Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (11. Kammer) - 11 B 854/21 HGW
Leitsatz
1. Wenngleich nicht fristgebunden, so ist der Rechtsbehelf des § 63 Abs 1 LDG M-V (juris: DG MV 2015) jedoch nur während des Disziplinarverfahrens, äußerstenfalls bis zum Ende dessen zulässig.(Rn.20)
2. Einem nach Abschluss des Disziplinarverfahrens (hier: durch Rechtskrafteintritt der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) gestellten Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt kommt daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Einbehaltung von Versorgungsbezügen.
- 2
Der Antragsteller war Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt im Range eines Ersten Polizeihauptkommissars. Er wurde am … 1959 geboren, ist in erster Ehe verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluss seiner Lehrausbildung zum Schiffbauschlosser, Tätigkeiten in seinem Ausbildungsberuf und dem Ableisten des Wehrdienstes trat er am 01.05.1982 in den Dienst im Kreispolizeiamt (KPA) B-Stadt ein. Vom 01.09.1984 bis zum 31.07.1986 besuchte er die Offiziersschule des Ministeriums des Innern (MdI) in A. und vom 01.09.1988 bis zum 27.07.1990 die Hochschule des MdI in B.. Mit der Bildung der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern war er sodann vom 01.04.1991 bis zum 31.08.1994 Dienstgruppenleiter in der Polizeiinspektion (PI) B-Stadt, anschließend war er nach seiner Ernennung als Beamter auf Lebenszeit zum 30.03.1994 und seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar (PHK) (A11) bis zum 30.04.1997 Kommissar vom Lagedienst (KvL) in der Polizeidirektion B-Stadt, bis zum 02.12.2001 übte er sodann den Dienstposten des Leiters innerer Dienst aus. Anschließend war er 1. Sachbearbeiter in der Führungsgruppe der PI B-Stadt und wurde in dieser Zeit zunächst zum Polizeihauptkommissar (A12) und sodann zum Ersten Polizeihauptkommissar befördert. Zwischen dem 04.05.2009 und 31.10.2015 bekleidete der Antragsteller den Dienstposten des KvL bzw. des Polizeiführers vom Dienst (PFvD) in der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums B-Stadt. Von November 2015 bis zum 13.07.2016 – der vorzeitigen Beendigung vor dem Hintergrund der Einleitung des auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Disziplinarverfahrens – war er Lehrkraft für besondere Aufgaben in den Fächern Einsatzlehre und Polizeidienstkunde an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in ....
- 3
Mit Verfügung vom 15.07.2016 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, gleichzeitig erfolgte die Aussetzung desselben bis zum Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren. Mit Verfügung vom 18.07.2016 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Wirkung vom 26.09.2016 erfolgte die Kürzung der Dienstbezüge um zunächst 20 %, mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von nunmehr 35 % ab dem 01.09.2017 angeordnet. Seit dieser Einbehaltung bezog der Antragsteller zunächst monatliche Dienstbezüge in Höhe von 2.934,31 € netto.
- 4
Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt (31 Cs 17/16 jug) wurde, nachdem der Antragsteller seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 13.10.2016 zurückgenommen hatte, am 08.03.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wurde der Antragsteller wegen sexueller Handlungen an bzw. mit einer Person unter vierzehn Jahren in zwei Fällen (§§ 176 Abs. 1, 53 StGB) bei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt wurde; zwischenzeitlich wurde die Strafe durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.03.2019 erlassen.
- 5
Der Strafbefehl hatte folgende Taten zum Gegenstand:
- 6
1. Am 25.06.2016 gegen 10:00 Uhr ging der Antragsteller mit der, wie er wusste bzw. billigend in Kauf nahm, zur Tatzeit 13-jährigen Geschädigten …, die er seit deren Kindheit kannte, während eines Besuchs in seinem Haus A-Straße in den Flur. Dort küssten sie sich, sodann schob er das T-Shirt und den BH der Zeugin mit deren Zustimmung hoch und streichelte und küsste ihre nackte Brust. Weiterhin fragte er die Geschädigte, ob diese ihn an seinem Geschlechtsteil berühren wolle. Die Geschädigte fasste darauf in seine Hose und berührte seinen nicht erigierten Penis. Anschließend verließen sie gemeinsam den Flur und begaben sich zurück zu den weiteren Anwesenden.
- 7
2. Am 27.06.2016 gegen 20:30 Uhr begab sich der Antragsteller während der Chorprobe in der ... Kirche mit der o.g. Geschädigten auf die Orgelempore. Dort schob er T-Shirt und BH der Geschädigten hoch und streichelte ihre Brüste. Sodann öffnete er gemeinsam mit der Geschädigten seinen Gürtel und seine Hose, woraufhin die Geschädigte seinen Penis streichelte, wobei es zu einer geringen Erektion kam. Anschließend verließen sie gemeinsam die Empore.
- 8
Nach Abschluss des Strafverfahrens wurden die disziplinaren Ermittlungen fortgesetzt und abgeschlossen. Am 08.10.2018 erhob der Antragsgegner Disziplinarklage, auf die der Antragsteller mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.04.2019 (11 A 1532/18 HGW) aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein.
- 9
Am 01.08.2020 trat der Antragsteller in den Ruhestand ein. Die mit Schreiben vom 21.08.2017 veranlasste Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 35 % endete damit.
- 10
Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.10.2020 (10 LB 596/19 OVG), den Beteiligten zugestellt am 04.03.2021, wurde die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
- 11
Mit Schreiben vom 17.02.2021 ordnete der Antragsgegner die Einbehaltung von Ruhegehaltsbezügen in Höhe von 30 % mit Wirkung des auf die Zustellung folgenden Tages an. Zur Begründung führte er aus, dass ungeachtet des laufenden Berufungsverfahrens die Einbehaltung der Ruhegehaltsbezüge verfahrenskonsequent sei. Es wäre unzumutbar und für die Öffentlichkeit auch unverständlich, wenn ein Beamter im Ruhestand, welcher im Ergebnis einer Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, volle Ruhegehaltsbezüge erhalten würde. Nach Abzug von 30 % der Ruhegehaltsbezüge verblieben dem Antragsteller 2.575,25 EUR. Dies entspräche unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.
- 12
Am 12.05.2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehaltsbezügen in Höhe von 30 % beantragt. Er führt aus, dass § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) hinsichtlich seiner Voraussetzungen in der Begründung des Bescheids vom 17.02.2021 bereits nicht richtig zitiert wurde. Die Norm setze voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden würde; dies sei hinsichtlich des Antragstellers jedoch nicht der Fall. Zudem führt der Antragsteller aus, dass die Kürzung auch der Höhe nach rechtswidrig sei und zumindest auf einen Zeitraum beschränkt werden müsse. Es fehle schließlich an einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung; der Bescheid sei insgesamt zu knapp begründet.
- 13
Der Antragsteller beantragt,
- 14
die Einbehaltung von Versorgungsbezügen bzw. des Ruhegehalts auszusetzen.
- 15
Der Antragsgegner beantragt,
- 16
den Antrag zurückzuweisen.
- 17
Er führt aus, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach § 63 Abs. 1 LDG M-V könne ein Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung des Ruhegehalts bei dem Oberverwaltungsgericht gestellt werden, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da der Antragsteller vor Abschluss des Disziplinarverfahrens keinen Antrag gestellt habe.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
- 19
Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Einbehaltung von 30 % seines Ruhegehalts bleibt ohne Erfolg; er ist bereits unzulässig.
- 20
Dem Antragsteller kommt hier kein Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag mehr zu. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V kann der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht (§ 43) beantragen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt gleiches für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Voraussetzung für einen derartigen Antrag ist dabei jedoch, dass es der Regelung über eine vorläufige Maßnahme, wie sie die Einbehaltung von Dienstbezügen in Erwartung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Einbehaltung von Ruhegehaltsbezügen in Erwartung der Aberkennung des Ruhegehaltes darstellt, überhaupt noch bedarf. Wenngleich nicht fristgebunden, so ist der Rechtsbehelf des § 63 Abs. 1 LDG M-V jedoch nur während des Disziplinarverfahrens, äußerstenfalls bis zum Ende dessen zulässig (vgl. B., in: B., GKÖD – Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 63 Rn. 41 zur gleichlautenden Vorschrift des § 63 BDG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.05.2021 war das Disziplinarverfahren jedoch bereits rechtskräftig beendet. Durch Zustellung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.10.2020 (10 LB 596/19 OVG) an die Beteiligten am 04.03.2021 ist mit Ablauf des 04.04.2021 – eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller dagegen nicht erhoben – Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis eingetreten.
- 21
Der Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bereits in den Ruhestand eingetreten war, führt auch nicht zu einer Änderung dieser Rechtslage. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam; nach Satz 3 der Vorschrift gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts, wenn der Beamte in den Ruhestand tritt, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, wie mit dem zwischenzeitlichen Eintritt in den Ruhestand vor Abschluss des Disziplinarverfahrens umzugehen ist. Indem die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts „gilt“, ist das Disziplinarverfahren gleichwohl mit Rechtskraft der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgeschlossen.
III.
- 22
Die Gerichtskosten bestimmen sich nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. Nr. 40 der Anlage zum LDG M-V (180,00 EUR). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es daher nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 31 Cs 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1532/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 LB 596/19 2x (nicht zugeordnet)