Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 69/10.GI
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der am 20.01.2010 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller,
gemäß § 17 BImSchG in Verbindung mit §§ 29, 52 BImSchG der Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in ihrem Betrieb, der Sprengplattieranlage E., D-Stadt, solange keine Sprengungen durchzuführen, bis sie mittels nachvollziehbarer und überprüfbarer Sachverständigengutachten nachgewiesen hat, dass aus der Abluftreinigungsanlage der Sprengplattieranlage der Beigeladenen, die in D-Stadt, E., betrieben wird, keine giftigen und gesundheitsgefährdenden Schwaden nach Sprengungen auftreten, und mittels geeigneter Anlage die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte sichergestellt ist,
- 2
ist zulässig, aber nicht begründet.
- 3
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
- 4
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches voraus.
- 5
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
- 6
Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
dl>
- 7
Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser nachbarschützenden Vorschrift haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
- 8
Offenbleiben kann insoweit, ob für das Anwesen der Kläger eine Baugenehmigung besteht, die die von den Antragstellern vorgenommene Nutzung gestattet und damit, ob die Antragsteller überhaupt in den Personenkreis der geschützten Nachbarn im Sinne von § 17 Abs. 1 BImSchG fallen.
- 9
Denn unabhängig davon haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Betrieb der Sprengplattieranlage der Beigeladenen nicht hinzunehmende schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen ausgehen.
Soweit Geräusch- und Erschütterungsimmissionen durch den Betrieb der Beigeladenen betroffen sind, kann nicht festgestellt werden, dass diese ein unzumutbares Ausmaß im Sinne des Bundesimmissionsschutzrechts erreichen. Insoweit wird durch das Gutachten des Diplom – Physikers Dr. L. in dem Verfahren 2 O 158/08 vor dem Landgericht G. vom 31.08.2009, das zu den Akten gereicht wurde, festgestellt, dass die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärm- und Erschütterungsimmissionen am Wohnhaus der Antragsteller seit dem Jahr 2006 die in den technischen Regelwerken (insbesondere der TA-Lärm und der einschlägigen DIN) festgelegten Grenzwerte (bzw. Richt- und Anhaltswerte) nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn die möglichen Messunsicherheiten einseitig auf die Messergebnisse aufgeschlagen werden (Bl. 214 d. A.). Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sachverständigen in diesem Gutachten nicht nachvollziehbar oder unrichtig sind, werden in substantiierter Weise nicht gegeben, auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren.
- 11
Ferner haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen gesundheitsgefährdende Gasemissionen (NOx) ausgehen. Insoweit hat nämlich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.02.2010 (Bl. 254 der Akte) unwidersprochen vorgetragen, im vergangenen Jahr hätten orientierende Messungen sowie Berechnungen der Staub- und Gasimmissionen bereits stattgefunden. Eine Gesundheitsgefährdung oder schwere Belästigung für die Anwohner habe bei ordnungsgemäßer Abführung der Abgase ausgeschlossen werden können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anlage in dem von den Antragstellern gerügten Umfang bereits seit 2006 betrieben wird (Bl. 266 d. A.). Substantiierte Hinweise darauf, dass es in dieser Zeit zu Gesundheitsgefahren gekommen ist, liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht vor. Insoweit wird auf den vorprozessualen Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.01.2010 an die Antragstellerbevollmächtigten (Bl. 61 d. A.) und den Schriftsatz des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren vom 04.02.2010 (Bl. 112 d. A.) verwiesen. Dies gilt auch für den Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2010, wonach die durchgeführte Staub- und Gasemissionsmessung durch die Bundesanstalt für Materialforschung in Berlin (BAM) – offensichtlich gemeint ist der Prüfbericht der BAM vom 10.02.2009 (Bl. 155 d. A.) – auch im Sinne der Antragsteller interpretiert werden könnte. Soweit sie für ihre Auslegung Beweis anbieten, sieht das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen davon ab, im vorliegenden Eilverfahren einen entsprechenden Beweis zu erheben. Dies bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung und ist daher einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
- 12
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mittlerweile bereits einen Staubfilter in Betrieb genommen hat.
- 13
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen sind.
- 14
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind von der Antragstellerseite zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat nämlich einen Antrag gestellt (Bl. 101 d. A.) und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt.
- 15
Der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt. Das Gericht hat hiernach 50 Prozent des geschätzten Verkehrswertes des Grundstücks der Antragsteller zu Grunde gelegt. Dieser Wert beläuft sich unwidersprochen auf 203.000,00 Euro (Bl. 124 d. A.). Diesen Wert hat die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung noch einmal um 50 Prozent vermindert. Hierbei orientiert sich das Gericht an Nummer 19.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichts-barkeit aus dem Jahre 2004, der für eine Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen Immissionsschutzrechts auf Nummer 2.2 dieses Katalogs (Abfallentsorgung) verweist. Nach Nummer 2.2.1 dieses Katalogs wird für eine Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 Prozent des geschätzten Verkehrswertes, als Streitwert angesetzt.
-
<dt>10
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BImSchG § 17 Nachträgliche Anordnungen 3x
- BImSchG § 29 Kontinuierliche Messungen 1x
- BImSchG § 52 Überwachung 1x
- VwGO § 123 1x
- BImSchG § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 2x
- 2 O 158/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- §§ 52, 53 GKG 2x (nicht zugeordnet)