Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1128/17 As HGW

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, vietnamesische Staatsangehörige, vietnamesischer Volkszugehörigkeit und konfessionslos, wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung ihres Asylantrages.

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Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 3. November 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sich in Deutschland bessere Perspektiven zu erhoffen. Sie habe das Abitur, jedoch hätten ihre Eltern ein Studium in Vietnam nicht finanzieren können.

4

Die Klägerin wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört.

5

Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Vietnam angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).

6

Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 173 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 15. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Am 24. Mai 2017 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 – Az. – zu verpflichten,

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1. der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. dem Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung stattzugeben,

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3. dem Antrag der Klägerin auf subsidiären Schutz stattzugeben,

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4. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen

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und ferner

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5. das zugleich verfügte Ausreisegebot mit Abschiebungsandrohung aufzuheben sowie

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6. das entsprechende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes zurückzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 2017 (Az.: 6 B 1127/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.

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Mit Beschluss vom 1. August 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Der Klägerin ist die Ladung über ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig, nämlich am 21. August 2017, zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

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Es spricht viel dafür, dass die Klägerin untergetaucht ist. Daher fehlt ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie untergetaucht ist (BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 2006 – 24 CE 06.1102, juris-Rn. 14). Die Ausländerbehörde hat dem Gericht mit Schreiben vom 7. September 2017 mitgeteilt, dass die Klägerin nach unbekannt verzogen ist. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dem Gericht lediglich mitgeteilt, die Klägerin aufgrund deren mündlicher Kündigung nicht mehr zu vertreten und keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben; auf die Fortwirkung des Mandatsverhältnisses bis zum Nachweis einer wirksamen Beendigung durch Zugang an die Klägerin wurde der Prozessbevollmächtigte hingewiesen. Durch ihr Untertauchen hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.

26

Jedenfalls ist die Klage deswegen unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehlt. Dies stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihrer Änderung anzugeben haben (BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2005 – 10 ZB 04.1600, juris-Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 u.a.). Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 AsylG ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat.

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Das Gericht hat nach Mitteilung der Ausländerbehörde, dass die Klägerin nach unbekannt verzogen ist, den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift bereits unzulässig sein dürfte. Der Bevollmächtigte hat darauf nicht reagiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2017 ist niemand erschienen. Das letzte gerichtliche Schreiben, zugestellt an die zuletzt bekannte Adresse der Klägerin, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Die Klägerin hat damit unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 AsylG es unterlassen, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen.

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Im Übrigen wäre die Klage auch offensichtlich unbegründet. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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