Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 5/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gewandt.
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Unter dem 02.03.1995 hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt abgegeben, dass er anerkenne, dem Kaufmann B. einen Betrag von 123.000,- DM zu schulden. Die Forderung sei fällig und er unterwerfe sich wegen der Forderung nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 08.03.2006 hatte er eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben.
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Anlässlich seiner Kandidatur für die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt gab der Kläger gegenüber der Gemeindewahlbehörde eine unter dem 31.03.2009 unterzeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
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"Ich erkläre, dass ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Ich bin in der Lage, meinen regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ich bin nicht überschuldet. Soweit ich erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen bin, habe ich entsprechende Tilgungsvereinbarungen getroffen und bin auch in der Lage, diese zu erfüllen."
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Der Kläger wurde im Juni 2009 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt.
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Ausweislich der Niederschrift der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 teilte der Gemeindevertreter E mit, dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und es nach dem Landesbeamtengesetz nicht gestattet sei, mit einer eidesstattlichen Versicherung und Eintrag im Schuldenregister beim Amtsgericht Wahlbeamter zu werden. Daraufhin habe der Antragsteller angegeben, dass dies seine Privatangelegenheit sei und er dazu keine Angaben mache. Die Wahl des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister wurde anschließend - nach Abstimmung der Gemeindevertretung - für gültig erklärt. Herr A. vom Amt Nord-Rügen schlug vor, die Sitzung aufgrund der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen. Der Amtsvorgänger des Klägers, Herr C., führte im Rahmen der anstehenden Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister aus, er habe erhebliche Zweifel, dass der Kläger wählbar sei und er aus diesem Grunde keine Vereidigung vornehme. Daraufhin übernahm die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Bürgermeisters, Frau X., die Sitzung und vereidigte den Kläger als Bürgermeister. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten wurden in dieser Sitzung der Gemeindevertretung keine Ernennungsurkunden an den Kläger und seine in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt.
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Nach dem Ergebnisprotokoll der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 verlas Herr A. vom Amt Nord-Rügen das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Klägers, wonach eine Falschaussage anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden könne. Im Anschluss daran führte der vorherige Bürgermeister C. aus, dass aufgrund der Fragestellung und der Antwort des Klägers die Zweifel, die er bereits in der 1. konstituierenden Sitzung angemeldet habe, nicht hätten zerstreut werden können. Unstrittig bleibe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger. Im Moment sei nicht nachgewiesen, dass die Gründe, die zu dieser eidesstattlichen Versicherung geführt hätten, am 31.03. zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur wirtschaftlichen Lage noch Bestand hätten oder nicht. Es könne nicht das Gegenteil bewiesen werden, aber auch nicht die Richtigkeit seiner Aussage. Er weigere sich nach wie vor, die Vereidigung des Klägers vorzunehmen. Herr A., der mit Bestellungsurkunde der Landrätin des Landkreises Rügen vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, übernahm daraufhin die Vereidigung des Klägers und händigte die durch ihn und Frau X. unterzeichnete Ernennungsurkunde an den Kläger aus.
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Am 24.06.2010 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt - BS-Nr. 11-71/120 - die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt aus dienstrechtlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die sofortige Vollziehung anzuordnen.
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Mit Bescheid vom 30.06.2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage des vorgenannten Beschlusses der Gemeindevertretung die Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 04.08.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und wies darauf hin, dass gleichzeitig auch dessen eingeräumte Rechte und Pflichten als Gemeindevertreter erlöschen würden. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mehrheit der Gemeindevertretung habe den Tatbestand als erfüllt angesehen, dass der Kläger mit unrichtigen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seine Ernennung zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Diesem sei bekannt gewesen, dass er nur im Falle einer positiven Erklärung über die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zum ehrenamtlichen Bürgermeister habe gewählt werden können und eine Ernennung darauf habe erfolgen dürfen. Das vom Kläger behauptete Stillhalteabkommen und das ihm am 14.04.2009 unterbreitete Vergleichsangebot seien von ihm gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht angegeben worden. Einigen Gemeindevertretern sei der Abschluss eines Stillhalteabkommens unlogisch erschienen, da wegen der im März 2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller objektiv nicht möglich gewesen seien. Selbst wenn die Aussage des Klägers, ihm sei von Herrn B. am 14.04.2009 ein Vergleichsangebot unterbreitet worden, zutreffend sei, hätten es einige Gemeindevertreter als erwiesen angesehen, dass zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Schuldverpflichtung in voller Höhe bestanden habe und der Kläger bis dahin nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nachweise über die erfolgte Erbringung von Tilgungsleistungen habe er nicht beigebracht. Auch stehe dies im Widerspruch zu den Aussagen des Gläubigers, nach der die gesamte Schuld noch am 29.07.2009 in voller Höhe bestanden habe.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.07.2010 Widerspruch gegen die Rücknahme seiner Ernennung ein und suchte am 12.07.2010 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
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Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger u. a. aus, spätestens als der bisherige Amtsinhaber C. die Ernennung in der Sitzung am 14.07.2009 verweigert habe, sei sämtlichen Gemeindevertretern bekannt gewesen, dass Zweifel an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden hätten. Dennoch habe der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes seine Ernennung am 04.08.2009 vorgenommen. In dieser Sitzung habe jeder Gemeindevertreter den Antrag stellen können, die Ernennung nicht vorzunehmen, damit die Gemeindevertretung darüber abstimme. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Wenn der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Zweifel an seiner Geeignetheit gehabt habe, hätte er nicht ernennen dürfen oder es hätte die Möglichkeit bestanden, die Ernennung zu verschieben, um entweder die Zweifel auszuräumen oder Nachweise zu erbringen, dass es an der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mangele. Trotz Kenntnis der Zweifel sei er ernannt worden. Er habe keine Täuschungshandlung vorgenommen, denn eine solche setze voraus, dass sie einen Irrtum bei dem Ernennenden herbeigeführt habe, der ursächlich für die Ernennung gewesen sein müsse. Herr A. habe am 04.08.2009 Kenntnis von den hier in Rede stehenden Vorwürfen gehabt und habe in der Sitzung das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers verlesen. Dennoch habe Herr A. die Ernennung vorgenommen.
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Er habe 1995 ein Darlehen in Höhe von 123.000,- DM bei B. aufgenommen und ein notarielles Schuldanerkenntnis darüber nebst 5 % Zinsen abgegeben. Da er seiner Rückzahlungsverpflichtung zunächst nicht nachgekommen sei, habe Herr B. Ende 2005 zunächst die Zwangsvollstreckung betrieben; ab 2006 habe es keine Zwangsvollstreckungsversuche mehr gegeben, da es ein unbefristetes Stillhalteabkommen gegeben habe, was einer Tilgungsvereinbarung gleichkomme. Erst am 14.04.2009 habe Herr B. ihm ein Vergleichsangebot unterbreitet, das er angenommen habe. Er sei seiner Verpflichtung aus diesem Vergleich noch im Juli 2009 nachgekommen und habe im Gegenzug die Schuldurkunde im Original erhalten. Er habe am 31.03.2009 bei Unterzeichnung der Erklärung davon ausgehen können, dass Herr B. ihn nicht in Anspruch nehme. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei am 31.03.2009 nicht vorhanden gewesen.
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Mit Beschluss vom 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10, stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Ernennung des Klägers vom 30.06.2010 wieder her.
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Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer u. a. aus:
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„Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt ist § 11 Abs. 1 LBG M-V i.d.F. des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes M-V - BRNG M-V - vom 17.12.2009 (GVOBl. 2009, 687) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010). Nach § 5 LBG M-V gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes auch für Ehrenbeamte und sind daher auch auf den Antragsteller anzuwenden.
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Nach § 11 Abs. 1 LBG M-V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
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Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ist in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.07.2009 keine Ernennungsurkunde an den Antragsteller und an die in dieser Sitzung gewählten Stellvertreter ausgehändigt worden, so dass es an einer - beamtenrechtlichen - Ernennung (vgl. § 7 Abs. 2 LBG M-V) fehlte. Der Antragsteller ist jedoch in der 2. konstitutionellen Sitzung der Gemeindevertretung am 04.08.2009 wirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ernannt worden. Die Urkunde ist durch Herrn A. vom Amt Nord-Rügen, der mit Bestellungsurkunde vom 24.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters (vgl. § 83 KV M-V) bestellt worden war, sowie durch die Stellvertreterin des Amtsvorgängers des Antragstellers, Frau X., unterzeichnet und dem Antragsteller ausgehändigt worden.
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Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers sind nicht gegeben. Es fehlt bereits am Vorliegen einer hier als Rücknahmegrund allein in Betracht kommenden arglistigen Täuschung durch den Antragsteller.
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Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "arglistige Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (und des gleichlautenden § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG) bzw. inhaltsgleicher Vorschriften der Landesbeamtengesetze jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1969 - VI C 10. 66 - ZBR 1970, 87; Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 -DVBl 1997, 374-376; Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52 (53), jeweils m.w.N.).
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Damit die Ernennung durch die Täuschung herbeigeführt ist, müssen Täuschung und Irrtum so gewirkt haben, dass die Täuschung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Auswahlentscheidung und Ernennung entfiele. Allerdings ist die Ursächlichkeit bereits dann gegeben, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte, wobei es genügt, dass die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 100/98 - zitiert nach juris). An einem ursächlichem Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung fehlt es jedoch dann, wenn die getäuschte Partei mit dem Vorliegen einer Täuschung rechnete und dennoch die Willenserklärung abgab. Die Ursächlichkeit der Täuschung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Getäuschte von der wahren Sachlage Kenntnis hatte (Kramer in: Münchner Kommentar, § 123 Rdn. 12 m.w.N.). Es fehlt daher die Ursächlichkeit, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut hat. Entsprechendes gilt, wenn der Erklärende vor einer solchen Täuschung bewusst die Augen verschlossen hat. Hat der Erklärende mit einer Täuschung gerechnet, die Willenserklärung aber trotzdem abgegeben, fehlt es ebenfalls an der Kausalität (Singer/von Finckenstein in: Staudinger Stand 2004 § 123 Rdn. 26 m.w.N.).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Abgabe der Erklärung über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers vom 31.03.2009 und der beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers am 04.08.2009 zum Ehrenbeamten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt zu verneinen.
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Der Gemeindevertretung war aufgrund der Angaben des Gemeindevertreters E in der 1. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 14.07.2009 bekannt geworden, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und ein Eintrag im Schuldenregister vorliegen soll. Der Antragsteller hatte in dieser Sitzung zu den Vorwürfen lediglich geäußert, dass dies seine Privatangelegenheit sei, und hatte keine weiteren Angaben getätigt. Aufgrund dieser Informationen hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., am 14.07.2009 ausgeführt, dass er erhebliche Zweifel an der Wählbarkeit des Antragstellers habe und er aus diesem Grund keine Vereidigung vornehmen werde. An dieser Sitzung nahm auch Herr A. vom Amt Nord-Rügen teil, der vorschlug wegen der Unklarheiten zu vertagen und den Sachverhalt zu prüfen.
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Aufgrund dieser Sachlage wurden durch das Amt Nord-B-Stadt Ermittlungen durchgeführt, ob die persönliche Eignung des Antragstellers für die Ernennung zum Ehrenbeamten vorliegt. Welche Ermittlungen im Einzelnen vorgenommen wurden, ergibt sich aus den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen nicht. Im Ergebnis dieser Prüfung teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.08.2009 mit, dass die Vorwürfe der Falschaussage seitens des Antragstellers vom Amt geprüft worden seien. Eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Antragsteller nicht bestätigt und nachgewiesen werden.
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In der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt vom 04.08.2009, in der der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Bürgermeister ernannt wurde, verlas Herr A. vom Amt Nord-B-Stadt das vorgenannte Schreiben vom 04.08.2009 über das Ergebnis der Prüfung der Vorwürfe über eine Falschaussage des Antragstellers. Nachdem der Amtsvorgänger des Antragstellers, C., auch weiterhin die Vornahme der Vereidigung des Antragstellers verweigerte, nahm Herr A. vom Amt Nord-Rügen als durch die Landrätin des Landkreises Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde bestellter Beauftragter in der Funktion des Bürgermeister die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten vor.
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Aufgrund der geschilderten Umstände war sowohl Herrn A., als er die Ernennung des Antragstellers vornahm, als auch der Gemeindevertretung bekannt, dass Zweifel daran bestanden, dass die durch den Antragsteller unter dem 31.03.1009 abgegebene Erklärung zu seiner wirtschaftlichen Lage in vollem Umfang zutreffend war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bestehenden Zweifel im Hinblick auf die Erklärung des Antragstellers vom 31.03.2009 Ermittlungen durch das Amt Nord-Rügen durchgeführt wurden. Hieraus ergibt sich bereits, dass infolge der genannten Erklärung des Antragstellers kein Irrtum mehr hervorgerufen werden konnte. Wenn allerdings die Ermittlungen nicht in der gebotenen Gründlichkeit zum Abschluss gebracht wurden und es erst im Anschluss an die Ernennung des Antragstellers zu weiteren Ermittlungen gekommen ist, so muss sich die Antragsgegnerin entgegen halten lassen, dass sie den Abschluss sämtlicher Ermittlungen und deren Ergebnis hätte abwarten müssen, bevor eine Ernennung des Antragstellers hätte durchgeführt werden dürfen. Dies gilt um so mehr als sich der Amtsvorgänger des Antragstellers, Herr C., auch in der 2. konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vom 04.08.2009 erneut weigerte, aufgrund der seinerseits weiterhin bestehenden Zweifel die Ernennung des Antragstellers vorzunehmen. Erst dadurch, dass der Mitarbeiter des Amtes Nord-Rügen, Herr A., zum Beauftragten in der Funktion des Bürgermeisters bestellt worden war, konnte die Ernennung vorgenommen werden.
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Wenn jedoch gleichwohl in Kenntnis der genannten bestehenden Zweifel sehenden Auges die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten durchgeführt wurde, fehlt es nach dem Vorstehenden an der Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und dem Hervorrufen bzw. Aufrechterhalten eines Irrtums bei der Ernennungsbehörde“.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 10.09.2010 wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10, zurück. In der Begründung der Entscheidung wird u. a. ausgeführt, dass bereits aufgrund der weiteren Aussagen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung der Wahrheitsgehalt seiner schriftlichen Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen zweifelhaft gewesen sei. Daher habe diese auch – für sich gesehen – nicht mehr ursächlich für die Ernennung sein können. Daran ändere auch die schriftliche Erklärung des Klägers vom 31.07.2009 gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, wonach er „zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben“ habe, nichts. Es sei insoweit schon nicht ersichtlich, dass nach den vorangegangenen öffentlichen Eingeständnissen des Klägers letztere Erklärung einen Irrtum der Gemeindevertretung hervorgerufen habe. Weiter hat das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die o. g. Erklärung im Zusammenhang mit dem Nachsatz „Dies wollen sie bitte dem beigefügten Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 entnehmen“ zu sehen sei, der Kläger sich damit auf eine amtsgerichtliche Auskunft bezogen habe, und die Aussage sich weniger als Tatsachenmitteilung, sondern als wertender Hinweis auf den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses (zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Auskunft) darstelle. Jedenfalls könne die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden seien, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen. Sämtliche im Weiteren geltend gemachten Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Klägers stünden im Zusammenhang mit den bereits vor der Ernennung begründeten Zweifeln bzw. ließen – wie verzögerte Mietzahlungen oder eine (auch) private Nutzung des Büros im Schulgebäude – keine definitiven und selbstständig tragenden Erkenntnisse über eine arglistige Täuschung durch den Kläger zu.
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Im November 2010 verbot die Beklagte dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte als ehrenamtlicher Bürgermeister, weil der Verdacht bestand, dass der Kläger Straftaten zu Lasten der Gemeinde begangen haben könnte. Das Verbot hatte auch nach zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bestand (Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 6 B 203/11und Beschl. v. 15.04.2013, Az.: 6 B 252/13).
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Gegen die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten vom 30.06.2010 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 hat der Kläger am 03.01.2013 die vorliegende Klage erhoben.
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Im Jahre 2014 haben erneut Kommunalwahlen stattgefunden. Dabei ist der Kläger wieder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewählt und am 01.07.2014 zum Ehrenbeamten ernannt worden.
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Bereits zuvor, am 10.03.2014, hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem der Kläger zur Rückzahlung der zwischen 01.03.2011 und 30.11.2012 gezahlten Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 15.222,68 Euro aufgefordert wird.
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Der Kläger meint, die Pflicht zur Rückzahlung der Aufwandsentschädigung entfiele, wenn festgestellt werde, dass die Rücknahme seiner Ernennung zum Ehrenbeamten rechtswidrig war.
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Er beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer Entscheidung vom 30.06.2010 fest und ist weiterhin der Auffassung, dass die Rücknahme der am 04.08.2009 erfolgten Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister rechtmäßig erfolgt ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Az.: 6 A 5/13, 6 B 717/10, 6 B 203/11 und 6 B 252/13, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 gestellte Feststellungsantrag hat Erfolg; er ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich ein angefochtener rechtswidriger Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage).
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Das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist u. a. in den Fällen gegeben, in denen die Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rdn. 142 m. w. N.). Ob Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse begründen, ist vom Gericht gemäß § 86 VwGO - wie auch bei den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - von Amts wegen zu ermitteln.
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Dies vorausgesetzt ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen die begehrte Feststellung auf die mit Bescheid vom 10.03.2014 festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung der gezahlten Aufwandsentschädigung hätte, hatte die Rücknahme der Ernennung zum Ehrenbeamten für den Kläger diskriminierenden Charakter, weil im konkreten Fall für diese Entscheidung nur einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BeamtStG genannten Tatbestände in Frage kam, die allesamt ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten beinhalten (Täuschungshandlung, Straftat oder schweres Dienstvergehen). Ein solches, mit dem Verwaltungsakt zwangsläufig verbundenes, (Un-)Werturteil über den Adressaten des Verwaltungsakts muss der Kläger auch im Falle der Erledigung der Verwaltungsentscheidung nicht hinnehmen, wenn sich diese als rechtswidrig erweist. Dabei ist unerheblich, ob der mit dem Verwaltungsakt verbundene Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht. Der Adressat eines Verwaltungsakts, der ein (Un-)Werturteil über diesen enthält, muss eine solche Entscheidung grundsätzlich nur hinnehmen, wenn sie rechtmäßig ergangen ist, unabhängig davon, ob der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Vorwurf in der Sache zutrifft oder nicht.
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Der Verwaltungsakt hat sich auch nach Klageerhebung erledigt. Das von der Rücknahmeentscheidung betroffene Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit hätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) LBG M-V i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 6 KV M-V auch ohne die Rücknahme wegen der zwischenzeitlichen Neuwahlen und der erneuten Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit geendet, ohne dass eine Aufhebung der Rücknahmeentscheidung noch nachwirkende Rechtsfolgen haben würde. Insbesondere hätte eine solche Aufhebung auch keine Auswirkungen auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
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Schließlich erweist sich die angefochtene Rücknahme der Ernennung des Klägers auch als rechtswidrig; insoweit kann zunächst auf die oben dargestellten Gründe Eilentscheidungen der Kammer (Beschl. v. 10.09.2010, Az.: 6 B 717/10) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG M-V, Beschl. v. 16.11.2010, 2 M 215/10) verwiesen werden. An den dort getroffenen Feststellungen hält die Kammer auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Klage nicht gegen den falschen Beklagten, sondern vielmehr richtigerweise gegen die den Bescheid erlassende Behörde (§ 14 Abs. 2 AGGerStrG), die Amtsvorsteherin des Amtes Nord-Rügen. Diese war im Übrigen auch nach §§ 127 Abs. 1, 138 KV M-V für die Ausführung der durch die Gemeindevertretung als oberster Dienstbehörde beschlossene Rücknahme der Ernennung zuständig.
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Auch die Ausführungen der Beklagten zum maßgeblichen Adressaten der Täuschung gehen fehl. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde ankommt; dies waren zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 die Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt als oberste Dienstbehörde sowie die an der Ernennung unmittelbar beteiligten Personen, Herr A. vom Amt Nord-Rügen sowie die Stellvertreterin des vormaligen Bürgermeisters, Frau X.. Diese waren verantwortlich für die Ernennung bzw. haben diese vollzogen. Die Landrätin des Landkreises Rügen hatte als untere Aufsichtsbehörde lediglich die Bestellung des Bediensteten des Amtes Nord-Rügen, Herrn A., in der Funktion des Bürgermeisters vorgenommen (vgl. § 83 KV M-V). Davon abgesehen wäre es lebensfremd anzunehmen, die damalige untere Aufsichtsbehörde wäre über den Sachverhalt, insbesondere die Erklärungen des Klägers, bis zum Zeitpunkt der Ernennung am 04.08.2009 nicht im Bilde gewesen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die untere Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Ernennung über denselben Wissensstand verfügte wie die Gemeindevertretung und die die Ernennung vollziehenden Personen, was im Übrigen auch aus der Darstellung der Beklagten über die Geschehensabläufe zwischen unterer Aufsichtsbehörde, Amtsverwaltung und Gemeindevertretung bis zur Ernennung des Klägers anschaulich wird.
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Auch der Hinweis der Beklagten auf das nach der Ernennung des Klägers erfolgte Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Vortrag der Beklagten jegliche Angaben dazu vermissen lässt, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Verbindlichkeiten entstanden sein sollen. Nur wenn diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erklärungen des Klägers im Vorfeld seiner Ernennung bereits bestanden hätten, hätte er über diesen Umstand täuschen können. Im Übrigen bestanden bereits wegen der bis zur Ernennung des Klägers am 04.08.2009 bekanntgewordenen Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Bekanntwerden weiterer Verbindlichkeiten des Klägers hätte allenfalls diese bereits vorhandenen Zweifel nähren, aber nicht erstmalig einen Irrtum hervorrufen können.
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Schließlich ist auch unerheblich, ob der Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 31.07.2009 auf die Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tage eher als wertender Hinweis auf den (zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft vorhandenen) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses denn als Tatsachenmitteilung zu verstehen war, wie das OVG M-V in seinem Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 2 M 215/10 ausgeführt hat, oder der Kläger damit seine weitere Aussage bekräftigen wollte, wonach er zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, worauf auch das Oberverwaltungsgericht in seiner o. g. Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, dass die oberste Dienstbehörde, wenn einmal grundlegende Zweifel an der Eignung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgrund von dessen Aussageverhalten begründet worden sind, nicht neuerlichen Bekundungen blind vertrauen darf. Vor dem Hintergrund, dass die amtliche Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.07.2009 nur die zu diesem Zeitpunkt aktuell vorhandenen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis ausweisen konnte, konnte die oberste Dienstbehörde aus dem Hinweis auf diese Auskunft auch nicht den Schluss ziehen, der Kläger sage die Wahrheit, wenn er ausführt, zu keiner Zeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Die vorhandenen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen konnten mit dieser Erklärung nicht ausgeräumt werden.
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Es spricht im Übrigen auch nichts für die Annahme, dass diese Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen bei allen Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Amtsverwaltung ausgeräumt waren. Im Gegenteil hatte sich der vormalige Bürgermeister auch in der 2. Sitzung der Gemeindevertretung geweigert, den Kläger zum Beamten zu ernennen. Auch aus dem verlesenen Ergebnis der Prüfung der Amtsverwaltung geht nichts Gegenteiliges hervor. Dort heißt es lediglich, eine Falschaussage könne anhand der aktuellen Auskünfte und der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Kläger nicht bestätigt und nachgewiesen werden. Dass damit die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen ausgeräumt gewesen wären, lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Das Ergebnis der Prüfung stellt lediglich in der Art und Weise eines staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses fest, dass dem Kläger falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht hätten nachgewiesen werden können, ohne verbleibende Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des Klägers auszuschließen. Es wäre jedoch die Aufgabe der obersten Dienstbehörde gewesen, die Voraussetzungen für die Ernennung des Klägers positiv festzustellen und sich nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit der Feststellung zu begnügen, eine Falschaussage des Klägers lasse sich (zum damaligen Zeitpunkt) nicht nachweisen. Nimmt die Behörde trotz weiterhin angezeigter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gewählten zu seinen finanziellen Verhältnissen die Ernennung sehenden Auges gleichwohl vor, so beruht diese nicht auf einer Täuschungshandlung des Gewählten, sondern auf der bewussten Inkaufnahme dieser Zweifel, u. U. verbunden mit der Annahme oder zumindest der Hoffnung, die erhobenen Vorwürfe würden sich später ausräumen lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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