Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 B 39/10
Gründe
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Der von der Antragstellerin am 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 hinsichtlich der dort für sofort vollziehbar erklärten Besitzeinweisung wiederherzustellen,
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ist zwar nach den §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Sie ist insbesondere durch den Verweis auf die die vorzeitige Besitzeinweisung selbst tragenden Gründe und die darüber hinaus dargelegten Gesichtspunkte in einer § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung tragenden Weise begründet worden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits die vorzeitige Besitzeinweisung selbst an besonders strenge Anforderungen gebunden ist, indem in § 97 Bundesberggesetz – BBergG – vom 13. August 1980 (BGBl. I 1980, 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2585), die Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus Gemeinwohlgründen vorausgesetzt wird. Überdies hat der Antragsgegner nochmals dargestellt, weshalb er den für eine vorläufige Besitzeinweisung streitenden privaten und öffentlichen Interessen Vorrang vor den Belangen der Antragstellerin einräumt. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.
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Bei der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung sind das private Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung einerseits und das andererseits bestehende Interesse der Antragstellerin, hiervon bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
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In Anwendung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Besitzeinweisung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel bestehen und aus den die vorzeitige Besitzeinweisung tragenden Gründen zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vorzeitige Besitzeinweisung ist § 97 Satz 1 BBergG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist, den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag auch schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Hierbei setzt die vorzeitige Besitzeinweisung voraus, dass dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben worden ist (§ 97 Satz 2 BBergG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 02. September 2008 die Durchführung eines Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücks X sowie einer Teilfläche des Flurstücks Y beantragt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 hat sie eine vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich dieser Flächen beantragt. Die Antragstellerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Juni 2009 aufgefordert, von einer vorzeitigen Besitzeinweisung abzusehen. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin nicht über den Inhalt der ihm durch die Beigeladene per E-Mail vom 20. Oktober 2009 mitgeteilten Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie zum möglichen Beginn der vor einer Erweiterung des Abbaubetriebes auf die streitbefangenen Grundstücke zwingend notwendigen archäologischen Untersuchungen in Kenntnis gesetzt hat, ist ein diesbezüglich denkbarer Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Antragstellerin hatte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Gelegenheit, zu dem durch den Antragsgegner festgelegten Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat auch in Ansehung der insoweit geltend gemachten Bedenken der Antragstellerin an seiner Entscheidung festgehalten, die vorzeitige Besitzeinweisung zum 01. Januar 2010 anzuordnen.
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Der vorzeitigen Besitzeinweisung steht im Übrigen nicht entgegen, dass zugleich der Grundabtretungsbeschluss ergangen ist. Das Grundabtretungsverfahren ist erst dann im Sinne des § 97 Satz 1 BBergG abgeschlossen, wenn der Grundabtretungsbeschluss bestandskräftig ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier, da die Antragstellerin gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 unter dem 28. Januar 2010 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben hat (Az.: 3 A 40/10 HAL), so dass für eine vorzeitige Besitzeinweisung aus Sicht der Beigeladenen derzeit weiterhin ein Bedürfnis besteht.
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Die vorzeitige Besitzeinweisung unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Beanstandungen.
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Aus dem Wesen der vorzeitigen Besitzeinweisung als einstweiliger Regelung im Grundabtretungsverfahren ergibt sich, dass sie nur vorgenommen werden kann, wenn das Grundabtretungsverfahren aller Voraussicht nach zum Erfolg führen wird (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 97 Rdnr. 4), im Fall eines – wie hier – bereits erlassenen Grundabtretungsbeschlusses dieser sich also seinerseits als rechtmäßig erweisen wird. Dies ist hier der Fall.
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Zunächst begegnet der Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2009 keinen durchgreifenden formell-rechtlichen Bedenken.
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Insbesondere ist die Antragstellerin in ausreichendem Umfang am Grundabtretungsverfahren beteiligt worden. Ihr sind ausweislich des von der Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgangs sämtliche verfahrensbestimmenden Schriftsätze einschließlich der für die Entscheidung des Antragsgegners über den Grundabtretungsantrag der Beigeladenen erheblichen Tatsachen zunächst über ihren gesetzlichen Vertreter in Grundstücksangelegenheiten – hier den Vorstand des Kreiskirchenamtes A-Stadt [vgl. § 1 Abs. 1, § 2 der Anordnung über die Befugnisse der Kreiskirchenämter bei der Verwaltung und Vertretung von Pfarreipfründen vom 02. März 1999 (veröffentlicht im Amtsblatt der evangelisch-lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. April 1999), in der Fassung der Verwaltungsordnung vom 20. September 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 15. November 2005) – und später über ihren Bevollmächtigten (vgl. § 5 BBergG i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG), dem Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren, zur Kenntnis und Stellungnahme mitgeteilt worden (vgl. § 105 BBergG i.V.m. § 66 Abs. 1 VwVfG).
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ihre unterbliebene Beteiligung an einer Ortsbegehung am 10. März 2009 rügt, ist festzustellen, dass diese Ortsbegehung anlässlich ihres Hinweises erfolgte, die Beigeladene führe bereits seit einiger Zeit Arbeiten auf den streitbefangenen Grundstücken durch. Das gemäß § 105 BBergG i.V.m. § 66 Abs. 2, 1. HS VwVfG bestehende Recht der Beteiligten auf Teilnahme an behördlichen Inaugenscheinnahmen bezieht sich nur auf die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblichen Sachverhaltsermittlungen. Ob die Beigeladene tatsächlich bereits vor der Grundabtretung die Grundstücke der Antragstellerin in Anspruch genommen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundabtretung allerdings unerheblich. Sollte die Behauptungen der Antragstellerin insoweit zutreffen, könnte sie hieraus allenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene wegen Verletzung ihres (Grund-)Eigentums herleiten oder eine strafrechtliche Überprüfung veranlassen.
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Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Beanstandungen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht über das Schreiben der Beigeladenen vom 25. August 2009 in Kenntnis gesetzt hat. Dieses Schreiben beinhaltete keine neuen, der Antragstellerin nicht bereits bekannte entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern lediglich die Bitte der Beigeladenen um eine baldige Entscheidung des Antragsgegners über ihren Grundabtretungsantrag und ihr Begehren um eine vorzeitige Besitzeinweisung.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner Einbeziehung sämtlicher von ihrer örtlichen Pfarrstelle betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen in das Verfahren der Grundabtretung. Nach den §§ 80 Abs. 1, 2, 105 BBergG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2, 2. HS, 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind Beteiligte des Grundabtretungsverfahrens der Grundabtretungsbegünstigte als Antragsteller – hier die Beigeladene – und der Grundabtretungspflichtige als Antragsgegner – hier die Antragstellerin – sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG von der Behörde einfach oder notwendig zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Nach § 13 Abs. 2 VwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuzuziehen (Satz 1). Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (Satz 2, 1. HS).
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Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die von der Antragstellerin betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen nicht vor. Ihre notwendige Hinzuziehung scheidet aus, da durch die Grundabtretung nicht zugleich und unmittelbar auch Rechte dieser kirchlichen Stellen berührt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 39). Denn die streitbefangenen Grundstücke stehen allein im Eigentum der Antragstellerin. Pächterin dieser Flächen ist ausschließlich die Betriebsgemeinschaft G. GbR, welche dementsprechend auch als Nebenberechtigte (vgl. § 80 Abs. 3 BBergG) in das Verfahren einbezogen worden ist. Demgegenüber werden die von der Antragstellerin betreuten Kirchengemeinden und Predigtstellen allenfalls mittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend unterstellt, dass ihr ohne die Einnahmen aus der Verpachtung der streitbefangenen Grundstücke nicht genügend finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung der örtlichen Pfarrstelle und damit verbunden des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Lediglich zu erwartende mittelbare Auswirkungen einer am Ende des Verfahrens getroffenen Verwaltungsentscheidung auf die rechtlichen Interessen eines Dritten reichen indes auch nicht für eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 36).
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Der Grundabtretungsbeschluss ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 77 Abs. 1 BBergG kann nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Siebenten Teils des BBergG auf Antrag eines Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor.
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Die Beigeladene ist gemäß §§ 77, 80 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5, §§ 9 und 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG berechtigt, die Grundabtretung der streitgegenständlichen Flächen für das Vorhaben „Kiessandtagebau P."“ zu verlangen. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel daran, dass die Beigeladene Inhaberin des Bergwerkseigentums „P.“ mit der Berechtsams Nummer xx (29.04.1991) und der Bewilligung „P.-Ost“ mit der Berechtsams Nummer xx (20.12.1994) für den – hier noch bestandsgeschützt – bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen“ ist. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Grundabtretungs- und des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sowie der Sachverhaltskenntnisse der Kammer aus früheren gerichtlichen Verfahren – 3 A 291/94 HAL – ist das Bergwerkseigentum „P.“ zunächst unter dem 14. September 1990 durch den Leiter der staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste mit Verleihungsurkunde Nr. 2/90/270 der damaligen Treuhandanstalt verliehen worden. Das Bergamt Halle bestätigte als Rechtsvorgänger des Antragsgegners mit Urkunde vom 29. April 1991 die Bergbauberechtigung der Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt veräußerte das Bergwerkseigentum mit Vertrag vom 14. März 1991 an die B.-Bau GmbH & Co. Bauunternehmung KG. Mit Urkunde vom 17. Juni 1991 erteilte das Bergamt Halle der Treuhandanstalt die nach § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBergG, zum damaligen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), für diese Veräußerung erforderliche Genehmigung. Die B. GmbH & Co. Bauunternehmung KG hat das Bergwerkseigentum dann an die unter ihrer Beteiligung gegründete M. Kies- und Mischwerke GmbH übertragen. Das Bergamt Halle hat die hierfür nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG in der vorgenannten Fassung erforderliche Genehmigung unter dem 26. November 1991 erteilt. Die Beigeladene ist mit der M. Kies- und Mischwerke GmbH identisch. Ausweislich der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 25. August 1999 unter der Nr. xxx, ist die M. Kies- und Mischwerke GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. März 1999, geändert am 05. Juli 1999, in „MKW C. umfirmiert worden. Dementsprechend ist die Beigeladene auch Inhaberin des durch die M. Kies- und Mischwerke GmbH erworbenen Bergwerkseigentums. Gleiches gilt für die der M. Kies- und Mischwerke GmbH unter dem 20. Dezember 1994 erteilte Bewilligung im Bewilligungsfeld „P-Ost“.
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Die Benutzung der durch die Grundabtretung betroffenen Grundstücke durch die Beigeladene ist auch für die Führung des Kiessandtagebaus P. notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 BBergG. Dies ist nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich und deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 benannten Art unerlässlich ist. So verhält es sich hier.
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Zwar ist für das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Kiesabbaufeld II (KAF II) im östlichen Bereich des Bewilligungsfeldes P.-Ost, in dem die streitbefangenen Grundstücke liegen, noch kein Hauptbetriebsplan zugelassen. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn das bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren und das Grundabtretungsverfahren sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende, nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte Verfahren, so dass ein zugelassener Betriebsplan gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen – hier der Antragstellerin – allenfalls eine indizielle Bedeutung dahingehend haben kann, dass die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebes einer technisch sachgemäßen Betriebsführung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, BVerwGE 87, 241; OVG Brandenburg, a.a.O.).
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Abgesehen davon ist die Inanspruchnahme der von der Grundabtretung betroffenen Grundstücke jedenfalls in dem mit Beschluss des Antragsgegners vom 06. Juli 2009 planfestgestellten und bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 27. Juni 2007 vorgesehen. Den dem Planfeststellungsverfahren zugehörigen Unterlagen und Plänen, die das Gericht beigezogen hat, ist zu entnehmen, dass die Benutzung der Grundstücke der Antragstellerin für die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebes der Beigeladenen notwendig ist. Danach sollen die Grundstücke durch den fortschreitenden Tagebau zwischen 2009 und 2012 teilweise überbaggert und zur Gewinnung von Kiessand genutzt werden. Auf sie entfällt nahezu die Hälfte der Fläche des KAF II, welches nach dem KAF I das Abbaufeld mit dem größten geologischen Vorrat darstellt. Ausweislich der Unterlagen des Rahmenbetriebsplans liegt im KAF II ein geologischer abbaufähiger Vorrat von ca. 790.000 t. Diese Einschätzung beruht auf in den Jahren 1970, 1994 und 1999 u.a. in diesem Bereich durchgeführten Erkenntnisbohrungen. Hiervon entfällt nach fachbehördlichen Bestätigungen ca. eine Menge von 400.000 t auf die vom Grundabtretungsverfahren erfassten Grundstücke. Ohne deren Inanspruchnahme würde damit ein nicht unbedeutender Teil der Lagerstätte verloren gehen. Ein Verzicht auf diese Vorratsmenge widerspräche einem bergmännisch vernünftigen und wirtschaftlich sachgemäßen Vorgehen.
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Die Bereitstellung eigener Grundstücke der Beigeladenen zur Fortführung ihres Vorhabens ist bereits deshalb nicht möglich, da die Führung eines Gewinnungsbetriebes lagerstättengebunden ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, die Beigeladene könne zunächst die bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf anderen Kiesabbaufeldern in Anspruch nehmen. Jedenfalls würde das Rohstoffvorkommen im KAF II bei einer Nichtinanspruchnahme der beiden Grundstücke nicht erschöpfend gewonnen werden. Ungeachtet dessen ist für die Frage der Betriebsnotwendigkeit einer Grundstücksbenutzung im Sinne des § 77 BBergG nicht maßgebend, ob möglicherweise eine andere als die in Aussicht genommene Betriebsführung durchführbar wäre. Entscheidend ist allein, ob das konkrete, dem Grundabtretungsantrag zugrunde liegende Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.). Insoweit ist dem Unternehmer ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dass die dem Rahmenbetriebsplan und damit dem Grundabtretungsantrag der Beigeladenen zugrunde gelegte Abbauplanung ausgehend vom KAF I, für welches ein zugelassener Hauptbetriebsplan vorliegt, in östlicher Richtung zum KAF II nicht einem sinnvollen technisch und wirtschaftlich sachgemäßem Vorgehen entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Grundabtretung dient in dem durch den Grundabtretungsbeschluss festgelegten Umfang auch dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG. Die Zulässigkeit einer Grundabtretung fordert aufgrund ihres Charakters einer Enteignung zugunsten eines Dritten mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der im Einzelfall für die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke streitenden öffentlichen Belange mit den ggf. entgegenstehenden Allgemeinwohlinteressen unter Einbeziehung der von der Inanspruchnahme der Grundstücke betroffenen Interessen des Grundabtretungspflichtigen. Dabei kann sich auch derjenige, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen wird, auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen. Denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber öffentliche Belange entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, mit der Folge, dass eine Grundabtretung zugunsten des Vorhabenträgers nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2008 - 7 B 21/08 -, NVwZ 2009, 333).
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Die danach gebotene Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch den Antragsgegner begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die hier in Rede stehende Grundabtretung liegt im öffentlichen Interesse. Mit ihr wird die Versorgung des regionalen und überregionalen Marktes mit Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen sichergestellt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen werden die im Tagebau P. gewonnenen Kiese und Kiessande vollständig vom Markt, insbesondere von regionalen Abnehmern, aufgenommen. Darüber hinaus hat sie für ein Vorhaben, namentlich die Baustelle Finnetunnel der ICE-Strecke Leipzig-Erfurt, einen konkreten Bedarf an Kiesen und Kiessanden dargelegt. Der mit dem Vorhaben der Beigeladene verfolgte Zweck der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen wird in § 79 Abs. 1 BBergG ausdrücklich als dem Allgemeinwohlinteresse dienend angesehen. Die vorgenannte Regelung nimmt damit Bezug auf § 1 Nr. 1 BBergG, wonach es Zweck des BBergG ist, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern. Dieses vom Gesetzgeber vorgegebene öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der sog. Rohstoffsicherungsklausel, zum Ausdruck (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.).
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Der Hinweis der Antragstellerin auf einen Nachfrageeinbruch bei Kiesen und Kiessanden führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rohstoffsicherung beurteilt sich unabhängig von der konkreten Nachfrage. Ebenso wenig ist erforderlich, dass in Bezug auf den zu fördernden Rohstoff eine gegenwärtige Mangelsituation zu verzeichnen ist. Ein öffentliches Interesse an der Rohstoffsicherung liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der Zugriff auf den zu fördernden Rohstoff zur ständigen Verfügbarkeit des Rohstoffes beiträgt und deshalb vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2008, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 10. Februar 1999 - B 1 S 10/99 -). Hiervon ist nach den anhand der beigezogenen Verwaltungsunterlagen nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen zu der im KAF II vorhandenen Vorratsmenge auszugehen. Schließlich ist auch im Rohstoffbericht Sachsen-Anhalt 2008 (Mitteilungen zu Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Band 16, abrufbar unter http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id =33172) von Kiessand als wichtigstem Massenrohstoff die Rede, der gegenwärtig und zukünftig die Grundlage für umfassende Bautätigkeiten bietet (vgl. S. 51 und 56 des Rohstoffberichtes 2008).
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Inwieweit die Grundabtretung darüber hinaus weiteren in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Gründen des Allgemeinwohls dient, bedarf keiner Erörterung. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Grundabtretung ist es ausreichend, wenn eines der in § 79 Abs. 1 BBergG aufgezählten Ziele verfolgt wird (Beschl. der Kammer v. 27. Februar 2009 - 3 B 303/08 HAL -; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 79 Rdnr. 5). Jedenfalls sichert die Grundabtretung neben der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen – wie bereits im Zusammenhang mit der Betriebsnotwendigkeit der Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke ausgeführt – auch den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte.
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Soweit § 79 Abs. 1 BBergG neben der Verfolgung eines dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Zwecks verlangt, dass der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann, ist wiederum auf den bereits dargestellten Lagerstättenverlust zu verweisen, den ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke zur Folge hätte.
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Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden anderweitigen öffentlichen Belange entgegen.
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Die Antragstellerin wendet in diesem Zusammenhang erfolglos ein, sie sei an keinem der das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden früheren Verwaltungsverfahren, namentlich der Verleihung des Bergwerkseigentums, der Erteilung der bergrechtlichen Bewilligung, dem durchgeführten Raumordnungsverfahren sowie dem Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans, beteiligt worden. Diesbezüglich kann dahinstehen, inwieweit eine Beteiligung der Antragstellerin an den vorgenannten Verfahren – entgegen ihrem Vorbringen – ermöglicht worden ist oder hätte erfolgen müssen. Denn im Grundabtretungsverfahren ist die Zulässigkeit des Vorhabens – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – ohnehin grundsätzlich am Maßstab sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der Allgemeinerforderlichkeit zu prüfen; die behördliche Entscheidung über den Grundabtretungsantrag ist nicht durch vorangegangene Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Betriebsplanzulassungen, gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990, a.a.O.; Beschl. v. 20. Oktober 2008, a.a.O.). Eine rechtswidrig unterbliebe Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin bei einer der früheren die Beigeladene bzw. deren Vorhaben betreffenden Behördenentscheidung lässt damit die Befugnis der Antragstellerin unberührt, diejenigen materiell-rechtlichen Einwendungen, die sie in einem früheren Verfahren hätte erheben können, jedenfalls nunmehr im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens geltend zu machen.
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Nach der hier gebotenen allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung steht das Abbauvorhaben der Beigeladenen im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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Der auch die streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin erfassende Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG. Der Antragsgegner hat die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den berührten öffentlichen Belangen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen vom 27. Juni 2007 umfassend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Vorhaben auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. Es sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anlass bieten, die Einschätzung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen der Erweiterung des Gewinnungsbetriebes auf das KAF II nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch keine Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und hierbei in Bezug auf geschützte Tier- und Pflanzenarten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wie z.B. die Schaffung von Ersatzhabitaten oder Ersatzaufforstungen oder Nutzung vorhandener geeigneter Rückzugsgebiete, so kompensiert werden können, dass allenfalls geringe Beeinträchtigungen verbleiben, die in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einem vollständigen Abbau des Rohstoffvorkommens hinzunehmen sind. Der Antragsgegner hat den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Rahmenbetriebsplanzulassung Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzungen des Antragsgegners im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umwelt fehlerhaft und die der Beigeladenen auferlegten Nebenbestimmungen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks ungeeignet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Naturschutz- und Landschaftsschutzbelange durch das Vorhaben beeinträchtigt sieht, beschränkt sich ihr Vorbringen auf nicht näher fachlich-argumentativ unterlegte Annahmen, die nicht geeignet sind, die auf dezidierte Stellungnahmen der im Planfeststellungsverfahren angehörten Fachbehörden und -verbände gestützten Einschätzungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.
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Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortführung des Bergbaus durch die Beigeladene unter Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke auch die in die Abwägung nach § 79 Abs. 1 BBergG einzustellenden entgegenstehenden Belange der Antragstellerin. Wie bereits dargestellt, kommt dem öffentlichen Interesse an einer Versorgung des Marktes mit Rohstoffen nach der Grundausrichtung des BBergG eine besondere Bedeutung zu. Gegenüber diesem Interesse muss das hier allein in Rede stehende Interesse der Antragstellerin am Fortbestand ihres unbebauten Grundeigentums und dessen ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten zurückstehen. Denn während der Antragstellerin für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust gemäß der §§ 84 ff. BBergG soweit wie möglich ein Wertausgleich zu gewähren ist, würde durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke – wie bereits erörtert – ein sinnvoller und planmäßiger, insbesondere aber ein vollständiger Abbau der Lagerstätte verhindert oder erheblich erschwert werden. Dem gegenüber kann die Antragstellerin nicht auf ein besonderes über ihr – naturgemäß von einer Enteignung berührtes – Bestandsschutzinteresse als solches hinausgehendes schützenswertes Interesse verweisen, weiterhin Eigentümerin gerade der in Rede stehenden Grundstücksflächen zu bleiben.
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Insbesondere kann die Antragstellerin für sich keinen besonderen Eigentumsschutz im Vergleich zu privaten Eigentümern in Anspruch nehmen. Der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistete Schutz kirchlichen Eigentums geht nicht über den durch Art. 14 GG vermittelten Eigentumsschutz hinaus. Das kirchliche Eigentum unterliegt damit im gleichen Maße der Beschränkung durch allgemeine Gesetze wie privates Eigentum; ebenso sind unter Beachtung der Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG Enteignungen möglich (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2009, Art. 14 Rdnr. 216). Ungeachtet dessen erfasst Art. 138 Abs. 2 WRV das Eigentum der Religionsgemeinschaften nur insoweit, als es unmittelbar der Erfüllung ihres religiösen Auftrags dient (vgl. Korioth, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 140, Art. 138 WRV, Rdnr. 16; siehe auch BVerwG, Urt. v. 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115). Dies ist bei den streitbefangenen Grundstücken gerade nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um unbebaute Flächen, welche die Antragstellerin nicht selbst nutzt, sondern an die als Nebenberechtigte am Grundabtretungsverfahren beteiligte Betriebsgemeinschaft G. GbR zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hat. Damit kommt den Grundstücken allenfalls eine mittelbare (Finanzierungs-)Funktion bei der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben durch die Antragstellerin zu.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei Wegfall der Pachteinnahmen sei die Existenz der örtlichen Pfarrstelle gefährdet, zu deren Sicherstellung sie nach ihrem Stiftungszweck verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Grundabtretungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 ist für die (teilweise) Inanspruchnahme der verpachteten Flächen durch die Beigeladene eine Entschädigung der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 22.799,00 € zuzüglich Zinsen vorgesehen. Die jährlichen Einnahmen aus der Verpachtung der streitbefangenen Grundstücke betragen ausweislich der mit der Nebenberechtigten geschlossenen Pachtverträge insgesamt 1.088,01 €. Mit der Entschädigung für die Grundabtretung werden somit – bei Außerachtlassen von Pachtzinsschwankungen – schätzungsweise über einen Zeitraum von 20 Jahren entgangene Pachteinnahmen ausgeglichen. Ausgehend von einem Grundkapital von 22.799,00 € entsprechen jährliche Einnahmen von 1.088,01 € einem Zinssatz von 4,77 %. Eine derartige Rendite dürfte bei anderweitiger unternehmerischer Anlage der Entschädigungssumme erzielbar sein, so dass eine Aufzehrung des der Antragstellerin infolge der Entschädigung zur Verfügung stehenden Kapitals noch nicht einmal erforderlich erscheint, um einen den bisherigen jährlichen Verpachtungseinnahmen entsprechenden Ertrag zu sichern. Der insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, sie sei gemäß ihrem Stiftungszweck zu einer dauerhaften Sicherstellung der örtlichen Pfarrstelle über Generationen hinweg verpflichtet, verfängt daher nicht. Außerdem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücksflächen für eine unbegrenzte Zeit sicher sind und zur Finanzierung der Pfarrstelle zur Verfügung stehen. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass die von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Notwendigkeit der Finanzierung der Pfarrstelle ausschließlich aus den Pachteinnahmen für die streitbefangenen Grundstücke erfolgt. Denn dies würde bedeuten, dass für die Pfarrstelle ein monatlicher Finanzbedarf lediglich in Höhe von ca. 90,00 € (1.088,01 € : 12) besteht. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Pfarrstelle auch aus anderen Einnahmequellen als der Verpachtung der in Rede stehenden Grundstücke finanziert wird.
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Zudem hat sich die Beigeladene vergeblich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der streitbefangenen Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Sie hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im Zeitraum zwischen Mai 2008 und August 2008 mit der Antragstellerin über den freihändigen Erwerb der Grundstücke oder eine Nutzung der Flächen für die Durchführung ihres Vorhabens verhandelt. Dabei hat die Antragstellerin eine Verpachtung der Flächen an die Beigeladene abgelehnt. Für den Erwerb der Flächen hat die Beigeladene der Antragstellerin zunächst einen Kaufpreis von 0,60 €/m² angeboten. Später hat sie mit Schreiben vom 18. August 2008 ihr Kaufpreisangebot auf 0,80 €/m² erhöht und darüber hinaus eine Übernahme der für die Ersatzlandbeschaffung in der Größe der Grundstücke der Antragstellerin anfallenden Nebenkosten (u.a. der Grunderwerbssteuer) für den Fall einer einvernehmlichen Regelung in Aussicht gestellt. Dieses Angebot hat die Antragstellerin unter dem 25. August 2008 zurückgewiesen.
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Dabei ist das Kaufpreisangebot der Beigeladenen angemessen gewesen. Als angemessen wird in der Regel ein Kaufpreis angesehen, der der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks entspricht (Boldt/Weller, a.a.O., § 79 Rdnr. 9). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bieten die von Gutachterausschüssen für die verschiedenen Regionalbereiche ermittelten Bodenrichtwerte (vgl. §§ 192 Abs. 1, 193 Abs. 5 Satz 1, 196 Abs. 1 BauGB) anerkanntermaßen eine hinreichend verlässliche Orientierungsgrundlage (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01. Oktober 2009, § 193 Rdnr. 106, § 196 Rdnr. 20; Kleiber/CA., Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl. 2007, Teil IV § 196 BauGB Rdnr. 2). Hierbei handelt es sich um auf der Grundlage einer Kaufpreissammlung abgeleitete durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden (vgl. § 196 Abs. 1 Satz 1, 195 BauGB) in einem Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen. Die vorstehende Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass Bodenrichtwerte jedoch nicht identisch mit dem Verkehrswert eines Grundstücks sind, da sie nur gebietstypische Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen (sog. Bodenrichtwertgrundstücke) in den Blick nehmen [vgl. § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte - VO Gut - vom 14. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2004 (GVBl. LSA S. 806)]. Für die Bestimmung des Verkehrswertes bedarf es demnach einer Einbeziehung der individuellen wertbeeinflussenden Eigenschaften des betreffenden Grundstücks, da diese von den gebietstypischen Zustandsmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen können. Dies macht im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Für dessen Erstattung kommt vor allem der örtlich zuständige Gutachterschuss für Grundstückswerte in Betracht (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Allerdings ist die Einholung eines solchen Gutachtens, mag dies auch sachdienlich sein, nicht zwingende Voraussetzung für ein ernsthaftes Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (Boldt/Weller, a.a.O., § 79 Rdnr. 10). Abgesehen davon wäre nicht die Beigeladene als Kaufinteressentin, sondern lediglich die Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke zur Einholung eines derartigen Gutachtens antragsberechtigt (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
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Hiervon ausgehend ist ein Angebot zum freihändigen Erwerb eines Grundstücks jedenfalls dann als zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG erfolgt anzusehen, wenn es den Bodenrichtwert für die Richtwertzone aufgreift, in der sich das Grundstück befindet, und diesen mit einem Zuschlag versieht. Durch die Anknüpfung an den Bodenrichtwert werden sowohl der Kaufinteressent als auch der Grundstückseigentümer vor einer Übervorteilung des Verhandlungspartners geschützt. Denn die zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte sind für jedermann zugänglich (vgl. § 196 Abs. 3 BauGB). Außerdem vermitteln sie einen Überblick über die Bodenmarktverhältnisse, da sie aufgrund der vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung erstellt werden (vgl. §§ 196 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 5 BauGB). Bei diesen Kaufpreissammlungen handelt es sich um eine Zusammenstellung von Kaufverträgen mit der Angabe der Lage, Größe, des Erschließungszustandes sowie der Art und der Zulässigkeit der baulichen Nutzung des veräußerten Grundstücks. Außerdem werden der Tag des Verkaufs, der Gesamtkaufpreis sowie der Bodenpreis und der sich aus ihm ergebende Kaufpreis pro m² angegeben. Ebenfalls werden besondere für die Preisbemessung bedeutsame Umstände vermerkt (vgl. zum Ganzen § 8 VO Gut; CA./Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. 2003, B.2 Rdnr. 5). Sie stellen damit ein originäres Abbild des Geschehens auf dem Grundstücksmarkt dar (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 193 Rdnr. 94). Mit dem Ansatz eines Zuschlages auf den maßgebenden Bodenrichtwert wird zugunsten des Grundstückseigentümers der bestehenden Ungewissheit über den Verkehrswert des konkret in Rede stehenden Grundstücks Rechnung getragen, welcher aufgrund der individuellen Eigenschaften des Grundstücks höher – aber auch niedriger – als der Verkehrswert des der Bestimmung des Bodenrichtwerts zugrunde gelegten definierten Richtwertgrundstücks liegen kann.
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Wie hoch dieser Sicherheitszuschlag auszufallen hat, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn der von der Beigeladenen in Höhe von 60 % des Bodenrichtwertes in Ansatz gebrachte Sicherheitszuschlag ist jedenfalls als ausreichend zu erachten, um der im Zeitpunkt des Kaufangebots bestehenden Ungewissheit über den konkreten Verkehrswert der Grundstücke Rechnung zu tragen. Ausweislich einer von der Beigeladenen eingeholten Bodenrichtwertauskunft lag der Bodenrichtwert in der Richtwertzone, in welcher die Grundstücke der Antragstellerin liegen, zum Stichtag 01. Januar 2007 bei 0,50 €/m², bei einer durchschnittlichen Ackerzahl von 55 Bodenpunkten. Die Beigeladene hat der Antragstellerin einen Kaufpreis von 0,80 €/m² angeboten. Durch den Zuschlag von 0,30 €/m² hat die Beigeladene hinreichend berücksichtigt, dass die Bodenrichtwertauskunft den zum Stichtag 01.01.2007 ermittelten Bodenrichtwert wiedergegeben hat und somit nicht auszuschließen war, dass sich der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2008 erhöht hat. Dabei war eine Erhöhung des Bodenrichtwertes um mehr als 0,30 €/m² in einem Zeitraum von lediglich einem Jahr nicht zu erwarten. Dies bestätigt auch der für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens vom 29. September 2008 durch Herrn K. u. a. herangezogene Bodenrichtwert für Ackerland, der in der hier maßgebenden Richtwertzone zum Stichtag 01.01.2008 0,55 €/m² bei einer Ackerzahl von 65 betragen hat (vgl. S. 6 und 15 des Gutachtens). Ferner hat die Beigeladene mit dem Zuschlag dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch die Ackerzahl ausgedrückte Bodenqualität der streitbefangenen Grundstücke möglicherweise höher liegt als die der Bodenrichtwertermittlung zugrunde gelegte durchschnittliche Ackerzahl. Besondere, in der Qualität der in Rede stehenden Grundstücke liegende werterhöhende Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die Ermittlung eines Verkehrswertes der Grundstücke von 0,51 €/m² durch den Gutachter; Herrn K., geltend macht, vermögen diese im Hinblick auf die Frage, ob die Beigeladene sich ernsthaft um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht hat, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Diese Einwendungen sind rechtlich betrachtet als gegen die durch den Grundabtretungsbeschluss des Antragsgegners festgesetzte Entschädigung gerichtet anzusehen. Denn das Verkehrswertgutachten ist zur Ermittlung der Entschädigungsleistung eingeholt worden. Die Frage der Entschädigung ist jedoch von der Zulässigkeit der Grundabtretung zu unterscheiden. Dies folgt systematisch aus der Unterteilung der §§ 77 ff. BBergG in den Ersten Abschnitt „Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung“ und den Zweiten Abschnitt „Entschädigung“. Dabei gehört das ernsthafte Erwerbsbemühen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Grundabtretung. Außerdem ist zu beachten, dass § 144 Abs. 1 und 2 BBergG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die Frage der Höhe einer Entschädigung vorsieht (vgl. insoweit Boldt/Weller, a.a.O., § 85 Rdnr. 22 und § 144 Rdnr. 1). Diese Zuständigkeitszuweisung würde ausgehöhlt, wenn Einwendungen gegen die im Hinblick auf die Festsetzung einer Entschädigung erfolgte Verkehrswertermittlung auch im Hinblick auf die allein die Zulässigkeit der Grundabtretung betreffende Frage fruchtbar gemacht werden könnten, ob das im Vorfeld des Grundabtretungsverfahrens unterbreitete Erwerbsangebot des späteren Grundabtretungsbegünstigten zu angemessenen Bedingungen erfolgt ist. Demnach können im Gutachten fehlerhaft getroffene Feststellungen allenfalls zu einem Anspruch des Grundabtretungspflichtigen auf eine höhere Entschädigung führen, nicht aber zur Unzulässigkeit der Grundabtretung als solcher.
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Zu den angemessenen Bedingungen für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG gehört auch das Anerbieten von Ersatzland, soweit dem Grundabtretungsbegünstigten ein solches Angebot aus seinen eigenen Grundstücksflächen möglich und zumutbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 05. August 2008 mitgeteilt, dass ihr zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Tauschflächen zur Verfügung stehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Aussage nicht zutreffend war. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Beigeladene sich vergeblich um die Beschaffung entsprechender Ersatzgrundstücke bemüht, nachdem die Antragstellerin ihr fernmündlich mitgeteilt hat, dass sie nur unverritzte gleichwertige Ackerflächen als Tauschgrundstücke akzeptieren werde (vgl. Gesprächsvermerk, Blatt 46 d. BA A). Hierzu wäre sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen, da die Verpflichtung zum Angebot von Austauschflächen sich nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG („aus seinen eigenen Grundstücken“, Hervorhebung durch die Kammer) lediglich auf Flächen bezieht, die zur Zeit des Erwerbsangebots bereits im Eigentum des Grundabtretungsbegünstigten stehen. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob die Beigeladene – wie die Antragstellerin meint – in der Lage gewesen wäre, sich entsprechende Ersatzgrundstücke zu beschaffen, und ob das der Antragstellerin nach der Eröffnung des Grundabtretungsverfahrens unterbreitete Angebot von erst noch zu erwerbenden Tauschgrundstücken als ernsthaftes Erwerbsangebot anzusehen ist.
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Darüber hinaus hat die Beigeladene glaubhaft gemacht, die streitbefangenen Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu dem im Grundabtretungsantrag vorgesehenen Zweck zu verwenden (vgl. § 79 Abs. 2 Nr. 2 BBergG). Ausweislich des zugelassenen Rahmenbetriebsplans sollen die Grundstücke unmittelbar nach der Überführung des Eigentums im Rahmen der bergbaulichen Gewinnungsarbeiten im KAF II in Anspruch genommen werden, wobei es zunächst der Durchführung archäologischer Untersuchungen bedarf, weil im Gesamtbereich des KAF II archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Die Inanspruchnahme für Gewinnungsarbeiten wird voraussichtlich im Jahr 2013 beendet sein. Für die Wiedernutzbarmachung der Flächen ist ein Zeitraum bis 2018 geplant.
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Im Hinblick auf den Umfang und die Ausdehnung der Grundabtretung gemäß der §§ 81, 82 BBergG wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende, von der Antragstellerin insoweit auch nicht beanstandete Begründung des Antragsgegners im Grundabtretungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 verwiesen, welche die Kammer sich hier zu Eigen macht.
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Der Grundabtretungsbeschluss enthält auch die erforderliche Entschädigungsbestimmung nach den Bestimmungen der §§ 84 ff. BBergG für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust und andere Vermögensnachteile. Soweit die Beteiligten im Einzelnen um die Höhe der durch den Antragsgegner auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens festgesetzten Entschädigung streiten, ist eine Prüfung der sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die beschließende Kammer ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist diesbezüglich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben (vgl. § 144 BBergG). Gegen-stand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kann somit allenfalls sein, ob überhaupt eine Entschädigung festgesetzt worden ist und deren Bemessung auf sachlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschl. der Kammer v. 27. Februar 2009, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der streitbefangenen Grundstücke sowie der sonstigen durch die Grundabtretung bei der Antragstellerin eintretenden Vermögensnachteile eingeholt und die Beteiligten dazu auch angehört. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Gutachtens hat er die Entschädigung festgesetzt.
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Für eine nach Ansicht der Antragstellerin gegebene Befangenheit des mit der Erstattung des Verkehrswertgutachtens beauftragten Sachverständigen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Gründe, die geeignet sind, Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des Gutachters im Sinne des § 105 BBergG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO zu geben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit muss aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen eine subjektiv mögliche Besorgnis nicht auszuschließen sein können, jemand werde in der Sache nicht unparteiisch oder unbefangen entscheiden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 9). So verhält es sich hier nicht. Die Antragstellerin hat die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit lediglich mit dessen Ausführungen zur Frage der – aus dessen Sicht nicht bestehenden – Notwendigkeit einer Verkehrswertermittlung auf Teilmarktbasis begründet. Die Antragstellerin stellt insoweit im Ergebnis lediglich die sachliche Richtigkeit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 28. Mai 2009 in Frage. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Sachverständige sein Gutachten möglicherweise nicht unparteiisch erstattet hat, zumal die vorgenannte Stellungnahme weit nach der Erstellung des Gutachtens abgegeben worden ist. Dieses ist der Antragstellerin bereits unter dem 08. Oktober 2008 zugestellt worden.
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Im Übrigen dürfte der Ablehnungsantrag der Antragstellerin am 18. Juni 2009 bereits verspätet gestellt worden sein. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Da für die Beauftragung eines Sachverständigen im Rahmen eines Grundabtretungsverfahrens keine besondere Form vorgeschrieben ist, kommt es hier für den Beginn der Frist für einen Ablehnungsantrag auf die Bekanntgabe der Beauftragung an die Verfahrensbeteiligten an. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 04. September 2008 über die Beauftragung des Sachverständigen informiert. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an einer frühren – fristgerechten – Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert war (vgl. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens ist hier auch aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten und die vorzeitige Besitzeinweisung damit nach § 97 Satz 1 BBergG zulässig.
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Hierfür ist erforderlich, dass die Arbeiten auf den von der Grundabtretung betroffenen Grundstücken keinen Aufschub dulden, wobei auch zeitliche Erwägungen die vorzeitige Besitzeinweisung dringend gebieten können (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 97 Rdnr. 3). So verhält es sich hier. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners und dem Vorbringen der Beigeladenen ist der Abbau des Kiessandes in der Lagerstätte P. so weit fortgeschritten, dass als nächstes entsprechend der Abbauplanung im Rahmenbetriebsplan die streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Gesamtbereich des KAF II, in dem die Grundstücke liegen, laut Stellungnahme des Landesamtes für Archäologie und Denkmalpflege zum Rahmenbetriebsplan archäologische Bodendenkmale bekannt sind. Dies macht eine eingehende archäologische Untersuchung der betreffenden Abbauflächen vor deren Einbeziehung in die bergbaulichen Gewinnungsarbeiten notwendig. Dementsprechend ist die Beigeladene nach Ziffer 4.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 06. Juli 2009 verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Inanspruchnahme der Fundstelle bekannter archäologischer Denkmale die notwendigen archäologischen Untersuchungen abzustimmen und die vorhandenen Denkmale fachgerecht zu dokumentieren. Erfahrungsgemäß nehmen archäologische Untersuchungen – hier bezogen auf die Grundstücke der Antragstellerin im Bereich einer Abbaufläche von 37.825 m² – in Anbetracht der hierbei anzuwendenden Sorgfalt sowie der naturgemäß bestehenden Ungewissheit über deren Verlauf und die erzielten Funde erhebliche Zeiträume in Anspruch, die einer exakten Planung nicht zugänglich sind.
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In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Beigeladene sich bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses aufgrund der zwischenzeitlich eineinhalb Jahre dauernden Bemühungen, die streitbefangenen Grundstücke zunächst im Wege des freihändigen Erwerbs und anschließend durch das von ihr beantragte Grundabtretungsverfahren zu erlangen, in erheblichem Zeitverzug bezüglich der Umsetzung der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Abbauführung befunden hat. Danach sollte im Jahr 2009 mit dem Überbaggern der streitbefangenen Grundstücke begonnen werden. In Ansehung des – bereits dargestellten – bestehenden öffentlichen Interesses an einem planmäßigen und vollständigen Abbau der Lagerstätte ist es dringend geboten, eine bei Ausschöpfung des Rechtsweges bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des den Grundabtretungsbeschluss betreffenden Hauptsacheverfahrens mehrere Jahre währende weitere Verzögerung der zwingend erforderlichen archäologischen Untersuchungen und damit auch des Beginns der Abbauarbeiten auf den streitbefangenen Grundstücken zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, die Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens sei dadurch entfallen, dass die Beigeladene ihren Abbaubetrieb bereits im Jahr 2009 in Richtung der KAF III bis V geschwenkt habe. Es entspricht vielmehr wirtschaftlicher Betriebsführung, dass die Beigeladene in Ansehung der durch die Antragstellerin veranlassten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der streitbefangenen Grundstücke und der dadurch bedingten Verzögerungen bei der Abbauplanung einen zeitweiligen Stillstand des Gewinnungsbetriebes zu vermeiden versucht, indem sie auf anderen Kiesbaufeldern mit dem Abbau beginnt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beigeladenen sowie des Antragsgegners ist außerdem damit zu rechnen, dass die betreffenden Kiesabbaufelder abgebaut sein werden, wenn die archäologischen Untersuchungen im KAF II beendet sind, so dass dann sofort auf die dort vorhandenen Rohstoffvorräte zurückgegriffen werden kann und eine weitere Verzögerung der Gewinnungsarbeiten somit verhindert wird.
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Schließlich wendet die Antragstellerin gegen die vorzeitige Besitzeinweisung zum 01. Januar 2010 ohne Erfolg ein, die winterlichen Verhältnisse ließen ohnehin keine archäologischen Arbeiten ab diesem Zeitpunkt zu. Wie bereits ausgeführt, liegt ein möglichst zeitnaher Beginn der archäologischen Arbeiten im Allgemeinwohlinteresse. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den vorzeitige Besitzeinweisung nicht auf einen späteren Zeitpunkt, etwa im Frühjahr, verlegt hat, da nicht auszuschließen war, dass die Witterungsbedingungen alsbald die Aufnahme der Untersuchungsarbeiten zulassen.
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Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 97 Satz 1 BBergG im Hinblick auf die vorzeitige Besitzeinweisung eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat weiterhin rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Antragstellerin eine Besitzeinweisungsentschädigung (§ 98 BBergG) und eine Sicherheitsleistung gemäß § 100 Abs. 2 BBergG festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Insbesondere kann nicht auf den voraussichtlichen Entschädigungsgesamtwert für die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke nach Maßgabe des in der Hauptsache angefochtenen Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses abgestellt werden. Denn das mit dem Antrag verfolgte Interesse ist nicht darauf gerichtet, eine Entschädigung für den durch die Vollziehung des Grundabtretungsbeschlusses erlittenen Rechtsverlust zu erzielen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12. März 2009 - 2 L 104/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Durch die begehrte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren soll vielmehr der drohende Rechtsverlust vermieden werden, für den die Antragstellerin einen Wertausgleich in Form einer Entschädigung erhält. Ein über die Vermeidung dieses Rechtsverlustes hinausgehendes Interesse kann vorliegend indes nicht beziffert werden.
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Der Auffangstreitwert ist trotz des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil hier die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Denn die Beigeladene kann die in Rede stehenden Grundstücke der Antragstellerin aufgrund der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort für ihr Vorhaben in Anspruch nehmen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird der sich auf diese Grundstücke erstreckende Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen voraussichtlich ein Stadium erreicht haben, in dem die Flächen nur noch in einem für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeigneten Zustand an die Antragstellerin zurückgegeben werden können.
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