Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 461/17 As HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Kläger sind armenische Staatsangehörige und wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylanträge.
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Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. Juli 2013 ihre Asylanträge.
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Die Kläger zu 1. und 2. wurden am 28. Oktober 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Die Kläger erklärten, sie seien in Armenien gesucht und bedroht worden, nachdem der Kläger zu 1. bei Wahlen im Jahr 2013 Manipulationen gemeldet habe. Der Kläger zu 1. leide zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angst, Depressionen und Herzproblemen.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2017, zugestellt am 14. Februar 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge (Ziffer 2 des Bescheides), die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Anträge auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheides) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheides) nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach „*“ angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blätter 138 bis 145 der Verwaltungsvorgänge).
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Bei dem Kläger zu 3. handelt es sich um den am 7. August 2003 geborenen Sohn und bei der Klägerin zu 4. um die am 24. Juni 2007 geborene Tochter der Kläger zu 1. und 2.
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Die Kläger haben am 28. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2017 (Az. 5654275 – 422) zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und Flüchtlingseigenschaften zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 26. September 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2018 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2018 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 5. Oktober 2018 gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde.
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Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, noch auf die Verpflichtung zur Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Sie werden durch die Ablehnung ihres Antrags nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG.
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Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A –, juris).
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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris).
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Diese Anforderungen zugrunde gelegt, droht den Klägern bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles eine politische Verfolgung nicht mit der nötigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er und seine Familie nach der Feststellung und Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten bei der Wahl massiv und unter Zuhilfenahme von Waffen mit dem Leben bedroht wurden. So sei er von unbekannten Männern zu einem Garagenkomplex gelockt und habe dort mit an seinen Hinterkopf gehaltener Waffe gesagt bekommen, dass seine Familie sterben werde, wenn er weitere öffentliche Aussagen zu dem angeblichen Wahlbetrug tätigen würde. Der Kläger zu 1. konnte so detailreiche Angaben machen und bei Nachfragen problemlos zwischen verschiedenen Zeitebenen und Kontexten wechseln, dass die Schilderungen zur Überzeugung des Gerichts von wahrhaft Erlebtem zeugen. Es finden sich zudem keine Widersprüche gegenüber den Schilderungen vor dem Bundesamt. Es spricht bezüglich des Vorfalls an den Garagen nach den Schilderungen der Kläger auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bedrohung vom republikanischen regionalen Stabschef des Wahlbezirkes Gasparyan ausging, der die Angreifer damit beauftragt hat, den Kläger zu 1. für die Veröffentlichung des Wahlbetruges zugunsten der Republikanischen Partei zu bestrafen und zu verhindern, dass er sich weiterhin dazu äußert. Die Bedrohung war daher politisch motiviert und wurde sehr wahrscheinlich unter Zuhilfenahme des politischen Machtapparats der Republikanischen Partei vollzogen.
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Es stellt sich allerdings so dar, dass aufgrund des in Armenien im April 2018 erfolgten Machtwechsels bei einer Rückkehr nach Armenien eine weitere Verfolgung nicht wahrscheinlich ist. Der ehemalige armenische Regierungschef Sersch Sargsjan, von dessen Machtapparat in Form des regionalen Stabschefs des Wahlbezirkes aus die Kläger hier eine Verfolgung geltend machen, ist am 23. April 2018 zurückgetreten, wodurch auch das mit ihm verbundene Patronagenetzwerk erheblich geschwächt wurde (vgl. Dr. Tessa Savidis, Antwort vom 6. Juni 2018 auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Greifswald). Am 8. Mai 2018 wurde der Oppositionsführer Nikol Paschinjan zum Ministerpräsidenten ernannt. Bereits als zunächst im Parlament noch Mehrheitsverhältnisse von 58 von 105 Parlamentssitzen für die ehemalige Regierungspartei von Sersch Sargsjan bestanden, hatte Paschinjan es sich zur Aufgabe gemacht, einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung anzutreten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien, Stand: 9.5.2018, S. 5 f.). Seit den Parlamentswahlen vom 9. Dezember 2018 stellt die Allianz des Ministerpräsidenten Paschinjan „Mein Schritt“ nun auch mit 70,4 % der Stimmen die absolute Mehrheit im Parlament. In Jerewan sagte Paschinjan, die sog. Samtene Revolution sei noch nicht beendet und versprach weitere Reformen (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/parlamentswahlen-nikol-paschinjan-erzielt-absolute-mehrheit.1773.de.html?dram:article_id=435469; zuletzt abgerufen am 28.12.2018). Das zukünftige Regierungsbündnis „Mein Schritt“ hat aufgrund ihrer großen Mehrheit dazu nun alle parlamentarischen Möglichkeiten. In der neuen Nationalversammlung wird es neben „Mein Schritt“ nur zwei viel kleinere Fraktionen geben: „Blühendes Armenien“, geführt vom Oligarchen Tsarukjan und die liberale Partei „Leuchtendes Armenien“. Die einstige Staatspartei der Republikaner, welche für Machtmissbrauch und Korruption stand, schaffte mit nur 4,7 % der Stimmen den Einzug ins Parlament nicht. Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 49 % (vgl. dazu auch umfänglich Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Armenien, Dezember 2018). Insgesamt verlief die Wahl ohne größere Unregelmäßigkeiten fair und friedlich. Die Wahlen genossen unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien, Stand: 12.12.2018, S. 7). Das Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Paschinjan hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben einer Reformierung des Wahlsystems nun auch kritische Reformen im Justiz- und Wirtschaftssektor anzugehen (vgl. https://eurasianet.org/armenian-voters-deliver-landslide-victory-to-revolutionary-leaders; zuletzt abgerufen am 28.12.2018). Trotz des Umstandes, dass das Personal der staatlichen Einrichtungen und Behörden wohl zunächst weitestgehend unverändert bleibt und der angekündigte Kampf gegen Korruption und Verfolgung selbstredend ein langwieriger Prozess sein wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass der direkte Machtapparat von Sersch Sargsjan durch seinen Rücktritt und den Nichteinzug der Republikanischen Partei in das armenische Parlament so erheblich geschwächt wurde, dass Repressalien den Klägern gegenüber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind.
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Soweit die Kläger darüber hinaus von Bedrohungen berichten, die von Seiten des unterlegenen Kandidaten der Wahl ausgegangen sein sollen, so stellt dies bereits keine mögliche Verfolgung von staatlicher Seite bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, dar. Hierbei handelt es sich um einen privaten Konflikt, bezüglich diesem sich die Kläger auf den innerstaatlichen Schutz durch die staatlichen Behörden Armeniens verweisen lassen müssen. Sofern eine Straftat vorliegt und zur Anzeige gebracht wird, leitet die Polizei Ermittlungen ein und trifft Maßnahmen zum Opferschutz (vgl. VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 8. März 2018 – 7 A 803/18 –, juris). Insgesamt ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass der armenische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen – wenn auch nicht lückenlosen – Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG).
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Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) –, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 – DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427 – juris). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465/07 (Elgafaji) –, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, das heißt vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie zum Beispiel bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).
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Den Klägern droht hier nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne der Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden. Diesbezüglich wird auf das oben Gesagte verwiesen.
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Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind nicht ersichtlich.
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Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Schwere Krankheiten sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in extremen Fällen von Lebensgefahr als obligatorische Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Allgemeinen nur anerkannt worden, wenn ein erkrankter Ausländer im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringen Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2016 – 10 CS 16.485, 10 C 16.486 – juris).
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Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, mittlerweile keine gesundheitlichen Probleme mehr zu haben. Im Übrigen sind die im Ärztlichen Kurzbericht des HELIOS Hanseklinikums A-Stadt vom 23. Mai 2017 als Diagnose aufgeführten Krankheiten „Posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Depression und somatoforme autonome Funktionsstörung“ in Armenien – wenngleich vielleicht nicht auf dem Niveau deutscher Krankenversorgung – behandelbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: März 2018, S. 19).
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Unschädlich ist weiterhin, dass in der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthaltG in Ziffer 3 des Bescheides nicht Armenien als Zielstaat angeben ist, sondern der Platzhalter „*“. Davon abgesehen, dass es sich bei der Bestimmung in § 59 Abs. 2 AufenthG nur um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, der Zielstaat also nicht in allen Fällen konkret bezeichnet werden muss, handelt es sich vorliegend um einen offensichtlichen Schreibfehler. In der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids bestehen keine Zweifel daran, dass die Kläger nach Armenien abgeschoben werden sollen, sodass der Bescheid auch bestimmt genug i.S.d. § 37 Abs. 1 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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