Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 367/06

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB …einen Betrag in Höhe von 15.253,33 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

2

Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Flur 8 der Gemarkung M.. Der Beklagte betreibt in M. die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der Beklagte setzte mit fünf Bescheiden vom 13.12.2002 gegen die B.GmbH Anschlussbeiträge fest, und zwar mit Bescheid BB 1 in Höhe von 27.986,34 Euro (Flurstücke G1 und G2), mit Bescheid BB 2 in Höhe von 21.203,31 Euro (Flurstücke G3, G4, G5 und G6), mit Bescheid BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro (Flurstücke G7, G8, G9, und G10), mit Bescheid BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro (Flurstück G11) und mit Bescheid BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro (Flurstück G11). Die B. GmbH legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Den Bescheid BB 1 über 27.986,34 Euro hob der Beklagte am 07.01.2005 auf.

3

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.12.2004 (Aktenzeichen 15 IN 735/04) zum Insolvenzverwalter er B.GmbH bestellt. Der Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 12.01.2005 die verbliebenen Beitragsforderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von 62.111,45 Euro zur Insolvenztabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus öffentlicher Last geltend. Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 18.08.2005 die Forderungen. Der Beklagte stellte mit Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-99003117-ST) seine Forderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von zusammen 62.111,45 Euro förmlich fest. In der Betreffzeile des Feststellungsbescheides ist ein weiterer Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen BB 2 über einen Betrag von 1.491,95 Euro aufgeführt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27.10.2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 (Aktenzeichen KC-…-WIE) hob der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 21.05.2005 auf, soweit die förmliche Feststellung der Anschlussbeitragsforderung aus dem Beitragsbescheid BB 2 vom 13.12.2002 den Betrag von 21.002,12 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der übersteigende Betrag betreffe die Flurstücke G6 und G4 der Flur 8 der Gemarkung M., die sich bereits seit dem 14.08.2002 im Eigentum der Stadt M. befänden. Der Bescheid über eine Summe von 1.491,95 Euro findet im Widerspruchsbescheid keine Erwähnung.

4

Am 23.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Feststellungsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich auf die falsche Ermächtigungsgrundlage stütze. § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gelte nur, wenn die festzustellende Forderung erst nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht werde. Hier habe es bei Eröffnung des Verfahrens aber bereits Beitragsbescheide gegeben. Deshalb verbleibe es bei der Regelung in § 251 Abs. 2 AO. Es sei Unterbrechung eingetreten und das unterbrochene Widerspruchsverfahren zu betreiben. Der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil der Kläger um das Ergebnis des laufenden Widerspruchsverfahrens gebracht werde. Für die Forderung über 1.491,95 Euro bestehe kein Rechtsgrund. Im Übrigen seien die Beitragsforderungen nicht unstreitig. Der Kläger berufe sich auf eine Individualvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 25.04.2003.

5

Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 stellte der Beklagte klar, dass der im Beitragsbescheid vom 13.12.2002 (Aktenzeichen BB 3) festgesetzte Beitrag das gesamte bei Erlass des Beitragsbescheides im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchs von M., Grundbuchblatt …eingetragene Grundstück betrifft. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 zurückwies.

6

Am 24.10.2008 hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 1842/08). Der Änderungsbescheid verstoße das Verbot, Steuerbescheide für Zeiträume vor der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2009 mit dem Verfahren 3 A 376/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Der Beklagte betrieb aus der öffentlichen Last die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht Demmin erteilte mit Beschluss vom 29.03.2010 (Aktenzeichen 82 K 97/06) dem Ersteher den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke Gemarkung M., Flurstück G13, G1, G7, G8, G9, G10, G14, G15, G16, G17 sowie Flurstück G18. Der Beklagte erlöste aus der Versteigerung einen Betrag in Höhe von 16.497,30 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass in dieser Höhe eine Eintragung zur Tabelle ohnehin ausscheiden müsse.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-…-ST) für die Beitragsbescheide BB 2 in Höhe von 1.491,95 Euro, BB 960008370 in Höhe von 21.203,31 Euro, BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro, BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro und BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sowie den Änderungsbescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Voraussetzungen von § 251 Abs. 3 AO lägen vor. Doch selbst, wenn man einen Feststellungsbescheid bei Insolvenzeröffnung während des laufenden Widerspruchsverfahrens für unzulässig halten sollte, lasse sich der angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in eine Widerspruchsentscheidung umdeuten. Aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2006 ergebe sich, dass der Bescheid über den Betrag in Höhe von 1.491,95 Euro aufgehoben worden sei. Das Protokoll vom 25.04.2003 betreffe die streitgegenständlichen Grundstücke nicht, sondern beziehe sich auf den 2. Bauabschnitt in der Fabrikstraße. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge ohnehin längst festgesetzt gewesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nur im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

15

a) Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008. Der Änderungsbescheid vom 10.01.2007 ist dahingehend auszulegen, dass er nicht den ursprünglichen an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheid BB 3 vom 13.12.2002, sondern den Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 geändert hat. Durch den Erlass des Feststellungsbescheides gab der Beklagte zu erkennen, dass er seine Beitragsbescheide gegen die Beitragsschuldnerin in deren Insolvenz nicht mehr verfolgen wollte, sondern eine Titulierung durch Feststellung und Eintragung zur Tabelle gemäß § 178 Insolvenzordnung (InsO) anstrebte. Aus dieser Sicht war die Änderung des ursprünglichen Beitragsbescheides ohne rechtlichen Belang. Diese Auslegung findet auch in der Begründung des Bescheides vom 10.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 eine Stütze. In beiden Bescheiden ist der – tatsächlich auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 ergangene – Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 als Entscheidung über den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Bescheid vom 13.12.2002 bezeichnet. Auch daraus wird für den Empfänger deutlich, dass der Beklagte eine Entscheidung innerhalb des Verfahrens treffen wollte, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 abgeschlossen worden war.

16

b) Der so verstandene und angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 ist allerdings insgesamt nicht als Feststellungsbescheid rechtmäßig (dazu sogleich). Er kann jedoch zum größeren Teil in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden (dazu unter c).

17

Gemäß § 251 Abs. 3 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vorliegend entsprechende Anwendung findet, darf der Abgabengläubiger erforderlichenfalls eine Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellen, wenn er die Abgabenforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend macht.

18

Zwar macht der Beklagte hier eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend. Der Beitragsanspruch des Beklagten war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weil die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden war. Die Heranziehung des Beitragsschuldners und das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht sind für das Entstehen der Beitragsschuld nicht konstitutiv (VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2003 – 3 A 1666/03, zit. n. juris). Rechtsgrundlage der Beitragserhebung gegen die Insolvenzschuldnerin war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser M. Stavenhagen vom 11.12.1997 (Beitrags- und Gebührensatzung). Diese Satzung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird, wirksam (VG Greifswald, Urt. v. 14.05.2003 - 3 A 2212/98, zit. n. juris). Die Beitragspflicht war danach gemäß § 4 Beitrags- und Gebührensatzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Vereinbarung vom 25.04.2003 betraf ausweislich der Karte auf Blatt 107 einen anderen Abgabengegenstand und ist hierfür ohne Belang. Die hier betroffenen Grundstücke waren, anders als das an die Fabrikstraße angrenzende Betriebsgrundstück, zum damaligen Zeitpunkt an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen.

19

Der Erlass eines Feststellungsbescheides war aber nicht mehr erforderlich. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin vom Abgabengläubiger angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben. Auch im Rahmen des fortzuführenden Widerspruchsverfahrens hat die Prüfung der Berechtigung der Behörde zu erfolgen, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Widerspruchsbescheides, ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, nicht die Rechtmäßigkeit des die Abgabe festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Abgabenforderung als Insolvenzforderung, doch setzt das Haftungsrecht des Abgabengläubigers an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus. Die Begründung der Widerspruchsentscheidung hat sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Forderung zu erstrecken. Ein Erfordernis zum Erlass eines Feststellungsbescheides ist deshalb dann nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angefochtener Abgabenbescheid existiert und die Begründetheit des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs im Rahmen des fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens überprüft werden könnte. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbietet es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über die selben Forderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 - VII R 63/03, zit. n. juris, m.w.N., zustimmend: VG Schleswig, Urt. v. 25.08.2006 - 9 A 816/04). Soweit die Kammer in der bisherigen Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten hat (VG Greifswald, Urt. v. 02.07.2003 – 3 A 755/03, zit. n. juris), wird daran nicht mehr festgehalten.

20

c) Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid zum größeren Teil rechtmäßig. Er kann nämlich gemäß § 128 AO im Umfang der Klageabweisung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 128, Rn. 6, m.w.N.; VG Greifswald, Urt. v. 27.05.2009 – 3 A 616/07, zit. n. juris), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein – allein der Behörde vorbehaltener – Verwaltungsakt. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend nur zum Teil zu.

21

Ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 VwGO über die Widersprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Bescheide vom 13.12.2002 ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO. Beide Bescheide führen im Falle der Bestandskraft dazu, dass die Beitragsforderungen trotz des Bestreitens durch den Kläger festgestellt und zur Tabelle eingetragen werden. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch im Falle der Aufnahme des Widerspruchsverfahrens anstelle der Insolvenzschuldnerin verfahrensbeteiligt und richtiger Adressat des Widerspruchsbescheides.

22

Schließlich kann der Widerspruchsbescheid auch überwiegend mit dem Inhalt des geänderten Festsetzungsbescheides rechtmäßig erlassen werden. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Umdeutung (Meyer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 47, Rn. 12), mithin der Inhalt des umzudeutenden Bescheides bei mündlicher Verhandlung. Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass die sachliche Beitragspflicht für die berücksichtigten Grundstücke entstanden war und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung nicht bestehen. Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall macht der Kläger selbst nichts weiter geltend. Festsetzungsverjährung ist auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zum Bescheid BB 3 nicht eingetreten (§ 171 Abs. 3a AO). Wegen der Mitteilung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.491,95 Euro in der Betreffzeile des Bescheides vom 21.10.2005 kann die Aufhebung nicht verlangt werden. Wie die Forderungsanmeldung und die Begründung dieses Bescheides, die sich beide auf eine Gesamtsumme von 62.111,45 Euro beziehen, ergeben, handelt es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler und eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, dies hat der Beklagte auch schriftsätzlich mitgeteilt. Dieser Betrag ist mithin nicht Regelungsbestandteil des Bescheides vom 21.10.2005 und deshalb auch nicht Gegenstand des umgedeuteten Widerspruchsbescheides.

23

Eine Umdeutung scheidet aber aus, soweit die festgesetzte Beitragsforderung inzwischen erfüllt worden und damit erloschen ist. Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist der Bestand der Abgabenforderung als Insolvenzforderung. Soweit die Forderung nicht mehr besteht, kommt eine Eintragung zur Tabelle nicht in Betracht. Der Beklagte hat hier in Ansehung der Forderung aus dem Beitragsbescheid BB 3 aus der öffentlichen Last zulässigerweise (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.2006 – 4 L 328/05, zit. n. juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 27, Rn. 22 ff.) seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung verfolgt und sich aus dem Erlös in Höhe von 16.497,30 Euro befriedigt. Insoweit wäre ein den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin zurückweisender Widerspruchsbescheid rechtswidrig und war die Klage abzuweisen.

24

Etwas anderes hat für die Erträge hinsichtlich derjenigen Grundstücke zu gelten, die von den Beitragsbescheiden BB 2, BB 4 und BB 5 erfasst sind und die der Kläger unter Vorbehalt an den Beklagten gezahlt hat. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt unterschiedliche Bedeutung haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll (BGH, Urt. v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357). So liegt es hier. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Auskehr des Erlöses aus dem freihändigen Verkauf der weiteren abgabenbelasteten Grundstücke keine Erfüllungswirkung haben, sondern nur für den Fall Bestand behalten sollte, dass die Forderungen rechtskräftig festgestellt werden. Insoweit bedarf es nach wie vor der Titulierung.

25

Zuletzt steht auch § 128 Abs. 2 Satz 1 AO der Umdeutung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen des Widerspruchsbescheides sind für den Kläger nicht ungünstiger als die des Feststellungsbescheides, sie entsprechen sich vielmehr. Maßgeblich sind insoweit die materiellen Rechtsfolgen, der Umstand, dass gegen einen Widerspruchsbescheid unmittelbar Klage zu erheben ist und gegen einen Feststellungsbescheid zunächst noch eine Überprüfungsmöglichkeit im Vorverfahren eröffnet wird, ist hier unerheblich (vgl. VGH München, Urt. v. 22.06.1982 – 21 B 81 A.1353, BayVBl. 1983, 212, 213 f. zur Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Abhilfebescheid gemäß § 72 VwGO).

26

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Fragen, ob die Behörde im Falle eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen einen Abgabenbescheid bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Bestreiten der Abgabenforderung durch den Insolvenzverwalter einen Feststellungsbescheid erlassen darf und ob ein solcher Feststellungsbescheid in einen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt und grundsätzlicher Natur sind.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen