Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 603/21 HGW

Tenor

Der Ausgangsbescheid vom 25.November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2021 wird insoweit aufgehoben, wie zehn Monate des Anderen Dienstes im Ausland, den der Kläger geleistet hat, nicht bei der Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters berücksichtigt worden sind und der Beklagte wird verpflichtet, das Erfahrungsdienstalter des Klägers auf den 1. September 2013 festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Anderen Dienstes im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers.

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Der Kläger leistete in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 einen Anderen Dienst im Ausland bei einem hierfür anerkannten Träger, nämlich dem Kinderheim „KH“ in H. in der Nähe von Ho, Texas, USA. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 teilte ihm das Bundesamt für den Zivildienst mit, dass deshalb gem. § 14b Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) seine Pflicht, Zivildienst zu leisten, erloschen ist. Vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2019 arbeitete der Kläger mit 50 v. H. sowie vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 mit 25 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten an der Universität in A-Stadt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Fristablauf. Am 1. April 2020 erfolgte die Ernennung des Klägers als Richter auf Probe.

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Mit Bescheid vom 25. November 2020 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter des Klägers auf den 1. April 2020 fest. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 ebenso wie der von ihm geleistete zwölfmonatige Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2021, der dem Kläger am 4. März 2021 zugestellt wurde, hob der Beklagte den Bescheid vom 25. November 2020 auf und setzte das Erfahrungsdienstalter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2019 auf den 1. Juli 2014 neu fest. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gem. § 23 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 5. September 2001 (LBesG M-V a.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a.F. die vor der Ernennung liegenden Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen seien. Diese Voraussetzung erfülle die vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2019 an der Universität in A-Stadt geleistete Tätigkeit. Mangels Hauptberuflichkeit könne die in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 geleistete Tätigkeit nicht bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters berücksichtigt werden. Der zwölfmonatige Andere Dienst im Ausland könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a.F. seien Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Zeit des Grundwehrdienstes, zu berücksichtigen. Demnach sei nur ein abgeleisteter Grundwehr- oder Zivildienst bzw. die seit dem Wegfall der Wehrpflicht neu entstandene Möglichkeit der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigungsfähig. Zeiten, die nicht der Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes unterliegen (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr, Entwicklungshelferdienst etc.), blieben insoweit weiterhin nicht berücksichtigungsfähig. Der Andere Dienst im Ausland nach § 14b ZDG sei weder Grundwehr- noch Zivildienst und unterliege auch nicht der Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Eine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters komme deshalb nicht in Betracht.

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Auf eigenen Antrag hin wurde der Kläger mit Wirkung zum 4. März 2022 aus dem Proberichterverhältnis entlassen.

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Der Kläger hat am 6. April 2021, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass der Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen sei. Die Anrechnung von Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes gem. §§ 23 i.V.m. 21 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 LBesG M-V a.F. auf das Erfahrungsdienstalter erfolge nicht, weil in dieser Zeit Erfahrungen gesammelt würden, die sich positiv auf die Leistungsfähigkeit als Beamter oder Richter auswirken könnten, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung. Dadurch solle vermieden werden, dass Personen, die Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, bei der Einstufung schlechter gestellt seien als solche, die dieser Pflicht nicht unterlegen hätten und dadurch die Möglichkeit gehabt hätten, früher in das Berufsleben einzusteigen und entsprechende Erfahrung zu sammeln. Unter Zugrundelegung der Ratio der Norm könne es keinen Unterschied machen, ob jemand seine Zivildienstpflicht durch Ableisten des Zivildienstes oder aber durch Ableistung eines als Äquivalent anerkannten Ersatzdienstes erfüllt habe. In beiden Fällen habe der Betroffene unfreiwillig und in Erfüllung einer Pflicht gegenüber dem Staat, Lebenszeit für die Gemeinschaft geopfert. Freiwilligkeit und damit Nichtanrechenbarkeit liege nur insoweit vor, wie die Ersatzdienstzeit die Zivildienstzeit übersteige. Die Berücksichtigungsfähigkeit folge mittelbar auch aus der Ausweitung der Anrechnungspflicht auf bestimmte freiwillige Dienste, wie dem freiwilligen Wehrdienst. Wenn bestimmte Formen des freiwilligen Dienstes zwingend anzurechnen seien, müsse es der in Erfüllung einer Pflicht geleistete Dienst erst recht sein. Darüber hinaus spreche auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gegen eine enge Auslegung des Zivildienstbegriffs. Wäre nämlich anzunehmen, dass die Wehrpflicht nur entfalle, wenn Zivildienst im engeren Sinne abgeleistet werde, wäre jemand, der einen Zivilersatzdienst leiste, weiterhin wehrpflichtig, obwohl die Pflicht zum Ableisten eines Zivildienstes durch den Ersatzdienst erloschen sei. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Bei Ablehnung einer unmittelbaren Anwendung der Norm komme darüber hinaus eine analoge Anwendung in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor, denn die Ersatzdienste seien in den Materialien nicht erwähnt. Die Vergleichbarkeit der Sachverhalte folge aus dem Dienstleisten in Erfüllung einer staatlichen Dienstpflicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2021 insoweit aufzuheben, wie der von ihm geleistete Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters unberücksichtigt geblieben ist sowie den Beklagten zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter unter Berücksichtigung des Anderen Dienstes im Ausland im Umfang der damals vorgeschriebenen Zivildienstzeit von zehn Monaten auf den 1. September 2013 neu festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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in-left:36pt">die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er vollumfänglich Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass eine analoge Anwendung von § 23 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 LBesG M-V a.F. auf den Anderen Dienst im Ausland nicht in Betracht komme. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe auch in der ab dem 1. Juni 2021 gültigen Fassung der entsprechenden Vorschriften keine Änderung bzw. Öffnung des Wortlautes derselben dahingehend vorgenommen, dass der Andere Dienst im Ausland berücksichtigungsfähig wäre. Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten eines Zivildienstes und Zeiten eines Anderen Dienstes im Ausland sei aufgrund der grundlegenden Unterschiede gerechtfertigt. Der Andere Dienst im Ausland sei zwar eine angemessene, dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Da jedoch der Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, könnten solche Dienste im Ausland nicht als Zivildienst geleistet, sondern nur durch Freistellung vom Zivildienst berücksichtigt werden. Der Zivildienst als Wehrersatzdienst sei allein verteidigungspolitisch begründet gewesen und stelle einen dem Wehrdienst belastungsgleichen Ersatzdienst, der dem Allgemeinwohl diene, zur Erfüllung der Wehrpflicht dar. Der Andere Dienst im Ausland sei demgegenüber ein freiwilliger, sozialer Beitrag für Menschen im Ausland. Weil dem Dienstleistenden die besonderen sich aus der Staatlichkeit des Zivildienstes ergebenden Pflichten fehlen würden, müsse er auch mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst dauern.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2022 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Erfahrungsdienstalter unter Berücksichtigung des von ihm geleisteten Anderen Dienstes im Ausland im begehrten Umfang neu festgesetzt wird. Insoweit ist der Bescheid vom 25. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Maßgeblich für die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Normen des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2021 (LBesG M-V). Ob gegebenenfalls eine davon abweichende Regelung angezeigt ist, bedarf vorliegend keiner Klärung, da der Regelungsgehalt der hier entscheidenden Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V nahezu identisch mit der den Bescheiden zugrundeliegenden Norm des § 21 Abs. 1 Satz 3 Var. 3 LBesG M-V a.F. ist.

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Dies vorausgesetzt, hat der Kläger einen Anspruch auf Einbeziehung des Anderen Dienstes im Ausland im Umfang von 10 Monaten bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters.

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Die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters beruht auf §§ 40 Satz 1 und 3 i.V.m. 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG M-V. Nach § 40 Satz 1 LBesG M-V wird das Grundgehalt (für Richter), soweit die Besoldungsordnung - wie vorliegend - nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. § 29 Abs. 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend (Satz 3). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG M-V sind bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters vor der Ernennung liegende Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen (Nr. 1), Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit (Nr. 2), sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes (Nr. 3) sowie Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben (Nr. 4), zu berücksichtigen.</p>

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Nach Ansicht der Kammer unterfällt der vom Kläger geleistete Andere Dienst im Ausland der allein in Betracht kommenden Alternative „Zeiten eines Zivildienstes“ in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V (a.A. für die in Thüringen geltende Rechtslage VG Gera, Urteil vom 2. Mai 2018 – 1 K 194/16 Ge –, Rn. 42 ff., juris).</p>

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Nach dem Wortlaut des le="">§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V werden Zeiten eines „Zivildienstes“ anerkannt. Der Begriff wird – auch in den nachfolgenden Normen – nicht näher definiert; insbesondere wird auch der Andere Dienst im Ausland nicht ausdrücklich erwähnt. Unter Beachtung des Sinn und Zweckes der Vorschriften über die Anerkennung von Vordienstzeiten und den maßgeblichen Vorschriften nach dem Zivildienst- und Wehrpflichtgesetz ist der Begriff „Zivildienst“ jedoch dahingehend zu verstehen, dass er auch den Anderen Dienst im Ausland umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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§ 29 Abs. 2 LBesG M-V befasst sich mit verpflichtend anzurechnenden Zeiten (sog. „Muss-Zeiten“). Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Einführung der verpflichtend anzurechnenden Zeiten in § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a.F. geht hervor, dass die vor der Ernennung in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen zu berücksichtigen sind, weil pauschalierend davon auszugehen ist, dass auch in dieser Zeit verwertbare dienstliche Erfahrungen für das spätere Beamtenverhältnis gesammelt wurden (vgl. LT-Drucks. 5/4217, S. 64 zur Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 LBesG M-V a.F.). Dagegen werden aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen, die entsprechende nachfolgend aufgeführte Zeiten nicht absolviert haben, Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes in gleicher Weise berücksichtigt (vgl. LT-Drucks. 5/4217, S. 64 zur Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 LBesG M-V a.F.). Diese Erwägungen gelten für den gleichlautenden § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V fort.

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Im Gegensatz zur Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBesG M-V erfolgt die Berücksichtigung von Zeiten eines Grundwehr- und Zivildienstes in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V somit nicht wegen verwertbaren dienstlichen „Erfahrungen“. Vielmehr sollen durch die Berücksichtigung dieser Zeiten im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit Nachteile ausgeglichen werden, die ein Wehr- oder Zivildienstleistender dadurch erleidet, dass er in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht einen entsprechenden Dienst für die Gemeinschaft leistet und dadurch im Vergleich zu anderen später in das Berufsleben einsteigt und entsprechende Erfahrungen nicht sammeln kann.

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Diese Zielsetzung der Norm rechtfertigt die Einbeziehung des Anderen Dienstes im Ausland in die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBesG M-V. Der Andere Dienst im Ausland ist näher in § 14b ZDG geregelt. Nach der seit dem 30. April 2005 und auch im Zeitpunkt der Ableistung des Dienstes durch den Kläger geltenden Fassung des § 14b Abs. 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und 2. diesen Dienst unentgeltlich leisten (Satz 1). Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen (Satz 2). Gemäß § 14b Abs. 2 ZDG erlischt für den Fall, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nachweisen, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall (Satz 1).

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Nach den gesetzlichen Regelungen des § 14b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2 ZDG handelt es sich bei dem Anderen Dienst im Ausland zwar um keinen „Zivildienst“ im Sinne des Zivildienstgesetzes. Allerdings stellt der Andere Dienst im Ausland nach dem Willen des Bundesgesetzgebers eine dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer dar, der nur deswegen nicht als hoheitlicher staatlicher (Zivil-) Dienst geleistet werden kann, weil er im Ausland und nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet wird. Eine Berücksichtigung kann daher nur durch Freistellung vom Zivildienst erreicht werden (vgl. BT-Drs. 10/4591, S. 16). Das Ableisten des Dienstes führt daher zur Nichtheranziehung zum Zivildienst und bei fristgerechtem Nachweis der Ableistung des Dienstes zum Erlöschen der Zivildienstpflicht in Gänze oder im Umfang der zurückgelegten Zeit. Mit Ableistung des Dienstes kann der grundsätzlich Zivildienstpflichtige nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden. Der Bundesgesetzgeber hat daher den Anderen Dienst im Ausland als eine dem Zivildienst äquivalenten Ersatzdienst anerkannt. Aufgrund dessen kann es nach Ansicht der Kammer keinen Unterschied machen, ob jemand seinen Zivildienst durch Ableisten des Zivildienstes im Inland oder durch Ableisten eines vom Bundesgesetzgeber als gleichwertig anerkannte Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Ausland erfüllt.

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Dem Umstand, dass es sich beim Zivildienst um einen hoheitlich staatlichen Dienst handelt, der mit weitergehenden Pflichten als der Andere Dienst im Ausland einhergeht, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Andere Dienst im Ausland mindestens zwei Monate länger dauern muss als der Zivildienst (vgl. BT-Drs. 10/4591, S. 16).

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Es kann auch nicht den Ausführungen des Beklagten gefolgt werden, dass der Andere Dienst im Ausland „eher“ von Freiwilligkeit geprägt und damit nicht dem Zivildienst vergleichbar sei. Wie bereits angeführt, wurde der Andere Dienst im Ausland als Ersatzdienst für den Zivildienst und damit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer eingeführt. Allein der Umstand, dass hoheitliche Dienste nur auf bundesdeutschem Gebiet abgeleistet werden können, führte zur Regelung des § 14b ZDG und der Berücksichtigung der Zeiten durch Freistellung. In beiden Fällen erfolgten die Dienste jedoch in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Staat, nämlich der damals noch bestehenden Wehrpflicht und im Falle des § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz durch den Zivildienst (vgl. § 3 Abs. 1 WPflG).

27

Anders als der Beklagte meint, kommt es auch nicht darauf an, dass der Landesgesetzgeber bei der Änderung des damals geltenden § 21 Abs. 1 LBesG M-V a.F. u.a. ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr und den Entwicklungshelferdienst nicht von § 21 Abs. 1 LBesG M-V erfassen wollte (vgl. LT-Drs. 6/2791, S. 53). Die entsprechenden Ausführungen in den Landtagsdrucksachen beziehen sich allein auf § 21 Satz 3 Var. 4 LBesG M-V a.F., der dem aktuellen § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBesG M-V entspricht, und erfassen mithin nur diejenigen Dienste, die freiwillig geleistet werden. Vorliegend geht es aber nicht um einen freiwilligen Dienst (s.o.).

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Unter Beachtung dieser Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren 10 Monaten bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalter. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 einen Anderen Dienst im Ausland bei einem hierfür anerkannten Träger in den USA geleistet. Das Bundesamt für den Zivildienst teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 mit, dass deshalb gemäß § 14b Abs. 2 ZDG seine Pflicht, Zivildienst zu leisten erloschen ist. Anzurechnen sind Zeiten des Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit und damit 10 Monate. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG in der ab dem 1. August 2002 bis zum 30. September 2004 geltenden Fassung dauerte der Zivildienst einen Monat länger als der Grundwehrdienst. Der Grundwehrdienst dauerte neun Monate, vgl. § 5 Abs. 1a Satz 1 WPflG in der Fassung vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2004.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.


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