Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 E 4655/15

Tenor

1. Der Antrag vom 17. August 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. August 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2015 wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

2

Der am ... November 1935 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und BE.

3

Am 21. Februar 2011 fiel der Antragsteller auf, als er mit seinem PKW eine Tankstelle besuchte. Nach dem polizeilichen Bericht soll der Antragsteller dort einen verwirrten Eindruck hinterlassen haben und auf dem Gelände der Tankstelle herumgeirrt sein. Er verließ die Tankstelle, ohne zu bezahlen.

4

Am 31. Juli 2013 führte der Antragsteller seinen PKW im Parkhaus des Einkaufszentrums Horn. Dort übersah er, dass er eine Rampe herabfuhr. Der Antragsteller überfuhr die Kante der Rampe. Die Achse seines Fahrzeugs setzte auf und das linke Vorderrad hing in der Luft. Das Fahrzeug war nicht mehr betriebsbereit. Der mit dem Vorfall befasste Polizeibeamte gewann den Eindruck, dass es dem Antragsteller schwerfiel, sich zu orientieren und den Sachverhalt zu berichten. Nach den Angaben des Polizeibeamten konnte sich der Antragsteller nicht sinnvoll schriftlich zu dem Ereignis äußern.

5

Am 7. November 2013 fiel der Antragsteller mit seinem Kraftfahrzeug auf der L 39 zwischen Schleswig und Hohn auf. Nach Mitteilung eines anderen Kraftfahrzeugführers gegenüber der Polizei blendete der Antragsteller mehrere Verkehrsteilnehmer an. Der Antragsteller soll darüber hinaus seinen PKW mehrfach in den Gegenverkehr gelenkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet haben. Nach den Feststellungen des befassten Polizeibeamten hatte sich der Antragsteller vor Ort auch verfahren.

6

Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 15. Dezember 2014 ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses sollte sich äußern zu durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Fragen zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen. Hierauf reagierte der Antragsteller nicht.

7

Mit Schreiben vom 11. März 2015 ordnete die Antragsgegnerin eine neurologische Begutachtung des Antragstellers durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sollte die Begutachtung klären, ob beim Antragsteller gesundheitliche Störungen bestünden, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges einschränkten oder ausschlössen. Das Gutachten könne nur durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden. Auskunft erteile die Ärztekammer unter der angegebenen Telefonnummer. Die Antragsgegnerin erwarte die Vorlage des Gutachtens bis zum 11. April 2015. Sollte die Begutachtung des Antragstellers aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht erfolgen, müsse dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden.

8

Unter dem 07. April 2015 antwortete der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Verwendung des mit Schreiben vom 11. März 2015 dem Antragsteller übersendeten Vordruckes. Auf dem Vordruck bestätigte der unterzeichnende Antragsteller mittels eines vorformulierten Textes, darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Landesbetrieb Verkehr berechtigt sei, die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Antragsteller weigere, sich begutachten zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Der Antragsteller benannte keinen Facharzt, den er mit seiner Begutachtung beauftrage.

9

Mit Schreiben vom 18. April 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Antwortformular erneut auszufüllen und auch einen Facharzt einzutragen. Der Antragsteller möge sich auch erkundigen, ob der angegebene Arzt diese Art der Untersuchung durchführe und über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfüge.

10

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller letztmalig, einen Neurologen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 15. Juli 2015 mitzuteilen. Ansonsten werde die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen. Mit dem Schreiben übersendete die Antragsgegnerin eine Liste der anerkannten Gutachter.

11

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte der Antragsteller mit, sich im Oktober 2015 durch Dr. med. ... untersuchen zu lassen. Darüber hinaus bat der Antragsteller die Antragsgegnerin, bis dahin das Verfahren auszusetzen. Er fahre seit Jahren unfallfrei und verhalte sich umsichtig im Straßenverkehr.

12

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er einen Arzt ohne verkehrsmedizinische Qualifikation benannt habe. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, bis zum 30. Juli 2015 einen Arzt mit entsprechender Qualifikation zu benennen.

13

Mit Bescheid vom 6. August 2015 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Berufung auf § 3 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die mangelnde Eignung des Antragstellers ergebe sich aus dessen Weigerung, sich begutachten zu lassen. Es sei darauf zu schließen, dass sich der Antragsteller nicht begutachten lassen wolle. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen Neurologen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation benannt. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung an, zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer müssten Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

14

Am 17. August 2015 hat der Antragsteller bei Gericht sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2015 wiederherzustellen. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er könne seinen Führerschein nicht abgeben. Seine Papiere seien ihm gestohlen worden.

15

Mit Schreiben vom 18. August 2015 widersprach der Antragsteller der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er sei bei sechs Neurologen gewesen, die alle Nein gesagt hätten.

16

Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegen. Zur Begründung nimmt die Antragsgegnerin auf die Ausführungen im Bescheid vom 6. August 2015 und im Übrigen auf den Inhalt der Sachakte Bezug.

17

Aufgrund der Umstände des Falles hat das Gericht im vorliegenden Verfahren zunächst angeregt, dem Antragsteller noch einmal Gelegenheit zu geben, einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Arzt zu seiner Begutachtung zu benennen. Hierzu hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller drei in seiner Umgebung infrage kommende Ärzte mitgeteilt und dem Antragsteller eine Frist zur Vorlage einer Bestätigung eines Termins zu der geforderten Begutachtung bis zum 19. Oktober 2015 gesetzt. Hierauf hat der Antragsteller weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber der Antragsgegnerin reagiert.

II.

18

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

19

1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts des Umstands, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., juris Rn. 2 ff.).

20

2. Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben [unten a)]. Darüber hinaus besteht ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes Interesse an der sofortigen Vollziehung [unten b)].

21

a) Nach bisherigem Sach- und Streitstand dürfte der Widerspruch des Antragstellers vom 18. August 2015 keinen Erfolg haben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Bescheid vom 6. August 2015 stellt sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Der Antragsteller hat sich durch die Weigerung, ein zu Recht verlangtes Gutachten zu seiner Fahrtauglichkeit beizubringen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

22

aa) Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine gebundene Entscheidung dar, ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt.

23

bb) Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.

24

(1) Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis unter anderem schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich wegen der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für den Schluss auf die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers ist, dass die Anordnung der Begutachtung zu Recht erfolgte. Darüber hinaus muss gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV der Fahrerlaubnisinhaber bei Anordnung der Begutachtung darauf hingewiesen worden sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei fehlender Mitwirkung des Inhabers der Fahrerlaubnis auf dessen fehlende Eignung schließen kann.

25

(2) Die Antragsgegnerin dürfte im vorliegenden Fall die Begutachtung des Antragstellers zu Recht angeordnet haben.

26

(a) Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere legte die Antragsgegnerin die tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich ihre Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers ergaben. Die Antragsgegnerin hat auch im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt, dass das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden soll. Darüber hinaus legte die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Antragsgegnerin bezeichnet die zu begutachtende Fragestellung auch in (noch) hinreichend konkreter Form. Die mitgeteilte Fragestellung, ob beim Antragsteller gesundheitliche Störungen bestehen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen, in Verbindung mit der Mitteilung der tatsächlichen Umstände, auf die die Behörde ihre Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers stützt, ermöglichte es dem Antragsteller, zu erkennen, was die Antragsgegnerin im Hinblick auf seine Fahreignung für klärungsbedürftig hält. Konkretere Fragen, etwa mit Bezug zu Störungen im Sinne der Anlage 4 FeV, konnte die Antragstellerin nach ihrem Kenntnisstand nicht formulieren.

27

(b) Auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Begutachtung dürften gegeben sein.

28

(aa) Gemäß §§ 46 Abs. 3; 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Inhaber der Fahrerlaubnis anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen. Solche Bedenken gegen die Fahreignung bestehen unter anderem, wenn die bekannt gewordenen Tatsachen auf bisher noch unbekannte körperliche oder geistige Mängel hinweisen und deren Abklärung im Interesse einer neuen Beurteilung der Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis unumgänglich ist. Ernsthafte Bedenken erwecken insbesondere solche Informationen, die auf Krankheiten und Mängel im Sinne der Anlage 4 FeV hinweisen (vgl. Gehrmann, NZV 2003, 10).

29

(bb) Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen lassen solche Bedenken wider die Eignung des Antragstellers aufkommen. Zwar vermag das fortgeschrittene Alter des Antragstellers für sich genommen keine Bedenken gegen seine Eignung zu begründen. Weitere Umstände weisen jedoch auf bisher unerkannte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen des Antragstellers hin, deren Abklärung unumgänglich erscheint. Die festgestellten Auffälligkeiten des Antragstellers zwischen Februar 2011 und November 2013 legen diesen Verdacht nahe. Der Antragsteller verursachte vermutlich durch Unachtsamkeit einen Unfall. Er fiel Dritten durch unsichere und teilweise gefährdende Fahrweise auf. Die Beteiligten nahmen den Antragsteller dabei als zerstreut, unkonzentriert, desorientiert und unsicher wahr.

30

(3) Die Antragsgegnerin darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Eignung des Antragstellers schließen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 Var. 1 FeV dürften vorliegen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich wie angeordnet durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation begutachten zu lassen.

31

(a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, 11 C 34/94, BVerwGE 99, 249 ff., juris, Rn. 9, m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Gericht in dieser Sache auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen hat, da ein Widerspruchsbescheid noch aussteht.

32

(b) Dass sich der Antragsteller weigert, sich verkehrsmedizinisch begutachten zu lassen, ist nach einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich. Auf die ursprüngliche Aufforderung der Antragsgegnerin, ein ärztliches Attest vorzulegen, reagierte der Antragsteller nicht. Auf die nachfolgende Anordnung der Begutachtung des Antragstellers antwortete dieser, ohne einen Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu benennen. Der Antragsteller teilte lediglich eine Adresse in Hamburg-Bergedorf mit. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2015, erneut das Antwortformular auszufüllen und einen Facharzt zu benennen, reagierte der Antragsteller wiederum nicht. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015, einen Neurologen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation mitzuteilen, benannte der Antragsteller einen Arzt ohne verkehrsmedizinische Qualifikation. Auf den entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 reagierte der Antragsteller wiederum nicht innerhalb der gesetzten Frist. Auch nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Kontaktdaten dreier geeigneter Ärzte in seiner Umgebung mitgeteilt hat, hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine Bestätigung eines Termins zu seiner Begutachtung vorgelegt.

33

(c) Ein ausreichender Grund zur Verweigerung der Begutachtung ist nicht ersichtlich.

34

(d) Auf die Möglichkeit, bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers auf dessen fehlende Eignung zu schließen, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV mit der Anordnung der Begutachtung hingewiesen.

35

(e) Aufgrund der dargelegten Umstände auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zu schließen, lässt auch keine fehlerhafte Betätigung des durch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eingeräumten Ermessens erkennen.

36

cc) Nach der nach summarischer Prüfung somit zu verneinenden Eignung des Antragstellers war die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein weiteres Ermessen ist der Antragsgegnerin bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

37

b) Schließlich besteht auch ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

38

Der sofortige Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erst nach Eintritt der Bestandskraft – also möglicherweise erst in einigen Jahren – vollziehbar wird. Die zuverlässige Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens insbesondere beruflich nutzen zu können, zurückstehen muss.

III.

39

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Nach den Ziffern 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs ist im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und BE jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen. Die Streitwerte der einzelnen Klassen sind zu addieren. Gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der derart ermittelte Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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