Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 31/17

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser betreffend das Veranlagungsjahr 2009 sowie zu Säumniszuschlägen.

2

Am Standort A-Straße in {C.} befindet sich seit den 1970er eine Schweinezuchtanlage, die der damalige Betreiber am 30. Mai 1991 gegenüber dem Regierungspräsidium Halle gemäß § 67a BImSchG anzeigte. Im Jahr 1994 übernahm die Klägerin, die damals unter der Firma {D.} GmbH firmierte, die Anlage und erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an den das Betriebsgelände bildenden Grundstücken.

3

Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 erteilte das Regierungspräsidium Halle der "{E.}" auf ihren Antrag vom 08. Dezember 1995 eine bis zum 31. Dezember 1999 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser und von in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe vorgereinigtem Abwasser vom Grundstück Flur 8, Flurstück 30/1 der Gemarkung {C.} in den {F.} Graben.

4

Mit Beschlüssen aus März 2002 änderten die Gesellschafter der Klägerin die Firma von {D.} GmbH in A. {C.} sowie den Gegenstand von Produktion und Aufzucht von Sauen, Zuchtläufern, Mastläufern und Mastschweinen in Verwaltung eigener Grundstücke. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28. Mai 2002.

5

Mit Gesellschaftsvertrag vom 01. Oktober 2001 und Eintragung im Handelsregister am 26. Juni 2002 wurde die {G.} mit dem Gegenstand Aufzucht und Mästung von Schweinen gegründet.

6

Bereits unter dem 01. Juli 2001 schlossen die "{H.} GmbH" und die "{G.}", jeweils vertreten durch die Geschäftsführer Hans {I.} und {J.}, einen Pachtvertrag über im einzelnen benannte Stallanlagen inklusive Betriebsvorrichtungen und dazugehöriger Nebenräume der {K.} einschließlich dazugehöriger Hof- und Gebäudeflächen. Mitverpachtet wurden zudem Büroräume, Sozialräume, Waage und weitere vorhandene Wirtschaftsgebäude und das Nutzungsrecht für die Ver- und Entsorgungsleitungen.

7

Andere Teile des Standorts A-Straße in {C.} verpachtete die Klägerin an weitere Gesellschaften.

8

Mit an die "{L.}" adressiertem Schreiben vom 14. August 2002 wies der Landkreis {M.} darauf hin, dass die wasserrechtliche Regelung der Einleitung unverschmutzten Niederschlagswassers des Betriebsgeländes der {N.} in den {F.} Graben noch ausstehe. Der Bescheid vom 06. Oktober 2000 umfasse allein die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die GmbH als Grundstückseigentümerin. Bereits mit Schreiben vom 08. Juni 2001 sei um Vervollständigung des am 23. Februar 1999 verbal gestellten Antrags auf eine Einleitgenehmigung gebeten worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt sei. Daher sei beabsichtigt, die Einleitung zu untersagen.

9

Unter dem 19. August 2002 ging beim Landkreis {M.} ein Telefax ein, mit dem das vorgenannte Schreiben mit handschriftlichen Ergänzungen zurückgesandt wurde. Darauf heißt es:

10

"Betr. Antrag zur Einleitung von Niederschlagswasser

11

Wie mit Frau {O.} heute telefonisch besprochen, beantragte ich hiermit auf Grundlage der Fakten von der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 1. Mai `98 eine Einleitung von Niederschlagswasser in den {F.} Graben.

12

Zwischenzeitlich hat sich weder in der Menge, der Fläche u. an der Einleitstelle etwas geändert."

13

Unterzeichnet wurde das Schreiben mit "{P.}". Der Unterschrift war ein Stempelaufdruck beigefügt, der in übergroßer Schriftgröße {N.} ausweist sowie darunter in kleiner Schriftgröße {Q.}, A-Straße, {C.}.

14

Mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilte der Landkreis{R.} der "{S.}GmbH {C.}" eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des nicht schadhaft verunreinigten Niederschlagswassers von 85.000 m² Dachflächen und 11.487 m² Hof- und Wegflächen in den {F.} Graben.

15

Im Dezember 2009 wurde nach den Feststellungen der unteren Wasserbehörde über die Einleitstelle am {F.} Graben verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet. Die Verunreinigung war nach den Angaben der Klägerin darauf zurückzuführen, dass im Zuge einer Straßenbaumaßnahme in der Nähe der Biogasanlage von der bauausführenden Firma versehentlich Schmutzwasser-Bodeneinläufe an das Leitungsnetz für unbelastetes Niederschlagswasser angebunden worden sind.

16

Mit Schreiben vom 10. September 2014 – am selben Tag zur Post gegeben – hörte der Beklagte die "{T.}GmbH" zur beabsichtigten Festsetzung der Abwasserabgabe für die Niederschlagswassereinleitung u.a. im Jahr 2009 an. Mit an die "{H.} GmbH" gerichtetem Bescheid vom 27. Oktober 2014 erhob der Beklagte für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers in den {F.} Graben für das Veranlagungsjahr 2009 eine Abwasserabgabe in Höhe von 5.797,98 Euro. Im Rahmen der betriebenen Vollstreckung der Forderung erklärte der (damalige) Geschäftsführer {P.}, den Bescheid nicht erhalten zu haben.

17

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hörte der Beklagte sodann die {G.} zur Festsetzung einer entsprechenden Niederschlagswasserabgabe betreffend das Veranlagungsjahr 2009 an. Unter dem 21. August 2015 teilte der Beklagte der {G.} mit, dass eine Festsetzung ihr gegenüber nicht erfolge.

18

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 forderte der Beklagte die Klägerin zur Erteilung von Auskünften als Grundlage der Ermittlung der Abwasserabgabe auf. Hierauf nahm diese durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Stellung und stellte ihre Stellung als Einleiterin sowie ein Einleiten verschmutzten Niederschlagswassers als solches in Abrede.

19

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 zog der Beklagte die Klägerin für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers in den {F.} Graben für das Veranlagungsjahr 2009 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 5.797,98 Euro heran.

20

Die Klägerin hat am 17. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da sie nicht vollumfänglich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen angehört worden sei. Sie sei zudem der falsche Adressat, da sie nicht Einleiterin sei. Sie habe keine Sachherrschaft über die Einleitung des am Standort A-Straße in {C.} anfallenden Niederschlagswassers. So sei sie nicht Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises {U.}vom 19. September 2002. Diese sei der {E.} erteilt worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei Inhaberin daher die {G.}, die die Erlaubnis beantragt habe. Diese habe auch die tatsächliche Sachherrschaft über die technischen Anlagenteile auf dem Betriebsgelände und deshalb auch über die Entwässerungsanlagen. Ihr sei mit dem Pachtvertrag das Nutzungsrecht für die Ver- und Entsorgungsanlagen übertragen worden. Sie – die Klägerin – halte lediglich das Eigentum an den Grundstücken. Ungeachtet dessen liege der Tatbestand des Einleitens verschmutzten Niederschlagswassers nicht vor. Dies erfordere ein zweckgerichtetes Handeln, an dem es fehle, da die Ursache in einem unfallartigen Ereignis durch einen unbeabsichtigten Fehlanschluss der Schmutzwasserbodeneinläufe an das Kanalnetz durch die bauausführende Firma gelegen habe (2009) bzw. es im Zuge einer Havarie der Biogasanlage zu einer Verstopfung des Ablaufs in das Regenrückhaltebecken gekommen sei, was zum oberflächigen Überlauf in einen daneben liegenden Schacht geführt habe (2010).

21

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 hat der Beklagte der Klägerin nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festsetzung der Abwasserabgabe gegeben. Diese hat unter dem 02. Juni 2017 auf ihr Klagevorbringen verwiesen, womit sich der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auseinandergesetzt und am Bescheid festgehalten hat.

22

Mit Bescheid vom 07. Juni 2017 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 172,50 Euro festgesetzt, da die Klägerin die Abgabenforderung erst am 31. Mai 2017 beglichen habe, obwohl die Fälligkeit auf den 06. März 2017 bestimmt worden sei.

23

Die Klägerin hat den Bescheid am 05. Juli 2017 in das Klageverfahren einbezogen.

24

Sie beantragt,

25

die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2016 und vom 07. Juni 2017 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Der Abgabenbescheid sei formell rechtmäßig. Von einer Anhörung sei zunächst abgesehen worden, da die Klägerin bereits hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Jedenfalls sei die Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin und nicht die {G.} sei Einleiterin des Niederschlagswassers in den {F.} Graben. Sie sei Eigentümerin des Betriebsgrundstücks der {Q.} und damit der darauf befindlichen Entwässerungsanlagen und habe deshalb die Sachherrschaft darüber. Soweit im Pachtvertrag mit der {G.} das Nutzungsrecht an Ver- und Entsorgungsanlagen mitverpachtet worden sei, sei unklar, auf welche Anlagenteile sich dies beziehe, da eine nähere Beschreibung nicht erfolgt sei. Da an dem Standort mehrere Unternehmen ansässig seien, mit denen die Klägerin Pachtverträge abgeschlossen habe, und eine insgesamt einheitliche Abwasseranlage vorliege, die sich nicht in verschiedene Bereiche aufteilen lasse, bedürfe es eindeutiger Regelungen, um sich als Eigentümer von der Sachherrschaft zu entledigen. Auch könne der Pachtvertrag möglicherweise dahin ausgelegt werden, dass er lediglich eine Betriebsführung statt eines Betreibens der Abwasseranlage zum Gegenstand habe. Mit den auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Kanalanlagen erfülle die Klägerin außerdem die ihr obliegende Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Der Annahme, dass die Klägerin die Abwasseranlage betreibe, stehe auch nicht die wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises {M.} vom 19. September 2002 entgegen. Dieser komme eine Indizwirkung nicht zu, da sie an die {E.} adressiert worden sei, die nicht existiere, und sich die Behörde lediglich am Vorgängerbescheid orientiert habe. Für die Sachherrschaft der Klägerin und nicht der {G.} an den Entwässerungsanlagen spreche zudem der jeweilige Unternehmenszweck. Auch habe das Ingenieurbüro {V.} im Jahr 2015 im Auftrag der Klägerin eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt, was den Schluss nahe lege, dass diese sich auch in der Vergangenheit um die Abwasserbeseitigung gekümmert habe. In einem ordnungsrechtlichen Verfahren aus dem Jahr 2016 habe sich die Klägerin schließlich durch ihre Bevollmächtigten dahin eingelassen, dass ihr die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Ebenso sei sie im gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 4 B 273/15 HAL als Inhaberin der Erlaubnis aufgetreten. Es liege auch eine Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers vor, da das im Niederschlagswasserkanal befindliche, mit Schmutzwasser verunreinigte Regenwasser gezielt in den {F.} Graben verbracht worden sei. Wie das Schmutzwasser in den Kanal gelangt sei, sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage hat keinen Erfolg.

30

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

I. Rechtliche Grundlage der Abgabenerhebung für die Niederschlagswassereinleitung in den {F.} Graben sind die §§ 1, 2, 7, 9 Abs. 1 und 4, 11 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I. S. 114), geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Danach ist für das Einleiten von Abwasser, zu dem das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) gehört, in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Abgabe (Abwasserabgabe) zu entrichten, die für das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum festzusetzen ist und 35,79 Euro je Schadeinheit beträgt. Der Abgabenberechnung sind bei der Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind.

32

1. In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte gegenüber der Klägerin für eine Fläche von 9 vollen Hektar rechnerisch zutreffend 162 Schadeinheiten ermittelt und eine Abgabe in Höhe von 5.797,98 Euro festgesetzt (9 x 18 x 35,79 Euro).

33

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

34

a. Entgegen ihrer Auffassung ist sie Einleiterin.

35

Abgabepflichtiger Einleiter ist gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 AbwAG derjenige, der die Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der das Abwasser unmittelbar dem Gewässer zugeführt wird, d. h. über die Anlage, die direkt an die Stelle grenzt, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt. Denn der Inhaber der Sachherrschaft über diese letzte Anlage vor Eintritt des Abwassers in das Gewässer kann bis zu diesem Zeitpunkt auf das Abwasser einwirken, insbesondere seine Schadstoffbelastung bestimmen, so dass er für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich und damit abwasserabgabenpflichtig ist (SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 5 A 294/09 – Juris Rn. 7 m.w.N.).

36

Wer Inhaber der Sachherrschaft über diese Anlage ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne gewichtige Rücksicht auf die privatrechtliche Situation, und zwar regelmäßig danach, wer Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Abwassers ist, sofern eine solche existiert. Denn der Inhaber dieser Erlaubnis hat diese typischerweise beantragt und kennt ihren Inhalt. Vor allem aber muss er deren Vorgaben beim Einleiten des Abwassers einhalten, ist dafür also verantwortlich und deshalb in der Regel zugleich Inhaber der Sachherrschaft über die Anlage Allerdings kann sich aus privatrechtlichen Verträgen oder sonstigen Besitz- oder Nutzungsverhältnissen Abweichendes ergeben, insbesondere bei privatrechtlicher Übertragung des vollen, die eigene Sachherrschaft ausschließenden Nutzungsrechts an einen Dritten (SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 5 A 294/09 – Juris Rn. 8 m.w.N.).

37

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Klägerin Einleiterin des in der Kanalisation auf dem Betriebsgrundstück am Standort A-Straße in A-Stadt gesammelten Niederschlagswassers in den {F.} Graben.

38

aa. Zum einen ist die Klägerin Inhaberin der vom Landkreis {M.} erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 2002, mit der die Einleitung unverschmutzten Niederschlagswassers vom Betriebsgelände der Sauenzuchtanlage unter Beifügung verschiedener Auflagen zugelassen wurde. Der Bescheid ist nämlich an die "{E.}" adressiert und im Bescheid heißt es ausdrücklich, dass dieser die Erlaubnis erteilt werde.

39

Nach dem maßgeblichen sog. objektiven Empfängerhorizont, d.h. nach dem sich unter Zugrundelegung der §§ 133, 157 BGB im Bescheid zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – BVerwG 8 B 46/17 – Juris Rn. 5), richtet sich die wasserrechtliche Erlaubnis einschließlich der darin geregelten Verpflichtungen an die Klägerin. Diese firmierte zwar bis zum 28. Mai 2002 unter der Firma {W.} GmbH, trat indes gegenüber den Behörden wie dem Landkreis{X.}und dem Funktionsvorgänger des Beklagten ({Y.} Halle) als {E.} auf, so dass für die Klägerin offenkundig sein musste, dass die Erlaubnis der {W.} GmbH erteilt werde und damit der Klägerin, bei der es sich um dieselbe Gesellschaft mit lediglich anderer Firma und geändertem Gesellschaftszweck handelt.

40

Das gilt umso mehr, als die Erlaubnis auch auf den Erstantrag vom 23. Februar 1999 Bezug nimmt, den die Klägerin unter ihrer alten Firma bzw. als "{E.}" gestellt hatte.

41

Soweit darüber hinaus auf den "Ergänzungsantrag" vom 19. August 2002 Bezug genommen wird, folgt daraus nichts anderes. Dieser wurde handschriftlich vom Geschäftsführer der Klägerin auf dem an die "{N.}" als Grundstückseigentümerin gerichteten Anschreiben und "auf der Grundlage (…) der Fakten der wasserrechtlichen Erlaubnis vom (…) Mai 1998" gestellt. Darin wurde zudem ausgeführt, dass sich weder an der Menge noch der Fläche noch der Einleitstelle etwas geändert habe. Ein Hinweis auf einen Wechsel des Betreibers der Kanalisationsanlagen erfolgte damit nicht; vielmehr lassen die Angaben einen gegenteiligen Schluss zu. Dem Antrag ist zwar ein Stempelaufdruck beigefügt, der unter "{N.}" kleingedruckt das Wort {Q.} enthält. Daraus wird aber unter Würdigung der vorgenannten Umstände und im Hinblick darauf, dass dem Landkreis {M.} nicht zugleich angezeigt worden war, dass der Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls Geschäftsführer einer kurz zuvor gegründeten neuen Gesellschaft ist, die eine zum Verwechseln ähnliche Firma trägt (bisherige Firma der Klägerin {Z.} – neue Gesellschaft {G.}), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Gestaltung des Stempelaufdrucks das Stichwort {Q.} nicht deutlich als Firmenname erkennen lässt, da optisch allein "{AA.} herausgestellt ist, für die untere Wasserbehörde schon nicht hinreichend deutlich, dass der Antrag nicht von der Klägerin als Grundstückseigentümerin, sondern von einer anderen Gesellschaft gestellt werden soll. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Behörden "Landkreis und Landesverwaltungsamt" den Betreiberwechsel zum 01. Juli 2001 angezeigt, ist dies schon nicht nachgewiesen. Das insoweit zum Beleg vorgelegte Schreiben vom 22. Oktober 2001 ist ersichtlich eine Kopie, bei der Teile ausgespart worden sind und die eine Adressierung nicht enthält. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob und wann das Schreiben überhaupt an wen übermittelt worden ist. Schließlich geht aus dem Schreiben auch inhaltlich nicht hervor, dass die Klägerin nicht mehr die Niederschlagswasserentsorgungsanlagen betreibe. Denn in dem Schreiben heißt es lediglich, dass die {G.} den operativen Geschäftsbereich von der {T.}GmbH übernommen habe und letztere sich künftig auf die Verwaltung ihrer Grundstücke konzentriere.

42

Angesichts dessen ist Adressatin des Bescheids des Landkreises {M.} vom 19. September 2002 und daraus berechtigt und verpflichtet die Klägerin.

43

Dem entsprechend hatte der Landkreis {AB.} als Rechtsnachfolger des Landkreises {M.} sowohl den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis (vom 18. Oktober 2010) als auch den diesbezüglichen Abhilfebescheid (vom 18. Juli 2011) an die {H.} GmbH (mithin an die Klägerin) adressiert. Das betrifft auch die 1. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid vom 04. Februar 2013, die zahlreiche Auflagen enthielt. Die Auflagen hatte die Klägerin zwar mit Widerspruch angefochten, ausweislich der Niederschrift über die Widerspruchbegründung vom 26. Juni 2013 aber nicht etwa eine fehlende Verantwortlichkeit für die Abwasseranlage und Einleitung geltend gemacht; dies hätte indes nahe gelegen, wäre die Verantwortung auf einen Dritten übertragen worden.

44

bb. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die die {Q.} in den 1990er Jahren übernommen und sich zur Entwässerung der auf dem Betriebsgrundstück gelegenen und der zum {F.} Graben führenden Kanalleitung(en) bedient und insofern daran die tatsächliche Sachherrschaft inne hatte, diese an einen Dritten, namentlich die {G.}, vollständig verloren hatte. Aus dem vorgelegten Pachtvertrag vom 01. Juli 2001, der zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die {G.} noch gar nicht gegründet war und daher schon nicht wirksam abgeschlossen worden ist, ergibt sich, dass näher benannte Gebäude und Grundflächen sowie lebendes Inventar verpachtet werde. In Bezug auf die Ver- und Entsorgungsanlagen soll Gegenstand der Pacht dagegen lediglich das Nutzungsrecht daran sein; die Anlagen selbst wurden aber nicht verpachtet. Auch enthält der Pachtvertrag keine Verpflichtung der Pächterin zum Betrieb und zur Unterhaltung der Kanalisationsanlagen, deren konkreter Umfang im Übrigen auch nicht benannt und zu den an andere Unternehmen an dem Standort verpachteten Grundstücksteilen abgegrenzt ist. Eine die eigene Sachherrschaft ausschließende Übertragung der Sachherrschaft an den Kanalisationsanlagen auf dem Betriebsgrundstück an einen Dritten ist vor diesem Hintergrund wohl schon nicht anzunehmen.

45

Jedenfalls ist aber der – mehrere einhundert Meter lange – Kanalabschnitt, der vom Betriebsgrundstück zur Einleitstelle in den {F.} Graben führt, nicht Gegenstand des Pachtvertrags. Die tatsächliche Sachherrschaft an diesem Kanalabschnitt, den die Klägerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Niederschlagswasserbeseitigungspflicht (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006) auch in Bezug auf die am Standort A-Straße in A-Stadt angesiedelten anderen Firmen, die zumindest teilweise an das Kanalisationsnetz angebunden sind, nutzt, hat sie daher nicht verloren, sondern weiterhin inne. Sie ist damit Inhaberin der Sachherrschaft über die letzte Anlage vor Eintritt des Abwassers in das Gewässer und damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falls Einleiterin im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG. Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen eine Ordnungsverfügung des Landkreises {AB.} vom 28. Juli 2016, mit der der Klägerin der Verschluss des Einleitbauwerks aufgegeben worden war. Mit Schreiben vom 06. September 2016 führten die Prozessbevollmächtigten aus, dass mit dem Verschließen des Einleitbauwerks die der Klägerin eingeräumte Befugnis, von der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Benutzung des {AC.} Hauptgrabens (andere Bezeichnung für {F.} Graben) Gebrauch zu machen, genommen werde. Im selben Schreiben bezeichnete er die Klägerin zudem mehrfach als Betreiberin der Anlage.

46

b. Da das in der Kanalisation gesammelte und über den vom Betriebsgrundstück bis zur Einleitstelle verlaufenden Kanal geführte Niederschlagwasser an der Einleitstelle gezielt und zweckgerichtet in den {F.} Graben verbracht wurde, liegt auch ein Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG vor.

47

Die Einleitung des Niederschlagswassers ist auch nicht nach § 4 Abs. 1 AG AbwAG abgabefrei. Danach bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist. Eine solche Verunreinigung lag indes im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr vor, da im Dezember 2009 Schmutzwasser-Bodeneinläufe an das Leitungsnetz angebunden worden sind und auch Schmutzwasser über die Kanalisation abgeführt wurde. Dass der Anschluss der Schmutzwasserbodeneinläufe an den Niederschlagswasserkanal versehentlich erfolgte, ist unerheblich (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 A 4889/05 – Juris Rn. 3 ff.).

48

2. Ein von der Klägerin gerügter eventueller Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts (§ 28 VwVfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) wurde jedenfalls durch die während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholte Anhörung geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

49

II. Der Säumniszuschlagbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 240 AO, der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG entsprechende Anwendung findet. Danach ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

50

Da die Klägerin die mit Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 festgesetzte Abgabe erst am 31. Mai 2017 an den Beklagten entrichtet hat, obgleich die Forderung im Bescheid am 06. März 2017 fällig gestellt worden war, lag eine Säumnis von drei angefangenen Monaten vor. Mithin sind Säumniszuschläge in der festgesetzten Höhe von 172,50 Euro entstanden (57,50 Euro x 3).

51

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.