Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3234/25

Tenor

Die Grundsteuerfestsetzung im Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2025 der Beklagten vom 30. Januar 2025 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2025 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.


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zLinks">Der Steuerpflichtige kann in einem Rechtsbe­helfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid im Wege der sogenannten Inzi­dentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde fest­gesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen.

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">Vgl. z.B. BVerfG, Urteil v. 10.Februar 1987 – 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 –, juris, Rn 56 m.w.N.

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s="absatzLinks">Vgl. LT-Drucks. 18/9242, S. 3.

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ass="absatzLinks">Die Kammer hält es für denklogisch notwendig, eine solche Prüfung zum Ausschluss willkürlicher Vorgehensweise vorzunehmen.

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s">Eine gesetzlich bestimmte absolute Hebesatz-Höchstgrenze besteht nicht. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer (absoluten) Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Regelung die Länder zum Erlass entsprechender Regelungen lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet. Die Einführung verbindlicher Obergrenzen durch den Landesgesetzgeber ist folglich nicht Voraussetzung für eine gültige Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden.

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