Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (21. Kammer) - 21 K 1501/11.GI.B

Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 500,-- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Gebühr wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im September 1954 in Deutschland geborene Beschuldigte hat in A-Stadt Medizin studiert. Am 28.04.1982 bestand er das ärztliche Examen. Der Regierungspräsident in Darmstadt erteilte ihm am 04.06.1982 die Approbation. Die Landesärztekammer Hessen erteilte ihm die Anerkennung der Weiterbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde im März 1989. Ferner bescheinigte sie ihm im Februar 1998, dass er berechtigt ist, die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ zu führen. Der Beschuldigte hat sich in Gemeinschaftspraxis in C-Stadt seit Januar 1991 niedergelassen. Er ist seit Mitte Dezember 1990 vertragsärztlich zugelassen. Er wohnt in A-Stadt in räumlicher Nähe zur D-Schule. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder. Zwei von ihnen studieren, alle haben die D-Schule in A-Stadt besucht, bzw. besuchen sie noch.

2

Berufsrechtlich ist der Beschuldigte, welcher seit dem Jahr 2001 als Obmann des kinderärztlichen Notdienstes in C-Stadt fungiert, bisher nicht in Erscheinung getreten.

3

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 05.03.2013 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

4

Der Beschuldigte war vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahr 2007 mehrere Jahre der Kinderarzt der Familie E., welche in C-Stadt. wohnte. Der Vater ist Arzt und Professor an der Universitätsklinik A-Stadt, die Mutter, F. E., suchte mit ihren fünf Kindern den Beschuldigten regelmäßig auf. Eines dieser Kinder ist die Tochter G.. Im Jahre 2007 bestanden zwischen der Mutter und G., die damals 15 Jahre alt war, pupertätsbedingte Probleme. Am 26.04.2007 suchte die Mutter den Beschuldigten in seiner Arztpraxis in C-Stadt auf und bat ihn um Hilfe bei akuten erzieherischen Schwierigkeiten. Sie befürchtete, dass G. kiffe und zu viel Alkohol trinke. Gesprächsweise wurde ein Schulwechsel diskutiert, wegen der musischen Fähigkeiten von G. schlug der Beschuldigte die D-Schule in A-Stadt vor, in deren Nähe sich seine Wohnung befindet und welche auch seine Kinder besuchten.

5

Unter dem Datum des 23.01.2008 erstellte der Beschuldigte nachfolgende Rechnung für die Behandlung von G. E.:

„ A.

[ Bankverbindung ]

H. I.

Fachärzte für Kinderheilkunde

Psychotherapie

[ Adresse ]

Herrn

J. K.

[ Adresse ]

Rechn.-Nr.:

Rechn.-Dat.: 23. Januar 2008

Rechn.-Betr.: 460,00 EUR

6

LIQUIDATION

7

Patient: G. E., geboren am xxx

8

Für ärztliche Bemühungen erlauben wir uns zu berechnen:

9

Diagnosen: V. a. Anpassungsstörungen, Infektausschluß vor Impfung, Anpassungsstörungen

Datum

Ziffer

Text

Faktor

Betrag

14.05.2007

1

Beratung auch telefonisch

2.3000

10,72

21.05.2007

861

Einzelpsychotherapie, tiefen-
psycholog. (50 Min.)
Text: probatorische Sitzung

2.3000

92,50

22.05.2007

1

Beratung auch telefonisch

2.3000

10,72

375

Schutzimpfung
Medikament: FSME

2.3000

10,72

7

Untersuch. ein Organsystem

2.3000

21,45

25.06.2007

861

Einzelpsychotherapie, tiefen-
psycholog. (50 Min.)
Text: probatorische Sitzung

2.3000

92,50

04.07.2007

861

Einzelpsychotherapie, tiefen-
psycholog. (50 Min.)
Text: probatorische Sitzung

2.3000

92,50

06.07.2007

861

Einzelpsychotherapie, tiefen-
psycholog. (50 Min.)
Text: probatorische Sitzung

2.3000

92,50

Rechnungsbetrag:

EUR 460,00

10

Bitte überweisen Sie das Honorar innerhalb von 14 Tagen auf das o. g. Konto unter Angabe der Rechnungsnummer.“

11

Nach der vierten tiefenpsychologischen Einzelgesprächstherapie (probatorische Sitzung) am 06.07.2007 schrieb der Beschuldigte ab dem 30.07.2007 eigenhändig mehrere Briefe an G. E. über ihre Beziehung, die vom Himmel gefallen sei und die er schon immer gesucht habe. Sie sei sein „inneres Kind“, das er adoptiert habe. Er setzte das Schreiben seiner Briefe fort, auch nachdem G. E. per E-Mail mehr Distanz verlangt hatte G. E. wandte sich dann, zusammen mit ihrer Mutter, an den Deutschen Kinderschutzbund, Bezirksverband A-Stadt e. V., dem sie auch die Briefe vorlegte. Der Deutsche Kinderschutzbund, Bezirksverband A-Stadt e. V., wandte sich dann mit Schreiben vom 21.08.2008 beschwerdeführend an die Landesärztekammer Hessen. Am 02.09.2008 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Kinderschutzbundes und der Landesärztekammer Hessen über die Angelegenheit statt, in dessen Folge der Kinderschutzbund Briefe des Beschuldigten an G. E. übersandte. Der erste dieser Briefe an „G.“ datiert vom 31.07.2007, der letzte vom 14.10.2007. Unter anderem heißt es dort: „Ich habe nochmal in mich hineingehört … und gefunden, es ist wirklich kein Verliebt sein, es ist etwas ganz anderes und ich kann es nicht mit Worten erklären, es ist noch am ehesten erklärt mit der tieferen Zuneigung mit m. …i. …K. … Mit dir habe ich eine für mich einzigartige Beziehung erleben dürfen und es trifft mich wirklich mehr als alles, wenn du von mir enttäuscht worden wärest. Wie kann ich dein Verstehen und Vertrauen wieder gewinnen? Wie kann es gehen ohne zu schreiben, ohne zu sprechen?? Gib uns ein oder zwei Gespräche, wenn du soweit bist und es kann wieder das fließen, was uns so gut getan hat. … Dieser Brief, der aus meiner ganz tiefen Emotionalität kommt und sich mit meiner großen Zuneigung zu dir verbindet. … Nur du weißt wirklich, dass ich mir eine innere Beziehung wie mit dir immer gewünscht habe. Sie fiel vollkommen unerwartet im Sommer für uns vom Himmel. Unerwartet, weil ich dich eher zurückhaltend, verschlossen und abwartend erwartet hatte. Ich wollte dich eigentlich nur beraten und dabei herausbekommen, ob meine Idee für deinen Weg auch deinen Wünschen entspricht oder an dir vorbeigeht.“.

12

Wegen weiterer Einzelheiten dieser Briefe wird auf die ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung verlesenen Abschnitte, die sich in den Ermittlungsakten der Landesärztekammer Hessen befinden, Bezug genommen.

13

Die Patientin G. E. schrieb ihm unter anderem Folgendes:

14

E-Mail vom 31.08.2007: „Hallo L., es ist anders als du denkst, ich kann jetzt einfach nicht mit dir sprechen und ich kann dir auch NOCH NICHT SAGEN WIESO! Ich verstehe schon unsere „Beziehung“ und weiß auch, dass du nicht in mich verliebt bist. Mit der M. war es mir auch egal … Es ist einfach aus persönlichen Gründen. Mir geht es zurzeit überhaupt nicht gut … Ich will dir jetzt noch nicht sagen wieso, aber es ist wirklich was persönliches. Ich brauche jetzt einfach Zeit, ich will jetzt einfach mit niemandem reden und hoffe, du verstehst das. G.“.

15

Mit E-Mail vom 03.09.2007 schrieb sie: „Hallo L., ich kann heute nicht telefonieren, weil meine Mama ist nicht da und ich geh jetzt mit dem Kleinen schlafen. Liebe Grüße G.“.

16

Mit E-Mail vom 27.09.2007 schrieb sie: „L., ich bin sehr sehr verletzt, enttäuscht und auch sauer … Ich hab genug Probleme, um mir von dir anhören zu müssen, wie schlimm ich bin. So etwas habe ich echt nicht nötig. Ich habe dir versucht zu erklären, dass ich Zeit brauche und du hast es nicht akzeptiert und hast mich weiterhin angerufen. Ich glaube, du solltest eher mal über dich nachdenken, weil du alles nur bei uns kaputt machst!! Ich dachte immer, du wärest anders als die meisten, und dass du mich verstehen würdest, aber da habe ich mich wohl sehr getäuscht. Rufe mich nicht mehr an und rede nicht mehr mit meiner Mama über mich, ich rede ja auch nicht mit T. oder sonst wem über dich. Und ich finde es auch überhaupt nicht ok, dass du weiter erzählst, was meine Mama über mich erzählt hat, denn es ist mir egal, ich liebe meine Mama und das wird auch immer so bleiben. G.“.

17

Wegen weiterer Nachrichten, die G. E. an den Beschuldigten per E-Mail gesendet hat, wird auf die ausweislich der Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Blätter 199, 200, 202 der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen Bezug genommen.

18

III.

Der vorliegende Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Ermittlungsakte (drei Bände) der Landesärztekammer Hessen und der vorliegenden Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist.

19

IV.

Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen die §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG), 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. Kapitel C Nr. 1, erster, zweiter und fünfter Spiegelstrich der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) dar.

20

Nach § 22 HeilBG hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, eine Vertrauensstellung, die ein Arzt aus Sicht des jeweiligen Patienten bzw. der jeweiligen Patientin genießt, nicht durch ein Verhalten auszunutzen, das gegen die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten/der Patientin verstößt, seine/ihre Privatsphäre missachtet und beim Umgang mit dem Patienten/der Patientin keine Rücksicht auf die Situation des/der Betreffenden nimmt.

21

Vorliegend ist der Beschuldigte durch den Briefkontakt mit einem Inhalt, der weit in die Privatsphäre und das Seelenleben der G. E. eindringt, ohne Rücksicht auf die „Zuständigkeit“ der Eltern, die schulischen Beziehungen der G. E. im Verhältnis zu den Lehrern wesentlich übernimmt/bestimmt und private Telefonate aufnimmt und all dies auch weiter pflegt, nachdem G. E. ihm zu verstehen gegeben hat, dass sie den Kontakt beenden möchte, gegen die vorbezeichneten Regeln zur ärztlichen Berufsausübung verstoßen.

22

Das Gericht lässt dahinstehen, aus welcher Motivation heraus der Beschuldigte diesen in die Privatsphäre hineinreichenden Kontakt so intensiv, wie auch von ihm in der Hauptverhandlung geschildert, aber auch aus den Briefen hervorgeht, betrieben hat, denn diese sind für den Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen in Abschnitt C Nr. 1 BO unerheblich. Insbesondere ist er auch nicht angeschuldigt, sexuelle Kontakte aufgenommen oder geduldet zu haben.

23

Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergibt, dass der Beschuldigte auch, wie angeschuldigt, gegen Abschnitt C Nr. 1, siebter Spiegelstrich BO verstoßen hat, wonach es zu den Pflichten korrekten Umgangs mit Patienten gehört, ihren Mitteilungen gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und einer Patientenkritik sachlich zu begegnen.

24

Zutreffend hat der Beschuldigte über seine Verteidigerin vorgebracht, der private Briefwechsel und sonstiger Kontakt sei erfolgt, nachdem G. E. nicht mehr Patientin des Beschuldigten gewesen sei.

25

Der von der Verteidigung vorgetragenen Auffassung, die Briefe und sonstigen privaten Kontakte seien als außerberufliches Verhalten einzustufen, folgt das Gericht dagegen nicht. Die fünfzehnjährige Patientin hatte dem Beschuldigten im Rahmen der psychotherapeutischen probatorischen Sitzungen Vertrauen entgegengebracht, das in seiner ärztlichen Garantenstellung fußte, wobei darüber hinaus der Beschuldigte bereits als der von der Patientin in früheren Zeiten konsultierte Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin die besondere Vertrauensstellung genoss, die im Arzt-Patienten-Verhältnis unerlässlich ist, um Heilerfolge herbeizuführen.

26

Diese besondere Vertrauensstellung eines Arztes führt, je nach Fachrichtung und individueller Patientensituation, zu einem „Ungleichgewicht“ in der Beziehung. Der/die körperlich oder psychisch angeschlagene Patient/Patientin sieht in dem Arzt eine Person, die Hilfe/Heilung bringen kann und somit ein Übergewicht besitzt.

27

Dies gilt in ganz besonderem Maße bei jugendlichen Patientinnen oder Patienten und darüber hinaus im Rahmen einer psychotherapeutischen Konsultation, wie dies vorliegend der Fall war. Bei professionellem Verhalten hat daher ein Arzt davon auszugehen, dass eine - wie vorliegend - pupertierende Patientin, welche Schwierigkeiten mit Eltern, Schule und unter Umständen mit sich selbst, hat, sich dem Arzt gegenüber nicht auf „gleicher Augenhöhe“ begreift und Abwehrmechanismen gegen jegliche Art „übergriffigen Verhaltens“ nur langsam in Gang kommen.

28

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Fachrichtungen die in Abschnitt C Nr. 1 BO niedergelegten Pflichten korrekter ärztlicher Berufsausübung beim Umgang mit Patienten nicht nur während des akuten Arzt-Patienten-Verhältnisses besonders sensibel zu beachten sind, sondern diese Pflichten auch nach Abschluss der konkreten ärztlichen Behandlung für einen gewissen Zeitraum fortwirken. Dieser Zeitraum ist danach zu bemessen, welche Art ärztlicher Behandlung vorgelegen hat und wird bei einem Chirurgen kürzer zu bemessen sein, als bei einer psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere sofern es sich um Jugendliche handelt. Vorliegend bedarf es keiner absoluten Grenzziehung in der Fortwirkung des Umgangsgebots aus Abschnitt C Nr. 1 BO. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Behandlungspflichten der vorbezeichneten Art bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis, welches auf der Ausübung des ärztlichen Berufs auf der Grundlage der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ beruht, mindestens sechs Monate nach Abschluss der letzten Sitzung fortwirkt.

29

Dagegen hat der Beschuldigte verstoßen, da er bereits ca. drei Wochen nach der letzten abgerechneten Sitzung am 06.07.2007 den vom Deutschen Kinderschutzbund vorgelegten handschriftlichen Brief vom 31.07.2007 geschrieben hat. Auch die in den jeweiligen Briefen bzw. E-Mails erwähnten Telefongespräche sind in diesem Zeitraum erfolgt; der letzte in den Akten befindliche und vom Deutschen Kinderschutzbund überreichte Brief stammt vom 12./14.10.2007 und erstreckt sich - handschriftlich - über sechs Seiten. Aus einem weiteren bei den Ermittlungsunterlagen der Landesärztekammer Hessen (Bl. 228 ff.) befindlichen Brief vom 02.10./01.10./29.09.2007 geht hervor, dass der Beschuldigte selbst die private Beziehung in Fortsetzung der therapeutischen Beziehung sieht. In diesem an G. E. und ihre Mutter gerichteten - nicht handschriftlichen - Brief schreibt der Beschuldigte unter anderem. „Vielleicht spürt ihr darin, dass ich euch Beide nicht als Therapeut, sondern als Freund begegne und als offener Mensch, der immer ganz viel mit ganzem Herzen macht. Im Frühjahr hatte ich die Idee zu dir, F., und zu deiner Familie eine Freundschaft aufzubauen … oder besser, ich habe eine innere Freundschaft verspürt. Es war als N. das Attest brauchte. Dann entwickelte sich aus einer Idee für dich, G., die besondere Beziehung mit dir, die einfach wie ein Geschenk unerwartet vom Himmel fiel … in diesem Moment wurdest du dazwischengeschoben, F.. Einmal von dir G., um mir zu sagen, dass du nicht reden kannst, aber auch von mir: Ich wusste, dass du, F., der Beziehung skeptisch gegenüberstandest und beschloss, sie dir aus meiner Entwicklung zu erklären.“ In diesen Zeilen (F. ist die Mutter der als „G.“ bezeichneten G. E.) kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte selbst die Entwicklung der privaten Beziehung aus der Zeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses heraus begreift und einen gleitenden Übergang sieht. Erst Recht gilt dies für die (frühere) Patientin G. E., zu deren Schutz - Patientenschutz - die in der Berufsordnung aufgestellten Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung niedergelegt sind (Abschnitt C Nr. 1).

30

Da nach alledem das Verhalten des Beschuldigten der Sphäre der ärztlichen Berufsausübung und nicht der des privaten Verhaltens zuzurechnen ist, bedarf es keines Eingehens auf die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen der Ahndungsfähigkeit außerberuflichen Verhaltens.

31

V.

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat erfolgte auch vorsätzlich. Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

32

VI.

Im Hinblick darauf, dass während des gesamten berufsrechtlichen sowie berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erkennbar wurde, dass der Beschuldigte das unerlaubte seines Tuns - den Verstoß gegen die in Abschnitt C mit den vorgeworfenen Spiegelstrichen - niedergelegten Regelungen ärztlichen Verhaltens verstoßen hat, erschien dem Gericht die Erteilung eines Verweises, welcher verdeutlicht, dass dieses Verhalten gegen Berufsrecht verstößt und nicht hingenommen wird, erforderlich. Dies gilt einerseits im Hinblick auf die disziplinarrechtliche Zielsetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens, den Beschuldigten dazu anzuhalten, sich in Zukunft entsprechend den einschlägigen Regelungen zu verhalten, andererseits im Hinblick auf das Ziel, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren bzw. wiederherzustellen. Die Geldbuße in geringer Höhe soll verdeutlichen, dass es im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten eines weiteren Hinweises in Form einer Sanktion bedarf, um ihm zu verdeutlichen, dass er zukünftig derartiges Verhalten zu unterlassen hat, unabhängig davon, wie er subjektiv dieses Verhalten einstuft.

33

Andererseits erscheint die ausgesprochene Sanktionierung auch ausreichend, um die vorbezeichneten Ziele zu erreichen, da die vorgeworfene Tat nunmehr schon mehrere Jahre zurückliegt und seitdem auch kein neuer einschlägiger Vorwurf bekannt geworden ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bisher noch nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten war, ist geeignet, das ausgesprochene Sanktionsmaß für ausreichend zu erachten.

34

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 HeilBG.

35

Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 78 Abs. 2 HeilBG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen