Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 716/17 HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Größe von 2.596,00 m². Das Grundstück liegt an der ausgebauten Anlage S.-Straße im Ortsteil D. der Gemeinde R. an.
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Im Jahr 2014 baute die Gemeinde vom 17. Juli bis zum 23. Oktober die S.-Straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung beginnend am Ortseingang aus Richtung R. kommend bis zur Einmündung in die Landesstraße L 322 aus. Die Schlussrechnung datiert vom 20. Oktober 2014. Am 24. Februar 2015 fasste die Gemeinde R. einen Beschluss zur Abschnittsbildung. Die Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtungseinrichtungen entlang der S.-Straße wurden bereits im Jahr 1996 ausgebaut. Eine Kostenumlegung erfolgte bislang nicht.
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Mit Bescheid vom 12. August 2015 bzw. 26. August 2015 zog die Beklagte die Kläger zu einer Vorausleistung für den Ausbau der S.-Straße im Ortsteil D. für das o.g. Grundstück in Höhe von 3.540,16 Euro heran. Dies entspricht 80 vom Hundert des voraussichtlichen Ausbaubeitrages. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und stellten am 15. Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 7. Januar 2016 (Az. 3 B 1063/15) abgelehnt wurde. Die Beschwerde der Kläger vor dem OVG Greifswald (Az. 1 M 35/16) hatte keinen Erfolg und wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen.
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Die Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel war im Juni 2016 abgeschlossen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017, zugestellt am 6. März 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Die Kläger haben am 5. April 2017 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil das klägerische Grundstück nicht an die ausgebaute Anlage angrenze. Das Grundstück reiche vielmehr lediglich bis zu seiner Umzäunung bzw. der Hausaußenmauer. Dahinter beginne eine Grün-/Schotterfläche der Gemeinde D. (Flurstück G2) und erst daran grenze die ausgebaute Anlage. Weiterhin sei nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Bürgersteig angelegt worden.
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Rechtsgrundlage sei auch nicht die Satzung der Gemeinde R.. Die Rückwirkung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde R. verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das darin verankerte Vertrauensschutzprinzip. Anwendbar sei daher die Satzung der Gemeinde D..
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Darüber hinaus sei die S.-Straße vor wenigen Jahren durch den zeitweise erheblichen LKW-Verkehr durch den Bau der Gaspipeline stark beschädigt worden, da sie für eine solche Nutzung nicht geeignet gewesen sei. Die Gemeinde bemühe sich insoweit gegenüber dem Verursacher um Schadensersatz in Form der Wiederherstellung der Straße. Dieser Anspruch decke die nunmehr veranschlagten Ausbaukosten vollständig ab, so dass die Anlieger keine Kosten zu tragen hätten.
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Die Beklagte habe auch kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt. Mit einem solchem wären erheblich niedrigere Kosten entstanden. Auch durch die Wiedereinbringung des vorhandenen Feldsteinpflasters wären die Kosten niedriger ausgefallen. Die Einnahmen durch den Verkauf der Feldsteine seien anzurechnen.
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Die Maßnahme der Straßenentwässerung sei nicht umlagefähig, da diese anders hätte erfolgen können und müssen. Die Kosten hätten dann nicht 74.000,00 Euro betragen. Im Übrigen sei auch der umlagefähige Prozentsatz von 60 v.H. zu hoch bemessen, da vorliegend die Satzung der Gemeinde D. Anwendung finde, die einen Prozentsatz von 55 v.H. vorsehe. Die geltend gemachten Kosten für den Gehweg und die Beleuchtung seien nicht umlagefähig. Diese Maßnahmen seien völlig unabhängig von der Maßnahme im Jahr 2014. Die Beleuchtungseinrichtung sei bereits 1996 im ganzen Dorf erneuert worden und es hätte Einigkeit bestanden, die Kosten nicht auf die Bürger umzulegen. Der im Jahr 1996 gepflasterte Gehweg befinde sich lediglich auf einer Seite der S.-Straße. Auch hier habe Einigkeit bestanden, diese Kosten nicht auf die Bürger umzulegen. Die Beitragsforderungen für den Gehweg und die Straßenbeleuchtung seien schließlich verjährt, da zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. In der Heranziehung der Anlieger der S.-Straße liege in Bezug auf die Kosten für den Gehweg und die Beleuchtung auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Einwohnern in der Gemeinde.
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Die Unterteilung der Flächen im Innen- und Außenbereich sei nicht korrekt. Die in den Außenbereich fallende Fläche sei deutlich höher als in dem Bescheid angenommen.
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Die Kläger beantragen,
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die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 12. August 2015 i.d.F. vom 26. August 2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen in den Bescheiden Bezug. Ergänzend führt sie an, dass sich auf die Beitragsschuld auswirkende vermeintliche Fehler bei der Durchführung der Bauarbeiten auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger nicht ersichtlich seien. Die aufgenommenen Pflastersteine seien nicht verkauft, sondern von der Baufirma aufgenommen und entsorgt worden. Auch das Grundstück, bestehend aus den Flurstücken G3, G4 und G5, sei durch die ausgebaute Anlage bevorteilt. Zwar sei es zutreffend, dass sich zur Straße hin eine denkmalgeschützte Mauer befinde. Allerdings könne es durch öffentliche Wege durch den Gutspark erreicht werden.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. November 2018 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren 3 B 1063/15 und 3 B 1064/15, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar als Vorausleistungsbescheid nicht rechtmäßig (dazu 1.). Allerdings kann er in einen endgültigen (Teil-) Beitragsbescheid umgedeutet werden (dazu 2.). Dieser (Teil-) Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO (dazu 3.).
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1. Der Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verstößt gegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), da die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der Anlage „S.-Straße“ vor Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden war.
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Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Daraus folgt, dass die Vorausleistung nicht mehr verlangt werden darf, wenn die Beitragsschuld nicht mehr „künftig“, sondern „aktuell“ ist. „Aktuell“ ist die Beitragsschuld, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an ist der Erlass eines Vorausleistungsbescheides unzulässig.
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Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die Baumaßnahme ausgereichten Fördermittel im Juni 2016 entstanden. Zwar entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ wird in § 9 Satz 1 der Gemeinde R. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Februar 2001 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2014 (Änderungssatzung) definiert. Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Allerdings führt das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht in allen Fällen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vielmehr gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 - n.v.; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2009, § 8 Anm. 1.7) über die in § 8 Abs. 5 KAG M-V unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Bei der Gewährung von Zuwendungen, die - wie hier - auch den Beitragspflichtigen zu Gute kommen können, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der maßgebliche umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber mit dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies ist vorliegend im Juni 2016 abschließend erfolgt. Diesem Umstand trägt § 9 Satz 2 SBS mit der Wendung Rechnung, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung entsteht. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der Anlage „S.-Straße“ im Juni 2016 entstanden.
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Der Vorausleistungsbescheid vom 12. August 2015 ist zwar vor diesem Zeitpunkt erlassen worden, der Widerspruchsbescheid datiert jedoch vom 23. Februar 2017 und ist nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ergangen. Er ist daher fehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 S 29.10 –, juris zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Magdeburg, Beschl. v. 10.05.2010 – 9 B 435/09 –, juris zum Anschlussbeitragsrecht). Der Auffassung, wonach maßgeblicher Zeitpunkt bereits der des Erlasses des Ausgangsbescheides ist (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 21 Rn. 30 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.2004 – 15 B 1773/04 –, juris Rn. 19; OVG Weimar, Beschl. v. 01.08.2000 – 4 VO 711/99 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 9), folgt das erkennende Gericht in den Fällen, in denen bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Verwaltungsverfahrens nicht. Denn sie übersieht, dass Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 –, juris). Damit sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen. Denn die Durchführung des Widerspruchsverfahren dient gerade der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass von diesem Grundsatz aufgrund der landesgesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 KAG M-V abgewichen werden kann, ist nicht erkennbar.
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Abweichendes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Zwar betrifft die Bestimmung (nachträgliche) Veränderungen in der Person des Beitragspflichtigen, ohne danach zu differenzieren, ob die Veränderungen vor oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetreten sind. Allerdings ist ihr Anwendungsbereich auf den Fall des Eigentümerwechsels bzw. den Wechsel des dinglich Berechtigten (§ 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KAG M-V) beschränkt. Für die hier interessierende Fragestellung gibt die Bestimmung nichts her.
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2. Der streitgegenständliche Bescheid ist dennoch rechtmäßig. Er kann nämlich gemäß § 128 Abgabenordnung (AO) in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (Brockmeyer in: Klein, AO, 13. Auflage, § 128, Rn. 8, m.w.N.; VG Greifswald, Urt. v. 09.11.2010 – 3 A 367/06 –, juris, Rn. 20ff.), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein – allein der Behörde vorbehaltener – Verwaltungsakt. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Da die Voraussetzungen vorliegend gegeben sind und auch § 128 Abs. 3 AO der Umdeutung nicht entgegen steht – bei dem endgültigen Beitragsbescheid handelt es sich anders als bei dem Vorausleistungsbescheid nicht um eine Ermessensentscheidung –, ist der Bescheid auch dann als endgültiger Beitragsbescheid (Teilbeitrag) anzusehen, wenn die Erhebung der Vorausleistung gewollt war.
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3. Der so verstandene Bescheid ist rechtmäßig und findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde R. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 21. Mai 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2014. Nach Artikel 3 der 1. Änderungssatzung tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft und die Satzung der Gemeinde D. außer Kraft. Grund ist die Fusion der Gemeinden D. und R. im Jahr 2012. Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.
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a. Soweit die Kläger die Wirksamkeit der Rückwirkungsanordnung bezweifeln, kann dies auf sich beruhen, denn auf diese Frage kommt es entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages ist nämlich nicht die zum Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Baumaßnahme Geltung beanspruchende Satzung (vorliegend das Jahr 2014), sondern die Satzung, unter deren Geltung die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (hier im Juni 2016). Denn Straßenbaubeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer Beitragssatzung liegt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris). Dies ist die o.g. Satzung auch dann, wenn die Rückwirkungsanordnung in Art. 3 der ersten Änderung unwirksam wäre. Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung hätte lediglich die Folge, dass die Änderungssatzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung (KV M-V) „ex-nunc“ in Kraft getreten wäre, d.h. am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im September 2014. Denn vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht – wie bereits dargelegt – erst mit Eingang der Verwendungsnachweisprüfung bei der Beklagten im Juni 2016 entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt standen die Kosten der Baumaßnahme endgültig fest und die Anlage war insgesamt hergestellt (vgl. § 9 Satz 1 SBS).
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Dem Einwand der Kläger in der mündlichen Verhandlung, zum Zeitpunkt der Baumaßnahme an dem Gehweg und der Straßenbeleuchtung im Jahr 1996 habe keine wirksame Satzung bestanden, war vor diesem Hintergrund nicht weiter nachzugehen. Denn darauf kommt es maßgeblich nicht an. Bei dem Gehweg und der Straßenbeleuchtung handelt es sich um zwei von vier Teileinrichtungen der Anlage „S.-Straße“. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen jedoch ohne Kostenspaltung nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Voraussetzung ist vielmehr die endgültige Herstellung der Anlage insgesamt, d.h. aller vorhandenen Teileinrichtungen. Dies war vorliegend erst im Jahr 2014 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch aufgrund des geltenden Kommunalabgabengesetzes und der gültigen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde eine Beitragserhebungspflicht. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch im Jahr 1996 aufgrund des damals geltenden Kommunalabgabengesetzes eine Beitragserhebungspflicht bestand.
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b. Die Rechtsanwendung ist teilweise fehlerhaft, da die Ermittlung der beitragsrelevanten Fläche fehlerhaft ist. Die Beklagte hat Flächen berücksichtigt, die durch die Maßnahme nicht bevorteilt sind. Allerdings steht dies der Heranziehung zu dem Teilbeitrag in der geforderten Höhe nicht entgegen, da die Kläger dadurch nur begünstigt werden. Denn die Kosten für die Baumaßnahme sind im Übrigen unverändert geblieben; Fördermittel wurden berücksichtig, so dass im Ergebnis für das klägerische Grundstück ein höherer Ausbaubeitrag festgesetzt werden kann.
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aa. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.
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(1) Bei der durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung bzw. Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenbeleuchtung bzw. um eine erstmalige Herstellung der Straßenentwässerung i.S.d. § 1 Satz 1 SBS. Da dies von den Klägern nicht weiter beanstandet wird, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.
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(2) Der im Rahmen der Aufwandsermittlung zu beachtende Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht verletzt worden. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag der Kläger, es habe kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren stattgefunden, da die Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 12 Abs. 2 VOB/A nicht vorgelegen hätten. Denn selbst wenn ein Verstoß vorliegen sollte, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Annahme, dass das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip nicht eingehalten wurde. Denn Vergaberecht und Abgabenrecht sind getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 46 zum Gebührenrecht). Dass eine öffentliche europaweite Ausschreibung zu einem niedrigeren Aufwand geführt hätte bzw. dass das gezahlte Entgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht, tragen dagegen weder die Kläger vor noch bestehen dahingehende Anhaltspunkte.
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(3) Der in Bezug auf die Straßenentwässerung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der anlagebezogenen Erforderlichkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Gemeinde steht auch bei der Konzeption der Straßenentwässerung ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, das auf der S.-Straße anfallende Niederschlagswasser nicht in den Dorfteich abzuleiten, wäre daher nur dann auszugehen, wenn äußerste Ermessengrenzen verletzt wären. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, auch wenn dadurch eine längere und damit teurere Rohrleitung gewählt worden ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, die Gemeinde R. habe von der Straße quer durch ein bebautes Grundstück über Felder mehrere hundert Meter Rohrleitung verlegen lassen, um das Niederschlagswasser abzuleiten, übersehen sie, dass die Frage der Anbindung der Straßenentwässerung nur einen untergeordneten Teil des Gesamtaufwandes für die Straßenentwässerung betrifft. Der Großteil des Aufwandes entsteht nicht durch die Anlegung des Auslaufkanals, sondern durch die Herstellung der Rohrleitung nebst Straßeneinläufen. Diese Kosten würden jedoch auch bei einer Entwässerung in den Dorfteich anfallen, so dass der Einwand der Kläger, bei der Einleitung in den Dorfteich wären nur Kosten in Höhe von 5.000 Euro entstanden, nicht nachzuvollziehen ist. Im Übrigen wurden die Kosten für die Erneuerung der vorhandenen Vorflutleitung bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt.
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(4) Unsubstantiiert ist der Einwand, der beitragsfähige Aufwand sei um Schadenersatzansprüche zu mindern, die der Gemeinde dadurch entstanden seien, dass es im Zuge der Verlegung einer Gas-Pipeline zu einem „unverhältnismäßigen Lkw-Verkehr“ gekommen sei, der zu einer Beschädigung der S.-Straße geführt habe. Es ist nämlich offen, ob der Gemeinde solche Ansprüche überhaupt zustehen, denn eine intensive, aber gemeingebräuchliche Straßennutzung lässt Schadenersatzansprüche nicht entstehen. Zwar ist es denkbar, dass sich aus der technischen Beschaffenheit der S.-Straße vor ihrem Ausbau eine Beschränkung hinsichtlich des Maßes ihrer Benutzung ergeben hatte, so dass sie für bestimmte Schwertransporte nicht geeignet war (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 10.07.1997 – 11 U 78/95 –, juris). In diesem Fall hätte es sich bei solchen Transporten um (ungenehmigte) Sondernutzungen gehandelt, die Schadenersatzansprüche auslösen können. Dass dies der Fall wäre, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
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Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Fahrbahn nach den vorliegenden Unterlagen erst im Zuge der jetzt abgerechneten Maßnahme mit einem ausreichenden, frostsicheren Unterbau versehen worden ist und damit eine Verbesserung im Sinne des § 1 Satz 1 SBS vorliegt. Es bedarf daher keiner Klärung, ob der Schwerlastverkehr zu einem vorzeitigen Verschleiß geführt hat. Denn die Entscheidung darüber, ob und ggf. wie die Gemeinde eine beitragsfähige Maßnahme durchführt – und eben nicht nur eine Instandsetzung der Anlage –, steht im Ermessen der Gemeinde. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtes zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob eine konkrete Maßnahme den Tatbestand einer beitragsfähigen Maßnahme erfüllt und ob diese im Hinblick auf die durch sie ausgelösten Kosten noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 32 Rn. 10).
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(5) Für den von den Klägern geforderten Abzug des Erlöses aus dem Verkauf der im Zuge der Baumaßnahme aufgenommenen Pflastersteine ist bereits deshalb kein Raum, weil eine solche Veräußerung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht erfolgt ist. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, es wäre günstiger gewesen, die Fahrbahn wieder mit Kopfsteinpflaster statt mit einer Asphaltdecke zu versehen, verfängt der Einwand nicht. Wie bereits angeführt, steht der Gemeinde bei der Konzeption der Maßnahme ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Dass die äußerste Ermessengrenze verletzt wäre, ist vor dem Hintergrund, dass die Verlegung von Kopfsteinpflaster in Handarbeit zu erfolgen hat und damit höhere Kosten als die maschinelle Herstellung einer Asphaltdecke ausgelöst hätte, nicht ersichtlich.
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bb. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist dagegen zum Teil fehlerhaft.
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(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der S.-Straße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 mittlere Sp. SBS ist zutreffend. Dass sich die Vorteilsverteilung und damit auch die Höhe der Umlagequoten nach der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde R. und nicht nach der früher Geltung beanspruchenden Satzung der von der Gemeinde R. eingemeindeten Gemeinde D. richtet, wurde bereits dargelegt.
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(2) Nichts zu erinnern gibt es grundsätzlich gegen die Bildung des Abrechnungsgebietes. Dieses richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SBS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zum abgerechneten Abschnitt der ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der dieser Einrichtung eröffnet wird. Die Beklagte hat bei der Bildung des Abrechnungsgebietes den am 24. Februar 2015 von der Gemeinde R. gefassten Abschnittsbildungsbeschluss berücksichtigt.
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(3) Fehlerhaft ist jedoch die Einbeziehung des ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende Grundstück, bestehend aus den Flurstücken G3, G4 und G5, mit einer Fläche von 3.279,95 m². Das Grundstück wird entgegen der Annahme der Beklagten durch die ausgebaute Anlage nicht bevorteilt. Ausreichend aber auch erforderlich ist insoweit, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden kann. Vorauszusetzen ist zumindest eine fußläufige Erreichbarkeit der betreffenden Straße von dem Grundstück aus. Das o.g. Grundstück der Kläger ist wegen einer durchgehenden denkmalgeschützten Feldsteinmauer gegenwärtig nicht von der ausgebauten Straße aus zu erreichen. Eine denkmalgeschützte Mauer auf dem Anliegergrundstück an der Grenze zur Verkehrsanlage stellt allerdings dann kein die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit ausschließendes Hindernis dar, wenn sich der Grundstückseigentümer durch eine von der Denkmalbehörde als genehmigungsfähig in Aussicht gestellte Öffnung der Mauer einen Zugang zur ausgebauten Straße verschaffen kann (Driehaus/Raden, a.a.O., § 35, Rn. 18 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer Öffnung der Mauer liegen nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Die Genehmigung einer Veränderung des Denkmals setzt nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) unter anderem voraus, dass sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege der Maßnahme nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit von Alternativlösungen zur vom Eigentümer beabsichtigten Nutzung ist ein Abwägungsgesichtspunkt bei der Genehmigung von Änderungen an einem Denkmal (Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Auflage, E, Rn. 91). Die Denkmalbehörde hat also zu prüfen, ob ein denkmalschonenderes Mittel zur Verfügung steht, um den vom Eigentümer verfolgten Zweck zu erreichen. Die Schaffung eines Durchgangs von der (ausgebauten) S.-Straße muss daher notwendig für die Erreichbarkeit des Grundstücks sein. Eine solche Situation vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Grundstück der Kläger ist wegemäßig ausreichend über den (ausbaubeitragsrechtlich als eigene Anlage zu qualifizierende) derzeit noch nicht ausgebauten Teil der S.-Straße erschlossen. Dabei kann von dieser Anlage an das Grundstück heran- und heraufgefahren werden. Aus Sicht des Denkmalschutzrechtes wäre die Schaffung eines weiteren – wohl lediglich fußläufigen – Zugangs damit nicht erforderlich und die Änderung des Denkmals somit nicht genehmigungsfähig.
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Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht aufgrund der bestehenden Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks über einen von der ausgebauten Anlage „S.-Straße“ abzweigenden öffentlichen Weg durch den für die Öffentlichkeit freigegebenen und damit faktisch als öffentliche Grün- und Erholungsfläche gewidmeten Gutspark.
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Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzung des auf dem gemeindeeigenen Grundstücks Flurstück G6 verlaufenden Weges als dauerhafter Zugang zu dem Anliegergrundstück der Kläger nicht mehr vom Gemeingebrauch einer öffentlichen Grünfläche mit entsprechenden Wegen gedeckt. Die Widmung von gemeindeeigenem Grundbesitz als der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen erstreckt sich auf den Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen zum Zwecke der Erholung. Der Gemeingebrauch ist damit grundsätzlich die jedermann eingeräumte öffentlich-rechtliche Befugnis, eine öffentliche Sache oder Einrichtung im Rahmen der Widmung zu benutzen. Der Benutzungsanspruch besteht damit nur im Rahmen der Zweckbestimmung. Nutzungen, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind Sondernutzungen.
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Das Betreten und Überqueren der öffentlichen Grünanlage „Gutspark“ und der darin verlaufenden Wegen ist somit jedermann möglich. Nicht mehr umfasst wird dagegen nach dem Sinn und Zweck der Widmung der öffentlichen Grünfläche die dauerhafte Zuwegung zu dem Grundstück der Kläger. Denn nach der Widmung dienen die erfassten öffentlichen Grünflächen ausschließlich dem Zwecke der Erholung. Eine solche dauerhafte Nutzung als Zugang zu dem Anliegergrundstück würde dem Widmungszweck gerade zuwiderlaufen, da eine ungestörte Erholung in diesem Falle nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Würzburg, Urt. v. 21.03.2012 – W 2 K 11.884 –, juris). Eine Nutzung des Grundstücks Flurstück G6 als dauerhafter Zugang geht im konkreten Fall nach Ansicht des Gerichtes damit über den Gemeingebrauch hinaus.
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(4) Im Übrigen ist die Vorteilsverteilung nicht zu beanstanden. Auch das hier in Streit stehende klägerische Grundstück ist in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen, da es grundsätzlich durch den Ausbau der Anlage bevorteilt wird. Das Grundstück liegt unmittelbar an der ausgebauten Anlage an und von dieser Anlage erfolgt auch die Zuwegung. Dass sich zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze noch eine Grün- und Schotterfläche befindet, ist entgegen dem Vorbringen der Kläger unschädlich, da diese Bestandteil des Straßengrundstücks ist.
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Keinen Bedenken begegnet die Anwendung der Maßstabsregelung. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2008 – 4 BN 26.08 –, juris Rn. 3) ist davon auszugehen, dass das Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich liegt und sich die Flächenermittlung damit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SBS richtet. Der rückwärtigen, offenbar gärtnerisch genutzten Grundstücksfläche wird durch die südlich bzw. westlich angrenzenden Baugrundstücke Flurstücke G7, G8 und G9 ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vermittelt. Da die Kläger ihre gegenteilige Auffassung nicht näher begründen, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.
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(5) Unter Beachtung der dargestellten Maßgaben beträgt die Summe aller Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet nicht 44.023,33 m², sondern unter Abzug der Grundstücksfläche für das Grundstück, bestehende aus den Flurstücken G3, G4 und G5 von 3.270,95 m² nunmehr 40.752,38 m².
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cc. Die Heranziehung der Kläger zu einem Teilbeitrag in Höhe von 3.540,16 Euro begegnet keinen Bedenken.
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(1) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –, n.v.). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebotes erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.3.3).
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(2) Hinsichtlich des Aufwandes für die Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung ist keine Festsetzungsverjährung nach § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetreten, obwohl die Baumaßnahme an diesen Teileinrichtungen bereits im Jahre 1996 durchgeführt worden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung (Bauabnahme), sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs. Auch in Ansehung des Gehweges und der Straßenbeleuchtung ist gegenwärtig noch kein Beitragsanspruch entstanden, so dass auch die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen sein kann. Dies folgt aus dem Umstand, dass Gehweg und Straßenbeleuchtung zwei von insgesamt vier Teileinrichtungen der S.-Straße sind. Hinzu kommen die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage zeitlich weit auseinander liegen. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt, d.h. aller vorhandenen Teileinrichtungen. Daher ist eine Kostenspaltung für die Entstehung der Beitragspflicht auch dann nicht entbehrlich, wenn das (ursprüngliche) Bauprogramm von vornherein auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt war. Nach § 7 Abs. 3 KAG M-V gilt etwas anderes nur dann, wenn die Gemeinde die gesonderte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen beschließt (zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Gemeinde D. eine solche Kostenspaltung beschlossen hatte, sind nicht ersichtlich.
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(3) Von den Klägern ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Gemeinde auf die Umlegung der entstandenen Kosten für die Maßnahme Gehweg und Straßenbeleuchtung „verzichtet“ hat. Zwar haben die Kläger behauptet, es habe einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung gegeben bzw. es habe zwischen den Gemeindevertretern dahingehend Einigkeit bestanden. Entsprechende Belege haben die Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch die Beklagte ist dem entgegengetreten. Darüber hinaus dürfte ein solcher Beitragsverzicht rechtlich unzulässig sein; dies gilt insbesondere für eine „mündlich“ erteilte Zusage. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem damals geltenden Kommunalabgabengesetz eine Beitragserhebungspflicht von Straßenbaubeiträgen. Wird auf einen Beitrag ohne gesetzliche Grundlage verzichtet, so kann ein solches Vorgehen eine Amtsverletzung der verantwortlich handelnden Personen darstellen.
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Die Heranziehung stellt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern anderer Straßen im Ortsteil D. dar. Die Kläger übersehen, dass die anderen Anlagen im Ortsteil D. noch nicht insgesamt hergestellt sind, so dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Dies steht der Heranziehung der Anlieger zu Straßenbaubeiträgen entgegen.
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(4) Gegen die Festsetzung des Teilbeitrages in Höhe von 3.540,16 Euro gibt es nicht zu erinnern. Zwar beträgt der Beitragssatz aufgrund der Verringerung der beitragspflichtigen Fläche auf 40.752,38 m² nunmehr 1,841443 Euro/m² (statt der angenommenen 1,704623 Euro/m²). Dies führt allerdings zu einem – höheren – festzusetzenden Beitrag für das hier streitige Grundstück in Höhe von 4.780,39 Euro, statt der im angefochtenen Bescheid festgesetzten 4.425,20 Euro, so dass die Beklagte die Kläger jedenfalls zu einem Teilbeitrag in Höhe von 3.540,16 Euro heranziehen kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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