Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 5501/13
Tenor
I. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. ohne Ratenzahlung gewährt, auch soweit sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung begehrt hat, ihr für Dezember 2013 vorläufig Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studiengang Medizin an der Universität B. zu bewilligen.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2014 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis März 2014, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studiengang Medizin an der Universität B. zu bewilligen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
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I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO.
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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO wie aus dem stattgebenden Tenor ersichtlich ausgelegt. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin darüber hinausgehen will.
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III. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2014 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis März 2014, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium im Studiengang Humanmedizin an der Universität B. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat auch in der Sache Erfolg. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dafür Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Dringlichkeit einer Regelung als Anordnungsgrund sowie das in der Hauptsache zu schützende Recht als Anordnungsanspruch ergeben. Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben.
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1. Die Antragstellerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen dringend auf Ausbildungsförderung angewiesen ist. Die Antragstellerin befindet sich gegenwärtig in einer wirtschaftlichen Notlage.
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Als monatliche Einnahmen sind zu erwarten bis einschließlich Februar 2014 Kindergeld in Höhe von 184,-- Euro sowie bis einschließlich März 2014 Erwerbseinnahmen von zunächst 450,-- Euro. Aufgrund des nach dem Vortrag der Antragstellerin für das Jahr 2014 verlängerten Arbeitsvertrages und der für das Jahr 2013 dokumentierten Praxis fließt ihr dieser Betrag vorläufig monatlich zu und findet erst am Jahresende, und damit außerhalb des den Gegenstand des Eilverfahrens bildenden Zeitraums, eine gegebenenfalls zu ihren Lasten erfolgende Endabrechnung der erbrachten Stundenzahlen statt.
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Diese Einnahmen vermögen zwar bis einschließlich Februar 2014 voraussichtlich den sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG ergebenden Bedarfssatz der Antragstellerin in Höhe von 597,-- Euro zu decken. Gleichwohl schließt dies allein nicht die Eilbedürftigkeit aus. Die Antragstellerin ist auf die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen. Die der Antragstellerin tatsächlich monatlich zur Last fallenden Kosten der Unterkunft übersteigen mit 390,-- Euro den durch § 13 Abs. 2 BAföG auf 224,-- Euro typisierend festsetzten Bedarf deutlich. Es ist keine zumutbare Möglichkeit ersichtlich, den tatsächlichen Bedarf kurzfristig so abzusenken, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus ihren Einnahmen ihren Barunterhalt sowie die Ausbildungskosten im engeren Sinne bestreiten könnte. Die Antragstellerin hat auch nicht, bevor sich die Frage einer Weiterförderung stellte, dadurch gegen ihre Obliegenheiten verstoßen, dass sie eine mit höheren Unterkunftskosten verbundene Wohnung gewählt hat. Wer Ausbildungsförderung bezieht, kann, solange die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG im Allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, seine Einnahmen durch einen Hinzuverdienst verbessern, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG teilweise anrechnungsfrei bleibt, und auf dieser Grundlage in gewissen Grenzen höhere Unterkunftskosten in Kauf nehmen. Unterkunftskosten für eine teilweise erwerbstätige Person in Hamburg in Höhe von monatlich 390,-- Euro halten sich noch in einem nachvollziehbaren Rahmen.
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Nennenswertes, vordringlich einzusetzendes Vermögen hat die Antragstellerin im Januar 2014 nicht mehr. Die Guthaben auf den Konten bei der Apotheker- und Ärztebank in Höhe von 24,89 Euro, bei der Postbank in Höhe von 93,73 Euro und der Hamburger Sparkasse 9,40 Euro können die Ausgaben nicht tragen. Die Mietkaution in Höhe von 863,80 Euro ist nicht verfügbar.
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2. Der Anordnungsanspruch ist dadurch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin voraussichtlich die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang der Medizin an der Universität B. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014, d.h. ihr 7. Fachsemester, beanspruchen kann.
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Der Weitergewährung der von der Antragsgegnerin bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 gewährten Ausbildungsförderung steht nicht entgegen, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Denn gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG kann und muss das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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a) Regulär hätte die Antragstellerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Ende des 4. Fachsemesters am 30. September 2012 ein Zwischenprüfungszeugnis vorlegen müssen. Im Studiengang der Medizin weist das Zwischenprüfungszeugnis das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) aus. Dieser Prüfungsabschnitt umfasst einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Prüfungsteil, deren Bestehen von einander unabhängig ist. Die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung setzt voraus, dass der Studierende die erforderlichen Studienleistungen („Vorklinik“) erbringt.
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b) Die Antragsgegnerin hat die Vorlagefrist mit Bescheid vom 19. September 2012 gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG zunächst zum Ende des 5. Fachsemesters am 31. März 2013 verlängert (Förderungsakte, Bl. C am Ende, Bl. D 55), da der Antragstellerin für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch drei Leistungsnachweise fehlten. Die Antragstellerin hatte die Klausuren in Physiologie und Biochemie im ersten Versuch nicht bestanden und war zu den Wiederholungsterminen wie auch bei der Klausur in Histologie erkrankt gewesen (Förderungsakte, Bl. C am Ende).
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c) Die Antragsgegnerin hat sodann die Vorlagefrist mit Bescheid vom 7. März 2013 bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 verlängert (Förderungsakte, Bl. D 55), da die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung der Ausbildungsstätte den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (am 13. Februar 2013) nicht bestanden hatte und dieser Prüfungsteil erst zum August/September 2013 zur Wiederholung anstand (Förderungsakte, Bl. D 50).
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d) Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist die Vorlagefrist nunmehr bis zum Ende des 7. Fachsemesters am 31. März 2014 zu verlängern. Es ist mit dem (dritten) Verlängerungsantrag vom 1. Oktober 2013 (Förderungsakte, Bl. E 18 ff.) glaubhaft gemacht, dass die Förderungshöchstdauer voraussichtlich aus schwerwiegenden Gründen überschritten und eine Zeit von nunmehr insgesamt drei Semestern angemessen sein wird i.S.d. § 48 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.
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aa) Ein „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt darin, dass die Antragstellerin sich dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 20./21. August 2013 zum ersten Mal unterzogen und diesen Prüfungsteil nicht bestanden hat.
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In Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen bindet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (v.15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert 20.12.2001, GMBl. S. 1143 – BAföGVwV) das Gericht nach Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG nicht. Gleichwohl sieht sich das Gericht vorliegend im Einklang mit der in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung. Nach Tz. 15.3.3 BAföGVwV sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere eine Krankheit und unabhängig davon das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Zwar folgt daraus im Umkehrschluss, ebenso wie für die Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen keine Verlängerung rechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13; Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn 19). Doch ist ein mehrmaliges Nichtbestehen vorliegend nicht gegeben.
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Dabei kann dahinstehen, ob – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin – ein erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung begrifflich voraussetzt, dass beide voneinander unabhängig zu bestehenden Prüfungsteile durchlaufen und jeweils erstmalig nicht bestanden sind. Denn jedenfalls wird unabhängig von der begrifflichen Einordnung zugunsten des Auszubildenden eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bereits dann zu gewähren sein, wenn nur ein Prüfungsteil erstmals erfolglos versucht, in dem anderen Prüfungsteil aus Krankheitsgründen aber zunächst noch kein Versuch abgelegt worden ist. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Praxis der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. März 2013 eine (zweite) Verlängerung der Vorlagefrist gewährt hat, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt dem schriftlichen Prüfungsteil wegen des von der Prüfungsbehörde genehmigten Rücktritts noch nicht gestellt hatte.
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Würde – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – davon ausgegangen, dass ein erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bereits mit dem erstmaligen Nichtbestehen des mündlich-praktischen Prüfungsteils (am 13. Februar 2013) vorlag, so wäre im erstmaligen Nichtbestehen des schriftlichen Prüfungsteils (am 20./21.08.13) dennoch keine Vervielfachung, d.h. kein zweitmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung, sondern lediglich eine umfängliche Ausweitung des erstmaligen Nichtbestehens der Zwischenprüfung zu sehen: Wer jeden der beiden von einander unabhängig zu bestehenden Prüfungsteile einmal erfolglos versucht hat, steht prüfungsrechtlich in jedem der beiden Prüfungsteile im ersten Wiederholungsversuch. Die Zwischenprüfung ist nicht zweimal nicht bestanden, sondern in vollem Umfang einmal nicht bestanden.
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Das Ausbildungsförderungsrecht nimmt keine vom Prüfungsrecht abweichende Wertung vor. So wird einem Studierenden der Medizin, der im gleichen Semester beide Prüfungsteile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstmals nicht besteht, nicht entgegengehalten, er habe den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Vielmehr wird einem solchen Studierenden eine Verlängerung gewährt und sodann eine weitere Verlängerung, falls er im folgenden Semester den einen Prüfungsteil im Wiederholungsversuch besteht und vom anderen Prüfungsteil genehmigt zurücktritt. Ebenso wenig liegt ein dem Studierenden entgegenzuhaltendes zweitmaliges Nichtbestehen vor, wenn in zwei verschiedenen Semestern die beiden Prüfungsteile jeweils erstmals nicht bestanden werden. Allerdings muss dem Studierenden in diesem Fall ein schwerwiegender Grund zur Seite stehen, aus dem er nicht im gleichen Semester sich in beiden Prüfungsteilen erstmals der Prüfung unterzogen hat. Denn wenn er in dem ersten Prüfungssemester, in dem er den einen Prüfungsteil durchlief, sich dem anderen Prüfungsteil ohne schwerwiegenden Grund nicht gestellt hätte, beruhte die Verlängerung der Studienzeit nicht allein auf von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Gründen, so dass bereits eine Verlängerung um ein Semester nicht zu gewähren wäre.
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bb) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „aus“ schwerwiegenden Gründen zu erwarten ist. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Den als „schwerwiegenden Grund“ anerkannten Umstand, d.h. das Nichtbestehen im schriftlichen Teil am 20./21. August 2013, hinweggedacht, hätte die Antragstellerin bis zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen aus nicht durch § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Umständen ohnehin nicht fristgemäß bestanden zu haben. Der Rücktritt von dem zunächst auf den 7./8. März 2013 angesetzten schriftlichen Teil hat die zur Abnahme der Prüfung zuständige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg genehmigt, so dass die Antragstellerin diesen Prüfungsteil nicht früher versuchen musste. Den mündlich-praktischen Teil hat sie am 27. August 2013 im ersten Wiederholungsversuch erfolgreich abgelegt, so dass dieser Prüfungsteil einem Bestehen zum Ende des 6. Fachsemesters am 30. September 2013 nicht entgegenstand.
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cc) Eine Verlängerung um ein weiteres Semester ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. nur die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 BAföGVwV).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.
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