt, wie der Kläger meint, leuchtet nicht ein – im Gegenteil. Systemumstellungen in Behörden unterliegen gerade der besonderen Herausforderung, alle Mitarbeitende mit dem System vertraut zu machen. Dies lässt didaktische Aspekte sogar in besonderer Weise notwendig erscheinen. Unabhängig davon treffen didaktische Inhalte keine Aussagen zur Natur des Schulungsinhaltes selbst.
32b)
33Selbst wenn man einzelnen Inhalten der Schulungen (vornehmlich im Rahmen des Grundmoduls) theoretische Bezüge attestieren wollte, ist hierin keineswegs ein Schwerpunkt der Lehrveranstaltung zu sehen. Denn die für die Qualifizierung als theoretische Inhalte in Betracht kommenden Aspekte betreffen keineswegs den Kern der Wissensvermittlung, sondern erweisen sich offenkundig als Randbereiche, um deren Kenntnis es nicht explizit, sondern nur der selbständigen Anwendung wegen geht. Es ist nicht erkennbar, dass etwa das Thema Datenqualität – gerade vor dem Hintergrund des genannten Zwecks der Schulung – einen solchen Raum einnimmt, dass die Anwendung des Programmes nicht mehr im Vordergrund stünde.
34c)
35Angesichts der dargestellten Definition des Theoriebegriffes zeigt sich letztlich in einer Gesamtschau, dass die ViVA-Multiplikatorentätigkeit die Vermittlung der Systemanwendung zum basalen Ziel hat und hierbei im Wesentlichen praxisbezogene Inhalte aufweist. Zwar ist es offensichtlich, dass hierfür die reine „Schritt-für-Schritt-Anleitung“ nicht genügt, sondern es auch abstrakter Hintergrundinformationen bedarf, wie etwa der „Philosophie“ des Systems, sein allgemeiner Aufbau oder auch seine allgemeinen Ziele. Dies lässt nach besagter Definition die entsprechende Schulung bzw. genauer das dort vermittelte Wissen aber nicht in einem theoretischen Gewand erscheinen, da diese Aspekte gleichwohl weiterhin dem Anwendung als Oberziel dienen und letztlich nicht Hintergrundinformationen des Systems, sondern die Anwendung des Systems betreffen.
363.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
401. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
412. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
423. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
434. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
445. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
45Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
46Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
47Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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Referenzen
- § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 21 A 2702/06 2x (nicht zugeordnet)