Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 B 67/16
Gründe
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 68/16 HAL) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, eine geringere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes festzusetzen,
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hat in der tenorierten Fassung Erfolg.
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Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist nicht vollziehbar, weil die gleichzeitig dagegen erhobene Klage (1 A 68/16 HAL) aufschiebende Wirkung entfaltet. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob an dem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung ernstliche Zweifel bestehen. Der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 kommt vielmehr bereits deshalb kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, weil sie sich auch gegen die nichtqualifizierte – „einfache“ - Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz in Nr. 3 des Bescheides vom 11. Februar 2016 richtet. Damit handelt es sich (auch) um einen „sonstigen Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG, in dem die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) hat und gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt und die Klage selbst gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG dazu führt, dass die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wobei letzteres wohl nur für den Fall dessen – aus Sicht des Ausländers – Erfolglosigkeit gelten kann, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Ausdruck gebracht hat.
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Der Antragsteller muss sich hier also nicht mit einem Verfahren nach § 36 AsylG „begnügen“, das nur in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages vorgesehen ist und u.a. wegen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die gemäß § 34 AsylG ergangene Abschiebungsandrohung zu einem gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führt.
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Der Asylantrag des Antragstellers, mit dem gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG 1. die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, also 2. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und 3. die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt worden ist, ist nämlich nur hinsichtlich der Antragsgegenstände Nr. 1 und 2 als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 AsylG abgelehnt worden, wobei § 30 AsylG – der sich nur zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die Gewährung subsidiären Schutzes verhält und auch die übrigen Vorschriften des Asylgesetzes ohnehin die Möglichkeit einer Ablehnung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ nicht vorsehen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 – 7 L 3863/15. – juris; VG Halle, Beschluss vom 03.03.2016 – 1 B 54/16 HAL -). Eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch die Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutz umfasst ist, verbietet sich angesichts des klaren und insoweit eindeutigen Wortlautes des Gesetzes.
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Muss sich der Antragsteller im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und sein Bleiberecht bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung also nicht mit einem gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO „begnügen“, so hat er Anspruch darauf, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes im Klageverfahren überprüft wird, korrespondierend mit der aufschiebenden Wirkung der Klage, die zum Bleiberecht des Antragstellers gemäß der spezifischen Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG führt.
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Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L180/60 – im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU -.
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Gemäß Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten - unbeschadet des Abs. 6 – den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Dabei ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Richtlinie 2013/32/EU, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses Recht durch die Klagemöglichkeit gemäß §§ 74 ff. AsylG gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin und die nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet.
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Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 Richtlinie 2013/32/EU wird deutlich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptverfahren erfordert (VG Düsseldorf, a.a.O.).
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Deshalb reicht es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht bei Verfahren der vorliegenden Art, also der Ablehnung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „einfach“ unbegründet, diese Entscheidung nach der Überprüfung der Offensichtlichkeiturteile im Hinblick auf die Antragsgegenstände Nr. 1 und 2 im Eilverfahren mit überprüft. Diese - offenbar derzeit gängige - Entscheidungspraxis verkennt den oben genannten Anspruch auf Überprüfung im Klageverfahren, verbunden mit dem Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gemäß der Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 AsylG. Dieser Anspruch folgt aus dem „gesetzestechnisch äußerst umständlichen und schwer nachzuvollziehenden Regelungsgefüge im Asylgesetz (so die Formulierung des Verwaltungsgerichts Halle, Beschluss vom 02.03.2016 – 5 B 86/16 HAL -, das allerdings ebenfalls der offenbar derzeit gängigen Entscheidungspraxis folgt).
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Die Richtlinie 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 zwar die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Fällen der Ablehnung des Antrages u.a. als „offensichtlich unbegründet“ zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen -, ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland aber bisher für den Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes keinen Gebrauch gemacht. Angesichts des zwar gesetzestechnisch äußerst umständlichen und schwer nachzuvollziehenden, aber letztlich doch eindeutigen Regelungsgefüges im Asylgesetz auf der Grundlage der Richtlinie 2013/32/EU und deren Regelungsgefüge, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, der offenbar derzeit gängigen Entscheidungspraxis zu folgen und schon jetzt – und nicht erst im Klageverfahren – die „einfache“ Ablehnung des Antrages auf Gewährung subsidiären Rechtsschutzes zu überprüfen.
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Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der tenorierten Feststellung die im angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- VwGO § 80 4x
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