Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 951/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie als Lehrerin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I während ihrer aktiven Dienstzeit in gleicher Weise wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II zu besolden gewesen wäre.
3Die Klägerin studierte in N. vom Wintersemester 1974/1975 bis einschließlich zum Wintersemester 1977/1978 Biologie und Mathematik für das Lehramt der Sekundarstufe I. Vom 27. April 1981 an wurde sie durchgängig in der Sekundarstufe I am F. -C. -Gymnasium in V. eingesetzt und hierbei der Besoldungsgruppe A 12 gemäß der LBesO NRW zugeordnet. Zum 1. Februar 2017 wurde sie in den Ruhestand versetzt.
4Unter dem 11. April 2017 erhob sie Widerspruch gegen die für den Monat Januar 2017 erhaltene Bezügemitteilung sowie die am 10. Februar 2017 auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 gemäß der LBesO NRW vorgenommene Festsetzung des Ruhegehaltes und beantragte die Besoldung bzw. Festsetzung des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe A 13 gemäß der LBesO NRW zuzüglich der Studienratszulage in Höhe von 86,88 Euro.
5Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) vom 21. November 2017 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe lediglich einen Versorgungsanspruch auf Basis der Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW. Die Einstufung in diese Besoldungsgruppe für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I sei amtsangemessen. Insbesondere sei es unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Versorgungsgesetzgebers gerechtfertigt, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit A 13 gemäß LBesO NRW eine um eine Stufe höhere Besoldung erhielten.
6Die Klägerin hat am 20. Dezember 2017 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 3 K 12574/17 Klage sowohl hinsichtlich ihrer Besoldung als auch ihrer Versorgung erhoben. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Frage der amtsangemessenen Besoldung während der aktiven Dienstzeit der Klägerin abgetrennt und unter hiesigem Aktenzeichen fortgesetzt worden. Zur Begründung der vorliegenden Klage führt die Klägerin aus, die Besoldung für den letzten Monat ihrer aktiven Dienstzeit verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Denn es sei – wie sich auch aus einem von Professor C1. im Januar 2015 erstellten Rechtsgutachten ergebe – nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gerechtfertigt, dass Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I geringer besoldet würden als Studienräte, also Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Für eine solche Differenzierung fehle es an einem Sachgrund, da nicht erst seit der Lehrerausbildungsreform im Jahre 2009 hinsichtlich Ausbildung sowie Tätigkeit keine hinreichenden Unterschiede zwischen der Lehrtätigkeit in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II feststellbar seien. Im Rahmen ihrer Tätigkeit am F. -C. -Gymnasium habe sie dieselbe Verantwortung getragen und dieselben Aufgaben wahrgenommen wie ein mit der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW besoldeter Studienrat. Für die gleiche Arbeit müsse bereits nach der Landesverfassung schließlich der gleiche Lohn gezahlt werden.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass die ihr für den Monat Januar 2017 gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt hat und ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 gemäß LBesO NRW zuzüglich der sogenannten Studienratszulage zu gewähren gewesen wäre.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Vertiefend führt er aus, für die Zeit vor 2017 sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin für die Besoldung in dieser Zeit nicht haushaltsnah ihren Widerspruch erhoben habe. Soweit die Klägerin auf ein Rechtsgutachten verweise, ergebe sich aus diesem jedenfalls für Lehrkräfte, die vor der Reform im Jahr 2009 ausgebildet worden seien, keine Verpflichtung zur gleichen Besoldung von Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und solchen mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Vielmehr obliege dies auch nach dem Rechtsgutachten des Herrn Professor C1. der freien Entscheidung des Gesetzgebers.
12Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die im Verfahren 3 K 12574/17 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
15I.
16Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Gericht unter anderem das Bestehen eines – streitigen – Rechtsverhältnisses feststellen. Unter einem solchen versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unter anderem zwischen einem Hoheitsträger und einer natürlichen Person. Dazu gehört auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Besoldung.
17Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8.
18Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an dem an sich gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bestehenden Vorrang von Leistungs- oder Gestaltungsklagen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Besoldung von einer Untätigkeitsklage im Sinne der Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage spricht, trifft dies nicht zu. Denn wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen – LBesG NRW) kann der Beamte über eine Leistungsklage keine Besoldung erhalten, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Ist der Beamte daher – wie hier – der Ansicht, dass die gesetzlich normierte Besoldung rechts- bzw. verfassungswidrig ist, verbleibt allein die Feststellungsklage.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8, und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2022 - 26 K 9086/18 -, juris, Rn. 10.
20Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für eine Klage erforderliche erfolglos durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht vorliegt, weil der Beklagte den Widerspruch der Klägerin nur im Hinblick auf die Versorgung und nicht die hier in Rede stehende Besoldung beschieden hat. Denn nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist von dem Erfordernis des vor Klageerhebung erfolglos durchgeführten Vorverfahrens abzusehen, wenn der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann oder diesem bereits Rechnung getragen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen. Denn dann kann das Vorverfahren seinen Zweck, die Selbstkontrolle der Verwaltung sowie die Entlastung der Verwaltungsgerichte, nicht mehr erreichen, weil feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn Widerspruchs- und Ausgangsbehörde identisch sind und der Widerspruchsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen.
22Demnach war das erfolglose Durchführen eines Widerspruches hier entbehrlich, da das LBV NRW sowohl als Ausgangs- wie als Widerspruchsbehörde fungiert, ihm im Bereich der Besoldung kein Entscheidungsspielraum zukommt und es sich in seiner Klageerwiderung vom 19. Juli 2018 ausdrücklich mit der Klage und der Besoldungsfrage beschäftigt hat, ohne das im Hinblick auf die Besoldung fehlende Vorverfahren zu rügen. Es hat damit ausdrücklich gezeigt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte, weswegen der Zweck desselben hier zu erreichen nicht mehr möglich ist.
23II.
24Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar kann der Beklagte sich nicht auf die Verwirkung eines etwaigen Anspruchs berufen (1.). Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Besoldung scheidet aber aus, da gegen die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 gemäß der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen (LBesO NRW a.F.) rechtlich nichts zu erinnern ist (2.).
251.
26Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, die Klägerin sei jahrzehntelang nicht gegen ihre Besoldung vorgegangen, und sich insoweit auf eine Verwirkung berufen hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das letztlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und hierbei das Prinzip der Verwirkung abzielende Argument verkennt, dass – unabhängig davon, ob das Institut der Verwirkung hier neben der Pflicht zur haushaltsnahen Geltendmachung überhaupt Anwendung finden kann – ein reines Untätigbleiben, wie es hier allein vorliegt, nicht ausreicht, sondern es stets auch eines hier aber nicht erkennbaren Umstandes bedarf, aus dem sich ohne Weiteres die Akzeptanz mit dem nunmehr angegriffenen Zustand ergibt.
27Vgl. allgemein zur materiell-rechtlichen Verwirkung BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 9 KSt 4.12 -, juris, Rn. 3; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rn. 78.
282.
29Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer zuletzt gewährten Besoldung. Denn ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 gemäß LBesO NRW a. F. entsprach der damaligen gesetzlichen Regelung (a.) und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als rechtswidrig einzustufen (b.).
30a)
31Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen, bis zum 21. September 2021 geltenden (alten) Fassung (LBesG NRW a.F.) bestimmt sich das Grundgehalt der Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amtes. Nach § 22 Abs. 1 und 2 LBesG NRW a. F. erfolgt die Zuordnung der Besoldungsgruppe zu den jeweiligen Ämtern über die im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Landesbesoldungsordnungen (LBesO a. F.) A (aufsteigende Gehälter) bzw. B (feste Gehälter). Nach der hier einschlägigen, LBesO a. F. A werden Lehrkräfte wie die Klägerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – die Sekundarstufe I – der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, soweit keine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 erfolgt. Eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 ist nach der LBesO a. F. A indes nur für Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs bzw. an Gymnasien und Gesamtschulen oder nur ausnahmsweise und im Einzelfall für Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I vorgesehen, zu denen die Klägerin nicht gehört.
32b)
33Diese Zuordnung unterliegt jedenfalls für den hier vorliegenden „Altfall“, in dem der Betroffene vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 ausgebildet und verbeamtet worden ist, keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
34aa)
35Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a.F. sind die Funktionen der Beamten sachgerecht zu bewerten und entsprechend bei der Ämterzuordnung zu berücksichtigen. Nach Satz 3 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Überformt wird diese Regelung durch das über Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unmittelbar geltende Alimentationsprinzip. Nach der Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Ein zentrales Moment dieser hergebrachten Grundsätze ist das Alimentationsprinzip, das insoweit über Art. 33 Abs. 5 GG zu einem (grundrechtsgleichen) subjektiv-öffentlichen Recht mutiert.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a., juris, Rn. 71 m.w.N.
37Das Alimentationsprinzip beinhaltet die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie Unterhalt zu leisten, der dem innegehabten Amt angemessen ist. Dabei sind die Dienstbezüge für ihre Amtsangemessenheit so zu bemessen, dass sie je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes angemessenen Lebensunterhalt gewähren.
38Vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 145, vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, Rn. 68 f.
39Der Besoldungsgesetzgeber hat allerdings bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum sowohl hinsichtlich Struktur als auch Höhe der Alimentation. Daher liegt es nicht beim Gericht zu überprüfen, ob die getroffene Entscheidung die gerechteste und zweckmäßigste bzw. vernünftigste Lösung ist. Vielmehr hat die Gerichtsbarkeit nur bei evidenter Sachwidrigkeit einzuschreiten. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle folglich auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident sachwidrig sind.
40Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 75 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a., juris, Rn. 73 ff. m.w.N.
41Eine solche evidente Sachwidrigkeit wäre anzunehmen, wenn der Besoldungsgesetzgeber bei der Zuordnung der Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzte. Nach dieser Grundbestimmung muss unter anderem der Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich bzw. wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 93 m.w.N.
43Die Anforderungen an eine Rechtfertigung von (Un-)Gleichbehandlungen schwanken: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können.
44Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 93, und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.
45Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 884/14 u.a., juris, Rn. 84.
47Dabei ist in der verfassungsrechtlichen Judikatur geklärt, dass die gerichtliche Überprüfung von (Un-)Gleichbehandlungen im Rahmen des Besoldungsrechts wegen des bereits genannten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraumes grundsätzlich auf das Willkürverbot beschränkt ist. Denn jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen. Von daher ist das Gericht darauf beschränkt, nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, die vorgenommene Differenzierung mithin auf keinem sachlichen Grund fußt.
48Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44.
49bb)
50Nach diesen Maßstäben ist zwar vorliegend eine Ungleichbehandlung auszumachen, weil die an einem Gymnasium mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I tätige Klägerin anders als ebenfalls an Gymnasien tätige Studienräte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet war und insoweit wesentlich Gleiches (Lehrkräfte an Gymnasien) wegen eines bestimmten Differenzierungsmerkmals (Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I bzw. II) ungleich (unterschiedliche Besoldungsgruppe) behandelt wird.
51Diese Ungleichbehandlung fußt aber aus Sicht des Gerichts auf einem sachlichen, d.h. plausiblen und dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung gerecht werdenden Grund. Denn der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen besoldungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, wenn er Beamte – wie hier – unterschiedlich behandelt, die im Rahmen ihrer Fachausbildung erheblichen unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Insoweit mag es als unschön wahrgenommen werden, ist aber keineswegs evident sachwidrig, die Wertigkeit eines Amtes mit der für dieses Amt erforderlichen Vorbildung zu bestimmen und insoweit die Besoldung je nach Vorbildung unterschiedlich auszugestalten. Denn die Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen beruht unter anderem auf der generellen Überlegung, dass es zulässig und geboten ist, eine höher qualifizierte Vorbildung zur Voraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die qualifizierte Vorbildung generell für die ordnungsgemäße Erfüllung der höher eingestuften Tätigkeit „von Bedeutung“ ist.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 2 C 41.99 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom - 6 A 3712/04 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2022 - 26 K 9086/18 -, juris, Rn. 51 f.
53So liegt die Sache hier. Für die Ausbildung der Klägerin galt das Lehrerausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. Oktober 1974 (LABG NRW 1974). Zwar ist dieses Gesetz überwiegend erst zum 1. Mai 1975, mithin nach Beginn des Studiums der Klägerin im Oktober 1974, in Kraft getreten. Nach § 25 Abs. 3 LABG NRW 1974 konnten Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen haben, ihren Studienabschluss aber nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Vorgängerregelung erreichen. Die Klägerin hat ihr Studium indes im Jahr 1978, also nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des LABG NRW 1974 und demnach unter den Bedingungen des LABG NRW 1974 abgeschlossen.
54Die Lehramtsausbildung basierte dabei nach dem LABG NRW 1974 gerade auf der Differenzierung zwischen dem Lehramt für die Sekundarstufe I und dem Lehramt für die Sekundarstufe II. Dabei wurden bereits an das Studium – unabhängig seiner individuellen Ausgestaltung und Dauer – unterschiedliche Anforderungen gestellt: Während beim Lehramt für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern vorgesehen war (§ 6 Abs. 1 LABG NRW 1974), betrug die Regelstudiendauer beim Lehramt für die Sekundarstufe II acht Semester (§ 7 Abs. 1 LABG NRW 1974). Diese unterschiedliche Studiendauer war auf den Umfang des Studienstoffes zurückzuführen, der insoweit einen weiteren Differenzierungsgrund liefert. Während das Studium beim Lehramt für die Sekundarstufe I nach § 12 LABG NRW 1974 das erziehungswissenschaftliche Studium sowie das Studium zweier Unterrichtsfächer umfasste, wobei eine Gleichgewichtung aller Studienbestandteile vorgesehen war, wies das Studium beim Lehramt für die Sekundarstufe II nach § 13 Abs. 1 LABG NRW 1974 eine doppelte Gewichtung des Studiums eines der beiden Unterrichtsfächern auf und lässt für die Unterrichtsfächer auch das – umfangreichere – Studium einer beruflichen Fachrichtung zu. Da die Sekundarstufe II die Oberstufe an Gymnasien umfasste, liegt auch eine hinreichende Bedeutung der stärker auf die Unterrichtsfächer gerichteten Vorbildung vor, die eine vorbildungsorientierte Differenzierung nach besagtem Maßstab zulässt.
55Angesichts dieser nicht nur marginalen Unterschiede bereits in der Fachausbildung kann von einer evidenten Sachwidrigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung keine Rede sein. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung durch das Gericht, ob sich die Sekundarstufen I und II (auch) hinsichtlich Tätigkeitsinhalt und Verantwortungsgrad hinreichend unterscheiden, um die unterschiedliche Besoldung zu rechtfertigen, weil bereits die unterschiedliche Ausgestaltung in der Ausbildung die Differenzierung zu tragen imstande ist.
56Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2022 zur Begründung einer evidenten Sachwidrigkeit auf die 2009 erfolgte Lehrerausbildungsreform, bei der nunmehr eine weitestgehende Vereinheitlichung der Lehrerausbildung vorgenommen worden ist, sowie später erfolgte weitere Modifikationen in der Gewinnung der Lehrbefähigung verweist, verkennt sie, dass es im hiesigen Fall darauf nicht ankommt, weil diese Reformen sie gar nicht betroffen haben. Insbesondere ist hierdurch die bisherige Ausbildungsdiversität nicht beseitigt worden. Der benannte hinreichende Differenzierungsgrund bleibt daher jedenfalls für die Klägerin weiterhin beachtlich. Der Gesetzgeber hätte zwar die Reform zum Anlass nehmen können, in den „Altfällen“ wie hier besoldungsrechtliche Angleichungen vorzunehmen. Angesichts der weiterhin bestehenden Ausbildungsunterschiede war er aber nach besagtem Maßstab nicht dazu verpflichtet. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Hinweis der Klägerseite auf die vom Bundesverfassungsgericht angenommenen prozedualen Überprüfungspflichten nicht. Denn unabhängig davon, dass diese nach der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zuvörderst die Frage der Höhe der Besoldung an sich und nicht die Frage der Gleichbehandlung und Eingruppierung betreffen, vermag ein etwaiger Verstoß des Gesetzgebers gegen seine Pflicht, die Besoldung regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen, freilich keinen subjektiven Anspruch der Klägerin auf eine höhere Besoldung auszulösen, da dies weiterhin von den materiellen Maßstäben des Besoldungsrechts abhängt.
57Auch soweit die Klägerin auf das Rechtsgutachten von Herrn Professor C1. verweist, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Dies bereits deshalb, weil nach den von der Klägerin selbst zitierten Aussagen des Gutachtens für sog. „Altfälle“ wie hier, in denen die Lehramtsbefähigung vor der Angleichung der Lehrerausbildung im Jahr 2009 erworben worden ist, nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, keinesfalls aber – und insoweit zutreffend –von einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung die Rede ist. Auch wenn die Klägerin Anderes meint, spricht Professor C1. gerade ob der unterschiedlichen Lehrerausbildung bis zur Reform 2009 lediglich davon, dass der Gesetzgeber „berechtigt“ ist, die Besoldung hierbei anzugleichen. Insoweit sprächen Aspekte dafür, die Besoldung entsprechend auszugestalten. In dem Gutachten wird – anders als für den Bereich der nach 2009 ausgebildeten Lehrkräfte – in keiner Weise von verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung gesprochen.
58Eine evidente Sachwidrigkeit vermag sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – während ihrer Dienstzeit eine Strukturzulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 erhalten haben und dadurch die Widersprüchlichkeit in der Lehrerbesoldung offenkundig sein soll. Denn unabhängig davon, dass Zulagen keinen Einfluss auf die hier allein maßgebliche Frage der Zuordnung der Besoldungsgruppen haben, sieht das Gesetz eine solche Zulage für Lehrkräfte nach A 12 ohnehin nicht vor (vgl. §§ 47, 55 LBesG NRW), weswegen man dem Gesetzgeber auch nicht unterstellen kann, er räume durch die faktische besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von Lehrkräften wie der Klägerin mit Studienräten die Erforderlichkeit einer Gleichstellung auch bei der Einordnung in die Besoldungsgruppen ein.
59Etwas Anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die LBesO a. F. A auch für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I den Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 ermöglicht. Denn insoweit handelt es sich – offenbar aus Gründen der Attraktivitätssteigerung des Lehramtsberufs vor allem an Grund- und Hauptschulen – um eine stellenmäßig nur begrenzte Beförderungs-, nicht aber um eine Einstiegsmöglichkeit. Gegenstand des Verfahrens ist aber, da die Klägerin jeher nach A 12 besoldet wurde, gerade die allgemeine Ungleichbehandlung zwischen Lehrkräften wie der Klägerin ohne Studium auf Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehrkräften mit einem solchen Studium. Dadurch dass eine Beförderung nach A 13 auch für Lehrkräfte wie die Klägerin möglich war, zeigt der Gesetzgeber auch nicht, dass er die Differenzierung zwischen den beiden Lehramtstypen aufzugeben beabsichtigt bzw. keinen Unterschied mehr zwischen beiden sieht. Vielmehr handelt es sich um eine für Lehrkräfte ohne die Befähigung für die Sekundarstufe II eröffnete Möglichkeit des Aufstieges trotz unterschiedlicher Vorbildung. Dadurch wird der allgemeinen Ungleichbehandlung zwischen beiden Lehramtstypen aber nicht per se die Verfassungswidrigkeit bescheinigt.
60Schließlich vermag die Kammer auch keine (mittelbare) Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters anzunehmen. Soweit die Klägerin auf den Anteil von Frauen an Grundschulen verweist, ist zu bedenken, dass sie selbst an einem Gymnasium tätig war und daher – eine mittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung unterstellt – hiervon nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre. Schließlich vermag das Gericht auch keine Altersdiskriminierung erkennen. Unabhängig davon, dass eine solche wohl auch unter Beachtung eines womöglich dann strengeren Rechtfertigungsmaßstabes angesichts der benannten Strukturunterschiede gerechtfertigt wäre, kann eine solche überhaupt erst angenommen werden, wenn die „Neufälle“, in denen Ausbildung und Ernennung auf Lebenszeit nach 2009 erfolgten, tatsächlich besoldungsrechtlich anders behandelt werden, was bislang aber nicht der Fall ist. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsgutachten des Herrn Professor C1. , das die Frage nach der Altersdiskriminierung nur für den Fall eine Modifikation des Besoldungssystems, also auf die (potentielle) Zukunft gerichtet, stellt (S. 62 f.).
61Nichts Anderes gilt schließlich, falls man unter Verweis auf die nicht stets eindeutige Judikatur des Bundesverfassungsgerichts einen plausiblen Sachgrund nicht genügen lassen, sondern die Verhältnismäßigkeit als Rechtfertigungsmaßstab für die Ungleichbehandlung heranziehen wollte. Nach dieser ist eine Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
62Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, juris, Rn. 36.
63Demnach erweist sich die unterschiedliche Besoldungsregulation nicht als gleichheitswidrig, weil sich bereits die Unterschiede in der Lehrerausbildung als so gewichtig erweisen, dass sie den Unterschied in Gestalt von einer Besoldungsstufe als angemessen erscheinen lassen. Das liegt vornehmlich darin begründet, dass die längere Studiendauer sowie die deutlich stärkere Gewichtung und Bedeutung der fachlichen Ausbildung dazu führen, dass für das Erlangen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II ein spürbarer und nicht nur marginaler Mehraufwand in der Ausbildung geleistet werden musste, der nicht außer Verhältnis zu der an ihn anknüpfenden im Vergleich zu Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I unterschiedlich ausfallenden besoldungsrechtlichen Folge steht.
64Angesichts des Vorstehenden kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Art. 24 Abs. 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen berufen, weil sich hieraus kein anderer Maßstab als der bereits benannte ergibt.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
67IV.
68Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil sich die Frage der gleichheitswidrigen Besoldung für „Altfälle“ nicht nur in diesem Verfahren, sondern in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen kann.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
71Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
72Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
73Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
74Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 A 3712/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 4/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 556/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 19/09 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 16/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 26 K 9086/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 1/12 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 460/80 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 12574/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 7/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 883/14 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 884/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1656/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 38/92 1x (nicht zugeordnet)