Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2330 / 23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt eine Spedition in G. .
3Am 23. Februar 2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III Plus“) für die Monate Juli 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 164.927,76. Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte ihr die Bezirksregierung B. eine Abschlagszahlung von 82.463,88 Euro.
4Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten.
5Ab dem 31. Mai 2022 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um Erläuterung und Darlegung der Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 einen höheren Umsatz erwirtschaftet habe. Insbesondere wurde der prüfende Dritte um Darlegung gebeten, dass die Klägerin individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen sei und Umsatzausfälle nicht nur aufgrund geschäftsmodellinhärenter Schwankungen aufgetreten seien. Der prüfende Dritte teilte daraufhin am 10. Juni 2022 mit, dass der Umsatzanstieg im Jahr 2020 darauf beruhe, dass die Klägerin im Auftrag der Speditionskunden mit der Zulieferung bzw. Abholung von neuen Großkunden im Gastronomiezulieferbereich sowie Messe- und Veranstaltungssektor betraut worden seien, so dass die Umsätze zunächst stark angestiegen seien. Dies sei mit der Anmietung bzw. dem Leasing weiterer Fahrzeuge und Anschaffung weiteren Personals einhergegangen. Im Zuge der Coronapandemie und des damit verbundenen Lockdowns seien die neu erarbeiteten Umsatzfelder wieder stark eingebrochen, wobei es nicht möglich gewesen sei, die Kostenstruktur kurzfristig an den weggebrochenen Umsatz anzupassen. Auch sei das Personal der Klägerin von einigen Corona-Fällen betroffen gewesen, so dass Fahrzeuge hätten stehen bleiben müssen und somit teilweise Umsatz ausgefallen sei. Daraufhin erklärte die Bezirksregierung unter dem 13. Juni 2022, dass eine Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs nach den Angaben der Klägerin nicht plausibel sei. So seien die Umsätze in den Monaten Februar bis November 2020 bis auf den Monat Juni 2020 deutlich höher als in den Referenzmonaten des Jahres 2019. Spätestens im März 2020 hätten jedoch in der Gastronomie deutliche Einschränkungen vorgelegen. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 übersandte der prüfende Dritte zum Nachweis der Coronabedingtheit eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin zu den Gründen der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 und des Umsatzeinbruchs im zweiten Halbjahr 2021. Die Bezirksregierung teilte darauf unter dem 8. Juli 2022 mit, dass nach wie vor kein individueller Nachweis der ausschließlichen Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge erbracht worden und weiterhin beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Unter dem 14.11.2022 übersandte der prüfende Dritte erneut die Stellungnahme der Klägerin, wie bereits am 8. Juli 2022 geschehen, und bat um förmliche Bescheidung des Antrags.
6Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 erklärte die Bezirksregierung, dass sich eine Antragsberechtigung aufgrund der angeführten coronabedingten Krankheitsfälle ergeben könnte, wenn der Betrieb der Klägerin durch Quarantänefälle oder Coronaerkrankungen nachweislich stark beeinträchtigt gewesen sei, und bat dafür um Vorlage geeigneter Nachweise. Der prüfende Dritte übersandte sodann unter dem 20. Januar 2023 eine Vielzahl an Unterlagen (Quarantäneanordnungen, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Ergebnisse von Corona-Tests, Bestätigung eines Antrags auf Entschädigung nach § 56 IfSG, Kündigungsschreiben der E. G1. GmbH vom 30.07.2021). Die Bezirksregierung teilte daraufhin am 23.01.2023 mit, dass eine starke Beeinträchtigung des Betriebs nicht nachgewiesen sei und einer Antragsberechtigung außerdem der höhere Jahresumsatz 2020 verglichen mit dem aus dem Jahr 2019 entgegenstehe. Der prüfende Dritte erwiderte am 30. Januar 2023, dass aufgrund der zahlreichen coronabedingten Personalausfälle derjenige Auftraggeber, der ab Mitte 2020 zu einem deutlichen Umsatzplus bei der Klägerin geführt habe, die entsprechenden Linien gekündigt hätte. Dies habe zu den eklatanten Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum geführt. Durch andere Auftraggeber habe das Umsatzdefizit nicht ausgeglichen werden können. Die Bezirksregierung teilte am 1. Februar 2023 mit, dass die eingereichten Nachweise für die angeordneten Quarantänemaßnahmen Daten nach dem 30. Juli 2021 ausweisen würden. Den eingereichten Krankschreibungen könne nicht explizit eine Corona-Erkrankung entnommen werden. Der prüfende Dritte erläuterte am 10. Februar 2023, dass Nachweise für anderweitige Zeiträume als den Förderzeitraum nicht vorliegen würden. Diese seien für die Plausibilisierung der Antragsberechtigung auch nicht notwendig. Die Kündigung durch die E. G1. GmbH vom 30.07.2021 weise gemäß Ziffer 1.2 der FAQ stichhaltig nach, warum die Klägerin trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Mit Antwortschreiben vom 13. Februar 2023 teilte die Bezirksregierung mit, dass nach derzeitigem Stand der Sach- und Rechtslage der Antrag weiterhin abzulehnen sei. Der bereits gezahlte Abschlag i. H. v. 82.463,88 EUR sei dementsprechend zurückzuzahlen.
7Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen der vorläufigen Bescheide vom 23. Februar und 15. Juni 2022 vollständig durch den Ablehnungsbescheid ersetzt würden. Außerdem setzte sie den zu erstattenden Betrag auf 82.463,88 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 53 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ziffer 1 Abs. 1, Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1, Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) sowie der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle müsse für eine Förderfähigkeit der einzelnen Monate ein ausschließlich coronabedingter Umsatzrückgang vorliegen. Bei Antragstellung habe der Antragstellende zu versichern und darzulegen, dass die entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Der prüfende Dritte habe die Plausibilität der Angaben zu bestätigen. Die Förderung sei daher entsprechend zu versagen, wenn der Umsatzeinbruch ganz oder teilweise etwa auf Grund der Art des Unternehmens und seines Geschäftsmodells oder der sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Gründe und Argumente nicht vollständig und ausschließlich auf coronabedingte Ursachen zurückzuführen sei. Nicht als coronabedingt würden beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergeben würden, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben würden. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben würden, nicht coronabedingt. Einen coronabedingten Umsatzeinbruch nach den vorgenannten Gründen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Umsatzeinbrüche seien unter anderem auf wirtschaftliche Gründe allgemeiner Art zurückzuführen. Der prüfende Dritte habe nicht plausibilieren können, dass der Betrieb durch Quarantänefälle oder Coronaerkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt gewesen sei. Die eingereichten Nachweise verdeutlichten keine starken Beeinträchtigungen aufgrund von Quarantänefällen bzw. Coronaerkrankungen. Die Kündigung der „U. C. _00“ sei am 30.07.2021 erfolgt. Die eingereichten Nachweise für die angeordneten Quarantänemaßnahmen wiesen Daten nach dem 30.07.2021 aus. Den eingereichten Krankschreibungen könne eine Corona Erkrankung nicht explizit entnommen werden. Daneben seien in den Monaten des Jahres 2020 überwiegend höhere Umsätze als in denen des Jahres 2019 erwirtschaftet worden. Es hätten dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen vorgelegen. Die Umsatzeinbrüche seien in Bezug auf einen coronabedingten Umsatzrückgang nicht plausibel, da sie jedenfalls nicht ausschließlich auf Coronamaßnahmen von Bund und Ländern zurückzuführen seien.
8Die Klägerin hat am 31. Mai 2023 Klage erhoben.
9Sie trägt vor: Die Umsatzrückgänge der Klägerin hätten einen hinreichend konkreten und unmittelbaren Bezug zur Pandemie. Sie seien unter anderem auf die Schließungsanordnungen im Gastrogroßhandel und Veranstaltungsbereich zurückzuführen. Diese Umsatzausfälle stellten keine allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren dar, sondern wiesen einen konkreten Bezug zu staatlichen Maßnahmen auf. Der Umsatzrückgang sei wenigstens mittelbar auf die Schließungsanordnungen in der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie und der Gastronomiebranche zurückzuführen. Wegen der Schließungsanordnungen habe bei der Klägerin nicht nur eine Umsatzverschiebung vorgelegen, wie bei Saisongeschäften oder Lieferengpässen, sondern ein vollständiger Umsatzausfall. Bis heute erhole sich die Klägerin von den coronabedingten Umsatzeinbußen. Darüber hinaus hätten die dargelegten Arbeitsausfälle in der Belegschaft zu einem Umsatzeinbruch geführt. Die Erkrankungen der Mitarbeiter seien ursächlich für die Kündigung von zwei 24-Stunden-Touren. durch die E. G1. GmbH gewesen. Die Kündigung habe sich besonders gravierend ausgewirkt, weil die Klägerin zuvor im Jahr 2020 ihre betriebliche Infrastruktur an den Großkunden E. G1. GmbH angepasst habe. Dies habe der prüfende Dritte bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Das beklagte Land überschreite den ihm zustehenden Ermessensspielraum, wenn es nur Quarantäneanordnungen und positive Test-Nachweise als Nachweise für Corona-Erkrankungen akzeptiere. Es habe keine Pflicht des Arbeitsgebers bestanden, zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein positives Schnelltest-Ergebnis oder einen positiven PCR-Test vom Arbeitnehmer zu verlangen. Die Klägerin habe die Nachweise so weit wie möglich erbracht. Mehr hätten auch die einschlägige Förderrichtlinie und die FAQs nicht gefordert. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung sei willkürlich. Selbst wenn der Umsatzrückgang nicht coronabedingt gewesen sei, liege ein derart atypischer Fall vor, dass die Förderfähigkeit dennoch anzuerkennen wäre. Schließlich werde die Klägerin entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt, weil sie in einer Branche tätig sei, die nicht selbst von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei. Die Transportbranche habe jedoch infolge von staatlichen Coronamaßnahmen ebenfalls Auftragsrückgänge und Umsatzeinbußen zu verbuchen gehabt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid des Beklagten vom 02.05.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 23.02.2022 beantragte Überbrückungshilfe III Plus im Umfang von insgesamt 164.927,76 € zu gewähren,
12hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 02.05.2023 aufzuheben und den Beklagten verpflichten, über den gestellten Antrag vom 23.02.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Die Umsatzeinbußen der Klägerin seien nicht coronabedingt. Die Klägerin habe nicht plausibilieren können, dass der Umsatzrückgang direkt und ausschließlich auf Maßnahmen des Bundes oder Landes zur Eindämmung der Coronapandemie beruhe. Als Grund der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche habe die Klägerin unter anderem den Auftragsrückgang bei ihren Kunden und sich selbst angegeben. Solche mittelbaren Auswirkungen in Form eines veränderten Kundenverhaltens begründeten keine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs der Klägerin. In diesen Konstellationen bestünde keine von der Verwaltungspraxis zugrunde gelegte direkte Beziehung zwischen dem Umsatzrückgang der Klägerin auf der einen und staatlichen Maßnahmen auf der anderen Seite. Aus der Systematik sowie dem Förderungszweck der Überbrückungshilfen werde deutlich, dass es für das Vorliegen einer Coronabedingtheit eines unmittelbaren Bezuges zu staatlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder bedürfe. Bestätigt werde das Nichtvorliegen einer ausschließlichen Pandemiebedingtheit hier dadurch, dass Auftragsrückgänge ursächlich für die Umsatzrückgänge gewesen seien. Ausweislich von Ziff. 2 Abs. 7a FRL fehle es bei Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen der Auftragslage explizit an einer Coronabedingtheit. Auch wenn daneben ggf. Gründe vorliegen könnten, die als coronabedingt i. S. d. FRL einzustufen seien, ändere dies nichts an dieser Einschätzung. Der Umsatzeinbruch müsse ausschließlich auf pandemiebedingte Gründe zurückgeführt werden. Dadurch, dass bereits mehrere der angegebenen Ursachen diese Anforderung nicht erfüllten, komme es auf die Pandemiebedingtheit weiterer Gründe nicht an. Die Klägerin selbst habe von kumulativ vorliegenden Ursachen gesprochen. Die vermeintlich coronabedingten Ausfälle von Arbeitnehmern der Klägerin änderten nichts an dieser Betrachtung. Ohnehin habe die Klägerin nicht stichhaltig nachgewiesen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge corona-bedingt gewesen seien.
16Mit Beschluss vom 5. November 2025 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
17In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
21Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 2. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus abgelehnt und den mit vorläufigem Bescheid vom 23. Februar 2022 bereits bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 82.463,88 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert.
22Nach letztgenannter Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, in dem ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f., m. w. N.
24So liegt es hier. Der Bescheid vom 23. Februar 2022, mit dem der Klägerin eine Zahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 82.463,88 Euro gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides vom 2. Mai 2023 unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist.
25Die Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus ist zu Recht erfolgt. Der Klägerin steht eine solche für den begehrten Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 nicht zu.
26Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“ - nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, jeweils juris.
28Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
30Hieran gemessen ist dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 2. Mai 2023 erfolgten Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 Genüge getan worden. Die Klägerin kann die begehrte Überbrückungshilfe nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
31Nach Buchstabe B Ziffer 3 Absatz 1 c) der FRL sind antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, wenn ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Im negativen Sinne liegt grundsätzlich keine Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs vor, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 lag, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. (Siehe zum Vorstehenden Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 7a Satz 1 der FRL.)
32Nach den FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021), abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html, sind nach Ziffer 1.1 der FAQs antragsberechtigt grundsätzlich Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. (Siehe dazu Ziffer 1.2 der FAQs.) Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Davon eingeschlossen sind nach Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ auch Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
33Die Antragsvoraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Der klägerische Speditionsbetrieb erzielte im Jahr 2020 einen höheren Umsatz als im Jahr 2019 und erfüllte damit nach den FRL bereits ein negatives Förderkriterium.
34Der Speditionsbetrieb war im zweiten Halbjahr 2021 auch nicht unmittelbar von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffen. Solche sind von der Klägerin nicht dargelegt worden und zudem nicht ersichtlich. Insbesondere war der Speditionsbetrieb nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Der Betrieb der Klägerin gehört auch nicht zu den in Fußnote 13 genannten Branchen, die mit Unternehmen, die von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen waren, gleichgestellt worden sind. Soweit die Klägerin eingewandt hat, sie sei seinerzeit mittelbar von Schließungsanordnungen in der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie und der Gastronomiebranche betroffen gewesen, ließen die Förderbedingungen des Beklagten keine mittelbare Betroffenheit von Schließungsanordnungen oder sonstigen staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen als Kriterium der Anspruchsberechtigung genügen. Eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis hat die Klägerin nicht dargelegt. Das beklagte Land hat eine solche außerdem ausdrücklich in Abrede gestellt.
35Eine Antragsberechtigung der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise gegeben. Ihr Geschäftsbetrieb war im Bewilligungszeitraum (Juli bis Dezember 2021) nicht durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt. Die Klägerin hatte über den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass ein Auftraggeber (E. G1. GmbH) aufgrund von Corona-Erkrankungen von Mitarbeitern der Klägerin, die zu einem Ausfall zweier Touren geführt hätten, den Vertrag mit der Klägerin am 30. Juli 2021 gekündigt habe. Dies habe wiederum zu erheblichen Umsatzausfällen bei der Klägerin geführt. Allerdings war nach der in den FAQ niedergelegten Verwaltungspraxis nicht die Kündigung als solche maßgeblich für eine Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche, sondern „Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft“, die „nachweislich zu einer starken Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs geführt“ hatten. Diesbezüglich hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bezirksregierung keine Corona-Erkrankungen derjenigen Mitarbeiter glaubhaft gemacht, die zu der benannten Kündigung geführt haben sollen. Für den Antragszeitraum vor der Kündigung (also für die Zeit ab dem 1. Juli bis zum 30. Juli 2021) hatte der prüfende Dritte nur die Erkrankung eines Mitarbeiters nachgewiesen, nämlich durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Erstbescheinigung und Folgebescheinigung) bezüglich des Mitarbeiters N1. Q1. , die als Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit den 9. Juli bis zum 30. Juli 2021 dokumentierten. Eine Zuordnung des Mitarbeiters N. Q. zu den in Rede stehenden U. der „C. _58“ wurde durch den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren indes nicht vorgenommen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage erklärt, dass es sich bei diesem Mitarbeiter um denjenigen handele, der dieser Tour zugeordnet gewesen sei. Diese erst nach Bescheiderlass getätigten Erläuterungen sind jedoch unerheblich. Entscheidungserheblich ist nur der Erkenntnisstand der Subventionsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind irrelevant.
36Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 19 K 751/22 -, juris, Rn. 27, mwN.
37Zudem fehlte bis zur Entscheidung der Bezirksregierung über den Antrag der Klägerin ein Nachweis darüber, dass es sich bei der Erkrankung des Mitarbeiters N. Q. um eine Corona-Erkrankung gehandelt hat. Allein die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentierte eine solche nicht. Die Bestimmungen der FAQ stellten jedoch ausdrücklich auf „Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft“ ab. Eine „allgemeine Arbeitsunfähigkeit“ war von den Förderbestimmungen nicht erfasst.
38Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren auch im Übrigen nicht substanziiert dargelegt, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Bewilligungszeitraum (Juli bis Dezember 2021) durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt gewesen ist. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren zum Nachweis einer Corona-Erkrankung der Mitarbeiter allein nicht geeignet und sind von dem Beklagten auch nicht als solche anerkannt worden. Eine anderslautende Verwaltungspraxis hat die Klägerin nicht dargelegt. Die vorgelegte Quarantäneanordnung bezüglich des Kindes D. L. wies keinen Bezug zu einem konkret benannten Mitarbeiter der Klägerin auf und ist von dem Beklagten zu Recht als zum Nachweis ungeeignet angesehen worden. Soweit der prüfende Dritte eine Quarantäneanordnung bezüglich des Mitarbeiters T. N2. und einen positiven Testnachweis bezüglich des Mitarbeiters N3. T1. vorgelegt hatte, waren diese Nachweise zwar geeignet, eine Corona-Erkrankung und einen Arbeitsausfall der beiden Mitarbeiter für einen Absonderungszeitraum von (maximal) jeweils 14 Tagen zu belegen. Daraus folgte jedoch keine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin. Der zeitweise krankheitsbedingte Ausfall von zwei Mitarbeitern war angesichts der Größe des klägerischen Betriebs mit mehr als 20 Beschäftigten nicht so erheblich, dass daraus offensichtlich eine starke Beeinträchtigung hätte folgen müssen. Zudem wurde dieser Ausfall von dem prüfenden Dritten hinsichtlich seines tatsächlichen Ausmaßes auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht weiter konkretisiert.
39Soweit die Klägerin geltend macht, dass hier ein derart atypischer Fall vorliege, bei dem die Förderfähigkeit dennoch anzuerkennen wäre, da die Klägerin entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt sei, weil sie in einer Branche tätig sei, die nicht selbst von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei, war die unmittelbare Betroffenheit von Schließungsanordnungen keine notwendige Bedingung, um antragsberechtigt für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus zu sein. Erforderlich war grundsätzlich (nur) die unmittelbare Betroffenheit von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, die nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht die Qualität von Schließungsanordnungen erreichen mussten. Außerdem konnte eine Antragsberechtigung (auch) im Fall der Klägerin als Angehörige der Speditionsbranche bestehen, wenn ihr Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt gewesen ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Daneben war die Transport- und Speditionsbranche in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus (dort Fußnote 13 zu Ziffer 1.2) nicht als weitere „besonders betroffene Branche“ genannt. Daraus ergibt sich keine Ungleichbehandlung der Klägerin, da nach den Förderbestimmungen alle anderen Unternehmen der Speditionsbranche ebenfalls nicht erleichtert antragsberechtigt gewesen sind. Über die ständige Veraltungspraxis hinaus hat die Klägerin gerade keinen eigenen Anspruch auf Gewährung von Subventionen. Allein das beklagte Land konnte als Subventionsgeber die Förderbedingungen durch seine ständige Verwaltungspraxis bestimmen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
42Rechtsmittelbelehrung
43Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
45Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 A 1987/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 6.95 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 19.94 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LA 144/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 25.02 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 751/22 1x (nicht zugeordnet)