Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 409/13

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012 – XXX – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 4.219,55 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1, (38.385,00 m²), der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück G2 (1.279,00 m²), Flurstück G3 (52,00 m²), Flurstück G4 (390,00 m²) und Flurstück G5 (504 m²), Flurstück G6 (1.097,00 m²), Flurstücke G7, G8 und G9 (1.099,00 m²) und Flurstücke G10, G11, G12 und G13 (1.793,00 m²) sowie des Grundstücks Flurstück G14 (8.333,00 m²).

3

Das bewaldete Grundstück Flurstück G1 liegt südlich der H.-Straße in K., die übrigen Grundstücke, die allesamt baulich genutzt werden, nördlich dieser Straße. Das Grundstück Flurstück G1, das mit einem Garagenkomplex bebaute Grundstück Flurstück G14, das Grundstück Flurstücke G7, G8 und G9 sowie das Grundstück Flurstück G2 grenzen unmittelbar an die H-Straße an. Das Grundstück Flurstück G6, das Grundstück Flurstücke G10, G11, G12, G13 und die Grundstücke Flurstück G3, G4 und G5 sind aus der Sicht der H-Straße Hinterliegergrundstücke. Sie sind mit der H-Straße über die im Eigentum des Klägers stehende Privatstraße (Stichweg mit Wendehammer) auf dem Flurstück G15 bzw. den ebenfalls im Eigentum des Klägers befindlichen Stichweg auf dem Flurstück G16 verbunden. Die nach dem zwischen dem Kläger und der Gemeinde K. geschlossenen Erschließungsvertrag vorgesehene Übereignung des Flurstücks G15 an die Gemeinde K. ist bisher noch nicht erfolgt. Mit Ausnahme der Grundstücke Flurstücke G1 und G14 liegen die genannten Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Strandblick“ der Gemeinde K., der für das Grundstück Flurstück G2 die Festsetzung „sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fremdenbeherbergung“ aufweist. Für die Grundstücke Flurstücke G4 und G5 weist er die Festsetzung „Sondergebiet Erholung mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet“ und für die Grundstücke Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 die Festsetzung „reines Wohngebiet“ auf. Entsprechend diesen Festsetzungen sind die Grundstücke bebaut: Auf dem Grundstück Flurstück G2 befindet sich ein Hotelkomplex, auf den Grundstücken Flurstücke G3, G4 und G5 wurden Ferienwohnungen und auf den Grundstücken Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 Wohngebäude mit jeweils einer Ferienwohnung errichtet. Die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 grenzen östlich an den Weidenweg. Hierbei handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße, sondern um eine Privatstraße.

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Bei der H-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Straße der Freundschaft in östliche Richtung führt und östlich der Einmündung der Dünenstraße in einem Wendehammer mit Parkplätzen endet. Nördlich des Grundstücks Flurstück G14 verläuft der K.-Weg. Dieser mündet in den L.-Stieg, der wiederum in die H-Straße einmündet. Die Eigentümer der dort gelegenen Grundstücke nutzen auch die H-Straße. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde K. (Ostseepark Dünenland K.) gelegene Baugebiet ist durch die Fa. V. (im Folgenden: Erschließungsträger) auf Grundlage des mit der Gemeinde K. geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 1. Oktober 2009 erschlossen worden. In § 2 Abs. 4 des Vertrages verpflichtete sich der Erschließungsträger „zur Verbesserung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur“ einen Betrag von 60.000,00 EUR bereitzustellen, der spätestens zum 31. Dezember 2010 fällig wurde.

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Im Jahre 2010 ließ die Gemeinde K. die H-Straße in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 30. November 2010.

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Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück G6 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 3.579,57 EUR, für das Grundstück Flurstück G1 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 6.262,61 EUR, für das Grundstück Flurstück G2 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 9.390,24 EUR, für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 6.019,35 EUR, für das Grundstück Flurstück G14 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 27.191,00 EUR und für die Grundstücke Flurstücke G7, G8 und G9 sowie G10, G11, G12 und G13 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 12.267,76 EUR heran. Im Rahmen der Beitragsberechnung berücksichtigte er für die Grundstücke Flurstück G2, Flurstück G3, Flurstück G4 und Flurstück G5 einen gewerblichen Artzuschlag. Das im Einmündungsbereich in die Straße der Freundschaft an die H-Straße angrenzende Grundstück Flurstück G17 wurde nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 23. bzw. 25. April 2013 – zugestellt am 30. April 2013 – zurück.

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Am 30. Mai 2013 hat der Kläger zu den Aktenzeichen 3 A 409/13, 3 A 410/13, 3 A 411/13, 3 A 412/13, 3 A 41 G10 und 3 A 414/13 Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 4. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden hat.

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Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei der Höhe nach rechtswidrig. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, da der vom Erschließungsträger gezahlte Betrag nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden sei. Die Erträge aus der Bewirtschaftung der straßenbegleitenden Parkflächen hätten ebenfalls zur Finanzierung der Baumaßnahme verwendet werden müssen. Auch die Aufwandsverteilung sei fehlerhaft. Die vom K.-Weg erschlossenen Grundstücke seien zu Unrecht nicht in den Vorteilsausgleich für die H-Straße einbezogen worden, obwohl der K.-Weg seine ihm zugedachte Verkehrsfunktion nur in Verbindung mit der H-Straße erfüllen könne. Das Grundstück der Mietergenossenschaft (Flurstück G17) sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl es an die H-Straße angrenze. Schließlich sei auch die Heranziehung des Klägers zu beanstanden. Der Kläger habe für die Pflasterung des hinteren Straßenteils einen Betrag von 3.500,00 EUR gezahlt. Dieser Betrag müsse von den Beitragsfestsetzungen abgezogen werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 23. Oktober 2012 – XXX – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 23. bzw. 25. April 2013 insoweit aufzuheben, als die Festsetzungen die Beträge von 2.505,70 EUR, 4.383,83 EUR, 6.573,17 EUR, 4.219,55 EUR, 19.033,70 EUR bzw. 8.587,27 EUR übersteigen.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 legte der Beklagte eine überarbeitete Beitragsberechnung vor, bei der das Grundstück Flurstück G 18 in den Vorteilsausgleich einbezogen wird und für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 der gewerbliche Artzuschlag entfällt. Danach ergibt sich für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 eine Beitragsminderung i.H.v. 108,09 EUR, 810,69 EUR bzw. 1.047,67 EUR (zusammen: 1.966,45 EUR). Für die übrigen Grundstücke ergibt sich eine geringfügige Mehrbelastung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil unbegründet. Der Bescheid vom 23. Oktober 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), als die Festsetzung den Betrag von 4.052,90 EUR übersteigt. Er ist daher im Umfang des Klageantrags aufzuheben. Die übrigen Bescheide weisen hingegen keine Fehler zum Nachteil des Klägers auf.

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1. Die Bescheide finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 25. September 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 25. September 2003. Die Satzung leidet nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Fehlern.

18

Zwar bestehen bereits mit Blick auf das Alter der Satzung gewisse Zweifel daran, dass die der Festsetzung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SBS zugrunde liegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77) entspricht. Allerdings führt ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat die für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) (sog. Randlagengrundstücke) geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS bei der Abrechnung der H-Straße keine Anwendung gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte Anwendung finden müssen, bestehen ebenfalls nicht. Übertiefe Randlagengrundstücke i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS gehören nicht zum Abrechnungsgebiet. Damit greift der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit.

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Ebenfalls fehlerhaft ist die Bestimmung in § 2 Satz 3 SBS. Zwar geht sie im Einklang mit der nach dem Kommunalabgabengesetz 1993 geltenden Rechtslage davon aus, dass der Gebäudeeigentümer neben dem Grundeigentümer beitragspflichtig ist („auch“). Nach der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist allerdings der Gebäudeeigentümer anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Die für unzulässig gewordene Altregelungen geltende Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ist lange abgelaufen. Auch dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er ist nicht auf (fehlerhafte) Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). Dies trifft vorliegend zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Abrechnungsgebiet der H-Straße Grundstücke gibt, an denen isoliertes Gebäudeeigentum besteht. Dies wird vom der Kläger auch nicht behauptet.

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Weiter ist die Bestimmung in § 2 Satz 1 zweite Var. SBS („dinglich Berechtigter“) unzulässig, weil nach § 7 Abs. 2 KAG M-V nur Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) – die bereits angesprochenen Gebäudeeigentümer – beitragspflichtig sein können. Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 Abs. 4 EGBGB sind mit dem Merkmal „dinglich Berechtigter“ offensichtlich nicht gemeint, denn sie werden in den spezielleren Vorschriften der Sätze 2 und 3 ausdrücklich genannt. Dieser Fehler führt aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 71).

21

Fehlerhaft ist auch die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13).

22

Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SBS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden.

23

Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB und im Außenbereich (§ 35 BauGB) aus.

24

Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 – 3 B 522/15 –, juris Rn. 15). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – VI C 12/67 –, BVerwGE 32, 31 <37>). Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60).

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Da überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Außenbereichsgrundstücke (typischerweise) ebenfalls einen im Verhältnis zur Wohnnutzung verstärkten Ziel- und Quellverkehrs auslösen, ist ein sachlicher Grund für die Unanwendbarkeit des nutzungsbezogenen Artzuschlages bei diesen Grundstücke ebenfalls nicht erkennbar.

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Einer weiteren Vertiefung bedarf es vorliegend nicht. Denn der dargestellte Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Denn die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS findet – wie noch zu zeigen sein wird – in Ansehung der Grundstücke des Klägers keine Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages für andere Grundstücke im Abrechnungsgebiet notwendig ist, bestehen ebenfalls nicht. Abweichendes wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS ist für die Vorteilsverteilung im Abrechnungsgebiet der H-Straße daher ohne Belang.

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Auch die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 SBS ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 SBS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass mehrfach erschlossene Grundstücke in faktischen Wohngebieten nach dem Willen des Ortsgesetzgebers nicht in den Genuss der Vergünstigung kommen sollen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 SBS (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 –, juris).

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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

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a. Zwar ist die Zusammenfassung der aus den Flurstücken G7, G8, G9 sowie G10, G11, G12, G13 bestehenden zwei Grundstücken in einem Bescheid (Az. 634-01-05-09) ebenso fehlerhaft, wie die Zusammenfassung der jeweils selbstständigen Grundstücke G3, G4 und G5 (Az. 634-01-05-08-B). Bei den Flurstücken G7, G8 und G9 handelt es sich um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da die Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter derselben laufenden Nummer verzeichnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). Gleiches gilt für die Flurstücke G10, G11, G12 und G13. Bei den Flurstücken G3, G4 und G5 handelt es sich jeweils um Einzelgrundstücke, da die genannten Flurstücke im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchs unter unterschiedlichen laufenden Nummern verzeichnet sind.

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Die Zusammenfassung selbstständiger Buchgrundstücke ist unzulässig, denn wegen des im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden (VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 –, juris Rn. 14 ff.). Allerdings begründet dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch des Klägers. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Straßenbaubeiträge Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift schließt damit bei – wie hier – gebundenen Entscheidungen eine Aufhebung wegen bloß formeller Fehler aus, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen. Die Aufhebung kann daher nur beim Vorliegen und im Umfang eines materiellen Fehlers erfolgen. Danach ist eine Aufhebung ausgeschlossen: Nichtigkeitsgründe werden vom Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Kläger für alle Grundstücke beitragspflichtig. Bei den Grundstücken Flurstücke G7, G8, G9 sowie Flurstücke G10, G11, G12, G13 ist die Summe der zutreffend ermittelten Beiträge nicht niedriger als die Höhe der Festsetzung. Dies trifft in Ansehung der Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 zwar nicht zu. Mit Blick auf § 127 letzter Halbsatz AO ist insoweit jedoch nur eine Teilaufhebung möglich.

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Zweifel über den Umfang der nach § 7 Abs. 6 KAG M-V auf den jeweiligen Einzelgrundstücken ruhenden öffentlichen Last (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Greifswald a.a.O., Rn. 18) können vorliegend ebenfalls nicht entstehen, weil die jeweiligen Grundstücksgrößen in den Bescheiden quadratmetergenau angegeben sind und für die zusammengefassten Grundstücke dieselben Berechnungsparameter zur Beitragsermittlung gelten. Daher ist die auf dem einzelnen Grundstück ruhende öffentliche Last anhand der in den Bescheiden enthaltenen Angaben hinreichend genau bestimmbar (VG Greifswald, Urt. v. 07.04.2010 – 3 A 3035/05 –, juris Rn. 15).

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b. Abgesehen von dem die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffenden Bescheid (dazu sogleich) leiden die streitgegenständlichen Bescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an Fehlern, die den Kläger benachteiligen.

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aa. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um beitragsfähige Maßnahmen i.S.d. § 1 SBS handelt, wird vom Kläger nicht bezweifelt, so dass von Darlegungen abgesehen werden kann.

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Zu Unrecht meint er, dass der vom Erschließungsträger gezahlte Betrag von 60.000,00 EUR aufwandsmindernd berücksichtigt werden müsse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, dass der Aufwand unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu berücksichtigen ist. Dies setzt aber voraus, dass die Leistung bzw. der Zuschuss des Dritten gerade für die abgerechnete Maßnahme erbracht wurde. Dies wiederum hängt davon ab, ob eine entsprechende Zweckbestimmung vorliegt, was jedoch nicht der Fall ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Betrag allgemein „zur Verbesserung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur“ eingesetzt werden sollte (und auch wurde). Dass er dazu dient, den umlagefähigen Aufwand für die Baumaßnahme in der H-Straße zu senken, klingt in der Vereinbarung nicht einmal an. Der weitere Einwand des Klägers, die Vereinbarung in § 2 Abs. 4 des Erschließungsvertrages vom 1. Oktober 2009 sei nichtig, kann auf sich beruhen. Denn bei einer Nichtigkeit der Bestimmung bestünde ein Rückzahlungsanspruch des Erschließungsträgers, was erst Recht eine aufwandsmindernde Berücksichtigung des Zahlbetrages ausschlösse.

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Auch die an die Parkraumbewirtschaftung anknüpfenden Einwände des Klägers verfangen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwand für den Wendehammer nebst Stellplätzen am östlichen Ende der H-Straße im Rahmen der Beitragsberechnung ebenso wenig berücksichtigt worden ist, wie der Aufwand für die straßenbegleitenden Parkplätze. Die vom Beklagten vorgelegte Kalkulationsübersicht weist keinen Aufwand für unselbstständige Park- und Abstellflächen i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 6 SBS auf. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, denn die straßenbegleitenden Parkflächen sind nicht durch bauliche Maßnahmen (Pflasterungen u.dgl.), sondern durch einfache farbliche Markierungen auf der Asphaltfahrbahn entstanden. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass eine straßenverkehrsrechtlich begründete Parkgebühr mit dem Ziel der Parkraumbewirtschaftung die Beitragsfähigkeit der Anlage nicht infrage stellt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 19.02.2002 – 6 B 99.94 –, juris Rn. 28 m.w.N.).

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Die Erträge aus der Parkraumbewirtschaftung in der H-Straße sind entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich auch insoweit nicht um Leistungen Dritter i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Die entsprechenden Gebühren werden allein für die Nutzung der Parkplätze entrichtet. Eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung besteht nicht. Über die Verwendung der Mittel kann die Gemeinde frei entscheiden.

37

bb. Bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist kein Fehler zum Nachteil des Klägers erkennbar. Dies betrifft zunächst das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der H-Straße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS wird vom Kläger nicht beanstandet, so dass sich Ausführungen zu ihrer Verkehrsfunktion erübrigen.

38

Auf Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Neuberechnung ist auch die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abrechnungsgebiet ist nunmehr ordnungsgemäß gebildet. Nach § 5 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt.

39

Dies trifft auf die vom Beklagten ursprünglich berücksichtigten Grundstücke und das nunmehr in den Vorteilsausgleich einbezogene Grundstück Flurstück G17 zu. Letzteres ist wie die übrigen Grundstücke in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, da es unmittelbar an die H-Straße angrenzt und damit von der Baumaßnahme bevorteilt ist. Dem nur ca. 6 m tiefen Grünstreifen mit Containerstellplatz kommt keine trennende Wirkung zu. Da der Beklagte dies zwischenzeitlich selbst erkannt hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Auf die Beitragshöhe wirkt sich der Fehler nicht aus, da er durch die fehlerhafte Berücksichtigung des nutzungsbezogenen Artzuschlages für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 (dazu sogleich) „überkompensiert“ wird.

40

Zu Recht werden die an das Straßengrundstück nördlich angrenzenden Grundstücke Flurstücke 21/1 und 21/48 nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Denn sie sind durch die auf dem Straßengrundstück angelegte Grünanlage von der H-Straße getrennt. Die Grünanlage hat eine Breite von ca. 45 m und eine Tiefe von ca. 23 m bis 32 m. Ihr kommt trotz ihrer Belegenheit auf dem Straßengrundstück die Funktion einer eigenständigen beitragsfähigen Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB zu, denn bei den genannten Abmessungen kann nicht mehr von einem bloßen Seitenstreifen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) ausgegangen werden. Die Eigenständigkeit der Grünanlage unterbricht den Zurechnungszusammenhang zu der ausgebauten Anlage.

41

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die von den Straßen „K.-Weg“ und „L.-Stieg“ erschlossenen Grundstücke nicht in den Vorteilsausgleich für die H-Straße einzubeziehen. Eine gemeinsame Abrechnung scheidet bereits deshalb aus, weil ihre Anlegung auf Grundlage eines sog. „echten“ Erschließungsvertrages i.S.d. § 124 BauGB a.F. erfolgte, so dass der Gemeinde K. insoweit kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. Die Bildung einer Abrechnungseinheit hätte daher zur Folge, dass die Anlieger des „K.-Weges“ und des „L.-Stieges“ nicht nur mit den über den jeweiligen Kaufvertrag anteilig umgelegten Kosten „ihrer“ Erschließungsanlagen, sondern zusätzlich mit den anteiligen Kosten der H-Straße belastet würden, ohne dass dem eine anteilige Belastung der Anlieger der H-Straße mit den Kosten des K.-Weges und des L.-Stieges gegenüber stünde.

42

Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigten, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlagebezogen erfolgt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Bei den genannten Straßen handelt es sich jeweils um eigenständige Erschließungsanlagen im Sinne der sog. natürlichen Betrachtungsweise, was eine gemeinsame Abrechnung mit der H-Straße ebenfalls ausschließt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist im Straßenbaubeitragsrecht die Bildung von Abrechnungseinheiten zudem unzulässig, denn das Kommunalabgabengesetz enthält keine dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entsprechende Bestimmung (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

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Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich erfolgte ebenfalls zu Recht. Die Grundstücke Flurstück G1, Flurstück G14, Flurstücke G7, G8, G9 sowie das Grundstück Flurstück G2 grenzen unmittelbar an die ausgebaute Anlage an, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Bei den Grundstücken Flurstücke G10, G11, G12, G13, Flurstück G3, Flurstück G13 und Flurstück G4 handelt es sich aus Sicht der H-Straße um Hinterliegergrundstücke, deren Einbeziehung in den Vorteilsausgleich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, weil auch sie dem Kläger als Eigentümer der Anliegergrundstücke gehören und unmittelbar bzw. mittelbar an diese angrenzen. Die Eigentümeridentität allein reicht vorliegend für die Einbeziehung aus, denn bei den genannten Grundstücken handelt es sich um sog. gefangene Hinterliegergrundstücke, die über keine weitere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen. Zwar grenzen die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 an den östlich von ihnen verlaufenden Weidenweg. Hierbei handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um eine Privatstraße, was vorbehaltlich zivilrechtlicher Vereinbarungen eine Nutzung durch den Kläger ausschließt. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bereich der des Hotels nebst Ferienhauskomplex und gemeinsamen Parkplatz um eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstücken handelt, was auch eine Einbeziehung sog. nicht gefangener Hinterliegergrundstücke in den Vorteilsausgleich erlauben würde (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 81/13 und 1 L 220/13 –, juris).

44

Die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) für das Hotelgrundstück Flurstück G2 ist dagegen fehlerhaft. Zum einen ist die vom Beklagten hierfür herangezogene Bestimmung unwirksam (s.o.). Zum anderen wäre sie auch im Falle ihrer Wirksamkeit unanwendbar, denn für das Grundstück ist die speziellere Bestimmung des § § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS maßgeblich. Hiernach wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung mit dem Faktor 2,0 vervielfacht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt. Letzteres trifft auf das Grundstück Flurstück G2 zu, denn es liegt im sog. Baufeld 3, dessen Ausweisung nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf § 11 Abs. 2 BauNVO beruht. Damit hätte statt des nutzungsbezogenen Artzuschlages (Faktor 1,5) der gebietsbezogene Artzuschlag (Faktor 2,0) angewandt werden müssen. Der Fehler führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des betreffenden Beitragsbescheides, denn der Kläger wird dadurch lediglich begünstigt.

45

Ebenfalls fehlerhaft ist die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages in Ansehung der Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5. Die Grundstücke sind mit Ferienwohnungen bebaut. Zwar hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 –) ausgeführt, dass bereits die Nutzung der Gebäude als Ferienwohnungen den Artzuschlag rechtfertigt (S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht jedoch nicht (vgl. bereits VG Greifswald, Urt. v. 20.08.2015 – 3 A 1107/13 –, juris Rn. 29). Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38).

46

Handelt es sich bei der Nutzung als Ferienwohnung somit nicht um eine gewerbliche Nutzung, so scheidet die Berücksichtigung des Artzuschlages für die genannten Grundstücke unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS aus. Der auf diese Grundstücke entfallende Beitrag ist damit nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 Neuberechnung – auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird – um 1.966,45 EUR überhöht, so dass der die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffende Bescheid im Umfang des Klageantrags aufzuheben ist.

47

cc. Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Mit den Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 30. November 2010 ist die sachliche Beitragspflicht (vgl. § 8 Abs. 5 KAG M-V) und – auf ihrer Grundlage – mit der Bekanntgabe der Beitragsbescheide die persönliche Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) des Klägers entstanden.

48

Die Nichtberücksichtigung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 SBS begegnet keinen Bedenken, denn die Bestimmung ist – wie ausgeführt – unwirksam. Die Bestimmung findet aber auch dann keine Anwendung, wenn man dem nicht folgt und von ihrer Wirksamkeit ausgeht. Denn bei den Grundstücken des Klägers handelt es sich nicht um mehrfach erschlossene Grundstücke in diesem Sinne, obwohl jedenfalls die Grundstücke Flurstücke G2, G4 und G5 auch an den Weidenweg angrenzen. Bei dem Weidenweg handelt es sich – wie bereits dargelegt – um eine Privatstraße. Nach seinem Sinn und Zweck will § 5 Abs. 6 SBS lediglich die Beitragslast für Grundstücke reduzieren, die infolge einer Beitragserhebung für mehrere Straßen entsteht oder entstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Grundstücke an mehrere beitragsfähige Verkehrsanlagen angrenzen bzw. durch sie erschlossen werden. Beitragsfähig sind gemäß § 1 Satz 1 SBS jedoch nur öffentliche Straßen, Wege oder Plätze. In Ansehung einer Privatstraße kann daher eine Beitragserhebung nicht erfolgen. Scheidet damit eine Mehrbelastung der Grundstücke infolge einer Beitragserhebung für mehrere Verkehrsanlagen von vornherein aus, so besteht auch kein Grund für eine Beitragsreduzierung für den Ausbau der H-Straße (vgl. bereits VG Greifswald, Urt. v. 29.10.2008 – 3 A 593/07 –, n.v.).

49

Soweit der Kläger schließlich meint, der von ihm für die Pflasterung der Teilstrecke zwischen der Einmündung der Dünenstraße und dem Wendehammer an die bauausführende Firma gezahlte Betrag von 3.500,00 EUR sei auf die Beitragsfestsetzungen anzurechnen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich insbesondere nicht um eine auf die Beitragsforderungen anzurechnende Eigenleistung des Klägers. Nach dem Vortrag des Beklagten, der sich mit den Angaben der Baubeschreibung deckt, war ursprünglich auch in diesem Bereich eine Fahrbahnbefestigung aus Asphalt vorgesehen. Die Gemeinde hat – dem Wunsch des Klägers entsprechend – einer Pflasterbauweise mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Kläger die entstehenden Mehrkosten trägt. Aus diesem Grund ist die Zahlung erfolgt. Dementsprechend sind die Mehrkosten nicht im Rahmen der Beitragserhebung berücksichtigt worden.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages bei der Nutzung eines Gebäudes als Ferienwohnung zu erfolgen hat, von dem Urteil des OVG Greifswald vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 –) abweicht (§§ 124a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

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