Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 4024/15

Tenor

Die Bescheide vom 12.01.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung einer Ausländerin.

2

Der Kläger war bis zur Insolvenz der A-GmbH zusammen mit Herrn B deren Geschäftsführer. Beide hielten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile der GmbH.

3

Die A-GmbH war im Reinigungsgewerbe tätig. Das Geschäftsmodell bestand darin, für Hotel- und Gaststättenbetriebe Reinigungsarbeiten zu übernehmen, so dass diese hierfür kein eigenes Personal vorhalten mussten.

4

Gemeinsam mit Herrn B baute der Kläger die A-GmbH zu einem der führenden Reinigungs-Dienstleistern in Hamburg mit beachtlichen jährlichen Umsätzen auf. Zu den Kunden der A-GmbH, die ab dem Jahr 2001 Umsatzerlöse in Höhe von 14 Mio. DM und mehr erreichte, gehörten zahlreiche namhafte Hamburger Hotels. Gegenüber dem Finanzamt Hamburg-Hansa wurde für das Jahr 2005 eine Arbeitnehmerzahl von 673 gemeldet.

5

Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Jahr 2006 einen Arrestbeschluss gegen die A-GmbH in Höhe von ca. EUR 900.000 erwirkte, wurde am 05.04.2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

6

Bereits zuvor, nämlich am 15.02.2006, wurde die ghanaische Staatsangehörige C im Hotel F aufgegriffen, wo sie für die A-GmbH als Reinigungskraft arbeitete, obwohl sie weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß.

7

Am 12.07.2006 wurde Frau C aus der Abschiebehaft nach Ghana abgeschoben.

8

Ein gegen den Kläger eingeleitetes strafrechtliches Verfahren wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt wurde im Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingestellt, in dem der Kläger im Jahr 2013 wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde.

9

Mit Bescheid vom 12.01.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihr im Zusammenhang mit der Abschiebung der Frau C entstandenen Kosten in Höhe von EUR 10.561,26 zu erstatten, die sich im Wesentlichen aus den Kosten der Abschiebehaft und den Flugkosten für Frau C ergaben. Frau C sei durch den Kläger beschäftigt worden, obwohl eine erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe daher nach § 66 Abs. 4 AufenthG die Abschiebungskosten zu tragen.

10

Mit weiterem Bescheid vom 12.01.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 11.197,32 zu erstatten. Frau C sei in Begleitung von Beamten der Bundespolizei nach Ghana abgeschoben worden. Die Grenzschutzdirektion Koblenz habe hierfür Kosten in Höhe von EUR 11.197,32 in Rechnung gestellt, bestehend aus Flugkosten in Höhe von EUR 5.641,92, Reisekosten in Höhe von EUR 512,04 und Personalkosten in Höhe von EUR 5.043,36. Gemäß § 66 Abs. 4 AufenthG habe der Kläger auch diese Kosten zu tragen.

11

Mit Schreiben vom 16.02.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.01.2009 ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Frau C bei der A-GmbH gearbeitet habe und er damit nicht ihr Arbeitgeber gewesen sei.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010, dem Kläger zugestellt am 08.09.2010, wies die Beklagte den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurück. Frau C habe bei der A-GmbH eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ohne im Besitz einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis zu sein. Der Kläger habe als verantwortlicher Arbeitgeber für deren Abschiebungskosten aufzukommen. Die Beschäftigung der Frau C sei ohne Zweifel dem Kläger zuzurechnen. Dieser sei Geschäftsführer der A-GmbH gewesen. Als einer der Verantwortlichen des Betriebs müsse sich der Kläger die unerlaubte Beschäftigung der Frau C zurechnen lassen, auch wenn er die Einstellung nicht selbst vorgenommen und diese Aufgabe an eine andere Person delegiert haben sollte. Er hätte als Verantwortlicher des Betriebs dafür Sorge tragen müssen, dass nur solche Personen beschäftigt werden, die über die erforderlichen Papiere und Erlaubnisse verfügten. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur Kenntnis davon gehabt habe, dass Ausländer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Firma A-GmbH beschäftigt worden seien, sondern er auch aktiv dazu beigetragen habe, dass solche Beschäftigungen vorgenommen würden. In der Firma A-GmbH seien am 15.02.2006 im Rahmen einer behördlichen Durchsuchungsaktion von 464 angetroffenen Arbeitnehmern 91 Arbeitnehmer illegal in Deutschland aufhältige Ausländer und 34 Arbeitnehmer Ausländer ohne Arbeitserlaubnis gewesen.

13

Am 07.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei mit der Einstellung der Beschäftigten bei der A-GmbH nicht befasst gewesen; diese Tätigkeit sei ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich von Herrn B gefallen. Er sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Personaleinstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass Personal eingestellt worden sei, das nicht im Besitz von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen gewesen sei. Zuständig für die Personaleinstellung und die Überprüfung der erforderlichen Unterlagen seien die Mitarbeiter D und E gewesen. In Abstimmung mit Herrn B hätten diese die Personaleinstellung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Er habe lediglich vor Ort die Aufträge der Hotels eingeholt und in Abstimmung mit den in den Hotels eingesetzten Objektleitern die erforderlichen Arbeitsleistungen bestimmt. Es habe sich erst im Zuge der polizeilichen Ermittlungen herausgestellt, dass in der Firma A-GmbH eine Vielzahl von afrikanischen Arbeitnehmern unter Täuschung über ihre Identität und das Vorliegen von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen arbeiteten. Bei den zuständigen Mitarbeitern D oder E hätten sich afrikanische Staatsbürger vorgestellt, die im Besitz von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gewesen seien. Diese Personen seien eingestellt worden. Tatsächlich seien dann vor Ort in den jeweiligen Hotels jedoch andere Personen erschienen. Die in den Hotels tätigen Objektleiter hätten diese Täuschung nicht aufklären können, obwohl sie im Besitz von schwarz-weiß-Kopien der vorgelegten Pässe einschließlich der Aufenthaltsgenehmigungen gewesen seien. Die Firma A-GmbH sei mithin Opfer von Täuschungen geworden. Sie habe stets mit der größtmöglichen Sorgfalt versucht, sich gegen diese Täuschungen zur Wehr zu setzen. Herr D hatte seitens der Geschäftsführung die strikte Anweisung, mit großer Sorgfalt darauf zu achten, dass nur Mitarbeiter eingestellt werden, die über korrekte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse verfügten.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Bescheide vom 12.01.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Der Kläger sei sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der A-GmbH gewesen und könne daher als Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Mit dem Argument, er habe mit den Personaleinstellungen nichts zu tun gehabt, könne er nicht gehört werden, da er als Gesellschafter das Tun der anderen Gesellschafter gegen sich gelten lassen müsse.

19

Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend auf diese und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 12.01.2009 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 gefunden haben, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1.

21

Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht als Arbeitgeber für die Abschiebungskosten der Frau C in Anspruch genommen.

22

Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162) (gültig bis zum 25.11.2011; im Folgenden: a.F.). Denn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestimmt sich nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblichen Rechtslage, hier also der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6.12, juris, Rn. 12).

23

Nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F. haftet für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AufenthG nicht erlaubt war. § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG begründet damit die Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung eines Ausländers, der bei ihm ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis arbeitet. Zwar erwähnt die Vorschrift den Begriff „Arbeitgeber“ nicht ausdrücklich. Es steht jedoch außer Frage, dass die Vorschrift mit der Umschreibung „wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt“ ausschließlich auf den Arbeitgeber Bezug nimmt. Dies dürfte bei verständiger Auslegung bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst folgen, ergibt sich aber jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Die Vorschrift wurde ursprünglich als § 24 Abs. 6a des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353) eingefügt. Nach dieser Vorschrift haftete für die Abschiebungskosten, wer einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen hatte, beschäftigte. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die Vorschrift künftig Arbeitgeber mit den Abschiebungskosten belastet, die einen nichtdeutschen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschäftigen (BT-Drs. VI/2303, VI/3505). Dass nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F. lediglich der Arbeitgeber für die Abschiebungskosten haften sollte, wird auch bestätigt durch den Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 66 Abs. 4 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258), die ausdrücklich auf den Arbeitgeber abstellt („wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat…“), davon ausging, dass die Vorschrift inhaltlich unverändert geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 17/5470, S. 25).

24

Vorliegend war nicht der Kläger der Arbeitgeber der Frau C. Arbeitgeber der Frau C war die A-GmbH.

25

Es steht für das erkennende Gericht außer Frage, dass Arbeitgeber der Frau C allein die A-GmbH war. Arbeitgeber ist nach herkömmlicher zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Definition derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung und den Nutzen aus ihr hat (BAG, Urt. v. 27.09.2012, 2 AZR 838/11, juris, Rn. 16). Frau C hat ihre Arbeit erkennbar im organisatorischen Rahmen der A-GmbH, die im streitgegenständlichen Zeitraum Millionenumsätze erwirtschaftete und über 600 Arbeitnehmer beschäftigte, ausgeübt. Der Respekt vor der Eigenständigkeit dieser GmbH als juristischer Person, die als solche rechtsfähig ist (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) und gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.10.1966, 2 BvR 506/63, juris, Rn. 45) gebietet es, ausschließlich diese und nicht zugleich auch deren Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitgeber anzusehen. Denn über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 13.11.1973, VI ZR 53/72, juris, Rn. 10; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 09.03.1995, 4 L 90/94, juris, Rn. 41: Entsorgungspflichtiger Abfallbesitzer i.S.v. § 3 AbfG ist lediglich die GmbH, nicht jedoch ihr Geschäftsführer-Gesellschafter). Auf die Frage, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der A-GmbH und Frau C abgeschlossen wurde und ob dieser bzw. das Arbeitsverhältnis auch wirksam zustande gekommen ist oder nicht, kommt es nicht an (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.11.1987, 1 C 37.84, juris, Rn. 15; siehe auch allgemein zum sog. faktischen Arbeitsverhältnis bei rechtlich unwirksamen Arbeitsverhältnissen Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 611 BGB Rn. 145 ff.).

26

Zwar mag der mit der Arbeitgeberhaftung (auch) verfolgte Zweck, illegalen Beschäftigungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1987, 1 C 37.84, juris, Rn. 16: „[Die Kostenpflicht] soll der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Arbeitnehmer vorbeugen; das Kostenrisiko wirkt abschreckend und kann damit zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beitragen. …“), möglicherweise besser erreicht werden, wenn auch diejenigen Personen als Arbeitgeber gelten, die den Arbeitgeber - z.B. als Geschäftsführer - vertreten oder die - z.B. als Gesellschafter - einen bestimmenden Einfluss auf den Arbeitgeber haben oder mittelbar von der Arbeitsleistung, die der Ausländer gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, profitieren. Hätte der Gesetzgeber die Haftung indes auch auf diese Personen erstrecken wollen, so wäre angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003, 2 BvL 1/99 u.a., juris, Rn. 171 ff.) zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich regelt. Zumindest aber wäre zu erwarten gewesen, dass er in den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass auch diese Personen als Arbeitgeber gelten. Hierfür finden sich in den Gesetzesmaterialien indes keine Anhaltspunkte. Dann ist aber anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Arbeitgeberbegriff nicht abweichend vom dargestellten herkömmlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Verständnis verstanden hat (Gedanke der Einheit der Rechtsordnung).

27

Im Übrigen entfaltet die Arbeitgeberhaftung auch für die genannten Personen einen Abschreckungseffekt aufgrund der drohenden mittelbaren wirtschaftlichen Nachteile (z.B. als Gesellschafter) oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. als Geschäftsführer). Auch darf nicht übersehen werden, dass diese Personen gemäß § 66 Abs. 4 S. 2 AufenthG a.F. (§ 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AufenthG n.F.) für die Abschiebungskosten haften, wenn sie sich nach § 96 AufenthG strafbar machen, wobei die Beschäftigung von Ausländern, die keine Arbeitserlaubnis besitzen, als Tathandlung nach § 96 AufenthG (ggf. i.V.m. § 14 StGB) in Betracht kommt (hierzu allgemein Mosbacher, in: GK-AufenthG (Stand: Juli 2008), § 96 Rn. 12 ff.).

28

Soweit von einigen Gerichten die Auffassung vertreten wird, dass auch (faktische) Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeber im Sinne von § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F. sind bzw. sein können (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.06.1985, 11 S 760/82, DÖV 1986, 160 [zu § 24a Abs. 6a AuslG 1965]); ohne nähere Begründung: VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 23.06.2010, 7 K 614/10.F, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Urt. v. 02.08.2001, Au 6 K 01.68, juris, Rn. 27), vermag das Gericht dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die vom VGH Baden-Württemberg für seine gegenteilige Auffassung ins Feld geführten Argumente vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Der VGH Baden-Württemberg stellt wesentlich darauf ab, dass der dortige Kläger als Geschäftsführer der GmbH die abgeschobenen Ausländer eingestellt, ihnen die Arbeitsstelle zugewiesen und sie entlohnt habe und damit erkennbar nach außen das objektive Bild des Arbeitgebers („Chef“) abgegeben habe. Für vergleichbare tatsächliche Handlungen des hiesigen Klägers als Anknüpfungspunkt für seine Inanspruchnahme gibt der vorliegende Fall indes nichts her. Im Übrigen mag der Kläger im Falle des VGH Baden-Württemberg durch seine Handlungen zwar in der „Laiensphäre“ das Bild des Arbeitgebers abgegeben haben; in rechtlicher Hinsicht nahm er durch diese Handlungen jedoch nur Arbeitgeberfunktionen wahr, ohne selbst zum Arbeitgeber zu werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.06.2016, L 8 R 1013/15, juris, Rn. 83). Soweit der VGH Baden-Württemberg ergänzend darauf abstellt, dass der Kläger sich die Vorteile zurechnen lassen müsse, die durch den Einsatz der Ausländer eingetreten seien, da seine Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass er auch Gesellschafter der GmbH mit einer beherrschenden Kapitalbeteiligung von 75% gewesen sei, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzustellen sei, vermag auch diese Begründung das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Denn die - insbesondere im Sozial- und Steuerrecht relevante - Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (als Unternehmer) nachgeht (vgl. hierzu beispielhaft BSG, Urt. 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 13; BFH, Urt. v. 10.03.2005, V R 29/03, juris, Rn. 12 ff.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 29.11.1984, 3 C 7/84, juris, Rn. 15 ff.), hat für die Frage, ob er Arbeitgeber ist oder nicht, keine Bedeutung.

29

Die Verneinung der Arbeitgebereigenschaft des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BVerwG vom 13.11.1979 (BVerwG, Urt. v. 13.11.1979, 1 C 31/78, juris). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zur Arbeitnehmer-Überlassung war nicht der Verleiher als eigentlicher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer, sondern der Entleiher hinsichtlich der Abschiebungskosten in Anspruch genommen worden. Die Haftung des Entleihers bejahte das Bundesverwaltungsgericht, weil nach den anzuwendenden Vorschriften aus dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht die Verträge zwischen dem Verleiher und den Leiharbeitnehmern unwirksam waren und deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Leiharbeitsnehmern als zustande gekommen galt (BVerwG, Urt. v. 13.11.1979, 1 C 31/78, juris, Rn. 27). Die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers wurde durch die anzuwendenden Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts mithin fingiert. Die Frage, ob der Entleiher auch bei Vorliegen eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses für die Abschiebungskosten gehaftet hätte, hat das BVerwG ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, aaO).

30

Schließlich rechtfertigt auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2015 zur Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH hinsichtlich der Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG kein anderes Ergebnis. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dieser Entscheidung festgestellt, dass neben der GmbH selbst auch Leitungspersonen der GmbH als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung ordnungspflichtig sein können, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015, 16 A 1686/09, juris, Rn. 120 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 22.02.2016,7 B 36/15, juris). Dieser Entscheidung liegt indes die in der Rechtsprechung entwickelte Definition des Verursacherbegriffs zugrunde, die im Wesentlichen darauf abstellt, wer bei wertender Betrachtung die Gefahr bzw. den Schaden (mit-)herbeigeführt hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015, 16 A 1868/09, juris, Rn. 120 ff.; BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006, 7 B 30/06, juris, Rn. 4). Auf die vorliegende Konstellation, in der es um den strikt rechtlich geprägten Begriff des „Arbeitgebers“ geht, kann diese Rechtsprechung daher nicht übertragen werden. Vorliegend ist - wie dargelegt - nicht der Kläger, sondern die A-GmbH Arbeitgeber der Frau C gewesen, und zwar auch dann, wenn man insoweit eine „wertende Betrachtung“ für erforderlich halten würde. Denn aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit der A-GmbH ist die unselbstständige Erwerbstätigkeit der Frau C dieser und nicht dem Kläger zuzurechnen.

31

In Anbetracht der fehlenden Arbeitgebereigenschaft des Klägers ist den Fragen, ob den Kläger ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 18) und ob die die Abschiebungskosten auslösenden Amtshandlungen rechtmäßig gewesen sind (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 18), nicht mehr nachzugehen.

2.

32

Angesichts der seitens der Beklagten vorgenommenen eindeutigen Inanspruchnahme des Klägers als Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F. kommt auch seine Inanspruchnahme gemäß § 66 Abs. 4 S. 2 AufenthG a.F., wonach derjenige in gleicher Weise wie der Arbeitgeber haftet, der eine nach § 96 AufenthG strafbare Handlung begeht, nicht in Betracht. Dabei braucht das Gericht nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger sich tatsächlich gemäß § 96 AufenthG wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt in Form der Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu allgemein Mosbacher, in: GK-AufenthG (Stand: Juli 2008), § 96 Rn. 12 ff.) strafbar gemacht hat. Denn bei der Auswahl zwischen mehreren für die Abschiebungskosten haftenden Personen hat die Beklagte ein Auswahlermessen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 30.01.2014, 3 A 247/13, juris, Rn. 22; Bauer, in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 67 AufenthG, Rn. 10). Da die Beklagte eine Haftung nach § 66 Abs. 4 S. 2 AufenthG a.F. ersichtlich nicht in Betracht gezogen hat, hat sie unter diesem Gesichtspunkt ein (Auswahl-)Ermessen nicht ausgeübt. Dies wäre indes schon deshalb notwendig gewesen, weil eine Strafbarkeit der für die Einstellung von Reinigungskräften verantwortlichen Mitarbeiter D und E der A-GmbH nach § 96 AufenthG zumindest ebenso wahrscheinlich sein dürfte wie eine Strafbarkeit des Klägers. Auch eine Strafbarkeit von Mitarbeitern des F-Hotels nach § 96 AufenthG, bei der Frau C für die A-GmbH arbeitete, dürfte sich nicht von vornherein ausschließen lassen. Eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide auf der Grundlage von § 66 Abs. 4 S. 2 AufenthG a.F. (vgl. allgemein zum Austausch der Rechtsgrundlage VG Freiburg, Urt. v. 25.06.2003, 1 K 1901/99, Rn. 16 m.w.N.) kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. auch VG Ansbach, Beschl. v. 19.01.2004, AN 9 S 03.02166, juris, Rn. 46 [keine Umdeutung einer Inanspruchnahme als Handlungsstörer in eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer]; siehe auch VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 05.09.2012, 6 K 945/09, juris, Rn. 28).

II.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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