Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (10. Kammer) - 10 L 6721/25.GI

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Veröffentlichung von im Zusammenhang mit einer Kontrolle der Betriebsstätte der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen auf einer Informationsseite für Verbraucher.

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Restaurants. Am 01.07.2025 fand auf eine Verbraucherbeschwerde hin eine Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin statt. Dabei stellte das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des N. (nachfolgend: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz) unter anderem fest, dass die Küche sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand befinde. Im Lagerraum wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Antragstellerin wurde zur unverzüglichen Beseitigung aufgefordert. Am 02.07.2025 fand eine Nachkontrolle statt, bei welcher der Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz feststellte, dass eine aktuelle Dokumentation des Ergebnisses des Schädlingsmonitoring nicht vorgelegt werden könne. Die Antragstellerin wurde binnen einer Frist von drei Monaten dazu aufgefordert, die Durchführung des Schädlingsmonitoring laufend zu dokumentieren, sodass nachvollzogen werden könne, dass das Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen geeignet sei.

Auf eine weitere Verbraucherbeschwerde über die Betriebsstätte der Antragstellerin hin führte ein Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz am 02.09.2025 erneut eine Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durch. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt und die Antragstellerin zur Behebung dieser aufgefordert. Hinsichtlich des Lagerraums wurde unter anderem festgestellt, dass der Fußboden verunreinigt war. Die Antragstellerin wurde zur Reinigung aufgefordert.

Am 20.10.2025 führte ein Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz dann eine Nachkontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durch. Bei dieser Kontrolle wurden in der Küche ein Schädlingsbefall sowie eine starke Verunreinigung festgestellt. Nach den Feststellungen war eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich. Im Lagerraum wurden ebenfalls ein Schädlingsbefall und eine erforderliche Reinigung der Wände und Böden festgestellt, weil der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckenbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt war. Die Wände waren teilweise mit Spinnengeweben verunreinigt. Die Betriebsstätte wurde daraufhin geschlossen und die Antragstellerin dazu aufgefordert, unverzüglich geeignete Verfahren zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen und die verunreinigten Flächen und Geräte zu reinigen.

Am 21.10.2025 erfolgte eine Nachkontrolle. Die Anordnung der Betriebsschließung wurde aufgehoben. In der abschließenden Bewertung der durchgeführten Nachkontrolle hieß es, dass Nachweise vom Schädlingsbekämpfer sowie von der Schankanlagenreinigung, für Schulungen sowie den Reinigungs- und Desinfektionsplan einzureichen seien. Darüber hinaus stellte das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz fest, dass sich der Betrieb wieder in einem annehmbaren guten Hygienezustand befand.

Unter dem 21.10.2025 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über die festgestellten Umstände für die Dauer von sechs Monaten auf der Seite M. an. In dem Anhörungsschreiben hieß es, dass gegen die Vorschriften des LFGB verstoßen worden sei und mit einem entsprechend hohen Bußgeld zu rechnen sei. Der zur Veröffentlichung geplante Text sollte wie folgt lauten:

"Betrieb: E. J.-straße T.

Inhaber (wird nicht veröffentlicht):

Herr F. (Geschäftsführer)

Beanstandungstext:

Es wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt.

Küche:

1. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

2. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Lagerraum:

3. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

4. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

5. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 20.10.2025"

Die Antragstellerin trug dazu vor, dass die bei der Kontrolle festgestellte tote Maus im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme gestanden habe. Im Zeitpunkt der Kontrolle hätten Hinweise auf einen aktuellen Befall nicht bestanden. Sie bat darum, die Formulierung präzise an den tatsächlichen Befund anzupassen und schlug folgende Formulierung vor: "Es wurde eine tote Maus festgestellt; ein aktueller Befall lag nicht vor. Vorsorglich wurde ein zugelassener Schädlingsbekämpfungsbetrieb beauftragt." Außerdem bat sie darum, den Nachkontrollbefund aufzunehmen.

Ab dem 26.11.2025 sollten nach Mitteilung des Antragsgegners vom 12.11.2025 folgende Informationen veröffentlicht werden:

"Betrieb:

E. J.-straße T.

Beanstandungstext:

Es wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt.

Küche:

1. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager (eine tote Maus auf dem Küchenboden, zwischen den Arbeitstischen) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

2. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Lagerraum:

3. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

4. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen so wie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

5. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Eine am 21.10.2025 durchgeführte Nachkontrolle und seitens des Betriebes eingereichte Nachweise haben ergeben, dass die am 20.10.2025 festgestellten Mängel inzwischen behoben worden sind.

Datum der Feststellung: 20.10.2025"

In dem Schreiben teilte der Antragsgegner zudem mit, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB aufgrund der am 20.10.2025 festgestellten Verstöße erfüllt seien und ein Bußgeldtatbestand i.S.d. § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB vorliege. Der Veröffentlichung stehe es nicht entgegen, dass die Mängel umgehend behoben worden seien. Es liege im behördlichen Ermessen, ob auch der Name des Betriebes, in dem der Verstoß festgestellt worden sei, genannt werde. Bei lebensmittelrechtlichen Verstößen in einer Gastwirtschaft, welche sich auf die dort vorliegende hygienische Situation bezögen, sei eine Benennung regelmäßig erforderlich.

Unter dem 14.11.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Veröffentlichung der beabsichtigten Informationen ab dem 26.11.2025 erfolgen sollte.

Am 26.11.2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht.

Zur Begründung führt sie an, sie habe einen Unterlassungsanspruch, denn die geplante Veröffentlichung sei rechtswidrig und greife in nicht zu rechtfertigender Weise in ihre Grundrechte, insbesondere in die Berufsfreiheit, ein. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB, auf den der Antragsgegner die geplante Veröffentlichung stütze, seien nicht erfüllt. Die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nicht lebensmittelbezogene allgemeine Warnungen vor unhygienischen Betriebszuständen seien nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Die nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB erforderliche Bußgeldprognose sei nicht in der gesetzlich gebotenen Weise vorgenommen worden. Ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFBG sei nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Veröffentlichung verstoße auch gegen die Selbstbindung der Verwaltung.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 20.10.2025, wie zuletzt mit Schreiben vom 12.11.2025, Az.: N09 - § 40 LFGB Anhörung, mitgeteilt und nachfolgend wiedergegeben, auf den Internetseiten M. zu veröffentlichen:

"E.

J.-straße

T.

Beanstandungstext:

Es wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt.

Küche:

1. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager (eine tote Maus auf dem Küchenboden, zwischen den Arbeitstischen) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

2. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Lagerraum:

3. Es wurde ein Schädlingsbefall durch Schadnager festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

4. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

5. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Eine am 21.10.2025 durchgeführte Nachkontrolle und seitens des Betriebes eingereichte Nachweise haben ergeben, dass die am 20.10.2025 festgestellten Mängel inzwischen behoben worden sind.

Datum der Feststellung: 20.10.2025"

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Voraussetzungen des § 40 LFGB lägen vor, sodass die Öffentlichkeit zu informieren sei. Die festgestellten Hygienemängel, insbesondere der Schadnagerbefall, ließen eine Gesundheitsgefährdung der Gäste und Beschäftigten des Betriebs befürchten. Jedenfalls lägen darin unzumutbare Beeinträchtigungen für die Gäste des Betriebs. Spuren eines Schädlingsbefalls seien sowohl im Lagerraum, in dem die zum Verzehr bestimmten Lebensmittel / Zutaten gelagert würden, als auch in der Küche, in der die zum Verzehr bestimmten Gerichte zubereitet würden, festgestellt worden. Die sichtbaren Spuren des Schadnagerbefalls ließen sich nicht durch einen "Einzelfund" einer toten Maus aus einer angeblich zuvor durchgeführten Schädlingsbekämpfung erklären. Ein Bußgeld von mehr als 350 € sei zu erwarten, voraussichtlich werde sich das Bußgeld auf einen vierstelligen Betrag belaufen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sei bereits in Vorbereitung. Vor dem Hintergrund der Schwere der Verstöße und weil bereits vorangegangene Kontrollen im Jahr 2025 erhebliche Hygienemängel erkennen ließen, sei die Veröffentlichung auch verhältnismäßig. Auch eine Veröffentlichung bereits behobener Mängel verstoße bei Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den veröffentlichten Text nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hier sei ein solcher Hinweis vorgesehen. Auch die Anhörung sei rechtmäßig erfolgt. Von einer neuen Fristsetzung habe man abweichen können, weil die vorgenommenen Ergänzungen zugunsten der Antragstellerin erfolgt seien und es sich um eine ausdrücklich geforderte Ergänzung dieser gehandelt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die geplante Veröffentlichung sich nicht auf bestimmte Lebensmittel beziehe, da bei Gaststätten regelmäßig die allgemeinen hygienischen Bedingungen zu beanstanden seien. Die bei der Kontrolle am 20.10.2025 festgestellten Verunreinigungen hätten sowohl Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt als auch Flächen, die im Produktionsprozess regelmäßig berührt würden oder auf denen Gegenstände abgestellt würden, die im Produktionsprozess verwendet würden, betroffen. Die Möglichkeit der Kontamination aller am Tag der Kontrolle in Verkehr gebrachten Lebensmittel sei daher erwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang in diesem Verfahren Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin. Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Er setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen voraus, dass ein solcher Eingriff bevorsteht oder die Gefahr der Wiederholung eines rechtswidrigen Eingriffs droht (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19).

Die geplante Veröffentlichung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB geplante Veröffentlichung beeinträchtigt - auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt - die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB. Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern. Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ist aber gerechtfertigt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit informieren muss, sind im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 22 f.).

Nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung erweist diese sich als voraussichtlich rechtmäßig, da sie die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3, Abs. 3 S. 1 LFGB erfüllt.

Soweit die Antragstellerin meint, die Anhörung genüge bereits nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 S. 1 LFGB, kann dem nicht gefolgt werden. Danach hat die Behörde den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, bevor sie die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.

Sie beanstandet, dass bereits im Rahmen der Anhörung der vollständige Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes mitzuteilen sei und sich nur daraus ergebe, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung vorlägen. Die Anhörung werde dem nicht gerecht, weil der Antragsgegner nun die Veröffentlichung eines anderslautenden Textes beabsichtige. Die Änderung des Veröffentlichungstextes sei auch wesentlich, sodass ein neues Anhörungserfordernis begründet werde. Eine neue Gelegenheit zur Anhörung sei in dem Schreiben vom 12.11.2025 nicht eröffnet worden.

Mit der Vorgehensweise verstößt der Antragsgegner nicht gegen § 40 Abs. 3 S. 1 LFGB. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 21.10.2025 angehört. In diesem Schreiben wurde ihr auch der beabsichtigte Veröffentlichungstext zur Verfügung gestellt. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.2025 zur beabsichtigten Veröffentlichung Stellung bezog und hinsichtlich des Schadnagerbefalls um Konkretisierung dahingehend bat, dass eine tote Maus festgestellt worden sei, änderte der Antragsgegner den beabsichtigten Veröffentlichungstext dahingehend ab und fügte hinsichtlich der Feststellungen in der Küche hinzu, dass "eine tote Maus auf dem Küchenboden, zwischen den Arbeitstischen" festgestellt worden sei. Zudem nahm er – auch auf Anregung der Antragstellerin – den Passus auf: "Eine am 21.10.2025 durchgeführte Nachkontrolle und seitens des Betriebes eingereichte Nachweise haben ergeben, dass die am 20.10.2025 festgestellten Mängel inzwischen behoben worden sind." Damit kam der Antragsgegner der Bitte der Antragstellerin jedenfalls in Teilen nach. Er änderte den Text nach ihren Vorgaben ab und konkretisierte den Befund. Dadurch wurde jedoch kein neues Anhörungserfordernis ausgelöst, denn der Antragsgegner hat keinen inhaltlich neuen oder sinnverändernden Beanstandungstext verfasst. Vielmehr ist er mit der erfolgten Anhörung dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 3 S. 1 LFGB vollständig nachgekommen, denn die Antragstellerin wurde über die festgestellten Beanstandungen, welche veröffentlicht werden sollen, informiert und war demnach in der Lage, die Vorwürfe zu prüfen und sich zu diesen zu äußern. Dass der Antragsgegner den Text marginal veränderte ist Konsequenz der Anhörung, denn er nahm lediglich die Bitten der Antragstellerin auf. Demnach handelt es sich um eine Konkretisierung des Veröffentlichungstextes infolge der Anhörung.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls vor.

Nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

§ 40 Abs. 1a S. 3 LFGB bestimmt, dass bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann.

Es besteht hier ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht eines wiederholten Verstoßes gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

An die Tatsachengrundlage des Verdachts sind von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 44).

Der Antragsgegner stellt vorliegend auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 ab.

Die vom Antragsgegner festgestellten Tatsachen begründen den Verdacht eines wiederholten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 und Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 S. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (nachfolgend: LMHV).

Gemäß § 3 S. 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie u.a. durch Verunreinigungen oder tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen eine nachteilige Beeinflussung. Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine solche Lebensmittelunternehmerin, weil sie als Betreiberin eines Restaurants Lebensmittel verarbeitet und sie nicht in der Primärproduktion i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-VO tätig ist.

Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein.

Der hinreichende Verdacht eines wiederholten Verstoßes gegen diese Vorgabe sowie gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV ist in den Überwachungsergebnissen des Antragsgegners ausreichend dokumentiert und seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten worden.

Hinsichtlich der Küche stellte der Antragsgegner bereits bei seiner Routinekontrolle am 01.07.2025 fest, dass sich der Raum insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand befand und dieser unverzüglich in einen guten hygienischen Zustand zu versetzen sei. Am 20.10.2025 stellte er dann fest, dass die Küche so stark verunreinigt war, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Dies lässt sich auch auf den zu den Gerichtsakten übermittelten Lichtbildaufnahmen erkennen. Auf den Bildern N03 und N04 der Behördenakte (= Bilder mit den Nummer N01 und N02, die zu den Gerichtsakten übermittelt wurden) ist eine besonders starke Verschmutzung der Küche im Bereich unter der Spüle zu erkennen, die auf eine lange ausbleibende Reinigung des Bereichs schließen lassen. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin die vorgefundenen Verunreinigungen auch nicht weiter in Abrede.

Bei der am 03.09.2025 durchgeführten Kontrolle stellte der Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass der Fußboden im Lagerraum insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt war und der Fußboden unverzüglich zu reinigen sei. Im Lagerraum stellte der Antragsgegner am 20.10.2025 identisch fest, dass der Fußboden im Lagerraum insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt war und der Fußboden unverzüglich zu reinigen sei. Zudem waren die Wände teilweise mit Spinnengeweben verunreinigt. Verunreinigungen auf dem Boden durch Mäusekot sowie Spinnengewebe an den Wänden lassen sich auch auf den Lichtbildern (Bilder N010 und N011 der Behördenakte) erkennen.

Dabei handelt es sich jeweils um wiederholte Verstöße gegen die Instandhaltungs- und Sauberhaltungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004, die auch in den Überwachungsergebnissen des Antragsgegners dokumentiert sind. Zugleich liegt darin eine nachteilige Beeinflussung i.S.v. § 3 S. 1 LMHV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV, denn die einwandfreie hygienische Beschaffenheit von Lebensmitteln wird dadurch beeinträchtigt, dass diese auf hygienisch mangelhaften Arbeitsflächen bearbeitet und in hygienisch mangelhaften Räumen gelagert werden. Der stark verunreinigte Bereich unter der Spüle befindet sich in unmittelbarer Nähe der Flächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden. Im ebenfalls verunreinigten Lagerraum werden die Lebensmittel, welche später verarbeitet werden, gelagert. Bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld verarbeitet werden, kann je nach der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung, etwa durch die Kontamination mit Mikroorganismen über die Raumluft, bestehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 S 584/19 –, juris Rn.18 m.w.N.).

Es handelt sich auch um wiederholte Verstöße, weil gegen dieselbe Vorschrift in zeitlich nahem Zusammenhang wie zuvor festgestellt mehrfach verstoßen wurde.

Nach Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

Auch liegt ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht eines wiederholten Verstoßes gegen diese Vorschrift vor. Zugleich verstößt die vorgefundene Situation gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV.

Die Vorschriften verlangen jeweils keine tatsächliche Kontamination, denn sie wollen bereits eine abstrakte Gefährdung einer Kontamination unterbinden, daher ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschriften des umfassenden Verbraucherschutzes vor gesundheitlichen Schädigungen und Nachteilen ist eine strenge Einhaltung von Hygienevorschriften zu verlangen. Risiken im Vorfeld einer Gesundheitsschädigung sollen bereits ausgeschlossen werden. Es reicht mithin aus, wenn bei einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung für gewöhnlich, d.h. unabhängig vom konkreten Einzelfall, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel bzw. Kontamination zu rechnen ist (zu alledem VG Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 V 1213/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

Hier bestand eine solche Gefahr für eine Kontamination von Lebensmitteln durch eine tote Maus und Mäusekot. In dem Lagerraum werden die Lebensmittel, welche weiterverarbeitet werden, aufbewahrt. Bereits am 01.07.2025 stellte der Antragsgegner einen Mäusebefall im Lagerraum fest. Am 20.10.2025 stellte er erneut einen Schädlingsbefall im Lagerraum und zusätzlich in der Küche fest. Es wurde eine tote Maus auf dem Küchenboden zwischen den Arbeitstischen aufgefunden, wie der Antragsgegner auch in der vorgelegten Behördenakte durch ein Lichtbild (Bild N05 der Behördenakte, Bild Nr. N05 der zu den Gerichtsakten übermittelten Lichtbilder) dokumentiert hat. Zudem wurde in der Küche und im Lagerraum Mäusekot vorgefunden. Dies bleibt auch von der Antragstellerin unbestritten. Sie weist im Anhörungsschreiben vom 05.11.2025 lediglich darauf hin, dass die tote Maus im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme stehe und Hinweise auf einen aktuellen Befall nicht bestünden. Demnach wendet sie sich auch nicht gegen einen ersten Mausbefall, der durch den Antragsgegner festgestellt wurde. Auf den am 20.10.2025 aufgenommenen Lichtbildern in vor allem der Küche und in einem Bereich des Lagerraums lassen sich Kotspuren erkennen (Bilder N07 und N08 der Behördenakte und Bilder Nr. N06 und N07 der zu den Gerichtsakten übermittelten Lichtbilder). Werden Lebensmittel offen in einem Raum gelagert und verarbeitet, in welchem sich auch Mäusekot befindet, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Kontamination dieser zu rechnen (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 V 1213/24 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 – 9 B 1097/22 –, juris Rn. 20, LMuR 2023, 283 Rn. 17; Streinz/Kraus LebensmittelR-HdB/Horn, 48. EL Juni 2024, V. Rn. 66a m.w.N.). So ist es auch hier, denn in der Küche werden die Lebensmittel verarbeitet und im Lagerraum gelagert.

Schließlich ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten.

Diesbezüglich muss die Behörde eine Prognose anstellen. Die Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert neben der Nennung der einschlägigen Bußgeldvorschrift regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vgl. § 10 OWiG). Denn die Verhängung eines Bußgeldes bzw. die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es demnach, von einer objektiven Pflichtverletzung – etwa der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen – ohne weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schließen. Da (nur) eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens. Soweit auf die Erwartung eines Bußgeldes abgestellt wird, hat sich die Prognose weiter auf die zu erwartende Bußgeldhöhe zu beziehen. Da ein Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße nicht existiert, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Dafür ist es regelmäßig nicht ausreichend, allein auf eine diesen Betrag (weit) übersteigende Obergrenze des Bußgeldrahmens (vgl. etwa § 60 Abs. 5 LFGB) zu verweisen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die in § 17 Abs. 3 OWiG genannten Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße (etwa Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft). Die Höhe der Geldbuße hängt danach sowohl von den festgestellten Mängeln ab, die den objektiven Tatbestand erfüllen, als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien. Jedenfalls aber bedarf die Annahme einer Bußgelderwartung von mindestens 350 Euro einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Die Behörde kann sich dabei etwa auch auf bereits erlassene Bußgeldbescheide oder eine entsprechende Verwaltungspraxis berufen.

Die Prognoseentscheidung der Behörde hinsichtlich der Erwartung einer Bußgeldverhängung von mindestens 350 Euro oder der Sanktionierung wegen einer Straftat ist gerichtlich voll überprüfbar. Wie ausgeführt, bedarf die Feststellung der Behörde, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, einer ausreichenden Tatsachenbasis, aus der sich im konkreten Fall die entsprechende Erwartung ergeben kann. Ob die auf der Grundlage dieser Tatsachen getroffene Prognose gerechtfertigt ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle kommt der zuständigen Behörde nicht zu. Die Gerichte sind dabei weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden (OVG NRW, LMuR 2023, 270 Rn. 20 ff.).

Zwar sind die dahingehend getroffenen Ausführungen des Antragsgegners nach Maßgabe des Vorstehenden unzureichend, denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung. Er führte dazu bloß aus, dass mit einem entsprechend hohen Bußgeld zu rechnen sei und der Bußgeldtatbestand des § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB vorliege. In der Antragserwiderung führt er weiter aus, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Vorbereitung sei und sich das zu erwartende Bußgeld auf einen vierstelligen Betrag belaufen werde, der 350,00 Euro deutlich übersteige.

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist der Kammer aber die Prognose möglich, dass ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.

Die Verstöße gegen § 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV stellen gem. §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a), 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 10 Nr. 1 LMHV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 S. 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

Wie zuvor dargelegt wurden Lebensmittel entgegen § 3 S. 1 LMHV behandelt.

Hier liegt auch ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin i.S.v. § 10 OWiG vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG kann in diesem Fall eine Geldbuße gegen die Antragstellerin festgesetzt werden. Dem Geschäftsführer ist jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, denn nach den Lichtbildern war es offensichtlich, dass Mäusekot in Küche und Lagerraum vorhanden war und in der Küche eine tote Maus lag, was bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte bemerkt und vermieden werden können. Dies gilt gleichermaßen für die festgestellten Verunreinigungen in Küche und Lagerraum. Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Einhaltung rechtmäßigen Verhaltens des Betriebes verantwortlich (MüKoGmbHG/Fleischer, 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 30).

Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. An diesem Rahmen gemessen unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass im Hinblick auf den Umfang der Verstöße (§ 17 Abs. 3 S. 1 OWiG) eine Bußgeldhöhe von über 350 Euro gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich vorliegend um mehrere und unterschiedlich gelagerte Verstöße gegen hygienerechtliche Vorgaben, die darüber hinaus auch in einem überschaubaren Zeitraum (zwischen Juli und Oktober 2025) nicht zum ersten Mal im Betrieb der Antragstellerin festgestellt wurden.

Nach § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB bleibt der Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen, wie hier, kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Veröffentlichung.

Die Art und Weise der Darstellungen im Veröffentlichungstext begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§ 40 Abs. 1a S. 1 LFGB bestimmt dahingehend, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich informiert unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.

Die Antragstellerin kann mit ihrem Vorbringen, der Antragsgegner verstoße deshalb gegen § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB, weil eine Nennung von Lebensmitteln nicht erfolge, was aber von § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB vorausgesetzt werde, und es sich deshalb um eine nicht lebensmittelbezogene allgemeine Warnung vor unhygienischen Verhältnissen handele, nicht durchdringen.

Nach § 40 Abs. 1a S. 3 LFGB kann bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Die Norm wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften als Reaktion darauf eingeführt, dass verschiedene Verwaltungsgerichte die Auffassung vertraten, dass auch herausgehobene Verstöße gegen hygienerechtliche Anforderungen aufgrund des Wortlauts der Norm nicht zu veröffentlichen seien, wenn die festgestellten Verstöße nicht auf bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel beziehbar seien. Mit Satz 3 sollte klargestellt werden, dass auch in derartigen Fällen eine Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, und zwar in der Form, dass abweichend von Satz 1 statt eines bestimmten Lebensmittels oder Futtermittels der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer sowie der Betrieb genannt werden kann, in dem der Verstoß festgestellt wurde (BR-Drs. 617/20, S. 59).

Hier liegt der von § 40 Abs. 1a S. 3 LFGB vorgesehene Fall vor, sodass die fehlende Nennung konkreter Lebensmittel und eine Warnung vor unhygienischen Verhältnissen, die wie oben dargelegt konkret festgestellt wurden, nach den gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig ist.

Auch soweit die Antragstellerin meint, der geplante Veröffentlichungstext sei unteilbar und daher rechtswidrig, weil der Antragsgegner auch folgende Passagen veröffentlichen wolle: "Es wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt." und "Lebensmittel wurden […] unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt", führt dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung. Es handele sich dabei um eine nicht lebensmittelbezogene Warnung vor unhygienischen Verhältnissen im Betrieb des Antragstellers, welche nicht unter § 40 Abs. 1a LFGB fielen. Es bleibe aufgrund der pauschalen Wortwahl unklar, ob darin eine Zusammenfassung der benannten Verstöße liege oder eine allgemeine Verunreinigung gemeint sei. Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfasst § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB wie zuvor dargelegt auch Verstöße gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, welche der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Zudem folgt aus dem gewählten Wortlaut des Antragsgegners entgegen der Annahme der Antragstellerin auch keine allgemeine Warnung vor unhygienischen Zuständen, sondern vielmehr bezieht sich die zunächst getroffene Feststellung, dass erhebliche Hygienemängel festgestellt wurden auf die sodann nachfolgenden konkret festgestellten Hygienemängel. Auch der abschließende Satz "Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt" bezieht sich auf die zuvor konkret bezeichneten festgestellten Hygieneverstöße. Aus diesem Grund besteht auch keine Vergleichbarkeit zu der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.11.2025 (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2025 – 9 S 1008/25 –, juris), denn der dort beanstandete und von dem Verwaltungsgericht zur Veröffentlichung untersagte Text wies einen ganz anderen Wortlaut auf, der nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist. Dort hieß es: "Der Betrieb war im Allgemeinen erheblich verunreinigt." Zudem stützt die Entscheidung sich lediglich auf den Umstand, dass der Veröffentlichungstext unteilbar sei. Vorliegend wird eine Teilung des Textes nicht vorgenommen. Nicht entschieden hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs, ob er der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Untersagung überhaupt gefolgt ist (so auch explizit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2025 – 9 S 1008/25 –, juris Rn. 24).

Schließlich führt auch der Umstand, dass der vorgefundene Hygienemangel bereits bis zum 21.10.2025 durch die Antragstellerin beseitigt wurde, nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der geplanten Veröffentlichung. Erforderlich ist in einem solchen Fall gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 LFGB, dass in der Information der Öffentlichkeit auf die erfolgte Beseitigung des Mangels hingewiesen wird, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort. Aus der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung der Norm folgt, dass ebenso mitzuteilen ist, ob und wann der Mangel behoben wurde (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 39 ff.). § 40 Abs. 4 S. 2 LFGB ist auch auf Fälle, in denen die Beseitigung schon vor der Veröffentlichung stattgefunden hat, anzuwenden (vgl. auch BT-Drs. 19/8349, S. 20). Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen, und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (VG Regensburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – RN 5 E 24.2816 –, juris Rn. 40). Vorliegend kam der Antragsgegner dieser verfassungsrechtlichen Pflicht nach, denn in dem Veröffentlichungstext enthalten ist der Hinweis darauf, dass eine am 21.10.2025 durchgeführte Nachkontrolle und eingereichte Nachweise ergeben hätten, dass die am 20.10.2025 festgestellten Mängel behoben worden seien.

Auch nicht zum Erfolg führt die Argumentation der Antragstellerin, dass der Antragsgegner hier gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe, weil durch die Handlungsempfehlungen für die Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB eine Selbstbindung erfolgt sei und der Antragsgegner gegen diese verstoßen habe, da er diese Vorgaben nicht beachtet habe. Einen solchen Verstoß vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die dortigen Handlungsempfehlungen ersichtlich. Die Antragstellerin führt hier erneut an, eine Anhörung zu dem letzten Veröffentlichungstext habe nicht stattgefunden und die Bußgeldprognose sei nicht belastbar. Es wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen, denn aus den Handlungsempfehlungen folgen keine weitergehenden Anforderungen, gegen welche der Antragsgegner hätte verstoßen können.

Schließlich erfolgte die geplante Veröffentlichung auch unverzüglich i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB.Der Begriff "unverzüglich" ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine Veröffentlichung erfolgt nur dann unverzüglich, wenn die zwischen dem Verstoß und seiner Veröffentlichung liegende Zeitspanne durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Vollzugsbehörden durch das Unverzüglichkeitserfordernis dazu verpflichtet werden, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung in möglichst geringem zeitlichen Abstand vorzunehmen, um eine hinreichende Aktualität der veröffentlichten Information zu gewährleisten (VG München, Beschluss vom 6. November 2025 – M 26b E 25.6323 –, juris Rn. 55 m.w.N.). Der Verstoß wurde vorliegend am 20.10.2025 festgestellt, die Anhörung erfolgte unter dem 21.10.2025 und die Veröffentlichung war für den 26.11.2025 geplant. Auch das durchgeführte Eilrechtschutzverfahren steht dem nicht entgegen, weil dieses aufgrund seines zeitlichen Umfangs noch zu keiner unangemessen langen zeitlichen Verzögerung zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei hat das Gericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilrechtschutzverfahren abgesehen, weil durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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