Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (8. Kammer) - 8 A 1814/18
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2018 zu Ziffer 1 und den Ziffern 4 und 5 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des Status als subsidiär Schutzberechtigter und äußerst hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Republik Irak.
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Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens, reiste am 29. Dezember 2017 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein, äußerte am selben Tag gegenüber dem Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Willen, einen Asylantrag zu stellen, und wurde in deren Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen.
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Bereits zuvor war der am 1. Januar 2000 im Irak geborene Sohn des Klägers, Herr XXX, in das Hoheitsgebiet der Beklagten eingereist und hatte am XX. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. Diesem war mit am 17. Mai 2017 zugestelltem Bescheid vom XX. Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
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Der Kläger stellte am 4. Januar 2018 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Hierzu wurde er am XX. Januar 2018 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben im Rahmen dieser Anhörung wird auf die Asylakte (Bl. 59 ff.) Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 23. März 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, im Falle einer Klagerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das Einreise- und Abschiebungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Zur Begründung führte sie aus:
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Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei nur, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger sei aber am XX. Dezember 2017 zweifelsfrei nicht aufgrund einer Verfolgung in Anknüpfung an ein solches unveräußerliches Merkmal aus dem Irak ausgereist. Ihm sei zwar zu glauben, dass u.a. sein ehemaliges Heimatdorf im Jahr 2014 zum Ziel heranrückender Angehöriger des Islamischen Staates geworden sei und er zusammen mit seiner Familie in das Gebirge habe fliehen müssen. Dies entspricht der damaligen Erkenntnislage, wonach Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vorrangig des Islamischen Staates, allein in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit unterlegen hätten. Im Angesicht der aktuellen Lage sei eine generelle Verfolgung von Jesiden jedoch nicht mehr zu befürchten. Die betreffende irakische Provinz Niniwe sei von der IS-Miliz weitestgehend befreit. Auch der Vortrag des Klägers, zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe u.a. das Dorf S. keinen Angriffen unterlegen und werde von den Peschmerga sowie den Hashd al-Sha’abi kontrolliert, bestätige diese Einschätzung und lasse den belastbaren Schluss zu, dass der Kläger unverfolgt aus seinem Herkunftsland ausgereist sei und bei einer Rückkehr keinerlei erhebliche Verfolgung in Anknüpfung an seine Religion und Volkszugehörigkeit an seinem Wohnort zu erwarten habe. Er habe des Weiteren angegeben, zu keinem Zeitpunkt einer konkret-individuellen Bedrohung, z.B. wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeivernehmer, ausgesetzt gewesen zu sein. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 23. März 2018 (Bl. 180 ff. der Asylakte) Bezug genommen.
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Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2018 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor:
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Er wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale ausgesetzt. Die Verfolgung von Jesiden, die als Ungläubige betrachtet würden, durch aktive Kämpfer des IS sei derzeit beachtlich wahrscheinlich. Der IS sei politisch besiegt, aber die Gegend um Sindschar sei nach wie vor von dessen Anhängern und Kämpfern bewohnt.
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Soweit die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG in Betracht kommt, sei der Kläger der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem der Stammberechtigte minderjährig gewesen sein müsse, der Zeitpunkt der Asylantragstellung des schutzsuchenden Familienangehörigen sei.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich:
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Blick auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 und 5 AsylG führt sie darüber hinausgehend aus, dass Eltern und andere Personensorgeberechtigte nur so lange Schutz von ihrem Kind ableiten könnten, wie dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig sei. Denn gemäß § 26 Abs. 3 AsylG sei beim Familienasyl für die Eltern in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes als Stammberechtigten nicht wie in Absatz 2 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Im Übrigen sei das Tatbestandsmerkmal „Personensorge“ zwingende Voraussetzung und könne ebenfalls nur so lange vorliegen, wie der Stammberechtigte noch minderjährig sei.
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Die Beklagte hat zudem mitgeteilt, dass gegen den Sohn des Klägers, XXX kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet worden sei.
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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 28. März 2018 – der Kläger – und vom 16. April 2018 – die Beklagte – mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und mit Schriftsatz vom 7. August 2018 – der Kläger – sowie mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – die Beklagte – ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Bei der Entscheidung haben die den Kläger und seinen Sohn betreffenden Asylakten (Az. XXX bzw. XXX) und die Ausländerpersonalakte des Klägers (Az. XXX) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
II.
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
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Der Bescheid vom 23. März 2018 ist, soweit er angefochten wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Damit erweisen sich die von der ebenfalls beantragten Teilaufhebung mitumfassten Aussprüche zu den Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung (zu beidem unter 2.) als rechtswidrig, diese verletzen den Kläger ebenfalls in seinen Rechten.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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a. Dieser steht ihm allerdings nicht wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eigener Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu.
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Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt.
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In der Definition der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass den Flüchtlingsschutz nur derjenige beanspruchen kann, der Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn 19). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Eine nach diesem Maßstab wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unterhalb von 50 v.H. liegt. Entscheidend für die Beurteilung der Beachtlichkeit der Gefahr ist vielmehr der qualitative Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung ist, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, juris, Rn. 17, VGH Mannheim, Urt. v. 30.5.2017, A 9 S 991/15, juris, Rn. 25 ff.).
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Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies entspricht dem Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Ausländer bereits verfolgt worden ist oder nicht, der auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147, 181 u. 182/80, juris, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 21; Urt. v. 31.3.1981, 9 C 237/80, juris, Rn. 13). Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von der Vorschrift erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht jedoch durch eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland erneut von Verfolgung bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzutragen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden Umstände erneut realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O., Rn. 23; EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, juris, Rn. 128).
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Anhand dieses Maßstabs ist nicht festzustellen, dass der Kläger im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, an seinem Herkunftsort im Irak selbst verfolgt zu werden. Weder ist eine anlassgeprägte Vorverfolgung festzustellen, auf die der Kläger sich noch berufen kann, noch eine den Kläger betreffende Gruppenverfolgung (jesidischer Glaubensangehöriger). Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der insoweit zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids folgt. Die Lage im Herkunftsland stellt sich auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht maßgeblich anders dar, als sie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde (vgl. etwa zuletzt VG Hamburg, Urt. v. 7.11.2018, 8 A 6343/17, n.v.; Urt. v. 29.10.2018, 8 A 3336/18, juris).
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b. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des internationalen Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG.
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Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Nr. 5). Diese Vorschrift ist auf Familienangehörige in diesem Sinne von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz treten, § 26 Abs. 5 Sätze 2 f. AsylG.
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Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klägers erfüllt.
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a. Dem am 1. Januar 2000 geborenen Sohn des Klägers wurde mit seit 17. Mai 2017 bestandskräftigem Bescheid die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkannt. Die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU – eine Eltern-Kind-Beziehung – bestand ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Abschrift des irakischen Familienregisterauszugs (Bl. 34 der Ausländerakte) bereits im Herkunftsland; es handelt sich um den leiblichen Sohn des Klägers. Der Kläger ist zwar erst nach der Zuerkennungsentscheidung hinsichtlich seines Sohnes eingereist, nämlich am 29. Dezember 2017, hat aber unverzüglich danach einen Asylantrag gestellt. Es kann dabei dahinstehen, ob unter „Asylantrag“ insoweit das materielle Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG oder erst die förmliche Antragsaufnahme bei dem Bundesamt im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG zu verstehen ist. Denn auch letztere erfolgte ohne schuldhafte Verzögerung durch den Kläger bereits am 4. Januar 2018, drei Werktage nach der Einreise. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. Denn nach Angabe der Beklagten wurde ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren – worauf es allein ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2006, 1 C 8/05, NVwZ 2006, 1180 [1181]) – bislang nicht eingeleitet.
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b. Der Sohn des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig (und ledig). Ausreichend ist dabei, anders als die Beklagte meint, dass dieses Merkmal im Zeitpunkt der Anbringung des Asylgesuchs im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vorliegt.
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aa. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.2.2014, 8 A 1236/12, juris), dass bei der Gewährung des „Elternschutzes“ nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht etwa der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung über den Antrag ankommt. Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, nicht entgegen. Denn für das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen kann gleichwohl auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein, wenn dieser – wie hier – nach dem materiellen Recht maßgeblich ist.
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(1) Dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG allein kann dies freilich nicht entnommen werden, da es insoweit – anders als im Falle des Familienschutzes für minderjährige Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylG und minderjährige Geschwister nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylG – an einer ausdrücklichen Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten mangelt.
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(2) Für die Maßgeblichkeit der Antragstellung spricht aber ein systematischer Blick auf § 26 AsylG unter Berücksichtigung von dessen Zweckrichtung (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.1.2019, 15a K 5551/18.A, juris, Rn. 23 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 8.2.2018, A 2 K 7425/16, juris, Rn. 24 ff.). Hierzu ist das Gericht bereits von Folgendem ausgegangen (vgl. Urt. v. 5.2.2014, a.a.O., Rn. 18 ff.):
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Würde man einzig bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, könnte die Behörde (oder das Gericht) einerseits durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes beeinflussen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar kommt es vor, dass der Entscheidungszeitpunkt über den Erfolg einer Klage entscheidet, etwa weil es zwischen Antragstellung und endgültiger Entscheidung zu einem Machtwechsel im Fluchtstaat gekommen und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Derartige Umstände liegen jedoch – anders als die Entscheidung, wann über den Fall entschieden wird – außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten und müssen daher hingenommen werden. Die Überlegung, dass sich die Verfahrensdauer nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll, hat den Gesetzgeber bei § 26 Abs. 2 AsylG dazu bewogen, nicht auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten (so noch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062, S. 26), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718, S. 20, 60). Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für Eltern, die zu ihren Kindern ziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG), andere Maßstäbe anzulegen als im umgekehrten Fall, in dem die Kinder den Flüchtlingsschutz von den stammberechtigten Eltern (§ 26 Abs. 2 AsylG) ableiten. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familien(teil)verbands (Art. 23 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU – dazu auch unten), die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten (zu diesem gesetzgeberischen Ziel des Familienasyls: BT-Drs. 11/6960, S. 30) vor dem Hintergrund einer auch für Familienangehörige regelmäßig erhöhten Gefahr eigener Verfolgung. Beide Schutztatbestände unterscheiden sich nur hinsichtlich des Familienmitglieds, das zuerst Flüchtlingsschutz erhält, und nehmen auf dieselbe unionsrechtliche Grundlage Bezug (Art. 23 Abs. 1 und 2 der insoweit gleichlautenden Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG). Die Definitionen der jeweils Berechtigten (Art. 2 Buchst. h) 2. Anstrich Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU) geben keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung, weil sie beide den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht festlegen. In der Begründung der letzten Neufassung des § 26 AsylG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3474 – im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) wird nicht erläutert, warum § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht nennt. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylG unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der „Familienschutz erstmalig auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter“ ausgedehnt werde (BT-Drs. 17/13063, S. 21).
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Noch weniger nachvollziehbar wäre es, minderjährige Stammberechtigte, zu denen ein Elternteil zuziehen will, schlechter zu stellen als solche, zu denen ein Geschwisterkind zuziehen will. Während im ersten Fall die Eltern internationalen Schutz nur erhalten würden, wenn das stammberechtigte Kind im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung noch minderjährig ist, reichte es nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG im zweiten Fall aus, dass der Stammberechtigte bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisterkindes (das ebenfalls minderjährig sein muss) noch minderjährig ist. Ein solches Ergebnis wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Zuzug von (minderjährigen) Geschwistern zu minderjährigen Stammberechtigten nicht von der Richtlinie 2011/95/EU gefordert wird, der Zuzug von Eltern dagegen gemäß Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Wenn die Gesetzesbegründung für § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG darauf verweist, dass „[z]ur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes“ minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen werden (BT-Drs. 17/13063, S. 21) – und hierbei auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung abgestellt wird –, muss dies auch für den Fall gelten, dass ein Elternteil zu einem minderjährigen Stammberechtigten zieht.
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Solchermaßen unterschiedlichen Ergebnisse verlieren ihre Widersprüchlichkeit auch nicht dadurch, dass die in § 26 Abs. 2 (minderjährige Kinder), Abs. 3 Satz 2 (minderjährige Geschwister) und Abs. 3 Satz 1 (Eltern eines Minderjährigen) AsylG geregelte Fallgruppen des Familienschutzes auf unterschiedlichen Wertungen beruhten, weil ihnen eine unterschiedlich stark ausgeprägte Gefahr mittelbarer Verfolgung je nach familiärer Stellung zugrunde läge (so aber VG Oldenburg, Urt. v. 21.9.2018, 15 A 8994/17, juris, Rn. 48 ff.). Es trifft zu, dass der Anwendungsbereich der ursprünglichen Vorschrift zum Familienschutz – § 7a Abs. 3 AsylVfG (BGBl. I 1992, S. 2170 – im Folgenden: AsylVfG a.F.) –, die Familienasyl nur für Ehegatten und minderjährige Kinder des anerkannten Asylberechtigten vorsah, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelvermutung eigener Verfolgung korrespondierte, wonach für die Ehefrau und minderjährigen Kinder eines Verfolgten die widerlegliche Vermutung eigener Verfolgung streite (u.a. BVerwG, Urt. v. 2.7.1985, 9 C 35.84, juris; vgl. dazu im Einzelnen VG Oldenburg, a.a.O., Rn 50 ff.). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die derzeitige Fassung des § 26 AsylG – und damit die dem Wortlaut nach unterschiedliche Ausgestaltung von § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG von einer differenzierenden Bewertung der mittelbaren Verfolgungsgefahr der erfassten Angehörigengruppen – Ehegatten, minderjährige Kinder, minderjährige Geschwister, Eltern minderjähriger Stammberechtigter – seitens des Gesetzgebers getragen ist. Ein solcher Befund kann schon für die Ursprungsvorschrift nicht schlüssig hergeleitet werden (a); es überzeugt zudem nicht, der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Wertung zu entnehmen, dass minderjährige Kinder verfolgter Eltern kraft ihres besonderen Näheverhältnisses besondere Gefahr laufen, selbst Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, aber nicht im umgekehrten Fall die Eltern verfolgter minderjähriger Kinder (b); vor allem aber hat der Gesetzgeber durch die Änderungen des § 26 AsylG zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls jetzt eine solche differenzierende Bewertung der (mittelbaren) Verfolgungsgefahr unterschiedlicher Angehörigengruppen nicht zugrunde legt (c).
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(a) Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Regelvermutung für Ehegatten und minderjährige Kinder mag Anlass gegeben haben, den Anwendungsbereich der ursprünglichen Regelung zum Familienasyl auf diesen Personenkreis zuzuschneiden. Doch ist den Gesetzesmaterialien zu § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. nicht zu entnehmen, dass die Wertung, Ehegatten und minderjährige Kinder einer verfolgten Person seien in besonderem Maße von einer mittelbaren Verfolgung bedroht, insbesondere die Grenzziehung zu anderen Familienangehörigen, bei der Schaffung der Vorschrift eine tragende Bedeutung hatte, dass der Gesetzgeber sie – ohne dies ausdrücklich zu benennen – auch bei der Weiterentwicklung der Regelungen zum Familienschutz jeweils zugrunde gelegt hätte. Den Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber sich die in dieser Rechtsprechung enthaltenen Wertungen in vollem Umfang zu eigen machen wollte. Die Regelung dürfte vielmehr von Anfang an von unterschiedlichen rechtspolitischen Zielen getragen gewesen sein. Soweit der Innenausschuss zur Begründung der von ihm vorgeschlagenen Einfügung des § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. nämlich darauf abstellte, dass die Regelung der Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit diene, indem sie die Möglichkeit eröffne, von einer u.U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen abzusehen (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.), lässt dies wenig für eine inhaltliche Rezeption der Rechtsprechung erkennen (anders wohl VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 55). Aus den Materialien geht hingegen hervor, dass eine Kodifizierung der richterrechtlichen Verfolgungsvermutung jedenfalls nicht vorrangiger Zweck der Regelung war; vielmehr wurde diese neben der Verwaltungsvereinfachung mit ihrer integrationsförderlichen Wirkung begründet (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.), ohne dass zwischen beiden Zielen ein Rangverhältnis zu erkennen wäre („zum einen […]. Zudem […]“; a.A. VG Oldenburg, a.a.O.).
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(b) Die nach der Stellung als Familienangehöriger differenzierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet nach Überzeugung des Gerichts auch in der Sache keine Grundlage, zwischen dem Familienschutz für zuziehende minderjährige Kinder (§ 26 Abs. 2 AsylG) und dem hier in Rede stehenden für zuziehende Eltern minderjähriger Kinder (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zu unterscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsprechung die Erwägung zugrunde gelegt, dass es der Neigung unduldsamer Staaten entspreche, im Kampf gegen oppositionelle Kräfte, anstatt auf den politischen Gegner, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen, die dem Verfolgten besonders nahe stehen, zuzugreifen – also auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder – (so z.B. BVerwG, Urt. v. 2.7.1985, 9 C 35/84, juris, Rn. 7). Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Erwägung nur für die minderjährigen Kinder verfolgter Eltern und nicht auch für die Eltern verfolgter minderjähriger Kinder gilt, wenn – mit anderen Worten – in derselben familiären Nähebeziehung die andere Person von Verfolgung bedroht ist (wenngleich Minderjährige insgesamt seltener selbst verfolgt sein dürften). Auch in letzterem Fall stehen die Kinder ihren Eltern „besonders“ nahe im Sinne einer „in der Hausgemeinschaft geeinten engeren Familie“ und sind einer ähnlich hohen Gefahr ausgesetzt, dass ein unduldsamer Verfolgungsakteur an ihrer statt ihre Eltern drangsaliert, um auch auf sie einzuwirken (a.A. VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 54 mit Blick auf die unterschiedlich zu bewertende Abhängigkeit des Kinds vom Elternteil bzw. des Elternteils vom Kind).
- 43
(c) Allein aus dem gesetzeshistorischen Ursprung der Vorschriften zum Familienschutz ist aber vor allem nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber bei der sukzessiven Erweiterung des erfassten Angehörigenkreises eine Abstufung zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern (und minderjährigen Geschwistern) des Stammberechtigten einerseits und den Eltern des minderjährigen Stammberechtigten andererseits vorsehen wollte. Dies folgt auch nicht aus dem Ausschluss von Ableitungsketten über mehrere Generationen durch § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG (so i.E. VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 57), wonach u.a. der Familienschutz für Kinder nicht an die Enkel des Stammberechtigten und der Familienschutz für Geschwister nicht an Neffen und Nichten des Stammberechtigten weitergegeben werden kann. Ein solcher Ausschluss zeigt nur, dass eine bestimmte – hier auf eine Generation beschränkte – Nähe zum in eigener Person verfolgten Stammberechtigten erforderlich ist. Für die Frage, ob der Fall des minderjährigen Kindes eines verfolgten Elternteils einerseits und der Fall des Elternteils eines verfolgten minderjährigen Kindes andererseits unterschiedlich zu beurteilen sind, ergibt sich daraus nichts.
- 44
Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung zur letzten Neufassung des § 26 AsylG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ausdrücklich – und für alle Fallgruppen der § 26 Abs. 1-3 AsylG gleichermaßen –, dass der gemeinsame Status der Angehörigen der Tatsache Rechnung trage, dass „bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stammberechtigten vorliegen“ werde (BT-Drs. 17/13063, S. 21).
- 45
(3) Dies wird durch eine an der Gesetzgebungsgeschichte orientierte Auslegung in Verbindung mit einer Auslegung von Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU gestützt (zum Folgenden überzeugend VG Oldenburg, Urt. v. 21.9.2018, 15 A 8994/17, juris, Rn. 60 ff.).
- 46
Die Vorschriften zum Familienasyl bzw. später -schutz gewähren – über die zwingenden Maßgaben des Grundgesetzes bzw. Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU hinaus – den Familienangehörigen eines Schutzberechtigten nicht nur ein Bleiberecht und soziale Teilhaberechte, sondern das gleiche Statusrecht wie dem Schutzberechtigten selbst. Weder zwingen nämlich Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG, selbst nicht verfolgten Familienangehörigen eines Asylberechtigten das Asylrecht zu gewähren (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 19.12.1984, 2 BvR 1517/84, juris). Das Verfassungsrecht gebietet allenfalls, Ehegatten und minderjährigen Kindern von Asylberechtigten ein Bleiberecht einzuräumen, das der Gesetzgeber aber auch durch entsprechende ausländerrechtliche Regelungen vorsehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.1995, 9 C 389/94, BVerwGE 75, 304 [310 ff. m.w.N]). Noch folgt aus dem Unionsrecht eine Pflicht zur Ausweitung des Schutzstatus auf Angehörige eines international Schutzberechtigten. Vielmehr sind die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nach Art. 13 bzw. Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU nur dann zuzuerkennen, wenn der Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen nach den Kapiteln II und III bzw. II und V der Richtlinie erfüllt. Hinsichtlich der in Art. 2 Buchst. j) näher bestimmten Familienangehörigen gibt Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU lediglich vor, im mitgliedstaatlichen Recht einen Anspruch auf die in Art. 24-35 näher bezeichneten Rechte (u.a. Aufenthaltstitel, Zugang zu Beschäftigung und Bildung) zu schaffen, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber nicht, zu diesem Zweck ein Statusrecht zu verleihen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2018, C-652/16, juris, Rn. 68).
- 47
Gleichwohl hat sich die Beklagte – nach Art. 3 Richtlinie 2011/95/EU unionsrechtlich zulässig (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69 ff.) – entschieden, mit der Vorschrift des § 26 AsylG bei Vorliegen der dort genannten weiteren Voraussetzungen Familienangehörigen das gleiche Statusrecht zuzuerkennen wie dem Stammberechtigten. Auch bei der Einfügung des hier maßgeblichen § 26 Abs. 3 AsylG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber diese statusrechtliche Gleichstellung der nicht selbst verfolgten Familienangehörigen fortgeführt und an den nunmehr um Eltern und andere Sorgeberechtigte minderjähriger Schutzberechtigter erweiterten personellen Schutzbereich des Art. 2 Buchs. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU angepasst.
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Nach Art. 2 Buchs. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU sind „Familienangehörige“ im Sinne der Richtlinie die dort aufgezählten Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, nämlich u.a. der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationalen Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist.
- 49
Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13063, S. 21), dass es der Vorgabe für international Schutzberechtigte in Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU entspreche, dass der Familienschutz erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene ausgedehnt werde. Die Einbeziehung minderjähriger lediger Geschwister in das Familienasyl sei zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt spricht die Gesetzesbegründung mit Blick auf die gesamte Regelung des § 26 AsylG ferner von einem „gemeinsame[n] Status der Angehörigen“. Mit anderen Worten sollten alle Familienangehörigen, die nach der Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU Anspruch auf die in den Art. 24-35 der Richtlinie genannten Leistungen haben, im Wege der Ableitung – obwohl weder europa- noch verfassungsrechtlich geboten – denselben Schutzstatus erhalten, wie der Schutzberechtigte selbst.
- 50
Weil der deutsche Gesetzgeber nach der Gesetzeshistorie und ausweislich der konkreten Gesetzesbegründung mit der Änderung des § 26 Abs. 3 AsylG eine statusrechtliche Gleichstellung der nicht verfolgten Familienangehörigen – im Sinne des Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU – mit dem anerkannten Schutzberechtigten gewähren wollte, ist auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf denselben personellen Schutzumfang abzustellen, wie er sich aus der Auslegung des Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU ergibt. Diesen hat sich der deutsche Gesetzgeber zu eigen gemacht.
- 51
Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU selbst enthält allerdings ebenfalls keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Falle zuziehender Eltern abzustellen ist. Daraus folgt allerdings mangels eines Rückverweises in das mitgliedstaatliche Recht nicht, dass es Sache der Mitgliedstaaten wäre, zu entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit maßgeblich ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 21.9.2018, 15 A 8994/17, juris, Rn. 71 ff.). Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Vorschrift in der Regel – so auch hier – in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen und zwar unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels (vgl. EuGH, Urt. v. 26.7.2017, C-225/16, juris, Rn. 38; Urt. v. 12.4.2018, C-550/16, juris, Rn. 41).
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Bei dieser Auslegung ist also zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/95/EU mit der Regelung des Art. 2 Buchst. j) den Kreis derjenigen festlegen soll, denen die Mitgliedstaaten die Rechte nach Art. 23 i.V.m. Art. 24-35 gewähren müssen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Familienverbands (Art. 23 Abs. 1) und die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Art. 24). Für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes innerhalb des Mitgliedstaates legt die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 18 und 19 zudem ein besonderes Augenmerk auf die Situation von Minderjährigen. In Erwägungsgrund 18 heißt es, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“‘ berücksichtigen sollen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen. In Erwägungsgrund 19 heißt es, dass der Begriff „Familienangehörige“ ausgeweitet werden müsse, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.
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Die praktische Wirksamkeit von Art. 23 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2011/95/EU wäre in Frage gestellt, wenn das Recht auf Wahrung des Familienverbands aus diesen Bestimmungen davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anträge der Familienangehörigen des international Schutzberechtigten entscheidet. Dies liefe nicht nur dem Ziel der Richtlinie zuwider, die Wahrung des Familienverbands zu begünstigen und dabei insbesondere Minderjährige besonders zu schützen, indem ihnen ihre Personensorgeberechtigten durch Erteilung von Aufenthaltstiteln längerfristig zur Seite gestellt werden, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Denn obgleich Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorsehen, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes“ zu erfolgen hat, hingen die Erfolgsaussichten des Antrags der Familienangehörigen von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde ab (vgl. zu dieser Argumentation in Bezug auf das Recht auf Familienzusammenführung: EuGH, Urt. v. 12.4.2018, C-550/16, juris, Rn. 55 ff.).
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Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ist daher dahingehend auszulegen, dass ein Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener ist, der für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Antragstellung des Familienangehörigen minderjährig und nicht verheiratet war. Demgemäß ist auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob die Minderjährigkeit des stammberechtigten ledigen Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung der von ihm ableitenden Eltern oder anderen Erwachsenen im Sinne des Art. 2 Buchst. j) RL 2011/95/EU bestanden hat.
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bb. Die Antragstellung, nach deren Zeitpunkt die Minderjährigkeit des Stammberechtigten zu bestimmen ist, ist nicht erst die förmliche Aufnahme des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß § 14 Abs. 1 AsylG, sondern bereits die Äußerung des materiellen Schutzgesuchs im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber einer mit Ausländerangelegenheiten befassten amtlichen Stelle (wie hier – soweit dem mitgeteilten Tatbestand zu entnehmen – VG Karlsruhe, Urt. v. 8.2.2018, A 2 K 7425/16, juris; für § 26 Abs. 2 Asyl(Vf)G auch OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2007, 15 A 5137/05.A, juris, Rn. 12; ähnlich ferner VG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2017, A 1 K 7628/16, juris, Rn. 58).
- 56
(1) Hierfür spricht bereits eine gesetzeshistorische – autonome – Auslegung des deutschen Rechts, bei der im Anschluss an das oben unter II. 1. b. aa. (2) Ausgeführte davon auszugehen ist, dass es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Minderjährigkeit auf dieselbe „Antragstellung“ ankommt wie bei § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Zu dem Begriff der Antragstellung im Asylgesetz gilt dabei Folgendes:
- 57
Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem materiellen „Asylantrag“ im Sinne des § 13 AsylG und der „Antragstellung“ im Sinne des § 14 AsylG. Ein Asylantrag liegt nach § 13 Abs. 1 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht vor, dass der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen ist, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und lässt in Absatz 2 für bestimmte Fälle eine Antragstellung bei dem Bundesamt selbst zu. § 19 AsylG sieht vor, dass ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, in den Fällen des § 14 Abs. 1 AsylG unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten ist, wobei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Stellung des Asylgesuchs der Aufnahmeeinrichtung unverzüglich mitzuteilen ist.
- 58
Damit werden Art. 4 und 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU Nr. L 180, S. 60) in nationales Recht umgesetzt. Auch diese Richtlinie unterscheidet zwischen dem materiellrechtlichen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 2 Buchst. b)), worunter das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht, zu verstehen ist; der „Registrierung“ des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 1; sowie der „förmlichen Antragstellung“ gemäß Art. 6 Abs. 2-4.
- 59
Die Verwendung des Begriffs Antragstellung im Asylgesetz ist nicht einheitlich. Vielmehr ist im Kontext der jeweiligen Vorschrift durch sorgfältige Auslegung zu ermitteln, ob der materielle Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG oder die förmliche Antragstellung im Sinne des § 14 AsylG gemeint ist (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 13 AsylG, Rn. 3; Treiber, in: GK-AsylG, 102. Erg.-Lfg., Stand: November 2014, § 13, Rn. 16).
- 60
Die danach wiederum erforderliche Gesetzesauslegung ergibt, dass der „Zeitpunkt der Antragstellung“ im Rahmen des § 26 Abs. 2 und 3 AsylG als Bezugnahme auf das Asylgesuch und nicht auf die förmliche Aufnahme des Asylantrags durch das Bundesamt zu verstehen ist.
- 61
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 26 Abs. 2 AsylG (Familienschutz für minderjährige Kinder) in Gestalt des § 26 Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 1. Juli 1992 anwendbaren Fassung erklärtermaßen beabsichtigt, dass sich die Dauer des behördlichen Verfahrens nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll (BT-Drs. 12/2718, S. 60). Diese Aussage im Bericht des Innenausschusses zum damaligen Gesetzesentwurf bezog sich zwar auf die gesetzgeberische Entscheidung, den Zeitpunkt der „Antragstellung“ anstelle des Entscheidungszeitpunkts für die Bestimmung der Minderjährigkeit als maßgeblich zu erklären und nicht auf die Frage, was unter der Antragstellung selbst zu verstehen sei. Bei der derzeitigen gesetzlichen Verfahrensgestaltung, bei welcher im Regelfall zunächst eine behördliche Meldung bei der Erstaufnahmeeinrichtung (§ 22 AsylG), mitunter erst nach Weiterleitung durch die Ausländerbehörde oder die Polizei, und erst daraufhin, oftmals zu einem von dem Bundesamt selbst bestimmten Termin (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG), die förmliche Antragsaufnahme erfolgt, kann dem Anliegen, die Dauer des behördlichen Verfahrens nicht zulasten des Antragstellers gehen zu lassen, aber nur dadurch Rechnung getragen werden, dass unter der Antragstellung der Zeitpunkt verstanden wird, in dem der Schutzsuchende seinen materiellen Antrag gegenüber einer staatlichen Stelle geäußert hat und die Gestaltungsmacht über den weiteren Ablauf Verfahrens regelhaft aus der Hand gibt. Insbesondere dadurch, dass eine zeitnahe Antragsaufnahme durch das Bundesamt – wie etwa in den Jahren 2015 und 2016 – nicht sichergestellt ist und gegebenenfalls erste Monate nach der Aufnahme stattfindet, liefe der Antragsteller ansonsten Gefahr, entgegen der Absicht des Gesetzgebers durch eine von ihm nicht zu beeinflussende behördliche Gestaltung, zwar nicht des eigentlichen Asyl- aber jedenfalls des Aufnahmeverfahrens, das subjektive Recht auf Familienschutz zu verlieren (vgl. zum Fehlen eines Anspruchs auf eine förmliche Antragsaufnahme durch das Bundesamt binnen bestimmter Zeit VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2016, 6 L 2019/16.A, juris). Dieses Auslegungsergebnis gilt nicht nur für § 26 Abs. 2 AsylG, sondern wie sich aus dem oben Erörterten ergibt gleichermaßen für § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
- 62
(2) Für die Maßgeblichkeit des materiellen Asylgesuchs sprechen ferner die gleichen unionsrechtlichen Erwägungen, die bereits für die Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts anstelle der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung streiten. Wie ausgeführt bezweckte der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 3 AsylG die Umsetzung der Rechte der Familienangehörigen aus Art. 23 i.V.m. Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU. Das unionsrechtliche Verständnis, wer zu diesen Familienangehörigen zählt, ist auch entscheidend für das Verständnis, was unter einem entsprechenden Antrag zu verstehen ist, von dem das deutsche Recht den Familienschutz abhängig macht.
- 63
Die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinienbestimmungen wäre indes nicht nur dann nicht gewährleistet, wenn das Recht auf Wahrung des Familienverbands davon abhinge, wann die für die förmliche Aufnahme von internationalen Schutzgesuchen zuständige deutsche Behörde über das Schutzgesuch entscheidet, sondern auch dann nicht, wenn dieses Recht davon abhinge, wann sie die Möglichkeit zur förmlichen Antragsaufnahme einräumt. Dies gilt umso mehr, als eine Unterscheidung zwischen materiellem Schutzgesuch, Meldung/Registrierung und förmlicher Antragsaufnahme zwar für Anträge auf internationalen Schutz durch die Richtlinie 2013/32/EU unionsrechtlich vorgesehen ist und das Prüfverfahren hinsichtlich des Schutzgesuchs demgemäß auch erst nach förmlicher Antragsaufnahme zu beginnen hat, die Rechte nach Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU aber – ungeachtet dessen, dass die Beklagte diese Rechte durch die Zuerkennung eines Statusrechts gewährten will – nicht vom Durchschreiten eines solchen mehrstufigen Verfahrens abhängig sind.
- 64
Auch unionsrechtlich muss daher für die Bestimmung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten spätestens der Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem der Familienangehörige zu erkennen gegeben hat, dass er als Träger der Rechte nach Art. 23 ff. Richtlinie 2011/95/EU in Betracht kommt und die zeitliche Gestaltung des weiteren Verfahrens aus der Hand gibt.
- 65
cc. Zum danach spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung bei der zuständige Aufnahmeeinrichtung – hier am 29. Dezember 2017 – hatte der Sohn des Klägers sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und damit die Volljährigkeit noch nicht erreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 2 BGB).
- 66
c. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die Personensorge gefehlt hätte. Aus den bereits erörterten Gründen kommt es auch für das Vorliegen dieses Merkmals – anders als die Beklagte meint – nicht auf den Entscheidungszeitpunkt sondern auf den Antragszeitpunkt an.
- 67
Dem steht nicht entgegen, dass für den Sohn des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ein Vormund bestellt war und dies – insoweit bedurfte es letztlich keiner Klärung durch das erkennende Gericht – voraussichtlich darauf beruht, dass das zuständige Familiengericht ein Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen im Sinne des § 1674 Abs. 2 BGB festgestellt und diese Feststellung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes nicht aufgehoben hat. Es ist schon zweifelhaft, dass das Tatbestandsmerkmal „Innehaben der Personensorge“, das keine Grundlage in dem durch § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG umgesetzten Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU findet, überhaupt das Innehaben der Personensorge nach den deutschen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erfordert. Es liegt aus den oben erörterten Gründen vielmehr ein unionsrechtskonformes Verständnis dahin nahe, dass ein „Innehaben der Personensorge“ insoweit nur voraussetzt, dass der schutzsuchende Familienangehörige gefestigt die tatsächliche Verantwortung für den Stammberechtigten übernommen hat, ohne dass es auf die familienrechtliche Situation ankommt (vgl. Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 27). Vor allem aber führt ein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 2 BGB nicht dazu, dass der Elternteil diese nicht mehr „innehat“. Die gerichtliche Feststellung des Ruhens hat – anders als etwa die Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB – nicht den Verlust der elterlichen Sorge zur Folge, sondern nimmt dem Elternteil nur das Recht zu deren Ausübung (§ 1675 BGB).
- 68
Nachdem die Klage bereits mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge.
- 69
2. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene (negative) Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist rechtswidrig. Im Falle einer Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 26 Abs. 5 AsylG – wie hier – soll nach § 31 Abs. 5 AsylG nämlich von dieser bei allen anderen Entscheidungen über Asylanträge grundsätzlich vorgesehenen Feststellung (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) abgesehen werden. Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn die Feststellung aufgrund eines atypischen Ausnahmefalles als unentbehrlich erscheint. Dafür ist hier nichts ersichtlich; zumal die Beklagte schon bei der Entscheidung zugunsten des Stammberechtigten – dort in Ausübung des mit § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG eingeräumten Ermessens – von einer Feststellung zu Abschiebungsverboten abgesehen und damit nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie etwaige Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Dauer der Verfolgung sähe und alsbald mit einem Widerruf der Zuerkennungsentscheidung zu rechnen wäre. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Durch die rechtswidrigen Aussprüche ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt.
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Eine Aufhebung der unter Ziffer 6 des Bescheids verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den – hier eingetretenen – Fall des Obsiegens mit den Verpflichtungsanträgen ist nicht beantragt; ein darauf gerichteter Antrag wäre auch unzulässig, da der Kläger durch die Kassation der Befristung nicht bessergestellt würde, sondern sich vielmehr dem unbefristeten Verbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sähe, sollte die dort vorgesehene aufschiebende Bedingung eintreten. Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass die Beklagte im Angesicht der vorstehenden Ausführungen für eine solche Befristungsentscheidung sachlich unzuständig war (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG).
III.
- 71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.
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