Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 102/25 HAL
Leitsatz
1. Das Bundesamt hat einen Zweitantrag auch nach neuem Recht abzulehnen, wenn keine neuen Tatsachen zu Tage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht oder von ihm neue Beweismittel vorgelegt werden.(Rn.37)
2. Unionsrecht verbietet gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten strengere Anforderungen an einen weiteren Asylantrag zu stellen, wenn der Erstantrag von einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde.(Rn.40)
3. Sowohl § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als auch § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind unionsrechtskonform einschränkend auszulegen.(Rn.44)
4. Bei unionsrechtskonformer Auslegung hat § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) weitgehend denselben materiellen Inhalt als § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), es gilt aber zumindest ein anderer Verschuldensmaßstab bei unterlassenem Vorbringen im Erstverfahren.(Rn.47)
5. Bei gesundheitlich eingeschränkten Männern ist im Regelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) festzustellen.(Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2025 wird hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 70 %, die Beklagte 30 % der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, keine Abschiebungsverbote festgestellt und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde.
- 2
Der am 20. Oktober 1990 in Parwan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger.
- 3
Er stellte – soweit ersichtlich – erstmals am 20. Oktober 2015 in Schweden einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt, weil der Kläger das Königreich Schweden verlassen hatte. Am 18. April 2016 stellte er erstmals in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 14. Mai 2016 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet. Die Abschiebung wurde am 23. November 2016 vollzogen. Ebenfalls am 23. November 2016 stellte der Kläger in Schweden einen weiteren Asylantrag. Das Königreich Schweden lehnte den Asylantrag mit Entscheidung vom 28. März 2018 ab, weil sein Vortrag als nicht glaubhaft eingestuft worden war.
- 4
Nach der Machtübernahme durch die Taliban stellte der Kläger am 6. Dezember 2021 einen weiteren Asylantrag in Schweden. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 21. Oktober 2022 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Malmö (Schweden) wies die Klage mit Entscheidung vom 31. Oktober 2023 ab. Nach Angaben des Königreichs Schweden trat die Rechtskraft am 20. November 2023 ein.
- 5
Der Kläger stellte zuletzt am 22. Januar 2024 bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung lehnte Frankreich am 30. Januar 2024 die Übernahme des Klägers ab, teilte aber mit, der Kläger habe am 7. Dezember 2023 einen Asylantrag gestellt. Schweden lehnte unter dem 14. Februar 2024 die Übernahme des Klägers ab und verwies auf Frankreich. Auf Remonstration erklärte Frankreich am 4. Juni 2024 seine Zuständigkeit und seine Bereitschaft zur Übernahme des Klägers. Eine Überstellung erfolgte nicht.
- 6
Bereits unter dem 9. April 2024 teilte Italien (Ministero dell'Interno) mit, der Asylantrag des Klägers sei nicht geprüft worden.
- 7
Mit Bescheid vom 10. März 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers vom 22. März 2024 als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 3). Zugleich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet auf 42 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
- 8
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Ein solches sei gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Erforderlich sei, dass Wiederaufgreifensgründe vorlägen. § 51 Abs. 3 VwVfG sei unionsrechtswidrig und könne keine Anwendung finden.
- 9
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor. Erforderlich sei, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich zugunsten des Klägers geändert habe. Hierfür sei ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich. Soweit das Gesetz verlange, dass die Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen erfolgt sein müsste, beinhalte dies jedoch, dass die geänderte Sachlage zusätzlich eine günstigere Entscheidung erfordere oder ermögliche. Würde die gleiche Entscheidung auch auf der Grundlage der geänderten Sachlage erneut ergehen müssen, wäre dies nicht der Fall. Die Umstände, die der Kläger vorgetragen habe, die Feindschaft aufgrund einer Liebesbeziehung und die Entführung und Schädigung seines Bruders, seien bereits Gegenstand des schwedischen Asylverfahrens gewesen. Der Kläger berufe sich deshalb ausschließlich auf Umstände, die in Schweden bereits rechtlich gewürdigt worden seien.
- 10
Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der EMRK ergebe. Art. 3 EMRK verbiete aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die Bedrohung könne sowohl von staatlichen Akteuren, als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Allerdings müsse die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergebe. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Folter oder relevanter unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nicht glaubhaft gemacht. Der Sachverhalt sei bereits durch die schwedischen Behörden als unglaubhaft gewertet worden. Diese Einschätzung mache sich der Unterzeichner zu eigen, insbesondere da es dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht gelungen sei, mit seinem vagen und oberflächlichen Sachvortrag ein zusammenhängendes und nachvollziehbares Bild einer erheblichen Gefährdung zu etablieren.
- 11
Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Das könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen angenommen werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Bei der Prüfung sei eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere sei in den Blick zu nehmen, ob Rückkehrenden Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Obdach sowie zu einer lebensnotwendigen Gesundheitsversorgung haben. Ferner sei maßgeblich, ob die Personen die finanziellen Mittel zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse besäßen.
- 12
Hierzu hat das Bundesamt folgendes ausgeführt:
- 13
"Die zuvor schon angespannte Wirtschaftslage hat sich nach der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 erheblich verschlechtert und nach einer schweren Krise auf niedrigem Niveau stabilisiert (vgl. UNDP: Afghanistan Socio Economic Outlook 2023, 18.04.2023, S. 12; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Gz: 508-9-516.80/3 AFG, 12.07.2024, S. 7; Forschini, Fabrizio und Sorush, Rohulla (AAN): No Food For Hope, 07.07.2023). Im Februar 2023 bezeichnete der stellvertretende UN-Sondergesandte für Afghanistan, R. A., die humanitäre Krise in Afghanistan als die weltweit größte (vgl. UN News: Afghanistan still a grave humanitarian crisis, senior aid official says, 28.02.2023). Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der de facto-Regierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt (vgl. BAMF: Länderreport 55. Afghanistan Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten, Januar 2023).
- 14
Der Verlust der Einkommensquellen bzw. die deutliche Verringerung von Einkommen bei gleichzeitig steigenden Preisen für Güter des täglichen Lebens betrifft die gesamte Gesellschaft. Zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und Februar 2023 stieg die Arbeitslosigkeit um 40 % und UNDP rechnete mit einer Verschlechterung der Situation in 2023 (vgl. UN News: Afghanistan still a grave humanitarian crisis, senior aid official says, 28.02.2023; UNDP: Afghanistan Socio Economic Outlook 2023, 18.04.2023, S. 14). Das durchschnittliche Einkommen pro Person pro Tag (33 AFN) lag 2022 unter der Hälfte der Armutsgrenze (88 AFN) (vgl. OCHA: Humanitarian Needs Overview Afghanistan, Januar 2023). Die Möglichkeit, Arbeit zu finden, auch als Tagelöhner, hat sich seit dem Zusammenbruch der Republik verschlechtert. Im Oktober 2023 standen sowohl gelernten als auch ungelernten Tagelöhnern im Schnitt etwa 2,5 Tage Arbeit pro Woche zur Verfügung. (World Bank: Afghanistan Economic Monitor, 30.10.2023) Ein Tageslohn beträgt rund 306 AFN (ca. 3,95 EUR) für Ungelernte und 643 AFN (ca. 8,29 EUR, jeweils Stand 28.11.2023) für Ausgebildete. Gleichzeitig bleiben die Preise für Nahrungsmittel und Energie auf hohem Niveau (vgl. WFP: Afghanistan. Countrywide Weekly Market Price Bulletin Issue 176, 03.11.2023).
- 15
Nach Angaben des WFP waren im Oktober 2023 29,2 Mio. Menschen, rund zwei Drittel der Bevölkerung, auf humanitäre Hilfe angewiesen. 15,3 Mio. Menschen waren akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt und 4 Mio. Menschen waren unterernährt, 3,2 Mio. von ihnen Kinder unter 5 Jahren (vgl. WFP: Afghanistan. Situation Report October 2023, 20.11.2023). Laut Analyse des Integrated Food Security Phase Classification (IPC) für Mai bis Oktober 2023 wurden die die Provinzen Ghor und Nuristan in die IPC-Stufe 4 (drohende Hungersnot) eingestuft. 31 der insgesamt 34 weiteren Provinzen wurden in IPC-Stufe 3 (Krise) eingeordnet (vgl. IPC: Acute Food Insecurity Situation for April 2023 and Projection for May – October 2023, 15.05.2023). Verstärkt wird die humanitäre Krise durch Naturkatastrophen: Neben einer anhaltenden Dürre kommt es regelmäßig zu starken Niederschlägen und extremen Hitze- sowie Kältewellen (vgl. OCHA: Afghanistan. The alarming effects of climate change, 01.08.2023). Bei einer Reihe von Erdbeben im Oktober 2023 starben ca. 1.400 Menschen, 1.800 weitere wurden verletzt und etwa 25.000 Gebäude wurden zerstört (vgl. WFP: WFP appeals for US$19 million as earthquakes leave many hungry and homeless in Afghanistan, 18.10.2023). Auch massenhafte Ausweisungen von Afghaninnen und Afghanen aus Pakistan tragen zu einer Verschärfung der Situation bei (vgl. UNHCR: UNHCR concerened at adverse effects of Pakistan orders for undocumented foreigners to leave, 21.11.2023).
- 16
Durch die Vereinten Nationen sowie zahlreiche kleinere Organisationen wird weitreichende humanitäre Hilfe geleistet. Allerdings ist die Finanzierung unzureichend. 2022 konnten für den UN Humanitarian Response Plan nur 59 % der veranschlagten Summe eingeworben werden. Der Humanitarian Response Plan für 2023 ist mit Stand November 2023 auch nach einer Reduzierung der Hilfen von 4,6 Mrd. auf 3,2 Mrd. USD nur zu 39,5 % finanziert (vgl. OCHA: Afghanistan.Overview of the Humanitarian Response in Afghanistan, November 2023). WFP meldete im September 2023, dass die Organisation 10 Mio. bedürftige Menschen aus finanziellen Gründen nicht weiter unterstützen kann (vgl. WFP: Afghanistan. WFP gezwungen lebensrettende Hilfe für 10 Millionen Menschen zu streichen, 05.09.2023). Außerdem berichten die Vereinten Nationen von Behinderungen humanitärer Hilfe durch die Taliban (vgl. OCHA: Afghanistan. Humanitarian Access Snapshot, 27.11.2023).
- 17
Angesichts dieser Situation wären die Chancen, im Falle einer Rückkehr zumindest Gelegenheitsarbeiten zu finden, und sich hierdurch ein Existenzminimum auf unterster Stufe zu sichern, durch die Verwerfungen auf dem Arbeits- und Finanzsektor Afghanistans auf ein Minimum reduziert. Bereits vor dem durch die Machtübernahme der Taliban ausgelösten Wirtschaftschaos schlossen verschiedene Gutachterinnen und Gutachter eine Existenzsicherungsmöglichkeit aus."
- 18
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger gesunder Mann ohne erwerbsmindernde Umstände oder Unterhaltslasten in Deutschland oder im Herkunftsland Afghanistan. Er verfüge über eine Schulbildung von 6 Jahren sowie Arbeitserfahrung als Automechaniker. Es werde zwar nicht verkannt, dass Rückkehrer nach Afghanistan in Anbetracht der vorangehend dargestellten wirtschaftlichen Lage in der ersten Zeit nach Ankunft besonderen Herausforderungen ausgesetzt seien, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er gegenüber der dortigen Bevölkerung wesentlich schlechter gestellt wäre. Er verfüge noch über seine Mutter, Schwestern und einen Bruder, die stets das Elternhaus bewohnten. Dass diese den Kläger nicht aufnehmen würden, sei nicht erkennbar. Es sei zu unterstellen, dass der Kläger Zugang zu Obdach, Wasser und sanitären Einrichtungen in demselben Umfange wie vor der Ausreise haben würde.
- 19
Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. März 2025 zugestellt.
- 20
Am 24. März 2025 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, er sei bei einer Explosion in der Werkstatt seines Vaters, der gleichzeitig ums Leben gekommen sei, erheblich verletzt worden. Dazu legt er Lichtbilder vor, die an seinem rechten Torso bis zur Achselhöhle massive Verbrennungen zeigen, weiter eine deutliche Verletzung am rechten Fuß, rechten Oberarm sowie weitere nicht genau zuordenbare Verletzungen.
- 21
Der Kläger beantragt,
- 22
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2025 aufzuheben,
- 23
hilfsweise,
- 24
die Beklagte zu verpflichten, bei ihm hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2025 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht.
- 25
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet (dazu nachstehend 1.), der Hilfsantrag hat dagegen Erfolg (dazu nachstehend 2.).
- 30
1. Die Ablehnung der Beklagten, ein neues Asylverfahren durchzuführen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Bundesrepublik hat eine wirksame Rechtsgrundlage für die Ablehnung (dazu nachstehend a.), nach dieser verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (dazu nachstehend b.).
- 31
a. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 71a Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) - AsylG -. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen. Der Kläger hat erfolglos ein Asylverfahren in Schweden durchlaufen, das war damals der aufgrund der Dublin III-VO (einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union) zuständige Mitgliedstaat, wobei die Europäische Union mit der Europäischen Gemeinschaft identisch ist.
- 32
Mit § 71a Abs. 1 AsylG hat die Bundesrepublik von der Möglichkeit des Art. 40 Abs. 2 bis 4, 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl.EU L 180/60 vom 29. Juni 2013) Gebrauch gemacht. Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten - zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung ein Antrag nicht geprüft wird – nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
- 33
Nach Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32 ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.
- 34
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn der erste Antrag in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt worden ist, auf den anderen Mitgliedstaat die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 337/9 vom 20. Dezember 2011) Anwendung findet, die Bestandskraft vor dem neuen Antrag eingetreten ist und das Verfahren auch nicht unter den Regeln für eine Erstantragstellung wiederaufgenommen werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, C-123/23 u. C-202/23 ECLI:EU:C:2024:1042 (Khan Yunis und Baabda), ZAR 2025, 50). Diese Voraussetzungen liegen hier alle vor. Das Königreich Schweden ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden, die schwedische Entscheidung wurde vor der hier zu prüfenden Asylantragstellung bestandskräftig und auf den früheren Asylantrag ist eine Sachentscheidung nach materieller Prüfung ergangen. Keine Anwendung findet die Richtlinie 2011/95/EU nur auf die Mitgliedstaaten Königreich Dänemark und Republik Irland.
- 35
Gleichwohl kann die Regelung des § 71a AsylG nicht ohne weitere Prüfung angewandt werden. Die Regelung gilt - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - nur in Fällen, in denen ein früherer Asylantrag von einer ausländischen Behörde abgelehnt wurde, nicht jedoch, wenn er vom Bundesamt abgelehnt worden ist. Ist letzteres der Fall, so ist die Regelung des § 71 AsylG anzuwenden. Die Regelung hat einen anderen Wortlaut wie § 71a Abs. 1 AsylG.
- 36
§ 71 Abs. 1 AsylG verpflichtet zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
- 37
Die Regelung des § 71 Abs. 1 AsylG ist für sich betrachtet zu eng. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 lässt nach dem bereits oben zitierten Wortlaut eine Ablehnung als unzulässig nur zu, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Das steht einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung hinsichtlich des Ergebnisses eines nachfolgenden Asylverfahrens entgegen und fordert, dass die Prüfung, ob die neuen Tatsachen zur Gewährung von internationalem Schutz führen, ausschließlich in einem neuen Asylverfahren zu erfolgen hat. In der Zulässigkeitsstation ist ausschließlich zu prüfen, ob neu vorgebrachte oder zutage getretene Umstände einen Bezug zur Anerkennung internationalen Schutzes haben. Diese richtlinienkonforme Einschränkung vermag zwar für den hier zu entscheidenden Fall des Klägers keine Bedeutung zu gewinnen, sie hat aber Bedeutung für die Frage des Vergleichs der Regelungen des § 71a Abs. 1 AsylG mit § 71 Abs. 1 AsylG.
- 38
Die Regelung des § 71 Abs. 1 AsylG und die des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG haben zwar einen unterschiedlichen Wortlaut, sie können aber - wie gleich noch zu zeigen sein wird - unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben so ausgelegt werden, dass Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug nicht schlechter als ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu behandeln ist.
- 39
Die Frage ist durch den EuGH nicht bereits geklärt. Der Entscheidung K. Y. und B. lag nämlich die alte Fassung des Asylgesetzes zugrunde, wie sich aus den Zitaten in Rn. 21 und 22 ergibt. In der alten Fassung waren der Wortlaut beider Regelungen gleich. Die Änderung des § 71 AsylG durch Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) führte zu den oben aufgezeigten Unterschieden, weil bei § 71a Abs. 1 AsylG die bisherige Fassung beibehalten wurde.
- 40
Nach Auffassung der Kammer ist es ausgeschlossen, in Fällen in denen ein anderer Mitgliedstaat eine bestandskräftige Entscheidung über einen Asylantrag gestellt hat, strengere Anforderungen für den Zugang zu einem weiteren Asylverfahren zu stellen, als bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt.
- 41
In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass bei der Anwendung von Unionsrecht von den Mitgliedstaaten der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz zu beachten sind. Hierzu hat der EuGH z. B in dem auf Vorlage der Kammer ergangenen Urteil vom 27. Februar 2020 - C-773/18 bis C-775/18, ECLI:EU:C:2020:125 Rn 61 (TK, UL, VM gegen Land Sachsen-Anhalt) folgendes ausgeführt:
- 42
"Nach ständiger Rechtsprechung ist es daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, solche Verfahrensmodalitäten zu regeln, wobei diese nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, EU:C:2010:418, Rn. 25)."
- 43
Das ist auf Fälle übertragbar, in denen - wie hier - eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates zur Grundlage einer innerstaatlichen Entscheidung genommen wird. Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32. Diese Norm kennt nur den Folgeantrag und sie unterscheidet nicht danach, ob der zuvor beschiedene Antrag im selben oder einem anderen Mitgliedstaat entschieden worden ist. Sie ermöglicht damit einem Mitgliedstaat zu entscheiden, ob er eine Rechtsgrundlage schafft, die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 genannten Asylanträge als unzulässig abzulehnen oder nicht. Eine Gleichbehandlung ist auch nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, denn für eine unterschiedliche Behandlung eines Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - wenn die Entscheidung der Bundesrepublik obliegt - je nachdem, wer die Erstentscheidung getroffen hat, ist kein Sachgrund erkennbar. Aus der Begründung für die Änderung des § 71 Abs. 1 AsylG (BT-Dr. 20/9463 S. 58) ergibt sich nichts, aus dem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers abgeleitet werden kann, den Fall einer Erstentscheidung durch das Bundesamt und den Fall der Erstentscheidung durch einen anderen Mitgliedstaat unterschiedlich zu behandeln. Näherliegend ist aufgrund des Schweigens des Gesetzgebers, dass der Änderungsbedarf in § 71a AsylG nicht gesehen wurde. Ausführungen dazu finden sich nur in dem Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (BT-Drs. 563/1/23 S. 31), das hat aber keinen Eingang in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 2023 gefunden, diese befasst sich nur mit der beabsichtigten Änderung der für die Stellung eines Folgeantrages zuständigen Außenstelle des Bundesamtes (BR-Drs. 563/23 (Beschluss) S. 14). Die Frage ist auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr aufgegriffen worden (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu § 71 AsylG Entwurf (BT- Drs. 20/9642 S. 13); Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 17. Januar 2024 (BT-Drs. 20/10090); Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2024 (BR-Drs. 21/24 (Beschluss) nebst Entschließungsantrag)). Aus der Änderung des § 71 Abs. 1 AsylG ergibt sich aber die Entscheidung des Gesetzgebers, in Fällen, in denen eine Ablehnung eines weiteren Asylantrages als unzulässig möglich ist, diese Option auch zu nutzen.
- 44
Die Regelung des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG ist unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten so auszulegen, dass der Zugang zu einem weiteren Asylverfahren nicht enger ist, als bei § 71 Abs. 1 AsylG. Dazu ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG einschränkend auszulegen. Der Wortlaut ist schon bei rein nationaler Betrachtung zu weit, wie die systematische Auslegung mit § 51 Abs. 2 VwVfG ergibt. Danach kann es entscheidend nur auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen ankommen, nicht auf die tatsächliche Änderung. Anderenfalls bliebe für die Nr. 1 kaum ein Anwendungsbereich. Allerdings ist die Regelung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben noch weiter einzuschränken. Bei Nr. 1 genügt es, wenn sich die Sachlage zu Gunsten des Asylantragstellers geändert hat, also jetzt für ihn sprechende Tatsachen zu berücksichtigen sind, die im früheren Verfahren nicht verarbeitet worden sind. Nr. 2 ist erfüllt, wenn bisher nicht berücksichtigte Beweismittel, die dazu beitragen könnten, internationalen Schutz zu gewähren, vorliegen. Damit ist die Möglichkeit, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 schafft, vollumfänglich ausgeschöpft. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Zugangs zu einem Zweitantrag (europarechtlich: Folgeantrag) ist von der Richtlinie nicht gedeckt, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ergibt "nur dann als unzulässig betrachten". Eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Folgeantragsverfahrens darf nicht inzident erfolgen.
- 45
§ 51 Abs. 2 VwVfG ist dagegen weiter, als § 71 Abs. 1 AsylG, weil dem Asylantragsteller nur grobes Verschulden oder Vorsatz entgegengehalten werden kann; er also anders gewendet, ein neues Asylverfahren beanspruchen kann, wenn die jetzt vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nicht im Erstverfahren vorgebracht worden sind. Das ist zulässig. Unionsrecht steht einer Günstigerstellung von grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht entgegen. Bei dieser Betrachtung kann offen bleiben, ob § 51 Abs. 2 VwVfG angewandt werden kann oder diese Vorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, XX, ECLI:EU:C:2021:710 [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag auf internationalen Schutz)] Tenor Nr. 3, ZAR 2021, 380 m. Anm. Pfersich).
- 46
§ 51 Abs. 3 VwVfG kann – wie das Bundesamt selbst erkannt hat – nicht angewandt werden. Eine Frist zur Folgeantragstellung ist in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 40 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2013/32 nicht enthalten und darf durch den nationalen Gesetzgeber auch nicht eingefügt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O. Tenor Nr. 2).
- 47
Mit den oben genannten auf Unionsrecht beruhenden Einschränkungen ist der materielle Inhalt des § 71a Abs. 1 AsylG – mit Ausnahme der für den Asylantragsteller günstigeren Präklusionsvorschrift – mit dem des § 71 Abs. 1 AsylG identisch.
- 48
b. Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht gegeben.
- 49
Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt nur solche Umstände geltend gemacht, die bereits Gegenstand der Überprüfung durch die schwedischen Behörden gewesen sind. Dazu hat er eingeräumt, ein Teil seines Vortrages in Schweden habe nicht der Wahrheit entsprochen. Er hat auch keine Beweismittel eingereicht, die in der Lage sein könnten, seinen – als unglaubhaft eingestuften - Vortrag gegenüber den schwedischen Behörden zu untermauern.
- 50
2. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger verfügt über einen Anspruch, dass für ihn ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen ist.
- 51
§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt in einer Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag festzustellen, ob die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dem Ausländer – wie hier nicht – Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wird oder wenn – wie hier auch nicht – in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entschieden worden ist und die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
- 52
Die Prüfung, ob das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, ist nach den Maßstäben eines Erstverfahrens durchzuführen. Art. 3 EMRK setzt kein Verfahrensrecht, fordert aber die unbedingte Einhaltung dieser Mindestvorschriften. Diese sind auch in Kriegszeiten oder in Notstandsfällen nicht abdingbar.
- 53
Dem Kläger ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuzuerkennen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieser Abschiebungsschutz geht weiter als der subsidiäre Schutz. In einem solchen Fall kann, aber muss die erniedrigende oder unangemessene Behandlung nicht von einem bestimmten Akteur ausgehen. Es genügt, wenn die Umstände, d. h. auch die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat so beschaffen sind, dass die Rückführung eine unangemessene oder unmenschliche Behandlung nach sich zieht. Der einzelne Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonventionen – EMRK – ist zwar nicht gehalten, den Aufenthalt eines Ausländers im eigenen Hoheitsgebiet zu ermöglichen, wenn der Staat der Staatsangehörigkeit nicht die Gewährleistung der in der EMRK aufgezählten Menschenrechte bietet. Insoweit ist kein Staat für die staatlichen Handlungen aber auch nicht für die Zustände in einem anderen Staat verantwortlich oder mitverantwortlich. Das ist aber anders, wenn die Abschiebung in den Staat der Staatsangehörigkeit zwangsläufig zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen müsste. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der auch den überstellenden Staat sogar im Bereich der Unterzeichnerstaaten der EMRK dafür verantwortlich macht, wenn er in Kenntnis einer gleichsam unvermeidbaren unmenschlichen Behandlung im Zielstaat eine Überstellung dahin vornimmt (vgl. z. B. EGMR (Große Kammer), Entscheidung vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S. v. Belgium and Greece; EGMR (Große Kammer), Entscheidung vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 – Tarakhel v. Switzerland). In diesem Zusammenhang gewinnen die allgemeinen Verhältnisse Bedeutung für die Beurteilung des Falles.
- 54
Dem Kläger droht in Afghanistan, eine unangemessene und unmenschliche Behandlung. Aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist im Falle von Afghanistan und dem Kläger der Fall.
- 55
Die Kammer folgt im Wesentlichen der Darstellung des Bundesamtes zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Afghanistan. Diese werden sich allerdings nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen in naher Zukunft weiter verschlechtern. Die humanitäre Hilfe internationaler Geber wird deutlich hinter dem Bedarf zurückbleiben. die USA hat ihre Hilfen weitgehend gestoppt, das verschärft die Lebensmittelknappheit für große Teile der Bevölkerung weiter (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/ asien/afghanistan-trump-usaid-not-100.html vom 29. April 2025; https://www.dw.com/de/was-bedeutet-die-aussetzung-der-us-hilfe-f%C3%BCr-afghanistan/a-71523857 vom 6. Februar 2025 beides zuletzt abgerufen 14. Juli 2024).
- 56
Aber schon unter Zugrundelegung der von dem Bundesamt aufgezeigten Umstände ist dem Kläger das begehrte Abschiebungsverbot zuzuerkennen. Das Bundesamt stützt seine gegenteilige Auffassung im Kern darauf, dass der Kläger ein junger gesunder Mann ohne erwerbsfähigkeitsmindernde Umstände oder Unterhaltslasten in Deutschland oder im Herkunftsland Afghanistan sei. Das ist aber nicht richtig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger, der am 20. Oktober 1990 geboren und dieses Jahr 35 Jahre alt wird, unter den Verhältnissen in Afghanistan als junger Mann gelten kann. Der Median des Alters der Bevölkerung lag im Jahr 2021 bei 16,7 Jahren, im Jahr 2022 waren 43,1 % der Bevölkerung unter 15 Jahre alt (https://de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan#Bev%C3%B6lkerung zuletzt abgerufen 14. Juli 2025). Er ist jedenfalls nicht gesund. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger großflächige Verbrennungen am Torso und rechten Oberarm erlitten, die narbig verheilt sind. Diese erheblichen Verletzungen behindern den Kläger und sind auf dem stark umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt ein deutliches Handikap. Damit scheidet eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts aus und zwar unabhängig davon, ob der Kläger bei den in Afghanistan verbliebenen Familienmitgliedern Unterkunft finden könnte. Jedenfalls wäre er voraussichtlich nicht in der Lage, seine Ernährung sicherzustellen. Es spricht auch nichts für die Annahme, sein Bruder sei in der Lage auch noch den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen, weil er bereits für seine Mutter und 2 Schwestern verantwortlich ist.
- 57
Deshalb muss die Kammer auch nicht der Frage nachgehen, ob im Falle von Afghanistan nicht auch für gesunde und arbeitsfähige junge Männer regelmäßig ein Abschiebungsverbot auszusprechen ist und eine Rückkehrentscheidung nur erlassen werden darf, wenn in Afghanistan ein noch leistungsfähiges familiäres Netzwerk vorhanden ist. Der jeweilige Asylantragsteller also mindestens zu afghanischen Mittelschicht gehört.
- 58
Die die Feststellung des Abschiebungsverbotes ablehnende Entscheidung (Nr. 2 des Entscheidungsausspruches im Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2025) war zur Klarstellung aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben war die in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung und das in Nr. 4 angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, deren Grundlage entfällt mit der Zuerkennung des Abschiebungsverbots.
- 59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
- 60
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.