Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 250/21 HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der im Jahr ### geborene Kläger ist ### Staatsangehöriger und konfessionslos. Er lebte vor seiner Ausreise in ###. Er betreibt ein Asylverfahren.
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Er reiste am 20.8.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8.12.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 27.1.2021 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 1.2.2021 folgende Entscheidung:
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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
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2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
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3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
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4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragssteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
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6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Aus seinem Vortrag ergäbe sich nicht, dass er eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale befürchte. Die von ihm beschriebenen Handlungen seien nicht gegen ihn gezielt gerichtet gewesen. Vielmehr sei er ein Gelegenheitsopfer gewesen. Die Polizisten hätten durch die von Ihnen begangene Vergewaltigung nicht als Vertreter staatlicher Organe gehandelt. Vielmehr sei ihm individuelles kriminelles Verhalten vorzuwerfen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich keine grundsätzliche Unwilligkeit, Homosexuellen, die Opfer von Gewalttaten geworden sein, keine Hilfe zu leisten. Ihm hätten Möglichkeiten offen gestanden, ein derartiges Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Die Rechte von Homosexuellen würden in Mexiko durchaus gewahrt. Zumindest für Mexico-City sei davon auszugehen, dass der mexikanische Staat sowohl willens als auch in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Auch soweit der Kläger von einem Diebstahl in Mexico-City berichte sowie davon, dass dort die Familie eines Toten Rache geschworen habe, sei nicht ersichtlich, dass diese Handlungen auf einem in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund beruhen würden. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG. Hinsichtlich des Vorfalls in dem Dorf seiner Mutter sei aus seiner Schilderung selbst bei Wahrunterstellung objektiv keine Gefährdungslage erkennbar. Auch soweit er Opfer allgemeiner Kriminalität geworden sei, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass ihm als Individuum in besonderer Art und Weise Gefahren drohen würden. Bezüglich des Überfalls in einem Restaurant habe dem Kläger die Polizei geholfen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages sei nicht ersichtlich, dass ihm von der Familie des Täters überhaupt ein Schaden drohen würde. Soweit der Kläger vortrage, ein Handy erst gegen Zahlung von umgerechnet 41 € zurück erhalten zu haben, stelle dies keine derart schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, dass Schutz zu gewähren sei. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe.
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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Mexiko sei die zweitgrößte Volkswirtschaft Lateinamerikas und gelte als „upper-Middle-income country“. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Mexiko sei nicht feststellbar, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Klägers vorlägen. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände des Klägers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung stellten keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lasse sich keine dahingehende Prognose stellen, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstände. Vielmehr sei anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein werde, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu führen.
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Die Abschiebung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Soweit der Kläger vortrage, seit zwei Jahren mit einem Deutschen zusammenzuleben, so sei festzustellen, dass diese Partnerschaft noch nicht offiziell standesamtlich registriert sei und damit nicht unter den besonderen Schutz der Familie falle.
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Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihm drohe – auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage – keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Ein Abschiebungsverbot lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Mexiko möglicherweise alsbald an Covid-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
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Der Kläger hat am 9.2.2021 gegen den ihm am 8.2.2021 zugestellten Bescheid vom 1.2.2021 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf den gesamten Inhalt seiner Asylakte sowie seine Angaben in der persönlichen Anhörung.
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Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.11. 2021 die Klage zurückgenommen hat, soweit sie darauf gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
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beantragt er,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1.2.2021 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zuzuerkennen,
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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 10.6.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Eheurkunde des Standesamtes ### hat er am selben Tag die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger ### geschlossen. Im Anschluss hat er die Umverteilung nach B-Stadt an den Wohnort seines Ehemannes beantragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die sich nach der teilweisen Klagerücknahme nur gegen die Nummern 1., 3. bis 6. des Bescheides vom 1.2.2021 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG].
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Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G).
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Der Kläger macht im Hinblick auf die vorgetragenen Fluchtgründe seine Homosexualität und eine politische Verfolgung geltend, die an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dieser Vortrag kann gleichwohl nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da er keine Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, die an dieses Merkmal anknüpfen. Zutreffend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die vom Kläger beschriebenen Handlungen nicht gegen ihn gezielt gewichtet waren, sondern er lediglich ein Gelegenheitsopfer war und es sich bei den Handlungen der Polizisten lediglich um individuelles kriminelles Handeln gehandelt hat. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine anderen Erkenntnisse gewinnen können, da der Kläger nicht weiter vorgetragen hat. Auch das Gericht vermochte nach dem Akteninhalt nicht festzustellen, dass der Kläger eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass er Mexiko aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und er deswegen nicht nach Mexiko zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere
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in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 1.2.2021, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Referenzen
- 9 C 34/99 1x (nicht zugeordnet)