Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 966/13.GI
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 09.11.2012 betreffend das Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines Antrages auf die Tagesordnung des Kreistages des C-Kreises, der das Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ betrifft.
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Unter dem 09.11.2012 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten,
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„der Kreistag tritt öffentlichkeitswirksam dem Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ bei.“
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Die Geschäftsordnung des Kreistages des C-Kreises sieht in § 14 Abs. 6 vor, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden können, wenn sie dem vorsitzenden Mitglied drei Wochen vor der Sitzung vorliegen.
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Mit Schreiben vom 13.11.2011 lehnte der C-Kreis für die Beklagte den gestellten Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für eine entsprechende Beschlussfassung sei der Kreistag nicht zuständig.
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Eine Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung einer Sitzung des Kreistages erfolgte nicht.
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Am 03.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Ablehnung der Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte sei verpflichtet, rechtzeitig eingegangene Anträge bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Ein entsprechender Beschluss liege in der originären Zuständigkeit des Kreistages.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 09.11.2012 betreffend das Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, das Thema „Vermögenssteuer“ betreffe weder die Zuständigkeit des Kreistags als Organ noch des Landkreises als Gebietskörperschaft.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Die Klägerin als Fraktion hat einen Anspruch gegenüber der beklagten Kreistagsvorsitzenden auf Aufnahme des begehrten Punktes auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung. Die Beklagte ist nämlich gemäß § 32 HKO i.V.m. § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO i.V.m. § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises verpflichtet, das von der Klägerin unter dem 09.11.2012 gestellte Begehren in die Tagesordnung des Kreistags aufzunehmen.
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Nach § 32 Satz 2 HKO gilt für das Verfahrens des Kreistags die Vorschrift des § 58 HGO entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO wird die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO ist der Vorsitzende verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Vorsitzende gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO - wie hier - die Anträge von Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen, die bis zur einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen. Diese Frist wird durch die Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises näher ausgeformt. So bestimmt § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden, wenn sie drei Wochen vor der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied des Kreistages vorliegen.
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Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Der Antrag der Klägerin datiert vom 09.11.2012. Dieser Punkt ist bisher auch noch nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung gesetzt worden.
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Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO war die Beklagte hier verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Kreistagsvorsitzender hat gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO ohne Ermessen die fristgemäß entsprechend den Bestimmungen in der Geschäftsordnung eingegangenen Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände zur Zuständigkeit des Landkreises und des Kreistags gehören.
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Vorliegend fällt der zur Verhandlung zu stellende Gegenstand aus dem Antrag der Klägerin vom 09.11.2012 betreffend den Beitritt zum Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ in die Zuständigkeit des Kreistags. Gemäß § 8 Satz 1 HKO ist der Kreistag nämlich das oberste Organ des Landkreises und trifft die wichtigen Entscheidungen. Ebenfalls fällt die Entscheidung über diesen Beitritt in die Zuständigkeit des Landkreises als Gebietskörperschaft.
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Im Streitfall geht es nämlich nicht um die Einführung der Vermögenssteuer im Gebiet des C-Kreises, sondern um den Beitritt zu einem Bündnis, dem offensichtlich auch bereits andere kommunale Gebietskörperschaften angehören.
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Gemäß der allgemeinen Regeln des § 8 HKO bedeutet dies für die Zuständigkeit im Innenverhältnis wiederum, dass dem Kreisausschuss zwar die laufende Verwaltung zufällt, der Kreistag aber für die wichtigen Entscheidungen zuständig ist.
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Bei der Frage der Beteiligung an einem solchen Bündnis handelt es sich um eine wichtige Entscheidung im Sinne von § 8 Satz 1 HKO. Hier werden nämlich die Grundsätze der Politik des Landkreises betroffen (vgl. Schmidt, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, Komm., 2. Aufl., 2014, § 9, Erl. 4.2, der eine weite Auslegung des Begriffs der wichtigen Angelegenheiten fordert).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
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Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 32 HKO 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO 4x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 32 Satz 2 HKO 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Satz 1 HKO 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 HKO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x