Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 160/13

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem die ihr mit Urkunde vom 31. Januar 1994 erteilte bergrechtliche Bewilligung zum Abbau von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld Hinsdorf widerrufen wurde.

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Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 erteilte das damalige Bergamt Halle der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A Sand + Kies GmbH, die unter dem 31. Januar 1994 erstellte und im Berechtsamsbuch eingetragene bis zum 31. Januar 2044 befristete Bergbauberechtigung für das Bewilligungsfeld Hinsdorf zum Abbau von Kiesen und Kiessanden (Berechtsamsnummer: II-B-f-110/94-4238) mit Nebenbestimmungen. Das Bewilligungsfeld ist im Gemeindegebiet der Stadt Südliches Anhalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld gelegen und grenzt mit seinem südwestlichen Eckpunkt an die Bundesstraße B6n. Im Jahr 1994 verschmolz die A Sand + Kies GmbH mit der A Beton GmbH zur A Beton GmbH. Im Jahr 2003 firmierte die A Beton GmbH auf die Klägerin um.

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Die Bergbauberechtigung enthält den Hinweis, dass ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei und die raumordnerische Einordnung des Vorhabens Voraussetzung für das Planfeststellungsverfahren sei. Am 30. Juni 1994 fand eine „Antragskonferenz“ zur Eröffnung des Raumordnungsverfahrens statt. Den daraufhin erarbeiteten Raumordnungsantrag legte die Klägerin im September 1995 vor. Am 10. September 1996 erfolgte der Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren. Das Raumordnungsverfahren wurde am 30. Juni 1997 mit der Landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung nur unter Maßgaben vereinbar sei. Es erging dazu die Maßgabe, dass ein sofortiger Abbau der Kiessandlagerstätte Hinsdorf mit den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung nicht vereinbar sei. Die Lagerstätte sei im Regionalen Entwicklungsprogramm des Regierungsbezirks Dessau für die Zukunft als Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung bestimmt. Die durchgeführte Bedarfsprüfung habe ergeben, dass der Aufschluss der Lagerstätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich sei. Der Abbaubeginn sei mittel- bis langfristig einzuordnen, wobei die Empfehlung ausgesprochen wurde, aufgrund der Vorratssituation damit nach dem Jahr 2010 zu beginnen.

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Für das insgesamt 163,14 ha große Bewilligungsfeld beantragte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 30. April 1996 die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 1 BBergG. Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 verlangte das Bergamt Halle von der Klägerin, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG aufzustellen. Mit Schreiben vom 27. August 1996 teilte die befasste Außenstelle des Bergamtes in Staßfurt dem Bergamt Halle mit, dass die Bearbeitung des Hauptbetriebsplans solange auszusetzen sei, bis ein Rahmenbetriebsplan vorliege.

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Soweit die Klägerin im Rahmen der beantragten Hauptbetriebsplanzulassung im Teilfeld Nord die Zulassung eines gesonderten Abbaus vorab im Umfang von unter 10 ha beantragt hatte und das Bergamt Halle eine Erteilung für diesen Teil ablehnte, weil ein Gesamtzusammenhang für das Abbauvorhaben mit dem übrigen Vorhaben bestehe, ist der Streit hierüber mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Dessau vom 16. Juni 1999 im Verfahren A 2 K 35/97 beendet. Danach verpflichtete sich das Bergamt Halle den Antrag für das Teilfeld Nord (stattgebend) zu bescheiden, während sich die Klägerin verpflichtete, das übrige Bewilligungsfeld darüber hinaus erst nach Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in Anspruch zu nehmen.

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Mit Bescheid vom 18. April 2000 erteilte das Bergamt Halle der Klägerin die Betriebsplanzulassung für den Abbau der Bodenschätze im Teilfeld Nord. Ein Beginn der Abbautätigkeit erfolgte nicht. Vielmehr beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2002 eine Aussetzung des Hauptbetriebsplanes wegen Planungsunsicherheit bis zum Abschluss der Planfeststellung (für den Rahmenbetriebsplan) und stellte mit Schreiben vom 06. März 2002 den Antrag auf eine zeitliche Verlängerung der Zulassung. Mit Bescheid vom 14. März 2003 verlängerte der Beklagte daraufhin die Gültigkeit der Zulassung bis zum 31. März 2004. Eine weitere Verlängerung auf Antrag der Klägerin vom 11. Mai 2004 erfolgte mit Bescheid vom 21. Juli 2004 bis 30. April 2006. Eine dritte Verlängerung nach Antrag der Klägerin vom 01. April 2006 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 05. Mai 2006 bis zum 30. April 2008 vor. Den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2008, welcher am 30. April 2008 bei dem Beklagten einging, auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplanes lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2008 wegen verspäteter Beantragung ab. Ein ausgelaufener Betriebsplan könne nicht verlängert werden. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06. August 2008 Widerspruch. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 erklärte der Beklagte der Klägerin, dass der Widerspruch ins Leere gehe, weil das Schreiben vom 17. Juli 2008 keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen seien bislang keinerlei bergbaulich Tätigkeiten vorgenommen worden. Es werde anheim gestellt, einen neuen Hauptbetriebsplan zu beantragen.

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Unter dem 11. September 2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes für das Teilfeld Nord. Diese Unterlagen wurden an die Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 zurückgerecht mit der Erklärung, dass der Hauptbetriebsplan derzeit nicht zugelassen werden könne, weil der Widerruf der Bewilligung geprüft werde.

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Bereits am 13. August 1997 hatte ein Scoping-Termin im Vorfeld für die von der Klägerin unter dem 20. April 1999 beantragte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans stattgefunden. Die maßgeblichen Plangenehmigungsunterlagen legte sie mit Schreiben vom 23. November 1999 in der Folge vor. Im Dezember 1999 wurde das Planfeststellungsverfahren mit dem Anhörungsverfahren eröffnet. Vom 20. Januar bis 21. Februar 2000 erfolgte die Auslegung der Antragsunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Ziethetal“. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Stellungnahmen der örtlich zuständigen Versorgungsträger und weitere Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren vor. Weitere Aktivitäten, insbesondere die Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen, im Planfeststellungsverfahren erfolgten danach nicht mehr.

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Mit Schreiben vom 28. September 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der am 31. Januar 1994 erteilten Bergbauberechtigung an. Gemäß § 18 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung bei Bodenschätzen (BodSchVereinHG) vom 15. April 1996 sei die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als 18 Monate unterbrochen worden sei. Dieser Zeitraum sei hier schon längst überschritten.

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Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie wichtige Gründe gehabt habe, die Bergbauberechtigung bislang nicht auszuüben. Diese hätten vor allem in der Intention gelegen, mögliche Konflikte mit der Trassenplanung der Bundesstraße B6n zu vermeiden. Das straßenbaurechtliche Planfeststellungsverfahren habe erst abgewartet werden sollen. Probleme der Flurstückskonfiguration und Flurstücksteilung, maßgeblich des ehemaligen Grundstücks Flur 3, Flurstück 22/13 der Gemarkung Hinsdorf, welches sich im Eigentum der BVVG befinde, hätten einen Abbaubeginn verhindert. Der Rahmenbetriebsplan für die Gewinnungsstätte befinde sich seit 1999 im Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei.

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Mit in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 02. April 2013 widerrief der Beklagte die Bergbauberechtigung vom 31. Januar 1994. Da eine Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgt sei, sei die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 BBergG zu widerrufen. Unstreitig sei bislang auch für das kleiner als 10 ha große Teilfeld im Norden des Bewilligungsfeldes nicht von der Abbaugenehmigung Gebrauch gemacht worden. Eine Gewinnung der Bodenschätze im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG habe nicht stattgefunden. Allein die Interessenbekundung an der Gewinnung durch Einreichung von Betriebsplänen reiche nicht aus. Gefordert sei die tatsächliche Aufnahme der Abbautätigkeit. Bei dem Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die den vom Gesetzgeber intendierten Zweck umsetze, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu vermeiden. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, der einen Widerruf verhinderte. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung, die einen späteren Zeitpunkt für die Aufnahme der Gewinnung erforderten und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe, seien nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin wegen des Rücksichtnahmegebotes, welches aus § 124 BBergG resultiere, nicht auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens zur Bundesstraße B6n warten müssen. Dies sei jedenfalls für den Aufschluss des Tagebaus im nördlichen Teilfeld des Bewilligungsfeldes nicht maßgeblich. Da die Gewinnungstätigkeit auf dieser Teilfläche auch einige Jahre angedauert hätte, habe auch ein Beginn des Abbaus an dieser Stelle den seinerzeitigen Feststellungen des Geologischen Landesamtes, welches einen Abbau in der Gesamtlagerstätte erst ab 2010 empfohlen habe, nicht entgegengestanden. Auch die behauptete, schwierige grundstücksrechtliche Situation rechtfertige keine Ausnahme. Denn lediglich bezüglich eines Flurstücks sei die Eigentumssituation im Jahr 2004 noch ungeklärt gewesen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, diese – von der Klägerin zu veranlassende – Klärung herbeizuführen. Schließlich sei für das Vorantreiben des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan nicht vorrangig der Beklagte verantwortlich. Da die Klägerin den zugelassenen Hauptbetriebsplan nicht genutzt habe, habe sich der Beklagte nicht veranlasst gesehen, das aufwendige Planfeststellungsverfahren weiter durchzuführen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. April 2013 zugestellt.

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Am 10. Mai 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Rechstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2013 an das erkennende Gericht verwiesen.

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Die Klägerin trägt vor, der Widerruf der Bergbauberechtigung sei rechtswidrig. Widerrufsgründe lägen nicht vor. Die Frist des § 18 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG, welche für sie, die Klägerin, am 23. September 1997 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung abgelaufen sei, sei durch die Einreichung des Antrages auf Zulassung eines Hauptbetriebsplanes vom 30. April 1996 gewahrt. Die Frist habe im Übrigen gar nicht zu laufen begonnen, weil dem die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG entgegenstehe. Insoweit verlängere sich jedenfalls die Frist. Es haben durchgehend Gründe bestanden, welche es durch eine sinnvolle technische oder wirtschaftliche Planung des Bewilligungsinhabers erforderlich gemacht hätten, die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Solche Gründe seien insbesondere in den Feststellungen des Raumordnungsverfahrens zu erkennen, nach denen der Abbaubeginn bei Vorliegen eines Bedarfsnachweises mittel- bis langfristig, das heißt nach 2010, einzuordnen sei. Diese öffentlich-rechtlichen Belange seien auch im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses raumordnungsrechtliche Gebot sei auch dahingehend zu berücksichtigen, dass trotz Vorliegen eines genehmigten Hauptbetriebsplanes für die Teilfläche im Norden des Bewilligungsgebietes bislang kein Abbau vorgenommen worden sei. Insoweit liege keine zweckwidrige Bevorratung von Bodenschätzen vor, sondern entspreche ein Abbau erst ab dem Jahr 2010 den im Raumordnungsverfahren geltend gemachten Belangen der Rohstoffversorgung. Jedenfalls sei dies als Grund im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen.

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Da der Abbau im nördlichen Teilbereich im Rahmen des hierfür zugelassenen Hauptbetriebsplanes wirtschaftlich in einer Einheit mit der Zulassung des Gesamtbetriebsplanes stehe, sei es ihr wirtschaftlich auch nicht zumutbar gewesen, zunächst auf der Teilfläche mit dem Abbau zu beginnen, weil nicht sicher gewesen sei, ob der Rahmenbetriebsplan tatsächlich zugelassen werde. Nur bei dessen Zulassung sei der Abbau auf der Fläche insgesamt wirtschaftlich. Es sei nicht ihr Versäumnis, dass das Planfeststellungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan nach dem Jahr 2000 nicht weiter betrieben worden sei. Der Beklagte habe das Planfeststellungsverfahren betreiben müssen, was er nicht getan habe. Ihr seien keine Unterlassungen zur Last zu legen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, das Planfeststellungsverfahren voranzutreiben. Sie habe zum Verfahren auch nichts mehr zu erbringen gehabt. Vielmehr habe sie sogar überobligatorisch die Stellungnahmen der Versorgungsträger eingeholt und vorgelegt. Aus der Untätigkeit des Beklagten könne nicht geschlossen werden, dass sie kein Bescheidungsinteresse gehabt habe und noch habe. Sie habe in jedem Verlängerungsantrag zum Hauptbetriebsplan auf das anhängige Planfeststellungsverfahren zum Rahmenbetriebsplan hingewiesen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, worauf sie warte. Auch in anderen ihr bekannten Verfahren habe das Planfeststellungsverfahren im Übrigen jahrelange Bearbeitungszeiten bei dem Beklagten beansprucht.

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Zudem haben Schwierigkeiten beim Grundstückserwerb einer wirtschaftlichen Planung entgegen gestanden. Ein Abbau auch auf der Teilfläche sei ohne den Erwerb einer großen Grundstücksfläche im Bewilligungsfeld, die auch vom Hauptbetriebsplan betroffen werde, wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Es seien in diesem Zuge weitere Grundstücksteilungen notwendig geworden und dann habe das Straßenbauvorhaben der B6n das Vorhaben erneut ins Stocken gebracht. Der Erwerb des großen Grundstücks sei wirtschaftlich auch erst bei Planungssicherheit vertretbar gewesen. Unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen einer Krise der Bauwirtschaft ab dem Jahr 1999 sei ein isolierter Aufschluss der Teilfläche Nord nicht sinnvoll gewesen. Es sei technisch und wirtschaftlich unvernünftig, mit dem Abbau der Lagerstätte auf dem Teilfeld zu beginnen, die sich bis in den Grundwasserleiter erstrecke, solange unklar sei, ob und wann eine das Vertrauen in die Realisierbarkeit des Vorhabens begründende Genehmigung des Rahmenbetriebsplans erfolge. Die Kosten für den Aufschluss und die Wiedernutzbarmachung nach Beendigung des Teilvorhabens könnten aus der kleinen Teilfläche unterhalb von 10 ha nicht erwirtschaftet werden. Es sei der Preisverfall für die Bodenschätze seit Ende der 1990 Jahre zu berücksichtigen. Es sei auf ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles Handeln der am Markt agierenden Unternehmen abzustellen und keine sinnlose Ausnutzung der Abbauberechtigung durchzusetzen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sei auf die wirtschaftliche Planung des Bewilligungsinhabers abzustellen. Danach sei aber erst eine spätere Nutzung geboten gewesen. Das Gesamtvorhaben mit einem Investitionsvorhaben von etwa 3 Mio. € könne sehr wohl wirtschaftlich betrieben werden. Zusätzlich sei für den Grunderwerb ein Betrag von bis zu 1 Mio. € geplant.

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Die Einleitung des Widerrufsverfahrens sei willkürlich erfolgt. Denn es sei eingeleitet worden, nachdem sie gegen die Verweigerung der erneuten Verlängerung des Hauptbetriebsplanes Widerspruch erhoben habe. Anstatt diesen Widerspruch zu bescheiden, habe der Beklagte insoweit willkürlich das Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Grund für die Einleitung des Widerrufsverfahrens liege daher nicht in der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens zur Prüfung spekulativ oder missbräuchlich gehaltener Bewilligungen, sondern in der Intention des Beklagten, sowohl das von ihr als Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplanes, als auch das mit Antrag vom 11. September 2012 erneut eingeleitete Zulassungsverfahren für einen Hauptbetriebsplan zu erledigen als auch sich der Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens zu entledigen. Dass sich dies so verhalte, lasse sich deutlich aus der Chronologie der Bearbeitung des am 13. September 2012 vorgelegten Hauptbetriebsplans ersehen.

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Die Frist des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG werde durch die Einreichung eines Hauptbetriebsplans auch für die Teile des Bewilligungsfeldes gewahrt, für die zur Durchführung des Gesamtvorhabens die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei. Rein faktisch sei die Vorlage eines entsprechenden Rahmenbetriebsplans nicht möglich gewesen, weil zuförderst ein Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Dies habe der damaligen Rechtspraxis entsprochen. Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens die Einreichung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, wäre schlicht unverhältnismäßig. Diese Frage sei zudem höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Der Gesetzestext spreche von einem Betriebsplan, an anderer Stelle sei von technischen Betriebsplänen die Rede. Dies erfasse damit nicht einen Rahmenbetriebsplan. Das Verlangen nach einem Rahmenbetriebsplan sei in Ansehung des Vergleiches vor dem Verwaltungsgericht Dessau, dass der Hauptbetriebsplan zu erteilen sei, treuwidrig. Der Beklagte hätte dann die Bewilligung schon nach dem 23. Oktober 1997 widerrufen müssen. Insofern werde auch die Jahresfrist des neben dem § 18 BBergG anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG umgangen. Sollte es auf diese Fragen ankommen, werde angeregt, die Sprungsrevision zuzulassen.

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Wenn die materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, bedürfe es zum Ausschluss des Widerrufs der Bewilligung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG weder eines Zulassungsantrages noch der Zulassung eines Betriebsplans. Denn Gesetzeszweck sei, Fälle einer späteren Aufnahme der bergbaulichen Arbeiten von den Widerrufsbestimmungen zu befreien. Das Verlangen nach einer Einreichung technischer Betriebspläne stelle in diesem Zusammenhang eine reine Förmelei dar. Für eine Noch-Nicht-Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit, wie sie Gegenstand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sei, sehe das BBergG keine Vorlage von Betriebsplänen vor. Zudem sei die Regelung des § 2 BodSchVereinHG auch auf die Gewährleistung von Bestandsschutz gerichtet. Dem habe zur Vermeidung von Willkür auch die Regelung gedient, dass die Einreichung des Betriebsplanes genüge. Stelle man auf die Vorlage eines Hauptbetriebsplans ab, werde ihr die Berufung auf die Abbauhindernisse abgeschnitten. Auch agiere der Beklagte nicht gleichmäßig, indem er in anderen Fällen, die ihm bekannt seien, stillschweigend von einem Widerruf absehe, obwohl auch dort keine Betriebsplanzulassung bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 02. April 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertieft die bereits im Ausgangsbescheid benannten Argumente. Maßgeblich sei, dass auch nach Zulassung des ersten Hauptbetriebsplans binnen drei Jahren keine Abbautätigkeit begonnen worden sei. Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sei abgelaufen gewesen, weshalb der Widerruf der Bewilligung habe erfolgen müssen. Die Regelung aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG stehe der Annahme, dass die Frist aus § 18 Abs. 13 Satz1 BBergG bereits abgelaufen sei, nicht entgegen. Die Klägerin hätte nach § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG bis zum 23. Oktober 1997 die Gewinnung aufnehmen müssen, wobei die Frist auch durch Einreichung eines Betriebsplans gewahrt werde. Unabhängig davon könne die Frist aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht durch die Vorlage von Betriebsplänen unterbrochen werden. Nehme ein Bewilligungsinhaber auch nach Einreichen und Zulassung eines Betriebsplans die Gewinnung nicht auf, werde der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG erfüllt, auch wenn seinerzeit die Frist nach § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG rechtzeitig unterbrochen worden sei. Zudem wahre der Hauptbetriebsplan für die Teilfläche nicht die Frist des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG, weil die Frist nur eingehalten werden könne, wenn für das gesamte Bewilligungsfeld Betriebspläne für den Abbau vorlägen.

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Im Übrigen seien auch keine Ausnahmetatbestände gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG ersichtlich. Es lägen keine Gründe im Sinne einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung vor, welche der Nutzung der Abbaugenehmigung entgegengestanden hätten. Dies könne nur aufgrund objektiver, tatsächlich bestehender Gründe geschehen und wäre gerade nicht der persönlichen Einschätzung des Bergbauunternehmers unterworfen. Die gesetzliche Drei-Jahres-Frist räume dem Bergwerksunternehmer einen hinreichenden Vorbereitungs- und Planungszeitraum zur Aufnahme der Abbautätigkeit ein.

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Gründe der Raumordnung hätten dem Abbau auch nicht entgegengestanden. Denn bei der Zulassung des Hauptbetriebsplanes für die Teilfläche wären gem. § 48 Abs. 2 BBergG auch die Belange der Raumordnung berücksichtigt worden. Diese hätten der Zulassung des Hauptbetriebsplanes nicht gehindert, so dass raumordnungsrechtliche Belange insgesamt dem Abbau nicht widersprochen hätten.

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Auch das Planfeststellungsverfahren für die B6n habe einen Abbau nicht gehindert. Aufgrund der planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebote und wegen der Tatsache, dass bereits im Jahr 2006 festgestanden habe, dass selbst bei ungünstigstem Trassenverlauf mindestens 50 m Abstand zum Bewilligungsfeld bestanden hätten, wäre ein Abbau möglich gewesen. Das Bewilligungsfeld werde von der Trasse der B6n nicht tangiert oder gar zerschnitten.

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Die Klägerin habe ihm gegenüber nicht dargestellt und glaubhaft gemacht, inwiefern ein Abbau auf der Teilfläche wirtschaftlich unvertretbar sei. Insofern könne die Klägerin ihre Untätigkeit nicht mit einer Sättigung des Marktes und der Stellung des Tagebaus als Reservelagerstätte begründen. Vielmehr sei fokussiert auf die jeweilige Lagerstätte abzustellen. Ansonsten werde einer nicht gewollten Bevorratung Vorschub geleistet.

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Auch die Problematik des Grundstückserwerbs habe dem Beginn eines Abbaus nicht entgegen gestanden. Das betroffene Grundstück liege außerhalb des vom Hauptbetriebsplan erfassten Gebietes. Auch habe die Klägerin die Erwerbsbemühungen nach dem 19. Dezember 2005 nicht fortgesetzt, so dass die Eigentümerin, die BVVG fünf Jahre später von sich aus nachgefragt habe, ob noch ein Kaufinteresse bestehe. Zudem hätte bei erfolglosen Erwerbsbemühungen ein Grundabtretungsverfahren angestrengt werden können.

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Schließlich sei die Einleitung des Widerrufsverfahrens bezüglich der Bewilligung nicht willkürlich. Aufgrund der Zeitabläufe und der Nichtbetätigung der Abbauerlaubnis habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin den Abbau insgesamt nicht mehr betreiben werde. Die Klägerin sei auch bei anderen Vorhaben so verfahren, dass sie bereits vor Ergehen eines Rahmenbetriebsplans Teilvorhaben über gesonderte Hauptbetriebspläne umgesetzt habe. Es habe der Klägerin jederzeit freigestanden, sich mit ihm wegen der Planungsverfahren in Verbindung zu setzen. Dies sei nicht geschehen, weshalb er davon habe ausgehen, könne, dass kein vordringliches Sachbescheidungsinteresse an der Planfeststellung bestanden habe.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 02. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der strittige Bescheid lässt sich weder auf § 18 Abs. 3 Satz 1 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) (BBergG) noch auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) (BodSchVereinHG) stützen. Er entbehrt einer Rechtsgrundlage.

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Nach § 18 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt BBergG ist die Bewilligung ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Widerrufsgrund. Dabei reicht eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung bei der Gewinnung nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich aus, um festzustellen, dass der Inhaber der Berechtigung nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken der Bereitstellung der Bodenschätze, nachzukommen (vgl. Bold/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 18 Rdnr. 5). Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG gilt Satz 1 der Vorschrift jedoch nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat. Gründe die der Unternehmer nicht zu vertreten hat sind solche die nicht in seiner Sphäre liegen. Die Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., Rdnr. 6). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BBergG liegen hier vor.

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Ohne Weiteres kann zwar festgestellt werden, dass die Gewinnung der Bodenschätze Kiese und Sande im Bewilligungsfeld Hinsdorf seit der Erteilung der Bewilligung vom 10. Februar 1994 nicht begonnen worden ist. Das Bewilligungsfeld ist nach der am 03. Mai 2013 erfolgten Befahrung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt unverritzt gewesen. Der Zeitraum von drei Jahren ist mithin abgelaufen gewesen.

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Allerdings kann die Klägerin geltend machen, dass sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die sie nicht zu vertreten hat.

36

Eine Gewinnung der Bodenschätze im Bewilligungsfeld setzte zum Zeitpunkt der Beantragung des Hauptbetriebsplanes mit Schreiben vom 30. April 1996 nach § 51 Abs. 1 Satz BBergG voraus, dass hierfür ein vom Unternehmer aufgestellter Betriebsplan vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist (Betriebsplanpflicht). Angesichts der Größe des Bewilligungsfeldes von etwa 160 ha und einem geplanten Aufschluss von etwa 65 ha in dem Feld genügte und genügt jedoch nicht nur die Aufstellung eines Hauptbetriebsplans, um das Gesamtvorhaben zulassungsfähig zu machen. Seit der Einführung des Abs. 2a des § 52 BBergG (Fassung vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 215), ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Diese Regelung hat bis heute Bestand. Das Vorhaben der Klägerin bedurfte und bedarf nach der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG zum Erlass einer entsprechender Rechtsverordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dieser Vorschrift bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben der Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit der Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr. In der neuesten Fassung der Verordnung (Fassung vom 03. September 2010 – BGBl. I S. 1261) besteht die Pflicht in § 1 Nr. 1 b) aa) nunmehr zwar nur noch ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in ausgewiesenen Schutzgebieten. Jedoch gilt sie nach § 1 Nr. 1b) bb), cc) und dd) auch bei einer Herstellung eines Gewässers, bei großräumiger Grundwasserabsenkung oder bei einer Fläche von mehr als 10 ha, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zumindest letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben. Nr. 2.1.1 Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zu § 3 und § 3c des UVPG sieht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für Vorhaben im Bereich Steine und Erden bei einer Größe ab 10 ha vor. Das Vorhaben der Klägerin umfasst innerhalb des etwa 160 ha großen Bewilligungsfeldes einen Tagebau in einer Größe von etwa 65 ha. Dementsprechend ist die Klägerin auch zutreffend von der Außenstelle des Bergamtes in Staßfurt unter dem 14. Mai 1996 angeschrieben worden und auf die Rahmenbetriebsplanspflicht hingewiesen worden.

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Bestand danach jedenfalls für das Gesamtvorhaben eine Rahmenbetriebsplanpflicht, so konnte die Klägerin zumutbarer Weise die Zulassung eines solchen Rahmenbetriebsplans nicht vor Durchführung des vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens beantragen, weil das Raumordnungsverfahren seinerseits wiederum im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplan zu berücksichtigen gewesen wäre und ist und sich deshalb bereits auf die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragstellung auswirkt. Die Festsetzungen in Raumordnungsplänen enthalten rechtliche Vorentscheidungen, die für die nachfolgenden Planfeststellungen abhängig von der Art der Festsetzung einen unterschiedlichen Grad von Verbindlichkeit aufweisen. Zwar wirkt das Ergebnis einer Raumordnungsplanung nicht direkt gegenüber dem Vorhabenträger oder Dritten. Denn das Raumordnungsverfahren diente schon im Zeitpunkt seiner Durchführung in erster Linie dem Zweck festzustellen, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) die etwa erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, mit den Erfordernissen der Raumplanung übereinstimmen und wie solche Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (vgl. § 13 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Juni 1992, GVBl. 390). Das Verfahren schloss nach § 18 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes mit einer landesplanerischen Beurteilung ab. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Vorschaltgesetzes war allerdings die Ermächtigung gegeben, solche Planungen und Maßnahmen zu untersagen, wenn zu befürchten war, dass durch diese Planungen und Maßnahmen die Einhaltung geltender Raumordnungsprogramme unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. An diesen Wirkungen der Raumordnungsplanung hat sich mit dem nachfolgenden Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. S. 255) seither nichts geändert (vgl. dort §§ 1, 11). Die Raumordnungsplanung stellt daher faktisch das abschließende Urteil über die Raumverträglichkeit eines Vorhabens dar, das nur bei neuen, nachträglich eingetretenen Randbedingungen in der Planfeststellung infrage gestellt werden kann (vgl. Steinberg/Wickel/BF., Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 65). Die Frage der raumordnerischen Verträglichkeit ist dann wiederum im Rahmen der Gesamtabwägung der Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans als Belang zu berücksichtigen. In Ansehung dieses jedenfalls inhaltlichen Vorrangs der Raumordnungsplanung vor der Planfeststellung eines konkreten Vorhabens, der auch in der damaligen Verwaltungspraxis des damaligen Bergamtes seinen Niederschlag gefunden hat, indem eben zunächst die Durchführung des Raumordnungsverfahren verlangt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst das Raumordnungsverfahren beantragt und betrieben hat und dessen Ergebnis abgewartet hat, bevor sie die Unterlagen für die Beantragung eines Rahmenbetriebsplans erarbeitet und den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans erst dann gestellt hat. Angesichts des erheblichen Aufwandes und der Kosten für die Erstellung der Antragsunterlagen zur Beantragung des Rahmenbetriebsplans ist es also für die Klägerin unzumutbar anzusehen, einen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan zu einem Zeitpunkt zu erarbeiten, zum dem nicht geklärt ist, ob ein solches Vorhaben nicht schon aus raumordnerischer Sicht abgelehnt wird und damit kaum Chancen auf eine Verwirklichung bestehen, weil maßgebliche öffentliche Belange dem entgegenstehen.

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Für das Bewilligungsfeld der Klägerin ist die Antragskonferenz zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens bereits am 26. April 1994 erfolgt. Der Raumordnungsantrag mit zahlreichen Unterlagen ist von der Klägerin dann im September 1995 dem Regierungspräsidium Dessau vorgelegt worden. Die Klägerin hat damit das Verfahren an dieser Stelle ohne wesentliche Verzögerungen betrieben. Der Zeitraum bis zur Vorlage der Antragsunterlagen, die zunächst zu erarbeiten waren, erscheint angemessen. Die Dauer und den Verlauf des weiteren Raumordnungsverfahrens hat die Klägerin nicht zu verantworten. Dies fällt in die Sphäre der Raumordnungsbehörde. Erst mit Abschluss des Raumordnungsverfahrens am 30. Juni 1997 mit der Landesplanerischen Beurteilung bestand für die Klägerin eine hinreichende Grundlage für die Erarbeitung und Vorlage der Unterlagen zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Insoweit ist die Klägerin auch im Folgenden ohne wesentliche Unterbrechung tätig gewesen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Gewinnungstätigkeit zu schaffen.

39

Unmittelbar im Anschluss auf die Landesplanerische Beurteilung erfolgte ohne zeitliche Verzögerung am 13. August 1997 ein Scoping-Termin im Vorfeld für die von der Klägerin unter dem 20. April 1999 beantragte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, um zu klären, welche Planunterlagen benötigt und welche Fragestellungen zu bearbeiten sein würden. In der Folgezeit wurden von der Klägerin die Rahmenbetriebsplanunterlagen, das heißt der eigentliche Rahmenbetriebsplan erstellt. Dazu gehörten folgende Unterlagen: Kataster-Planunterlagen, ein hydrologisches Gutachten, eine bodenkundliche Beurteilung, ein amtliches Klimagutachten, eine schalltechnische Untersuchung, eine Berechnung der Rohstoffvorräte, ein Abbauplan, ein Abraumlagerungsplan, ein Verfahrensstammbaum, ein Ergebnisbericht zu biologischen Erfassungen, eine Umweltverträglichkeitsstudie, ein landschaftspflegerischer Begleitplan, eine Stellungnahme zum Naturschutzgesetz, ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, und eine Planung der Grundwassermessstellen. Ein erheblicher Teil der Unterlagen musste durch beauftragte Ingenieurbüros erarbeitet werden. Angesichts dieses Umfangs an Unterlagen ist ein Zeitablauf vom Scoping-Termin bis zur Beantragung des Rahmenbetriebsplans am 23. November 1999 als nicht verzögert, sondern als in einem normalen und üblichen zeitlichen Rahmen liegend anzusehen. Eine zögerliche Erarbeitung der Unterlagen lässt sich damit nicht feststellen. Mit der Antragstellung hatte die Klägerin alles in ihrer Sphäre liegende getan, um eine Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung der Bodenschätze zu erlangen. Die Klägerin hat damit durchgängig ohne Verzögerungen eine sinnvolle technische und wirtschaftliche Planung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG verfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Gewinnung herbeizuführen. Mehr kann von einem Bewilligungsinhaber nicht verlangt werden, wenn die Aufnahme der Gewinnung – wie hier - davon abhängig ist, dass zuvor ein Raumordnungs- und ein Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführen sind.

40

Dass dieses Planfeststellungsverfahren nach dessen Eröffnung im Dezember 1999 dann ab März 2000, nachdem die Klägerin noch im Februar 2000 Unterlagen der Versorgungsträger beigebracht hat - die eigentlich der Beklagte hätte einholen müssen –, gestockt hat und von dem Beklagten nicht weitergeführt worden ist, hat die Klägerin nicht zu vertreten, sondern liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beklagten. Der Beklagte hat insofern auch nicht etwa geltend gemacht, dass die Antragsunterlagen unvollständig oder ungeeignet seien, um eine Zulassung auszusprechen oder dass Nachbesserungsbedarf bestehe. Vielmehr sind nach Ablauf der Auslegung der Unterlagen diese mit Schreiben vom 20. Juni 2000 von der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Ziethetal“ an das Bergamt zurückgesandt worden. Nach Aktenlage ist danach keine weitere Bearbeitung des Antrages mehr erfolgt, sondern der Vorgang bricht dort ab. Die Gründe für die mangelnde Fortsetzung des Verfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans bleiben im Dunkeln. Die als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgänge geben hierzu keinen Aufschluss, der Beklagte vermag hierfür nichts anzuführen.

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Die fehlende Zulassung des Rahmenbetriebsplans steht sowohl der Einreichung von Hauptbetriebsplänen als auch der Gewinnung des Bodenschatzes im gesamten Bewilligungsfeld entgegen. Die Klägerin hat diesen Zustand auch nicht zu vertreten. Sie hat durch die Einreichung von vollständigen Unterlagen alles getan, wozu sie verpflichtet war. Das Planfeststellungsverfahren zügig und ordnungsgemäß durchzuführen, oblag dem Beklagten. Die Klägerin war nicht verpflichtet, eine raschere Erledigung zu erzwingen. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor. Zur Klageerhebung war die Klägerin aber nicht verpflichtet.

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Liegen damit sonstige Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG für die Unterbrechung, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, vor, so kann der Beklagte für den strittigen Widerruf der Bewilligung nicht darauf als tragende Begründung abstellen, dass es der Klägerin ja wenigstens möglich gewesen sei, ab der Betriebsplanzulassung vom 18. April 2000 im Teilfeld Nord die Gewinnung der Bodenschätze zu beginnen und sie diese dann bis heute nicht aufgenommen habe. Der Beklagte übersieht dabei, dass für den Widerruf der Bewilligung für das ganze Bewilligungsfeld dann auch auf die Gewinnung der Bodenschätze im gesamten Feld abzustellen ist. Nur dies korrespondiert rechtlich miteinander. Denn der unter dem 18. April 2000 erteilte Hauptbetriebsplan erlaubte lediglich die Gewinnung der Bodenschätze auf einer Fläche von etwa 10 ha. Das Gesamtvorhaben und das gesamte Bewilligungsfeld waren damit nicht umfasst. Ohne den Rahmenbetriebsplan war für die Klägerin eine weitere Gewinnung rechtlich nicht möglich. Eine Gewinnung etwa in lauter Einzelvorhaben von unter 10 ha Größe jeweils nur auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen stellt sich nach der Überzeugung der Kammer im Übrigen als unzulässig dar, weil damit das gesetzliche Rahmenbetriebsplanerfordernis ab einer Größe des Vorhabens von mehr als 10 ha unterlaufen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeglicher weiterer Abbau der Bodenschätze über eine Größe von 10 ha die Rahmenbetriebsplanpflicht auslöst. Nur ein zugelassener Rahmenbetriebsplan ermöglicht in der Folge die Zulassung von Hauptbetriebsplänen für einen Abbau auf einer Fläche über 10 ha im planfestgestellten Bewilligungsfeld. Der Beginn einer Abbautätigkeit auf der Grundlage eines Hauptbetriebsplans vermag dementsprechend nichts über die hier maßgebliche Frage der Gewinnung der Bodenschätze im gesamten Abbaufeld auszusagen. Auf die für die Klägerin rechtlich vorhandene Möglichkeit, auf der Teilfläche Nord mit dem Abbau der Bodenschätze zu beginnen, kann nicht abgestellt werden. Der ausgebliebene Beginn des Abbaus in dem Teilfeld und die mehrfachen Verlängerungsanträge für die Streckung der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans für das Teilfeld Nord sind daher rechtlich für die Frage des Widerrufs der Bewilligung ohne Bedeutung.

43

Der angefochtene Widerruf der Bewilligung lässt sich auch nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinHG – vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) stützen. Hiernach gilt § 18 Abs. 2 und 3 BBergG für Bergbauberechtigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

44

Zwar betrifft die hier in Rede stehende Bewilligung einen Bodenschatz, nämlich Kiese und Kiessande, der aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 31. Januar 1994 – noch - ein bergfreier Bodenschatz war. Die Bewilligung fällt damit unter die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinHG.

45

Die Regelung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG dient nach ihrem Sinn und Zweck dazu, das für das Beitrittsgebiet geltende Sonderrecht, das Kiese und Kiessande als bergfreie Bodenschätze qualifiziert, zu beenden. Um eine zügigere Rechtsangleichung zu bewirken, hat der Gesetzgeber die Frist des § 18 Abs. 3 BBergG von 3 Jahren für die Aufnahme der Gewinnung auf 18 Monate nach dem Inkrafttreten des BodSchVereinHG verkürzt, wobei allerdings nicht an die Aufnahme der Gewinnung, sondern an den davor liegenden Zeitpunkt der Einreichung eines Betriebsplans angeknüpft wird. Sinn des § 2 BodSchVereinHG ist es aber auch, für bereits erteilte Bewilligungen den gebotenen Vertrauensschutz zu sichern. Denn es ist zu bedenken, dass die Regelung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG eine Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG darstellt und ohne die Gewährleistung einer hinreichenden Übergangsfrist ein Vertrauensschutz nicht mehr hinreichend bestehen und der Entzug des bergrechtlichen Eigentums an den Bodenschätzen sich dann als entschädigungspflichtige Enteignung darstellen würde. Von daher ist es zur geboten, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG bei Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes, also in Fällen in denen der Bewilligungsinhaber im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung und ohne Verzögerungen Investitionen getätigt hat, weit auszulegen. Nur so hält sich die Norm im Rahmen der Verfassung. Das entsprecht dem Willen des Gesetzgebers, der gerade durch diese Norm den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Bewilligungsinhaber sichern wollte.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend führt auch der verkürzte Fristenansatz zu keiner anderen Bewertung, als sie schon im Rahmen des § 18 Abs. 3 BBergG vom Gericht vorgenommen worden ist. Da der Verweis in § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG auf § 18 Abs. 3 BBergG insgesamt erfolgt, gilt damit auch unter Anwendung der kürzeren 18-Monats-Frist die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG. Daher sind auch an dieser Stelle die Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers und auch sonstige Gründe für die Unterbrechung der Gewinnung, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, als „Aufschubgrund“ für den Widerruf zu berücksichtigen. Insoweit kann dann aber auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden.

47

Eine von der Klägerin zu vertretende 18monatige Untätigkeit im Hinblick auf die Nutzung der Bewilligung seit dem Inkrafttreten des BodSchVereinHG am 23. April 1996 liegt nicht vor. Anknüpfungspunkt für die Frage, ob binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG, also bis zum 23. Oktober 1997, ein Betriebsplan eingereicht worden ist, ist zwar nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Hauptbetriebsplans für das Teilfeld Nord mit Schreiben vom 30. April 1996, weil dieser – wie oben bereits ausgeführt – nicht mit der Bewilligung und dessen Widerruf insgesamt korrespondiert. Abzustellen ist aber auf den Zeitpunkt der Beantragung des Raumordnungsverfahrens als dem für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplan hier vorgeschalteten und zunächst zu durchlaufenden Verfahren. Schon die Durchführung des Raumordnungsverfahrens dokumentiert den Willen des Bewilligungsinhabers und Unternehmers die Bewilligung nutzen zu wollen und diese nicht ungenutzt „verfallen zu lassen“. Davon ausgehend ist die 18-Monats-Frist gewahrt worden.

48

Infolge des unmittelbar an den Abschluss des Raumordnungsverfahrens anschließenden Scoping-Termins zur Klärung, welche Unterlagen für einen Rahmenbetriebsplan zu erarbeiten und vorzulegen sind, ist auch das Verfahren zur Einreichung eines (Rahmen-) Betriebsplans innerhalb der Frist von 18 Monaten eingeleitet gewesen. Der Umstand, dass die Unterlagen dann erst zum 20. April 1999 vollständig waren, um die Zulassung des konkreten Rahmenbetriebsplans beantragen zu können, kann angesichts des Umfangs und der Komplexität der notwendigen Unterlagen nicht zu Lasten der Klägerin als Unternehmerin gehen, die ihrerseits ohne feststellbare Verzögerungen alles Notwendige binnen der 18 Monate eingeleitet hatte, um die erforderlichen Unterlagen für den Rahmenbetriebsplan zu erlangen. Mehr kann von einem Bewilligungsinhaber aber nicht abverlangt werden. Insofern ist zu konstatieren, dass Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung einer schnelleren Vorlage der Antragsunterlagen entgegenstanden. Dies ist als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG auch im Hinblick auf die verkürzte 18-Monats-Frist in Ansatz zu bringen. Nur bei diesem Verständnis der Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.

49

Rechtlich ohne Belang ist der Umstand, dass die Klägerin sich möglicherweise offenhalten wollte, den Rohstoff zu einem späteren Zeitpunkt abzubauen, zu dem dies lukrativer erschien. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der Tatsache, dass sie den erforderlichen Grundstückserwerb im Bewilligungsfeld nicht zum Abschluss gebracht hat und auch den zugelassenen Hauptbetriebsplan dann nicht zur Gewinnung genutzt hat. Dies berührt aber nicht das von ihr trotzdem zügig betriebene Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan. Auch insofern ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin für den Grundstückserwerb kein weiteres Kapital gebunden hat, bevor sie die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erhalten hat. Der fehlende Rahmenbetriebsplan stellt auch hier aus den oben ausgeführten Gründen ein beachtliches Hindernis für die Rohstoffgewinnung dar.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


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