Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 AE 3416/15

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Juni 2015 (9 A 3415/15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 wird hergestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

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Der Antrag vom 16. Juni 2015 hat Erfolg, denn er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

2

1. Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3, 75 AsylVfG statthaft. Er ist fristgerecht gestellt, da der Bescheid vom 7. Mai 2015 den Antragstellern erst am 12. Juni 2015 zugestellt wurde.

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2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG (siehe auch Art. 16 a Abs. 4 GG) darf die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offensichtlich (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).

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Zwar bestehen auch nach dem Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach §§ 3 ff. AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen und dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zu gewähren ist. Aber es kommt in Betracht, dass gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.

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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris, Rn. 15). Dies kann zum einen darauf beruhen, dass im Zielstaat keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber auch darauf, dass grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat für den Ausländer aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, a.a.O., Rn. 20).

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Es kommt in Betracht, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Nach dem Attest der … vom 13. Februar 2015 leidet der Antragsteller zu 1) an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und erhält eine ambulante psychiatrische Behandlung (Bl. 20 f. der Akte 9 A 3415/15). Nach der Bescheinigung der … (Bl. 24 der Akte 9 A 3415/15) erhält der Antragsteller zu 1) derzeit Fluphenazin als Depotmedikation im 28tägigen Intervall und Lorazepam als orale Medikation (zweimal täglich 1 mg). Zwar sind nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes psychiatrische Erkrankungen aller Art sowohl stationär als auch ambulant in Mazedonien behandelbar (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 26.4.2012, juris). Auch sind von der Zuzahlung zu den Kosten von medizinischen Behandlungen sowohl Sozialhilfeempfänger als auch stationäre Psychiatriepatienten befreit (hierzu und zum Folgenden: Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 10. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Hamburg im Verfahren 9 A 1276/12). Jedoch besteht eine Befreiung zur Zuzahlung zu den Kosten von Medikamenten nur für stationäre Psychiatriepatienten. Außerdem müssen Sozialleistungen nach Rückkehr nach Mazedonien neu beantragt werden. Die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wenn man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden.

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Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie, die in Mazedonien von Sozialleistungen lebte (vgl. S. 3 des Protokolls der Anhörung vom 10.4.2015), nach einer Rückkehr nach Mazedonien bis zur Entscheidung über den Neuantrag auf Gewährung von Sozialhilfe (sechs Monate plus Bearbeitungszeit), keine Sozialhilfeleistungen und keine Befreiung von den Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen und Medikamenten erhalten werden. Eine Befreiung von den Zuzahlungen dürfte auch nicht aufgrund einer Einstufung als Psychiatriepatient erfolgen, da der Antragsteller zu 1) derzeit einer ambulanten und keiner stationären psychiatrischen Behandlung bedarf.

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Zwar ist das ärztliche Attest vom 13. Februar 2015 in Bezug auf die Anamnese und die Grundlagen, auf denen die ärztliche Einschätzung beruht, wenig substantiiert und trifft keine Aussagen zu den Folgen für den Antragsteller zu 1), wenn die Behandlung abgebrochen oder unterbrochen würde. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller - von der Antragsgegnerin nicht bestritten - im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragen, dass sich der ohnehin schon sehr problematische Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) bei einer Unterbrechung der Behandlung dramatisch verschlechtern würde. Deshalb bedürfen die Fragen, an welcher Erkrankung der Antragsteller zu 1) genau leidet, ob die erforderlichen Behandlungen und Medikamente für ihn aufgrund seiner finanziellen und persönlichen Lage in Mazedonien erreichbar sind und welche Folgen eine Unterbrechung oder ein Abbruch der ärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Medikamenten für ihn hätte, der Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.

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