Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 A 463/23 HAL

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 23. Juli 2025, 3 O 71/25, Beschluss

Tenor

Das Abhilfeverfahren in Bezug auf die vom Beklagten am 14. Mai 2025 erhobene Streitwertbeschwerde wird ausgesetzt, bis das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über den vom Beklagten am 14. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hat.

Gründe

1

Das Abhilfeverfahren in Bezug auf die vom Beklagten am 14. Mai 2025 erhobene Streitwertbeschwerde war nach erfolgter Anhörung der Beteiligten auszusetzen, da über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 S. 1 GKG das Gericht entscheidet, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl 48. Edition Stand: 01.02.2025, § 68 GKG Rn. 114 mwN.). Eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht ist zunächst nicht möglich. Es handelt sich insoweit um eine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, für die dem Ausgangsgericht keine Entscheidungskompetenz zusteht. Das Ausgangsgericht legt daher die Sache, wenn es vom Ablauf der Beschwerdefrist ausgeht, ohne eigene Entscheidung dem Beschwerdegericht vor (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Auflage 2021 § 68 Rn. 72).

2

Die Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde ist hier abgelaufen, was auch von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wird.

3

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG festsetzt. In einem solchen Fall kann die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 2. HS GKG). Darüber wurden die Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss auch ordnungsgemäß belehrt.

4

Der Lauf der nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 186 ff. BGB zu berechnenden Frist für eine Streitwertbeschwerde nach Abschluss eines vom Gericht vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des letzten, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmenden Schriftsatzes bei Gericht (§ 106 Satz 2 VwGO), hier folglich am 15. Dezember 2023. Sie würde damit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich am Montag, dem 17. Juni 2024, enden. Hier ist der Streitwertbeschluss des Gerichts vom 8. April 2024 den Beteiligten jedoch unstreitig erst am 5. November 2024 und damit nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der 6- Monats-Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zugegangen, so dass der Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses vom 5. November 2024 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 2. HS GKG fristauslösende Bedeutung zukommt. Die am 15. Mai 2025 durch den Beklagten erhobene Streitwertbeschwerde liegt jedoch außerhalb der am 5. Dezember 2024 abgelaufenen Monatsfrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 2. HS GKG.


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