Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 A 984/18

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2018 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt - über den von der Beklagten bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die 1994 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verließ sie Eritrea im Jahr 2015 im Alter von 21 Jahren. Über den Landweg kommend reiste sie am 3. Januar 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Januar 2017 einen Asylantrag.

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Am 22. November 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihren Asylgründen an. Sie führte aus, dass sie seit sieben Jahren verheiratet sei. Die Eheschließung sei kirchlich erfolgt. Ihr Ehemann sei Soldat in Eritrea gewesen. Sie sei nicht zum Nationaldienst eingezogen worden, sondern habe ihren Schwiegereltern und Eltern bei der Landwirtschaft geholfen. Ihr Ehemann sei kurz nach der Hochzeit desertiert und habe Eritrea verlassen. Er lebe seit 2011 in Israel. Nach der Desertion sei sie inhaftiert worden. Während der Haft sei sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Nach vier Monaten habe man sie aus der Gefangenschaft entlassen und ihr gesagt, dass sie nachdenken und die Wahrheit sagen solle. Nach sechs Jahren sei sie dann ein weiteres Mal in Haft genommen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Kontakt mit ihrem Ehemann habe und dies nicht gemeldet habe. Nach sechs Monaten sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Man habe ihr erneut gesagt, dass sie überlegen und die Wahrheit sagen solle. Nach der zweiten Inhaftierung habe sie angenommen, dass sie nun selbst zum Militär müsse. Sie habe keine Kinder. Sie habe dann das Land verlassen.

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Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 erkannte die Beklagte der Klägerin subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe. Die Klägerin sei aber kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Sie habe nicht glaubhaft vorgetragen, noch lägen andere Hinweise dafür vor, dass ihr tatsächlich Sippenhaft und in diesem Rahmen die Einziehung zum Nationaldienst drohe. Zudem habe die Klägerin Eritrea vor einer Einberufung zum Nationaldienst verlassen. Die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrages allein führten in Eritrea nicht zu einer politisch motivierten Verfolgung.

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Am 13. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Sie sei bereits mehrfach in Eritrea inhaftiert und hierbei auch gefoltert worden. Die Maßnahmen hätten in direktem Zusammenhang mit dem Nationaldienst gestanden. Bei der Frage, ob es sich um eine politische Verfolgung handele, müsse die ideologische Prägung des Nationaldienstes berücksichtigt werden. Der eritreische Staat wirke bereits durch das Schulsystem massiv auf eine Gleichschaltung der Bevölkerung ohne freie Meinungsbildung hin. Wer sich diesem System entziehe, stelle sich damit gegen den Staat.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2018 - soweit dieser entgegensteht - die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin als nach kirchlichem Ritus verheiratete Frau rechtlich als Verlobte anzusehen sei und als solche nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts keine Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes befürchten müsse.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit E-Mail vom 11. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 46) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender sexueller Gewalt im militärischen Teil des Nationaldienstes in Betracht kommen dürfte, wenn die Klägerin nicht als verheiratet anzusehen ist und keine Kinder hat. Das Gericht hat die Klägerin entsprechend zu ihrem Asylbegehren, Familienstand und der Frage, ob sie Kinder hat, als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach der Quellenlage Personen aus der Zoba Debub wohl auch als Angehörige von Deserteuren mit einer Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen haben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. 1) und begründet (vgl. 2).

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1. Die Klage, mit welcher die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Bei der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Verpflichtungsklage ist dieses ungeachtet eines bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 20).

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2. Die Klage ist begründet. Soweit der Bescheid vom 1. Februar 2018 der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, ist er rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer ihr bei Rückkehr in ihr Herkunftsland drohenden flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zuzuerkennen. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über deren Anhörung bei der Beklagten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel bestehen.

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Vorbehaltlich der Ausschlussregelungen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung, welche Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9; im Folgenden: RL 2011/95/EU) umsetzt, erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine nähere Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Dabei setzt die Annahme einer Verfolgungshandlung einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 11).

18

§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, wobei es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

19

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13). Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13 m.w.N.).

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Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 140, juris Rn. 14). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14 m.w.N.).

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Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., NVwZ 2010, 505, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15).

22

Grundsätzlich obliegt es dem Asylsuchenden bzw. dem um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.).

23

Von den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, zu unterscheiden sind die in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslandes liegenden Umstände, die eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, juris Rn. 5). Hinsichtlich dieser Verhältnisse reicht es wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, a.a.O., juris Rn. 5). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 43 m.w.N.).

24

In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte dabei regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn 31-39).

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Nach diesen Maßstäben lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Eritrea sowie den eigenen Angaben der Klägerin zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Klägerin im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Denn sie ist nationaldienstpflichtig (dazu unter a)) und in diesem Rahmen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass gegen die Klägerin geschlechtsspezifische Gewalt in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen als bestimmte soziale Gruppe verübt wird (dazu unter b)).

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a) Die Klägerin ist zur Ableistung des Nationaldienstes in vollem Umfang verpflichtet.

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Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“ [G 1/95]1). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 11 f. [2016/2]; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]).

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Die Klägerin ist nicht als Frau, Ehefrau, Verlobte, Mutter oder Schwangere vom Nationaldienst ausgenommen.

29

aa) Die Klägerin ist nicht als Frau vom Nationaldienst ganz oder teilweise befreit.

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Nicht nur für Männer, sondern auch für Frauen ist der Nationaldienst obligatorisch (Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 [G 8/16]).

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bb) Die Klägerin ist nicht als Ehefrau vom Nationaldienst ganz oder teilweise befreit.

32

Dies ergibt sich schon daraus, dass in ihrem Fall nicht von einer wirksamen Eheschließung auszugehen ist. Denn die Klägerin hat in Eritrea (lediglich) kirchlich geheiratet (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift v. 22.11.2017). Eine solche Ehe wird in Eritrea nicht als wirksam anerkannt. Die Ausstellung einer behördlichen Heiratsurkunde ist zwar nicht nötig, der Eintrag ins Register der „Kebabi-Verwaltung“ (Gemeindeverwaltung) hingegen schon (EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 56 [G 1/15]). Eine solche Registereintragung wurde, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung glaubhaft ausgeführt hat, aber nicht vorgenommen (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift: „…Ich habe kirchlich geheiratet. Die Ehe wurde beim Staat nicht registriert. Sie wurde nur bei der Kirche registriert...“).

33

cc) Die Klägerin ist nicht als Verlobte vom Nationaldienst ganz oder teilweise befreit.

34

Auch wenn man annimmt, dass die formunwirksame Ehe als Verlöbnis anzusehen ist, würde sich dies nicht zu Lasten der Klägerin auswirken, denn ein solches Verlöbnis führt nicht zur Befreiung vom Nationaldienst:

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(1) Die Kammer vermag nicht der von der Beklagten angeführten Annahme des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 47) zu folgen, dass ein Verlöbnis zum Ausschluss vom militärischen Teil des Nationaldienstes führt. Denn die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Quelle (EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]) ist gerade in diesem Punkt nicht (mehr) überzeugend. Wörtlich heißt es dort (Unterstreichung nicht im Original):

36

„Faktisch werden normalerweise auch verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen.“

37

Dieser Bericht wurde vom SEM, Abteilung Analysen und Services, Schweiz, verfasst (EASO a.a.O., S. 9). In dessen eigenem Bericht aus dem Folgejahr (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 22 f. [G 8/16]) heißt es aber zur „Einschätzung internationaler Beobachter in Asmara“ nur noch:

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„Muslimische Frauen, sowie Schwangere, Verheiratete und Frauen mit Kindern sind zudem in der Praxis meist vom Nationaldienst ausgenommen.“

39

Diese Einschätzung teilt schlussendlich auch das SEM (a.a.O., S. 50) selbst. Es zieht folgendes Fazit:

40

„Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden.“

41

In dem umfangreichen Bericht des SEM - insgesamt 53 Seiten - findet die Verlobung keine Erwähnung mehr.

42

(2) Selbst wenn man aber entgegen den vorstehenden Ausführungen unter (1) davon ausginge, dass ein Verlöbnis zum Ausschluss der Frau vom Nationaldienst führen könnte, würde einzelfallbezogen für eine solche Entscheidung eritreischer Stellen nichts sprechen. Die Verlobung erfolgte bereits im Jahr 2010. Im Jahr 2011 ist der Verlobte der Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte nach Israel geflohen (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift), wo er sich auch heute noch aufhält (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Denn bei ihrer Anhörung durch die Beklagte wurde das Mobiltelefon der Klägerin in Augenschein genommen und die Telefonnummer des Ehemanns / Verlobten - mit israelischer Vorwahl - notiert (S. 7 der Anhörungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Vorwahl Israels - 009725 - sogar ohne Zugriff auf ihr Telefon richtig benennen können (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Wenn die Klägerin nunmehr im Rahmen eines realitätsnahen Rückkehrscenarios (vgl. näher nachstehend b) aa)) alleine nach Eritrea einreiste, gäbe es aus eritreischer Sicht höchstwahrscheinlich keinen Grund, das acht Jahre nicht eingelöste Eheversprechen in der Weise zu privilegieren, die Klägerin vom Nationaldienst auszunehmen.

43

(3) Selbst wenn man aber entgegen den vorstehenden Ausführungen zu (2) davon ausginge, dass die Klägerin aufgrund eines angenommenen Verlöbnisses im Jahr 2010 heute von einer Einziehung zum Nationaldienstes grundsätzlich ausgenommen würde, drohte ihr gleichwohl eine Heranziehung zu diesem Dienst, und zwar aufgrund von Sippenhaft. Der Vortrag der Klägerin, sie habe einen Gestellungstermin erhalten (S. 3 der Sitzungsniederschrift), ist glaubhaft, weil er mit den Erkenntnissen von EASO (Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 43 [G 1/15]) in Einklang steht. Danach müssen insbesondere Angehörige von Nationaldienstpflichtigen aus der Zoba Debub damit rechnen, für einige Zeit inhaftiert und sodann anstelle der Deserteure in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Personen aus einer grenznahen Region kommen (EASO a.a.O.). Die Klägerin stammt aus den grenznahen Gebieten der Zoba Debub, nämlich aus Areza (vgl. Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag, Bl. 18 der Asylakte).

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dd) Die Klägerin ist nicht als Mutter vom Nationaldienst ganz oder teilweise befreit.

45

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Mutter eines Kindes ist. Es spricht nichts dafür, dass die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung am 22. November 2017 (S. 2 der Anhörungsniederschrift) und gegenüber dem Gericht bei ihrer Parteivernehmung (S. 2 der Sitzungsniederschrift) unzutreffend sein könnten.

46

ee) Die Klägerin ist nicht als Schwangere vom Nationaldienst ganz oder teilweise befreit.

47

Für eine Schwangerschaft gibt es keine Anhaltspunkte; eine solche wurde von der Klägerin glaubhaft verneint (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift).

48

b) Im Rahmen des Nationaldienstes ist eine geschlechtsspezifische Verfolgungshandlung, insbesondere sexualisierte Gewalt, in Anknüpfung an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) aufgrund der persönlichen Umstände der Klägerin beachtlich wahrscheinlich.

49

aa) Das Gericht hat bei seiner Entscheidung als Ausgangspunkt für die zu treffende Gefahrenprognose anzunehmen, dass die Klägerin ungeachtet des gewährten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt wird.

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Es ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, 9 C 12/99, juris Rn. 11). Deshalb ist der der Klägerin gewährte Schutz nach § 4 AsylG hinwegzudenken (so wohl auch OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 45 und OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.9.1992, 9 C 8/91, juris Rn. 14 für ein allen Mitgliedern einer Familie zustehendes Bleiberecht).

51

Damit ist vorliegend von einer zwangsweisen Rückführung und nicht von einer freiwilligen Rückkehr auszugehen. Dies ergibt sich letztlich aus § 3 Abs. 1 AsylG. Diese Norm legt die (positiven) Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fest und verweist hierfür auf die auch nach dem bisherigen Recht maßgebliche Definition des Flüchtlingsbegriffs in § 60 Abs. 1 AufenthG (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3 AsylG Rn. 1). Das Refoulement-Verbot gemäß Art. 33 Abs. 1 GK beinhaltet aber das Verbot der zwangsweisen Zurückverbringung für anzuerkennende Flüchtlinge (vgl. Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 16a Rn. 85). Keiner der vertragschließenden Staaten wird danach einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Der Gesetzesanwender muss sich also die Frage vorlegen, was passieren würde, wenn – in der Diktion der Genfer Flüchtlingskonvention – ein Flüchtling „ausgewiesen“ oder „zurückgewiesen“, also zwangsweise außer Landes gebracht würde (vgl. Schmahl/Jung, Die Genfer Flüchtlingskonvention, NVwZ – Extra 3/2018, S. 2: Eine Zurückverweisung in den Verfolgerstaat ist rechtlich ausnahmslos verboten). Die Behandlung freiwilliger Rückkehrer im Zielstaat darf deshalb nur insoweit in die Prognose eingestellt werden, als dies Rückschlüsse auf die Behandlung Abgeschobener zulässt. Mit dem Berufungssenat (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 57) ist festzuhalten, dass asylsuchende Eritreer nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr mit dem sogenannten „Diaspora-Status“ zu verweisen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland zwar nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, 9 C 21/92, BVerwGE 91, 150, juris Rn. 12). Eine entsprechende Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der Nutzung des „Reintegrationsabkommens“ der Sozialistischen Republik Vietnam für die Angehörigen dieses Staates gesehen. Eine vergleichbare Form der „institutionalisierten Verfolgungssicherheit“ gibt es für Eritrea nicht. Das ergibt sich schon aus dem sogenannten „Reueformular“, mit welchem der Rückkehrwillige eingestehen muss, das Vergehen, den Nationaldienst nicht zu erfüllen, begangen zu haben und dass er bzw. sie bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 55, das zutreffend darauf hinweist, dass der Betreffende sich entgegen der Darstellung von Amnesty International in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 2.8.2018 keines „Verrats“ bezichtigen muss).

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bb) Nationaldienstpflichtigen Frauen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in militärischen Trainingscentren sexuelle Gewalt (vgl. auch VG Arnsberg, Urt. v. 27.6.2018, 12 K 3982/16.A, juris Rn. 44; VG Schwerin, Urt. v. 8.12.2017, 15 A 1278/17 As SN, juris Rn. 36), und zwar in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG (dazu (1)) durch Akteure im Sinne des § 3c AsylG (dazu (2)), wobei zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Gruppenzugehörigkeit die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung besteht (dazu (3)).

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(1) Frauen und Männer müssen im Falle ihrer Einberufung zum Nationaldienst grundsätzlich den ersten Teil ihrer Dienstzeit in einem militärischen Trainingscenter bzw. Ausbildungslager ableisten. Der aktive Nationaldienst besteht gemäß Art. 8 Proklamation Nr. 82/1995 (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95)] über den Nationaldienst aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder alternativ in Entwicklungsaufgaben („active military service and developmental tasks“). Ungeachtet dieser Vorgaben wurde der sich an die Ausbildung anschließende Dienst durch die Regierung faktisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 4, 10 [G 3/14]). Diese Abweichung zwischen Proklamation und den tatsächlichen Gegebenheiten zeigt sich gleichermaßen beim Rekrutierungsalter. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18-50 Jahren (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95]) bzw. gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18-40 Jahren (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95]) verpflichtet; faktisch werden Eritreer jedoch schon mit 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.1.2015, S. 2 ff. [G 3/15]).

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Frauen müssen in militärischen Trainingscentren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG befürchten. Der Berufungssenat hat ausgeführt (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 46), es

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„dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]). Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes […] durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teils des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18].“

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Dieser Lagebeurteilung schließt sich die Kammer an. Dabei sind zwei der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen - Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17] und HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15] - hervorzuheben, weil sich bei ihnen jeweils nachvollziehen lässt, dass sie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen beruhen. Der UN-Menschenrechtsrat (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 1315 bis Nr. 1322 [G 6/15]) hat zur Frage von Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch alle ausgewerteten Zeugenaussagen einzeln benannt. Insoweit wird auf die Auflistungen in den Fußnoten 1767, 1768, 1769, 1770, 1771, 1772, 1774, 1775, 1776 und 1777 verwiesen. Missbrauch ist danach insbesondere in Sawa und Wi'a - aber auch in anderen militärischen Trainingscentren - extrem weit verbreitet. Ein ehemaliger Ausbilder im militärischen Trainingscenter von Sawa erklärte der Kommission, der Missbrauch junger Frauen in diesem militärischen Trainingslager sei „normal“ gewesen. Ehemalige Wehrdienstpflichtige schätzten nach ihren Angaben gegenüber der Kommission, dass rund 70 bis 90 Prozent der jungen Frauen von Missbrauch betroffen seien. Vorgesetzte suchen sich die Frauen entweder selbst aus oder lassen sie sich von Untergebenen zuführen. In Einzelfällen wurde jeden Tag eine andere Frau verlangt. Es besteht teilweise die Praxis, aus der Gruppe der Rekrutinnen gezielt Minderjährige für den Geschlechtsverkehr herauszusuchen. Ein vergleichbares Bild ergibt sich aus der Untersuchung von Professor Kibreab. 190 ehemaligen Wehrpflichtigen - 51 Frauen und 139 Männern - mit Wohnsitz in Großbritannien, der Schweiz, Norwegen, Schweden, Südafrika und Kenia wurde die Frage vorgelegt, ob sie glaubten, dass Kommandeure Frauen sexuell missbrauchten. Diese Frage wurde von 88% bejaht (Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 9 [G 21/17].

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Insgesamt gesehen ist der Missbrauch in den Ausbildungscentren derart verbreitet, dass sich weder die angehenden Rekrutinnen noch deren Eltern Illusionen über das Bevorstehende machen. Von Amnesty International befragte Eltern äußerten den Wunsch, ihre Töchter sollten den Nationaldienst wegen drohender sexueller Gewalt gegenüber weiblichen Wehrpflichtigen vermeiden (AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 26 [G 2/13]). Zu diesem Zweck werden viele Ehen arrangiert. Insbesondere in Sawa werden Frauen häufig schwanger, um „demobilisiert“ bzw. entlassen zu werden (Dr. Bozzini in: National Service and State Structures in Eritrea, 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]).

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(2) Die dargelegte geschlechtsspezifische Verfolgung geht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus. Ob die sexuellen Übergriffe durch militärische Vorgesetzte als staatliche Handlungen, d.h. als eine vom Staat ausgehende Verfolgung im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG einzuordnen sind, kann dabei offen bleiben. Wenn das nicht der Fall sein sollte, läge eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG vor. Denn der eritreische Staat gewährt weiblichen Rekruten im Rahmen der militärischen Ausbildungscentren und des militärischen Teils des Nationaldienstes keinen Schutz gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3c Abs. 1 AsylG genannten Akteure, d.h. der Staat oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern. Beispielsweise können Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, dieser wirksam entgegenwirken, wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht auszugehen. Weiblichen Rekruten fehlt es an einer effektiven, über den rein formalen Bestand hinausgehenden Beschwerdemöglichkeit, die einen staatlichen Prozess zu initiieren imstande ist, sexuelle Übergriffe der Vorgesetzten mit einem relevanten und dem generalpräventiven Opferschutzaspekt Rechnung tragenden (Strafverfolgungs-)Risiko zu verknüpfen. Neben der herrschenden Regierungspartei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) sind keine Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, vorhanden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2017, 25.02.2018, S. 7, 8 [2018/1]). Der eritreische Staat selbst leistet das Erforderliche nicht. So berichtete der UN-Menschenrechtsrat schon 2015 unter Verweis auf drei geführte Interviews mit Opfern sexueller Gewalt, dass das Militär nicht bereit war, ihnen zu helfen und mutmaßliche Gewalt gegen Frauen, die von Angehörigen des Militärs verübt wurde, zu untersuchen (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709 und dort Fn. 892 [G 6/15]). Diese Lageeinschätzung wird durch den Report aus 2017 gestützt (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 24.07.2017, Rn. 57 [G 7/17]). Danach wurde die Sonderberichterstatterin nicht über Bestrebungen der Regierung informiert, dass diese sich nunmehr mit den Themen Folter und sexueller Missbrauch in der Armee befasse. Anzeigen gegen Staatsangestellte und/oder Mitglieder der Sicherheitskräfte sind praktisch unmöglich. Es gibt keine Bestimmungen oder Richtlinien, welche die Befugnisse der Militärbefehlshaber einschränken. Die Straflosigkeit der Täter fördert weitere Gewalt gegen Frauen (vgl. Schnellrecherche - Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018, S. 5 f. [G 3/18]). Betont wird die Schutzlosigkeit der Rekrutinnen noch aufgrund der drohenden weiteren Bestrafung durch die militärischen Vorgesetzten für die sich den sexuellen Übergriffen widersetzenden Soldatinnen (EASO, S. 39 m.w.N. [G 1/15]) in Form eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen, Internierung, Misshandlungen und Folter, etwa durch Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]).

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(3) Zwischen der Verfolgungshandlung in Form der sexuellen Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG besteht die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG „…aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner … Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“). Diese Verfolgung knüpft an das Geschlecht an, weil die Vorgesetzten in militärischen Trainingscentren gegen Frauen und nicht auch gegen Männer sexuelle Gewalt anwenden, die Frauen also anders behandeln als die Männer (kritisch zur Bildung von „Untergruppen“ Winfried Möller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 3b AsylG Rn. 14 ff.). Damit liegt die erforderliche Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlung vor (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 71 f).

60

Die Zielgerichtetheit liegt hier auch dann vor, wenn die sexuelle Gewalt durch Soldaten als Handlung nichtstaatlicher Akteure aufgefasst würde, weil sie nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung des militärischen Dienstes erfolgt. Denn die Versagung von staatlichem Schutz gegen die Gewaltausübung zielt hier bei wertender Betrachtung gegen den Genderstatus der Frauen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 26 Rn. 65). Dies wird durch die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz No. 1: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Rn. 15) bestätigt:

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… Wenn der Staat durch seine Politik oder Praxis nicht gewisse Rechte oder Schutz vor ernstlichem Schaden bietet, könnte die Diskriminierung in der Schutzgewährung, die dazu führt, dass den Betroffenen ungestraft Schaden zugefügt werden darf, der Verfolgung gleichkommen….

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Weitere Umstände, als dass die Akteure der Verfolgung Frauen und nicht auch Männer auswählen, müssen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht hinzutreten, um davon ausgehen zu können, dass eine Verfolgungshandlung an das Geschlecht anknüpft. Die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen muss, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, insbesondere nicht übergeordnete politische Motive bei der Ausübung sexueller Gewalt – beispielhaft „Vergewaltigung als Kriegswaffe“ – aufweisen (so aber VG Köln, Urt. v. 12.7.2018, 8 K 15907/17.A., juris Rn. 39 ff.).

63

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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