Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 L 979/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) des I. Gymnasiums zu versetzen,hilfsweiseden Antragsgegner zu verpflichten, ihn einer Nachprüfung zu unterziehen und ihn im Falle ihres erfolgreichen Bestehens in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) des I. Gymnasiums zu versetzen,
4hat in der Sache keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
6Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier bei der begehrten Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 – durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in der Hauptsache zumindest in tatsächlicher Hinsicht vorwegnehmen, setzen zudem voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden, und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.
7Für eine vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 reicht es ferner nicht aus, dass die von der Schule festgestellte Nichtbewertbarkeit sämtlicher Fächer rechtswidrig erscheint. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nur dann ergehen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die fehlende Bewertbarkeit ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens eine Bewertung der vom Antragsteller erbrachten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Vorliegen der Versetzungsvoraussetzungen führen würde.
8Vgl. für Versetzungsentscheidungen Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 1999 – 13 M 3944 u. 4473/99 –; VG Köln, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 L 2506/18 –, jeweils juris m. w. N.
9Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich der von ihm mit dem Hauptantrag erstrebten vorläufigen Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 am I. Gymnasium nicht glaubhaft gemacht.
10Vielmehr erweist sich die Entscheidung der Versetzungskonferenz, dass der Antragsteller nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wird, bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
11Die Anforderungen an die Versetzung in die Qualifikationsphase richten sich nach § 50 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG – in Verbindung mit § 9 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe - APO-GOSt -.
12Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden (Satz 1). Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat (Satz 2). Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden (Satz 3).
13Diese Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf den Antragsteller nicht vor. Seine Leistungen sind von der Versetzungskonferenz als nicht beurteilbar eingestuft worden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
14Maßgebend ist insoweit, ob nach Lage des jeweiligen Einzelfalls die gezeigten Unterrichtsleistungen eine belastbare Bewertungsgrundlage bilden. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass Fehlzeiten von mehr als 50 Prozent der Unterrichtsstunden zur Nichtbeurteilbarkeit führen, gibt es nicht.
15Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 6 a 663/02 –, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 1. März 2010 – 9 K 2143/08 -, juris Rn. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand März 2018, § 49 Anm. 2.1 (5).
16Bewertungsgrundlage der Kursabschlussnote sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) die erbrachten Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und die erbrachten Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Bei Kursen ohne Klausuren ist Bewertungsgrundlage allein der Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 13 Abs. 1 Satz 4 APO-GOSt).
17Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 APO-GOSt).
18Ausgehend von diesen Maßstäben ist es bei summarischer Prüfung nicht rechtsfehlerhaft, dass die Fachlehrer aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers keine hinreichende Bewertungsgrundlage gesehen haben.
19Zwar weist das Zeugnis des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/22 „nur“ 128 Fehlstunden aus und die im Verfahren angegebene, korrigierte Zahl von 245 Fehlstunden lässt sich aus den vorgelegten Kurslisten nicht durchgängig nachvollziehen. Jedoch ergeben sich für das zweite Schulhalbjahr aus den Kurslisten in allen Fächern erhebliche Fehlzeiten, die überwiegend deutlich mehr als die Hälfte der stattgefundenen Unterrichtsstunden ausmachen (z.B. in den Fächern Deutsch, Englisch, Biologie, Chemie, Geschichte, Sport). Im ersten Schulhalbjahr hat der Antragsteller fast vollständig gefehlt. Er trägt selbst vor, erst in den letzten Wochen vor den Sommerferien wieder regelmäßig am Unterricht teilgenommen zu haben. In den „Klausurfächern“ hat der Antragsteller jeweils nur eine Klausur im ganzen Schuljahr mitgeschrieben. Sonstige Leistungen hat er nur in seinen (geringen) Anwesenheitszeiten und daher nur in sehr eingeschränktem Umfang erbracht.
20Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe durchgängig „Homeschooling“ betrieben, erschließt sich das angesichts der krankheitsbedingten Ursache der Fehlzeiten nicht. Weder aus den vorgelegten Attesten noch aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich eine Erklärung dafür entnehmen, warum ihm zwar ein Schulbesuch über einen so langen Zeitraum krankheitsbedingt nicht möglich war, er aber trotzdem durchgängig in der Lage gewesen ist, sich die Unterrichtsinhalte selbst zu erarbeiten. Davon unabhängig hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, während seines Krankheitszeitraums von sich aus bewertbare Leistungen, etwa durch Einreichung häuslicher Bearbeitungen o.ä., erbracht zu haben.
21Aus dem Umstand, dass die Lehrer/innen das vom Antragsteller während seiner Anwesenheitszeit im letzten Quartal gezeigte Leistungsbild als „positiv“ beurteilt haben, folgt nicht, dass eine (entsprechende) Kursabschlussnote hätte erteilt werden müssen. Die Rückmeldungen der Lehrkräfte beziehen sich erkennbar auf die punktuell erbrachten Leistungen, lassen aber keinen Rückschluss auf die Bewertbarkeit insgesamt zu. Beurteilungsgrundlage sind die im gesamten Halbjahr im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen sowie die Gesamtentwicklung des Schülers. Anders als der Antragsteller meint, kann allein aus dem Bestehen einer Klausur im letzten Quartal eines Schuljahres nicht geschlossen werden, dass ein Schüler die Versetzungsanforderungen erfüllt. Mit dieser Annahme verkennt der Antragsteller den Sinn vieler Einzelbenotungen in einem Halbjahr. Auch bei den durchgängig anwesenden Schülerinnen und Schülern können Einzelbenotungen des ersten Quartals negativ ins Gewicht fallen, selbst wenn die im letzten Quartal erbrachten Leistungen besser ausfallen.
22Aus seinem Vortrag, die Lehrer/innen hätten ihm nicht ausreichend Material zur Verfügung gestellt bzw. ihn nicht ausreichend beraten, kann der Antragsteller ebenfalls keinen Versetzungsanspruch herleiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind allein die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen – etwa: wenn er besser gefördert worden wäre – hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich.
23OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 19 B 1369/15, juris.
24Die Entscheidung der Versetzungskonferenz, den Antragsteller auch nicht unabhängig von den obigen Voraussetzungen zu versetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 5 APO-GOSt kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Die Versetzungskonferenz hat unter Einbeziehung der positiven Entwicklung des Antragstellers im letzten Quartal angenommen, dass ihm angesichts der hohen Fehlzeiten in der Einführungsphase wesentliche Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterarbeit in der Q1 fehlen. Das ist angesichts der in § 8 Abs. 1 APO-GOSt festgelegten Aufgabe der Einführungsphase, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vorzubereiten, ermessensfehlerfrei.
25Der Antragsteller kann letztlich keinen Anspruch auf „Vorversetzung“ in die Qualifikationsphase in Anlehnung an Auslandsaufenthalte für sich in Anspruch nehmen. Nach § 4 Abs. 2 APO-GOSt können Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können. Der Antragsteller war nicht zum Zwecke eines Auslandsaufenthalts beurlaubt und hat im Ausland keine Schule besucht. Dem Besuch einer Schule im Ausland sind krankheitsbedingt verpasste Schulbesuchszeiten nicht gleichzusetzen.
26Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, ihn einer Nachprüfung zu unterziehen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 10 Abs. 1 APO-GOSt kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Sämtliche Kurse wurden nicht bewertet.
27Soweit mit dem Hilfsantrag sinngemäß begehrt wird, in den nicht bewerteten Fächern Feststellungsprüfungen durchzuführen, steht dem Antragsteller auch ein solcher Anspruch nicht zu. Nach § 48 Abs. 4 SchulG können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und es kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden, wenn Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht werden. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.
28OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 19 E 464/19 -, juris.
29So liegt der Fall hier.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
33Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
34Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
35Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
36Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
37Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
38Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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