Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (8. Kammer) - 8 A 55/25 HAL

Leitsatz

1. Ob eine Konkurrenz zwischen einer Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung und einer Stellenzulage nach dem Landesbesoldungsgesetz vorliegt, ist anhand der juristischen Auslegungsmethoden am Wortlaut des Gesetzestextes zu ermitteln.(Rn.22)

2. Die Erlasslage des für die Erschwerniszulagenverordnung federführenden Landesministeriums ist nicht (ausschließlich) maßgebend und für die Gerichte als Verwaltungsinternum ohnehin nicht bindend.(Rn.30)

Tenor

Der Bescheid vom 31. März 2022 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2023 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2019 die Zulage für die Zeit der Ausbildungstätigkeit in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen gemäß § 12 Abs. 2 EZulV LSA zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erschwerniszulage für seine Tätigkeit als Ausbilder im Bereich Höhenrettung.

2

Er steht im Amt eines Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA), Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst im Einsatzdienst der Feuerwehr und erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst nach Nr. 9 der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz. Seit Beginn des Jahres 2019 war der Kläger darüber hinaus unstreitig als Ausbilder im Bereich Höhenrettung eingesetzt. Mit Schreiben vom 2. März 2022 forderte er die Beklagte auf, ihm für diese Tätigkeit eine Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt anzuerkennen und ihm den ausstehenden Betrag auszuzahlen.

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Einen solchen Anspruch des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2022, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 4. April 2022, ab. Bereits mit der Gewährung der Feuerwehrzulage (Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz) seien die Besonderheiten im Einsatzdienst der Feuerwehr abgegolten. Zu diesen Besonderheiten zählten auch das Arbeiten in großen Höhen oder Tiefen und die damit verbundenen psychischen Belastungen. Die Feuerwehrzulage im Einsatzdienst schließe demnach die weitere Zulage für die Ausbildungstätigkeit in der Höhenrettung aus. Im Weiteren bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des für die landesrechtliche Norm der Erschwerniszulagenverordnung zuständigen Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Schreiben vom 17. Februar 2012 (GZ: 15.1-03602-55/56/57) wie folgt:

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"§ 12 Abs. 2 regelt eine Zulage für Tätigkeiten in der Ausbildung in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen. Dabei erfolgen ein Auf- und Abseilen sowie ein Arbeiten in einer Höhe von regelmäßig 25 bis 35 Metern. Während dieser Ausbildung werden besondere Gefahrenlagen geübt, bei der die Trainer auf die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer achten müssen. Aufgrund dieser hohen psychischen Belastung ist eine Abgeltung analog der Tagessätze der Antennenzulage allein nicht ausreichend, sondern ein Stundensatz in Höhe von 1,50 Euro erscheint angemessen.

5

Hiernach hat Anspruch auf die Zulage, wer

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als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes als Ausbilder (Trainer, Lehrer) selbst in einem Feuerwehrübungshaus (Abs. 1) oder in der Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen (Abs. 2) aus- oder fortbildet und nicht dem Einsatzdienst der Feuerwehr angehört.

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Weil dieser Personenkreis nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird und deshalb keinen Anspruch auf die Feuerwehrzulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes hat, sollen die in der Begründung zu den Abs. 1 und 2 genannten Belastungen durch eine Zulage abgegolten werden. Unter den Begriff "Ausbildungstätigkeiten" lassen sich aus Gleichbehandlungsgründen auch von Ausbildern (Trainer, Lehrer) durchgeführte Fortbildungstätigkeiten fassen, sofern diese ähnliche Belastungen aufweisen. Die Zahlung der Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes schließt die Zahlung der Zulage nach § 12 EZulV LSA aus."

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Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2022 Widerspruch erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm, da er regelmäßig die Ausbildung in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen durchführe, dem Grunde nach ein Anspruch auf die Zulage nach § 12 Abs. 2 EZulV LSA zustehe. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei eindeutig. Ihm sei nicht die Einschränkung zu entnehmen, dass die begehrte Zulage nicht neben der Feuerwehrzulage zu zahlen sei. Auch die Regelung in Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in der Anlage 1 zum LBesG "Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr" schließe die Erschwerniszulage nach § 12 Abs. 2 EZulV LSA nicht aus. Denn die Erschwernis in der Ausbildertätigkeit, die mit dieser Zulage abgegolten werden solle, zähle nicht zu den Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr wie insbesondere der Nachtdienst und damit verbundene Aufwendungen für den Verzehr (Nr. 9 Abs. 2 der Anlage 1 LBesG LSA). Es möge zutreffen, dass Tätigkeiten in großen Höhen und Tiefen Besonderheiten des Einsatzdienstes darstellten und von der Stellenzulage erfasst werden würden. Dagegen unterscheide sich die Tätigkeit eines Ausbilders nochmals von der Tätigkeit im üblichen Einsatzgeschehen insoweit, als der Ausbilder – wie die Beklagte selbst ausführt – speziellen psychischen Belastungen ausgesetzt sei, weil er auf die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer achten müsse.

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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2023 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass zwischen den Zulagen nach § 12 EZulV LSA und der Stellenzulage für den Einsatzdienst bei der Feuerwehr (Nr. 9 der Anlage 1 LBesG LSA) eine Konkurrenzsituation bestehe und beide Zulagen nicht nebeneinander gewährt werden könnten. Anspruchsberechtigt sei daher nur der Personenkreis, bei dem die besonderen Belastungen bei der Ausbildung in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen weder durch die Bewertung des Amtes noch durch eine Stellenzulage ausgeglichen werde. Im Einsatzdienst der Feuerwehr sei dies hingegen wegen vergleichbarer Belastungen bei der Brandbekämpfung, der Abwehr von Gefahren und Hilfeleistungen in Notfällen durch die pauschale Stellenzulage der Fall. Das Arbeiten in großen Höhen und Tiefen sowie die damit verbundenen hohen psychischen Belastungen seien damit abgegolten. Der im Rahmen des § 12 EZulV LSA damit anspruchsberechtigte Personenkreis dürfe keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr aufweisen.

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Dagegen hat der Kläger am 20. November 2023 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er bezieht sich hier auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, dass eine Konkurrenzsituation zwischen den Zulagen, wie sie die Beklagte beschreibe, nicht bestehe. Es gehe im Rahmen der Erschwerniszulage um die besondere Lage des Trainers, der bei der Übung besonderer Gefahrenlagen in der Ausbildung auf die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer achten müsse. Das ergebe sich auch aus der vorgelegten Begründung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Zulage für Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst. Darüber hinaus sei für Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst ebenfalls eine Zulage vorgesehen (§ 12a EZulV LSA), die auch neben der allgemeinen Feuerwehrzulage gezahlt werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2019 die Zulage für die Zeit der Ausbildungstätigkeit in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen gemäß § 12 Abs. 2 EZulV LSA zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die Erschwerniszulage nach § 12 Abs. 2 EZulV LSA könne nur an solche Beamte gezahlt werden, die mangels einer Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr durch ihre Ausbildungstätigkeit vergleichbaren Erschwernissen wie im Einsatzdienst der Feuerwehr ausgesetzt seien. Zu den Besonderheiten im Einsatzdienst der Feuerwehr, die durch die Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage 1 LBesG LSA ausgeglichen werden sollen, zählten auch die Arbeit in großen Höhen und Tiefen und die damit verbundenen psychischen Belastungen. In der Dienstpostenbeschreibung für das Amt eines Brandmeisters werde für die Tätigkeit ein Grundlehrgang Höhenrettung vorausgesetzt. Dieser sei Teil der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Jede Einsatz- und Führungskraft im Einsatzdienst der Feuerwehr habe eine Verantwortung für Leib und Leben der zu rettenden Person. Insoweit sei auch die Personenverantwortung bereits durch die Stellenzulage im Einsatzdienst ausgeglichen, so dass die Erschwerniszulage lediglich für reine Ausbilder ohne eine Tätigkeit im Einsatzdienst verbleibe. Das habe der Verordnungsgeber auch so bezweckt. Die Ausbildung als Notfallsanitäter werde nach dreijähriger Ausbildung abgeschlossen und habe damit einen deutlich höheren Stellenwert als die Qualifikation als Rettungsassistent oder Rettungssanitäter. Sofern dieser Abschluss nicht bereits in der Ämterbewertung enthalten sei, werde für die gelegentliche Wahrnehmung dieser Tätigkeit eine Erschwerniszulage (§ 12a EZulV LSA) neben der Feuerwehrzulage gezahlt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zulage.

18

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage ist § 44 Satz 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) in der Fassung vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) i. V. m. § 12 Abs. 2 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung Sachsen-Anhalt - EZulV LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 282). Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, u. a. bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln und erhalten Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes für die Ausbildung in der Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro. Diese Zulage wird nach Stunden berechnet, §§ 12 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 EZulV LSA.

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Der Kläger ist seit 2019 unstreitig als Ausbilder für eine solche Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen tätig. Er ist auch – ebenfalls unstreitig – als Brandmeister Beamter in der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes, vgl. Anlage 1, Abschnitt I Nr. 3.1.2 zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamte im Land Sachsen-Anhalt (LVO) vom 27. Januar 2010 (GVBl. 2010 S. 12) in der Fassung vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 232).

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Der Gewährung der Erschwerniszulage nach § 12 Abs. 2 EZulV LSA steht nicht entgegen, dass der Kläger im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird und er entsprechend eine Stellenzulage nach Anlage 8 zum LBesG LSA erhält, vgl. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum LBesG LSA. Gemäß Nr. 9 Abs. 2 der Anlage 1 zum LBesG LSA werden durch diese Stellenzulage die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Das von der Beklagten angenommene Konkurrenz- und Ausschlussverhältnis zwischen beiden Zulagen, so dass sie nicht gleichzeitig gewährt werden könnten, besteht vorliegend nicht.

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Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

22

Ausgehend vom Wortlaut der Norm des § 12 EZulV LSA lässt sich nicht erkennen, dass die hier gewährte Erschwerniszulage nicht neben der Stellenzulage für Beamte des Feuerwehrdienstes, die im Einsatzdienst verwendet werden, gewährt werden kann. § 12 EZulV LSA regelt nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut "Zulagen für Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst". Davon erfasst werden Beamte dieser Laufbahn, die zu Ausbildungszwecken in einem Feuerwehrübungshaus Brandereignisse unter realen Bedingungen simulieren, § 12 Abs. 1 EZulV LSA sowie Beamte dieser Laufbahn, die - wie der Kläger - in der Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen ausbilden, § 12 Abs. 2 EZulV LSA. Ob diese Beamten neben ihrer Ausbildertätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet oder auf Dienstposten im sonstigen feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt werden, ist gemessen am reinen Wortlaut der Norm des § 12 EZulV LSA nicht von Belang, wenn es um die Gewährung der Zulage geht. Maßgeblich für die Gewährung der Zulage ist demnach allein die Ausbildertätigkeit für die genannten speziellen Bereiche und die Zugehörigkeit zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig.

23

Zieht man zur Auslegung der Norm weiter systematische Aspekte heran, ergibt sich ebenfalls kein anderes Bild. Grundsätzlich kennt die Erschwerniszulagenverordnung den Fall, dass die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann, § 2 EZulV LSA. Solche Fälle sind - wie etwa bei der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten - auch konkret im Verordnungstext genannt: "Die Zulage wird nicht gewährt neben …", vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EZulV LSA. Selbst wenn diese konkreten Ausschlusstatbestände nicht abschließend sein sollen und weitere Tatbestände denkbar sind, in denen etwa der Dienst zu ungünstigen Zeiten auch als ausgeglichen anzusehen ist, ist dies vom Verordnungsgeber ebenfalls entsprechend normiert worden, vgl. § 6 Abs. 2 EZulV LSA. Danach entfällt die Zulage oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. In § 12 EZulV LSA findet sich jedoch weder ein konkreter Ausschluss noch eine "weiche" Klausel wie in § 6 Abs. 2 EZulV LSA, die bereits vom Wortlaut her einen Ausschluss auch darüber hinaus ausdrücklich ermöglichen würde. Ähnliches findet sich in § 18 Abs. 2 EZulV LSA (Zulage für besondere Einsätze). Hier existiert zwar keine weiche Ausschlussklausel, aber auch an dieser Stelle wird konkret aufgeführt, für welchen Fall (Stellenzulage nach Nr. 4 der Anlage 1 LBesG LSA sowie Zulage nach § 19) die normierte Erschwerniszulage für besondere Einsätze nicht gewährt wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Verordnungsgeber mögliche Kollisionsfälle in der Zulagengewährung - auch und insbesondere mit den im Landesbesoldungsgesetz geregelten Stellenzulagen - erkannt, an verschiedenen Stellen der Verordnung gewichtet und auch entsprechend normiert hat. Für die Zulage für Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst sind solche Ausschlusstatbestände gerade nicht vorhanden.

24

Soweit man die Stellenzulage in Nr. 9 im Anhang 1 zum LBesG LSA in diesem Zusammenhang in den Blick nimmt, ergibt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis. Diese Stellenzulage wird monatlich pauschal (vgl. Anlage 8 zum LBesG LSA) für die Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gewährt, die innerhalb dieser Laufbahn im Einsatzdienst tätig sind, um die hier bestehenden Besonderheiten abzugelten. Dazu zählt insbesondere der mit dem Nachtdienst und dem Verzehr verbundene Aufwand. Zu Recht führt hier die Beklagte aus, dass die Aufzählung in Nr. 9 Abs. 2 Anhang 1 zum LBesG LSA nur beispielhaft sei und weitere Besonderheiten denkbar seien, die durch die Stellenzulage ausgeglichen werden können. Selbst wenn man ferner zugrundelegt, dass die Arbeit in großen Höhen und Tiefen und die hier durchzuführenden speziellen Rettungs- und Bergungssituationen Besonderheiten des Einsatzdienstes darstellen, die auch von der Stellenzulage nach Nr. 9 Anhang 1 zum LBesG LSA erfasst werden, rechtfertigt dies allein noch keinen Ausschluss der Erschwerniszulage nach § 12 EZulV LSA. Denn die hier geregelten Erschwerniszulagen gelten nach ihrem Wortlaut nicht bereits für die (bloße) Wahrnehmung der einzelnen feuerwehrtypischen Brandbekämpfungs- und Rettungstätigkeiten, sondern explizit und ausschließlich dafür, andere Beamte für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten auszubilden und erst zu befähigen. Das geht über die reine Tätigkeitsausübung hinaus. Dem entspricht es, wenn eine solche Ausbildungstätigkeit von § 12 Abs. 2 EZulV für alle Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes privilegiert wird, ohne dass Beamte im Einsatzdienst explizit davon ausgenommen sind.

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Sinn und Zweck einer Zulage für besondere Erschwernisse ist es zunächst ausgehend von der Verordnungsermächtigung des § 44 Satz 1 LBesG LSA, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse zu regeln. Das heißt, eine Zulage kann es allgemein nur für solche Erschwernisse geben, die bei der Bewertung des jeweiligen Amtes keine Berücksichtigung gefunden haben. Dazu heißt es in dem von der Beklagten vorgelegten Begründungsauszug zu § 12 EZulV LSA im Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 (s. o.):

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"Absatz 2 regelt eine Zulage für Tätigkeiten in der Ausbildung in der Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen. Dabei erfolgen ein Auf- und Abseilen sowie ein Arbeiten in einer Höhe von regelmäßig 25 bis 35 Metern. Während dieser Ausbildung werden besondere Gefahrenlagen geübt, bei der die Trainer auf die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer achten müssen. Aufgrund dieser hohen psychischen Belastung ist eine Abgeltung analog der Tagessätze der Antennenzulage allein nicht ausreichend, sondern ein Stundensatz in Höhe von 1,50 Euro erscheint angemessen."

27

Danach sollen mit der Zulage die psychischen Belastungen ausgeglichen werden, die während der Simulation zur Übung besonderer Gefahrenlagen deshalb entstehen, weil der Ausbilder auf die Sicherheit der auszubildenden und damit noch unerfahrenen Lehrgangsteilnehmer achten muss. Dieser Aspekt spielt in realen Einsatzlagen keine Rolle. Zwar sind hier die Gefahren, die mit der Rettung aus Höhen und Tiefen verbunden sind, real und nicht nur simuliert. Eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der (unerfahrenen) Lehrgangsteilnehmer, die eine solche professionelle Rettung erst erlernen sollen, muss innerhalb eines Einsatzes dagegen niemand übernehmen. Dies lässt den Schluss zu, dass die besondere Verantwortung als Ausbilder und die daraus erwachsenen psychischen Belastungen auch nicht Bestandteil der allgemeinen Stellenzulage für die im Einsatzdienst tätigen Beamten des Feuerwehrdienstes sein können.

28

Soweit die Beklagte hier geltend macht, dass die psychischen Belastungen für die Ausbilder im Rahmen der Ausbildung mit denen im Einsatzdienst der Feuerwehr vergleichbar und damit mit der Stellenzulage - soweit sie sie beziehen - abgegolten seien, kommt es darauf nicht an. Denn die reale Gefahrenlage und die Zusammenarbeit mit bereits ausgebildeten Kollegen (nach dem Vortrag der Beklagten ist ein Grundlehrgang Höhenrettung Voraussetzung für das Amt eines Brandmeisters, vgl. Stellenbeschreibung vom 26. Januar 2022, Bl. 30 R d. GA) stellt eine andere bzw. anders gelagerte Erschwernis dar als die psychischen Belastungen eines Ausbilders in simulierter Gefahr, aber mit (noch) nicht ausgebildeten Lehrgangsteilnehmern. Dabei kommt es schon nicht auf die Verantwortung einer Führungskraft für den Einsatz der ihr untergebenen Beamten in einer Einsatzlage an. Denn diese Verantwortung dürfte bereits ohnehin durch das entsprechend höhere Amt einer Führungskraft ausgeglichen sein. Zu den mit der Stellenzulage ausgeglichenen Besonderheiten des Einsatzdienstes können nur solche Gefahren und besonderen Verantwortungen gehören, die mit dem erhöhten Risiko eines Feuerwehreinsatzes verbunden sind und alle Ämter der Laufbahn gleichermaßen betreffen, sofern sie im Einsatzdienst verwendet werden. Denn die Stellenzulage für den Einsatzdienst ist für alle Ämter gleich hoch und richtet sich nur nach der jeweiligen Dienstzeit (vgl. Anlage 8 zum LBesG LSA).

29

Eine solche mit der pauschalen Stellenzulage im Einsatzdienst der Feuerwehr abgegoltene Besonderheit ist etwa - wie die Beklagte vorträgt - die Verantwortung dafür, das Leben und die Gesundheit der zu rettenden Personen bestmöglich zu schützen. Dies entspricht dagegen nicht der Erschwernis, die mit der Zulage für die Ausbilder (besondere Verantwortung für die unerfahrenen Lehrgangsteilnehmer) abgegolten werden soll. Das ist, wie oben bereits dargestellt, auch keine Besonderheit im Einsatzdienst, da hier nur solche Beamte tätig sind, die bereits einen Grundlagenlehrgang Höhenrettung absolviert haben. Darauf, ob diese besondere Verantwortung der Ausbilder mit den Besonderheiten im Einsatzdienst vergleichbar ist, kommt es dagegen nicht an. Denn wenn die spezielle Erschwernis für die Ausbildertätigkeit keine Besonderheit im Einsatzdienst ist, ist sie auch nicht mit der Stellenzulage ausgeglichen. Eine bloße Vergleichbarkeit genügt hier nicht. Das kann auch bereits deshalb Geltung beanspruchen, da der Verordnungsgeber andernfalls die Möglichkeit gehabt hätte, gerade im Fall vergleichbarer Erschwernisse, die Zulage für die Ausbildertätigkeit neben der Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage 1 zum LBesG LSA auszuschließen. Das hat er hier gerade nicht, an anderer Stelle aber entsprechend deutlich getan (s. o.).

30

Soweit die Beklagte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf den Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (Schwegmann/Summer) und hier auf Nummer 9.10 Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst (§ 12 EZulV LSA), Rn. 33 ff., verweist, rechtfertigt auch dies keine andere rechtliche Würdigung. Denn für die Einschränkung, dass die Erschwerniszulage nur für die Beamte mit Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe des § 8 APVO-Fw gelten soll, die mangels Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr keine Stellenzulage erhalten, findet sich auch hier keine plausible und nachvollziehbare Erklärung für diese Annahme. Selbst wenn diese dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2012 zu entnehmende einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 2 EZulV LSA dem mutmaßlichen Regelungswillen des Verordnungsgebers entsprechen würde, lässt sich ein solcher jedenfalls nicht anhand der juristischen Auslegungsmethoden ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont ermitteln. Das gilt auch, wenn sich die Beklagte – wie hier – an die Kommentierung des Ministeriums der Finanzen gebunden fühlt. Es bleibt dem Verordnungsgeber unbenommen, die Norm auf der Grundlage des § 44 LBesG LSA im Fall einer anderweitig bezweckten Zielstellung eindeutig dahingehend zu regeln. Ein Regelungswille, der weder im Gesetzestext noch in der systematischen Einordnung seinen Niederschlag findet, noch sich mit dem Sinn und Zweck der Regelung ohne weiteres vereinbaren lässt, ist für die Auslegung der hier entscheidungserheblichen Norm des § 12 Abs. 2 EZulV LSA durch das Gericht nicht maßgeblich.

31

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage in stundenweiser Abrechnung nach §§ 12 Abs. 2, 9 Abs. 1 EZulV LSA in der Vergangenheit für die Zeiten ab 1. Januar 2019, in denen er als Ausbilder tätig war. Denn diese Besoldungsansprüche des Klägers sind (noch) nicht verjährt. Die Erschwerniszulage nach § 44 LBesG LSA i. V. m. § 12 Abs. 2 EZulV LSA gehört zwar nicht zum Grundgehalt des Beamten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA), ist aber als Stellenzulage Bestandteil seiner Besoldung (§§ 40 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 44 Satz 2 LBesG LSA). Die Verjährung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche unterliegt - mangels besonderer Verjährungsregelungen - den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Besoldungsansprüche des Klägers für das Jahr 2019 sind im Jahr 2019 monatlich entstanden. Sie ergeben sich direkt aus dem Gesetz, so dass die Beklagte als Dienstherrin diese Ansprüche auch kannte bzw. kennen musste. Verjährung wäre für diese Ansprüche damit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 eingetreten. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 2. März 2022 seine weitergehenden Besoldungsansprüche geltend gemacht und gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten am 4. Mai 2022 Widerspruch eingelegt und insoweit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB die Hemmung der Verjährung für die Besoldungsansprüche ab dem 1. Januar 2019 bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 2.24 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

34

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird in der Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

36

Gründe:

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der vom Kläger begehrten Erschwerniszulage handelt es sich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG um eine wiederkehrende Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wobei der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend ist. Dieser Betrag lässt sich hier innerhalb der Wertstufe bis 5.000,00 Euro festlegen. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers in dessen Klageschrift vom 20. November 2023.


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