Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald - 4 B 1858/25 HGW
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13.06.2025 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verweisung an eine andere Schule. Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.
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Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
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Zunächst ist der Widerspruch nicht unzulässig. Es trifft zwar zu, dass dieser Widerspruch nur namens und im Auftrag des Vaters eingelegt worden ist. Dies ist jedoch unschädlich, da die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheide an die Eltern getrennt adressiert sind. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist auch möglich, wenn noch kein Widerspruch eingelegt, dieser aber noch erhoben werden kann (vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rn. 139). Die Widerspruchsfrist endet erst am 14.07.2025.
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Ebenso unschädlich ist es, dass der Betroffene den Antrag bei Gericht gestellt hat, während die Bescheide an seine Eltern adressiert wurden. Der Antragsteller ist durch die Bescheide in seinen Rechten betroffen und kann daher selbst, vertreten durch seine Eltern, Rechtsmittel einlegen.
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Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Er enthält weder hinreichende Ausführungen zu der Frage, welches Verhalten Anlass für die Ordnungsmaßnahme sein soll, noch hinreichende Ermessenserwägungen. Diese Fehler lassen sich auch nicht unter Heranziehung der Antragserwiderung heilen. Der Bescheid ist ohne einen hinreichenden Beschluss der Schule ergangen.
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Grundsätzlich liegen sowohl Erziehungs-, als auch Ordnungsmaßnahmen in der Hand der jeweiligen Schule. Nur wenn diese ihren Rahmen nicht mehr für ausreichend hält, kann sie die weitere Behandlung an die Schulbehörde abgeben. Diese ist für Maßnahmen nach § 60a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG M-V zuständig. Die zuständige Konferenz der Schule hat deshalb einen Beschluss zu fassen, mit dem sie die Schulbehörde um eine entsprechende Maßnahme ersucht. Der hier vorliegende Beschluss der Teilkonferenz ist dafür jedoch nicht ausreichend. Nach § 60a Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V ist die Teilkonferenz nur für Maßnahmen nach § 60a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 b SchulG M-V zuständig. Für alle übrigen Maßnahmen, insbesondere Nr. 3, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Schulkonferenz (§ 76 Abs. 6 Nr. 11 SchulG M-V). Diese ist hier nicht einbezogen worden.
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Der Bescheid postuliert, dass der Antragsteller das "White-Power-Zeichen" gezeigt habe. Dieses Zeichen ist dem sowohl bei Tauchern als auch sonst (Whatsapp-Emoji) genutzten OK-Zeichen sehr ähnlich. Bei beiden bilden Daumen und Zeigefinger einen Kreis. Der Unterschied besteht darin, dass bei dem OK-Zeichen die übrigen Finger geschlossen gerade nach oben zeigen, beim "White-Power-Zeichen" abgestreckt werden, um ein "W" zu symbolisieren. Der Antragsteller hat in dem TikTok-Video jedoch die Finger nicht gerade ausgestreckt. Es handelt sich bei der Geste also weder um ein korrektes "OK" noch um ein korrektes "White-Power-Zeichen". Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten für die Feststellung, welches dieser beiden Symbole der Antragsteller tatsächlich zeigen wollte.
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Der Antragsgegner hat es versäumt, hierzu weitere Feststellungen zu treffen. Aus der dem Gericht vorliegenden, kaum lesbaren Kopie des Verwaltungsvorgangs lässt sich lediglich entnehmen, dass der Antragsteller bislang im Schulalltag nicht negativ aufgefallen ist. Insbesondere irgendwelche nationalistischen oder rechtsradikalen Tendenzen sind nicht bekannt. Auch das Gericht konnte nichts derartiges feststellen. Es fehlt deshalb an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, es habe sich tatsächlich um die "White-Power-Geste" gehandelt.
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Der angefochtene Bescheid enthält keine Angaben zur Auswahl der geeigneten Ordnungsmaßnahme.
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Hinsichtlich der Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme enthält der Bescheid nur eine floskelhafte Begründung. Es fehlt an einer wirklichen Abwägung der gegenseitigen Interessen.
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Die Ausführungen des öffentlichen Interesses an einer Überweisung an eine andere Schule erschöpfen sich in der Berufung auf eine "bestehende erhebliche Gefahr für die Sicherstellung des demokratischen Grundpfeilers der betroffenen Schule und der Schülerinnen und Schüler". Interessen des Antragstellers werden gar nicht genannt.
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Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden. Der Antragsteller besucht die neunte Klasse einer Integrierten Gesamtschule. Nach § 18 Abs. 2 SchulG M-V werden dort die Bildungsgänge der Regionalen Schule und der gymnasiale Bildungsgang vereinigt. Dies gilt auch für die IGS ...", obwohl sie nur die Klassen 5 bis 10 anbietet. Nach § 18 Abs. 3 SchulG M-V erwirbt der Schüler bei hinreichenden Leistungen mit der Versetzung von Klasse 9 zu Klasse 10 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Er kann also ohne Weiteres zu einer zehnten Klasse eines Gymnasiums wechseln.
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Diese Möglichkeit besteht von der Regionalen Schule aus, an die er verwiesen werden soll, nicht. Ausschlaggebend dort ist die Leistung "mit der Mittleren Reife", also erst nach der Klasse 10 (§ 16 Abs. 5 SchulG M-V). Dies erfordert die Wiederholung der zehnten Klasse am Gymnasium.
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Weder im Bescheid noch in der Antragserwiderung oder in der Beiakte finden sich irgendwelche Ausführungen zu der Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 SchulG M-V zum Wechsel an ein Gymnasium erfüllt. Dies ist offensichtlich nicht geprüft worden.
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Eine Versetzung an eine andere Schule sechs Wochen vor einer derart wichtigen Weichenstellung für die weitere Schullaufbahn bedürfte unabhängig vom Bildungsgang einer weiteren näheren Begründung.
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Ebenfalls ungeprüft geblieben ist die Frage, an welche Regionale Schule der Antragsteller verwiesen werden soll. Im Bescheid finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Wenn man annähme, dass die Ausführungen in der Antragserwiderung als Ermessensbegründung zu berücksichtigen wären, sind diese offensichtlich falsch.
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Der Schriftsatz beschränkt sich auf Ausführungen zur Aufnahmekapazität der beiden anderen Regionalen Schulen in Greifswald und trägt vor, diese seien ausgelastet. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Dem Schriftsatz selbst lässt sich entnehmen, dass an der "... Schule" ein Platz und an der "... Schule" acht Plätze frei sind. Die Ausführungen zur Veränderung der Schülerzahl betreffen im Wesentlichen eine weitere Verringerung, so dass auf jeden Fall ein Platz für den Antragsteller zur Verfügung stünde.
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Wäre der Antragsteller an die "... Schule" verwiesen worden, wäre über die Frage der Zusammenlegung der Klassen unter seiner Berücksichtigung zu entscheiden. Wäre er nach Berücksichtigung der Abgänger und Wiederholer an der Schule der 53. Schüler, käme es nicht zu einer Verringerung der Klassenzahl. Die Aufnahme an der "... Schule" kann jedenfalls nicht mit der Begründung einer Auslastung versagt werden, wenn möglicherweise nicht einmal drei Klassen erhalten bleiben.
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Zur Vermeidung weiterer Verfahren weist das Gericht weiterhin darauf hin, dass Folgendes zu berücksichtigen ist:
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Der zweite Betroffene hat nach Veröffentlichung des Videos von sich aus die Schule angerufen und auf das Video hingewiesen. Erst dadurch ist die Schule darauf aufmerksam geworden. Dies spricht gegen eine provozierende Absicht beider Beteiligter.
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Die von dem Antragsgegner angeführte "Gefahr für den Schulfrieden" ist nicht unerheblich durch die Äußerungen der zuständigen Ministerin gegenüber der Öffentlichkeit ausgelöst worden. Diese hat die hier tatsächlich verhängte Maßnahme gefordert, ohne sich vorher bei der Schule über den Einzelfall informiert zu haben. Eine solche Information ergibt sich jedenfalls weder aus der vorliegenden Beiakte noch aus dem übrigen Vortrag. Dies ist mit der pädagogischen Verantwortung auch der obersten Schulbehörde unvereinbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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