Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1883/25
Tenor
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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.937,50 Euro festgesetzt.
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Gründe
21. Der am 26. September 2025 zusammen mit der Klage - 7 K 5592/25 - zunächst nur gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2025 - Entziehung der Fahrerlaubnis - und nachfolgend am 8. Oktober 2025 auch gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2025 - Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwanges - sowie am 29. Oktober 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2025 - Festsetzung des unmittelbaren Zwangs - gerichtete, insoweit nach § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erweiterte Eilantrag wird im wohl verstandenen Interesses des Antragstellers (vgl. § 122 Abs. 1 und 88 VwGO) dahin ausgelegt, dass er beantragt,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 5592/25 - gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2025 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 Satz 1) und die Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 1 Satz 2 dieser Ordnungsverfügung) wiederherzustellen, sowie in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 dieser Ordnungsverfügung), die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ordnungsverfügung vom 23. September 2025) und die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs (Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2025) anzuordnen,
4Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller Rechtsschutz gegen die in Ziffer 3 der Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 enthaltene Zwangsgeldandrohung wegen der Abgabeverpflichtung seines Führerseins (Ziffer 1 Satz 2 des Tenors der Verfügung) begehrt, weil er nach dem Inhalt der Akten seinen Führerschein nicht bei der Antragsgegnerin abgegeben hat. Diese erließ vielmehr zur Durchsetzung der für sofort vollziehbar erklärten Ablieferungspflicht die nachfolgenden, ebenfalls angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 23. September 2025 und 22. Oktober 2025. Nur durch die Abgabe des Führerscheins hätte sich die Zwangsgeldandrohung aus Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 13. August 2025 erledigt, sodass dann - anders als hier - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dagegen bestanden hätte.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/ 20 -, juris Rn. 20.
6Hingegen ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die in Ziffer 4 der Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 enthaltenen Gebührenfestsetzung begehrt. Ein entsprechender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dagegen wäre mangels eines vor Stellung des gerichtlichen Eilantrags bei der Behörde angebrachten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig.
72. a) Der so verstandene, gegen die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 gerichtete Eilantrag ist unzulässig. Diesem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller die am 26. September 2025 erhobene Klage - 7 K 5592/25 - verfristet angebracht hat. Die Entziehungsverfügung ist bestandskräftig geworden.
8Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist, weil sie erkennbar nicht fristgerecht erhoben wurde. Ein ersichtlich unzulässiger Rechtsbehelf kann den mit einem Eilantrag begehrten Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslösen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 23.
10Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier nach § 68 VwGO und § 110 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen- ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung nach Lage der Akten ist die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 unanfechtbar geworden. Deren Zustellung erfolgte am 14. August 2025 an der Kanzleiadresse des Prozessbevollmächtigten. Diese Bekanntgabe in Form einer förmlichen Zustellung beim Prozessbevollmächtigten war zulässig und setzte die Klagefrist in Lauf.
11Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung erfolgt gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) i.V.m. den §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) für die Entziehungsverfügung ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 14. August 2020 dem Prozessbevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum der Kanzleiadresse gehörenden Briefkasten eingelegt hat (vgl. § 180 und § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Damit wurde dem Antragsteller die Entziehungsverfügung als Inhaltsadressat wirksam bekanntgegeben. Sein Einwand, die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten habe mangels ausreichender Bevollmächtigung nicht erfolgen dürfen und sei deshalb unwirksam, greift nicht durch.
12§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird; ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden; sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Satz 2). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
13Eine im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde vorgelegte Vollmacht muss sich auf das betreffende Verfahren richten. Der so Bevollmächtigter ist dann regelmäßig zur Entgegennahme eines in der Sache ergehenden Verwaltungsakts ermächtigt. Eine erteilte Vollmacht schließt die Zustellungsmöglichkeit an den Bevollmächtigten ein. Gerade wenn in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht unter Angabe des Behördenaktenzeichens überreicht, ist davon auszugehen, dass die so ausgewiesene Vertretungsmacht auch die Befugnis umfasst, Zustellungen entgegen zu nehmen. Beschränkungen der Vertretungsmacht, die im Außenverhältnis zur Behörde wirksam sein sollen, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Vollmachtsurkunde selbst oder ansonsten klar für die Behörde ersichtlich sein.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 - 16 B 854/20 -, juris Rn. 11 f.; Schlatmann, in: Engelhardt/App/ders., Kommentar zum VwVG und VwZG, 13. Auflage 2025, Rn. 3 zu § 7 VwZG (inhaltsgleich mit § 7 LZG NRW).
15Der Umfang einer Vollmacht ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont der Urkunde, wie der Empfänger ihn nach den Begleitumständen des Einzelfalls verstehen durfte. Dabei ist zu beachten, dass bei anwaltlich vorformulierten Vollmachten auch die Interessenlage sowie die Rechts- und Sachkenntnis des Mandanten in die Auslegung einzustellen sind, sofern diese Umstände für den Empfänger der Vollmacht erkennbar sind.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2019 - 8 B 4.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 8.86 -, juris Rn. 9; Olthaus, in: Sadler/Tillmanns, Kommentar zum VwVG und VwZG, 11. Auflage 2024, Rn. 19 zu § 7 VwZG.
17Nach diesen Maßgaben musste die Fahrerlaubnisbehörde die ihr vorgelegte Vollmacht angesichts der Umstände der Anhörung des Antragstellers nach § 28 VwVfG NRW durch ihr Schreiben vom 30. Juni 2025 und der Mandatierung des Anwalts vom 8. Juli 2025 dahin verstehen, dass sie die dem Antragsteller im Anhörungsschreiben angekündigte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen seiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Amphetamin in S. am 19. Mai 2025 seinem Anwalt im Verwaltungsverfahren zustellen sollte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG NRW). Dies ergibt sich aus der Auslegung der vom Anwalt übersandten Vollmacht. Der Prozessbevollmächtigte meldete sich auf das Anhörungsschreiben, das dem Antragsteller am 2. Juli 2025 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin. Behördenintern erfolgte die Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde. Das ausdrücklich an dieses Fachamt der Antragsgegnerin adressierte Schreiben über die Mandatierung nennt das im Anhörungsschreiben der Behörde genannte Geschäftszeichens „N01“ sowie die Streitsache „M.“. Zudem versicherte der Rechtsanwalt bestehende Vollmacht für den Antragsteller, und teilte mit, ihn zu vertreten. Dann beantragte er, „(…) 1. das (…) eingeleitete Bußgeldverfahren einzustellen, 2. mir Akteneinsicht zu gewähren und die Akte an meine Kanzlei zu übersenden.“ Auf die Anforderung der schriftlichen Vollmacht überreichte der Prozessbevollmächtige am 29. Juli 2025 eine vom Antragsteller am 10. Juli 2025 unterzeichnete Vollmacht. Die Urkunde benennt als Gegenstand zwar „Herr Y. OWi vom 00.00.0000“ Weiter heißt es in der vorformulierten Vollmacht zudem ausdrücklich: „Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (…). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen.“ Daraufhin stellte die Fahrerlaubnisbehörde dem Prozessbevollmächtigten durch Email vom 4. August 2025 einen Downloadlink für den Verwaltungsvorgang zur Verfügung. Nachfolgend erließ die Antragsgegnerin die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 und veranlasste deren Zustellung beim Prozessbevollmächtigten.
18Angesichts des Zusammenhangs der Mandatierung, des Akteneinsichtsantrags und der späteren Vorlage der Vollmacht konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 nur davon ausgehen, dass sie dem Prozessbevollmächtigten die Verfügung zustellen sollte, da sich der Anwalt für das Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis seines Mandanten als Bevollmächtigter bestellt hatte.
19Daran ändert auch der Antrag auf Einstellung des Bußgeldverfahrens und die Vollmachtsurkunde mit dem Eintrag „Owi“ nichts. Die Antragsgegnerin hatte gegen den Antragsteller wegen seiner Fahrt am 19. Mai 2025 in S. unter der Wirkung von Amphetamin (§ 24a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG) kein Bußgeldverfahren - dies war vielmehr die Stadt S. als Bußgeldstelle - eingeleitet, sondern ein fahrerlaubnisrechtliches Verwaltungsverfahren. Die Vollmacht vom 10. Juli 2025 war insgesamt erkennbar auf eine anwaltliche Vertretung (auch) im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren gerichtet. Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von harten Drogen haben regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen zur Folge. Angesichts der Verzahnung des Ordnungswidrigkeitenrechts und dem Fahrerlaubnisrecht kommt diese Situation häufiger vor. Weder die Mandatsanzeige und der Antrag auf Akteneinsicht noch die Vollmachtsurkunde selbst beschränken den Umfang der dem Anwalt erteilten Bevollmächtigung ausschließlich auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Stadt S., wie dies der Antragsteller einwendet. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass ausweislich des weiteren Textes der Vollmachtsurkunde der Antragsteller seinen Rechtsanwalt überdies ausdrücklich bevollmächtigte, ihn auch in Nebenverfahren zu vertreten.
20Die einmonatige Klagefrist in Bezug auf die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 begann nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB infolge der wirksamen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (am 14. August 2025) am 15. August 2025 zu laufen. Das Fristende gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB fiel auf den 14. September 2025. Dieser Tag war ein Sonntag; deshalb lief die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des Montags, den 15. September 2025, als nächstem Werktag ab. Die gegen die Entziehungsverfügung gerichtete Klage ging jedoch - verspätet - erst am 26. September 2025 bei Gericht ein.
21Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO der versäumten Klagefrist ist nicht zu entsprechen. Denn der Antragsteller selbst war nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten.
22Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier die Klageerhebung gegen die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 - zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat kein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Klageerhebung auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht.
23Verschuldet gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Dabei ist dem Beteiligten ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür eine unverschuldete Fristversäumnis sprechen, liegt beim Betroffenen, der Wiedereinsetzung begehrt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den vorgelegten Tatsachen die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
24Vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 5 B 8. 25 -, juris Rn. 2, und Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 -, juris Rn. 12.
25Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn dem Beteiligten die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 -, juris Rn. 24, m.w.N.
27An einen juristischen Laien, der rechtlich nicht versiert ist, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
28Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. August 2022 - 2 D 101/ 22 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 E 710/17 -, juris Rn. 5.
29Ist einem Rechtsunkundigen trotz einer eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht klar, ob die Klageerhebung gegen eine Ordnungsverfügung seinen Interessen entspricht, muss er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über die rechtlichen Voraussetzungen für wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu verschaffen.
30Mit Blick auf diese Maßgaben hat der Antragsteller die für einen gewissenhaften und seine Rechte wie auch Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Die vorgebrachten Gründe für die Wiedereinsetzung der versäumten Klagefrist über die Fehleinschätzung der Notwendigkeit, gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehungsverfügung Klage zu erheben, um deren Folgen abzuwenden, sind nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Antragstellers zu begründen. Dass er 13 Tage nach Erhalt der Entziehungsverfügung den Bußgeldbescheid der Stadt S. zugestellt bekommen habe und der Ansicht gewesen sei, der letztgenannte sei die abschließende Entscheidung hinsichtlich seiner Fahrt unter der Wirkung von Amphetamin am 19. Mai 2025 in S. gewesen, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft S. das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unter dem 23. Juni 2025 eingestellt habe und er auf den Bußgeldbescheid seinen Führerschein am 26. August 2025 (bei der Bußgeldstelle) wegen des verhängten einmonatigen Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben habe, zeigt kein unverschuldetes Versäumen der Klagefrist auf. Es handelt sich ersichtlich um zwei unterschiedliche Vorgänge. Der Bußgeldbescheid der Stadt S. - eine nicht mit der Antragsgegnerin identische Behörde - mit dem Ausspruch einer Geldbuße über 650 Euro und eines einmonatigen Fahrverbots wegen der Ordnungswidrigkeit hat - bis auf die Gemeinsamkeit der zugrundeliegenden Fahrt des Antragstellers am 19. Mai 2025 - einen gänzlich anderen Inhalt. Die Sorgfalt eines seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Rechtsunkundigen, der sich hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Bußgeldverfahrens einerseits wie auch eines Verwaltungsverfahrens, das ihm die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ankündigt, andererseits unklar ist, gebietet es, sich von seinem in beiden Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt die Unterschiede erklären zu lassen, um seine Rechtsschutzmöglichkeiten sachgerecht beurteilen zu können. Im Übrigen war auch für den Antragsteller deutlich, dass in beiden Verfahren unterschiedliche Behörden beteiligt sind. Andernfalls hätte er nicht veranlasst, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 8. Juli 2025 unter Angabe des Geschäftszeichens der Fahrerlaubnisbehörde bei dieser als Bevollmächtigter meldet. Zu einem fehlenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist nichts vorgetragen worden.
31b) Soweit der Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2025 (Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung des unmittelbaren Zwangs) gerichtet ist, fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dagegen hat der Antragsteller am 8. Oktober 2025 (erweiternd) Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Die einmonatige Klagefrist gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist eingehalten worden.
32c) Vorstehendes gilt auch, soweit sich der Eilantrag gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2025 richtet. Dagegen hat der Antragsteller am 29. Oktober 2025 rechtzeitig (erweiternd) Klage erhoben einen Eilantrag gestellt.
333. Unabhängig davon und selbständig tragend hat der Eilantrag gegen die Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage als Rechtsbehelf in der Hauptsache erweist sich die Entziehungsverfügung nach Aktenlage voraussichtlich als rechtmäßig. Damit ist dem öffentlichen Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorzug einzuräumen. Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnten.
34Formell ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ersichtlich ordnungsgemäß begründet worden. Materiell findet die Entziehungsverfügung aus Ziffer 1 Satz 1 ihre Grundlage im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 3 f.,
36d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 13. August 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Nach diesen Normen hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - zu denen nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Amfetamin (Amphetamin) zählt - einnimmt. Beim Konsum von sog. solchen „harten“ Drogen ist unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen handelt. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt (gemäß der Vorbemerkung 3 für den Regelfall) weder auf die Häufigkeit der Einnahme, noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird auch kein missbräuchlicher Konsum, keine Abhängigkeit, oder eine - zum Erreichen eines bestimmten „Grenzwertes“ führende - gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist (im Regelfall) von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits bei einmaliger Einnahme auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
37Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 6 B 160/24 -, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 1 B 136/24 -, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - 11 CS 23.13877 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2020 a.a.O, juris Rn. 4 und 8 ff.; Beschluss der Kammer vom 17. April 2025 - 7 L 378/ 25 - (n.v.; sämtliche vorstehenden Nachweise zu Amphetamin).
38Vorliegendes zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Er hat nachweislich Amphetamin konsumiert. Dieser Konsum ist durch das Gutachten der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH München vom 20. Mai 2025 belegt. In der dem Antragsteller am 19. Mai 2025 entnommenen Blutprobe wurde Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 183 ng/ml ermittelt. Durch dieses Untersuchungsergebnis werde nach der Darstellung des forensischen Toxikologen Prof. Dr. L. und Prof. Dr. K. belegt, dass ein Konsum von Amphetamin stattgefunden habe, und zwar in einer Konzentration, dass von einer Wirkung dieses Stoffes auszugehen sei.
39Es kommt nach den aufgezeigten Maßgaben für eine fehlende Kraftfahreignung allein auf den Konsum einer so genannten harten Droge - hier Amphetamin - als solchen an. Es ist weder notwendig, dass dieser unmittelbar vor einer Fahrt erfolgt ist, noch, dass - anders als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - ein bestimmter Grenzwert der Droge im Körper des Betroffenen aufgefunden worden ist oder die Substanz körperliche Ausfallerscheinungen hervorgerufen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller hier sogar ein Kraftfahrzeug unter erheblicher Wirkung der aufgefundenen Droge geführt.
40Da die Staatsanwaltschaft S. das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 23. Juni 2025 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. August 2025 eingestellt hat, stand § 3 Abs. 3 StVG der Entziehungsverfügung nicht entgegen. Danach darf, (nur) solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
41Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht um eine weitere Bestrafung seiner Fahrt unter der Wirkung von Amphetamin. Das Entziehungsverfahren dient der präventiven Gefahrenabwehr, ein Straf- und Bußgeldverfahren demgegenüber der Ahnung von Fehlverhalten.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 62.
43Im Streitfall ist ein eignungsausschließender willentlicher Konsum von Amphetamin (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) anzunehmen; Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist deshalb fernliegend.
44Besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine Abweichung von diesem Regelfall der Ungeeignetheit anzunehmen, waren zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung nicht erkennbar. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum so genannter harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Dafür ist der Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der regelmäßig mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des weiteren Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dies kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
45Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2022 - 11 CS 22. 1504 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - OVG 1 S 101.18 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 16 B 656/15 -, juris Rn. 13 f., und vom 27. Oktober 2014 - 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10 f.
46Bei damit für die Behörde feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; Ermessen stand der Antragsgegnerin nicht zu.
47Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 16 B 656/ 15 -, juris, Rn. 16 f. (Amphetamin).
48Auch die weitere Interessenabwägung führt nicht dazu, dass dem privaten Aussetzungsinteresse vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang einzuräumen ist. Die sich aus der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebenden nachteiligen Konsequenzen für sein Privat- und Berufsleben muss der Antragsteller gerade im Hinblick auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer für deren Leib und Leben sowie Eigentum hinnehmen. Dies gilt auch für Berufskraftfahrer, die in besonderem Maße auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sein mögen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 9 ff.
50Die in Ziffer 1 Satz 2 der Entziehungsverfügung vom 13. August 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.
51Die in der Verfügung vom 13. August 2025 zudem enthaltene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) ist offensichtlich rechtmäßig. Deren Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (250 Euro) ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des entzogenen Führerscheins zu veranlassen.
52Die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin (Bescheid vom 23. September 2025) nebst der Androhung des unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes hat ihre Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. mit den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Abs. 1 und 2 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel (hier das Zwangsgeld) fest, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht innerhalb der in der Androhung nach § 63 VwVG NRW bestimmten Frist erfüllt worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich hierbei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/ 22 -, juris Rn. 28 ff.
54§ 55 Abs. 1 VwVG NRW zufolge kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. So liegt der Fall hier. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins ergibt sich aus der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2025. Diese ist sowohl für sofort vollziehbar erklärt worden (Ziffer 2) als auch nach dem Vorstehenden bestandskräftig geworden. Die in der Entziehungsverfügung (Ziffer 1 Satz 2) gesetzte Vornahmefrist von spätestens einer Woche nach Zustellung war verstrichen. Gegen die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Entziehungsverfügung hat der Antragsteller verstoßen, weil er weder seinen Führerschein noch - soweit ihm eine Abgabe zeitweise unmöglich gewesen sein sollte (amtliche Verwahrung bei der Bußgeldstelle wegen eines Fahrverbots) - eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die Höhe des Zwangsgeldes (250 Euro) entspricht dem Umfang in der Androhung aus der Entziehungsverfügung.
55Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Ordnungsverfügung vom 23. September 2025 beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63, 66 und 69 VwVG NRW. Sie begegnet keinen Bedenken, insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt.
56Schließlich erweist sich auch die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs (Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2025) als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller seiner Pflicht nicht nachkam. Die Zwangsgeldfestsetzung richtet sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW; danach kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75 VwVG NRW (Satz 2). Nach diesen Bestimmungen ist die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden.
57Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
584. Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den §§ 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG NRW zum Streitwert hinsichtlich Verfahren, die vorwiegend qualifiziert beruflich genutzt werden, ist im Hauptsacheverfahren unabhängig von den betroffenen Fahrerlaubnisklassen der doppelte Auffangwert anzusetzen.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris Rn. 41.
60Dies ist vorliegend der Fall, weil der Antragsteller angegeben hat, beruflich als Fahrer tätig zu sein. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren (auf 5.000 Euro). In Bezug auf die selbständige Zwangsgeldfestsetzung (250 Euro) ist nach Nr. 1.5 Satz 1 und 1.7.1 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs ein Viertel des festgesetzten Betrages (also 62,50 Euro) anzusetzen. Für die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist ein Achtel des doppelten Auffangwerts (1.250 Euro) in Ansatz zu bringen; dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahren zu halbieren (auf 625 Euro).
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 5 B 530/ 12 -, juris Rn. 13.
62Hinsichtlich der sodann erfolgten selbständigen Festsetzung des unmittelbaren Zwanges setzt das Gericht in der Hauptsache ein Viertel des doppelten Auffangwerts an, der wiederum zu halbieren ist (auf 1.250 Euro). Die Summe der Streitwerte aller Streitgegenstände ist gemäß § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zu addieren und ergibt den im Tenor festgesetzten Betrag.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
65Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
66Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
67Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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