Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 E 712/19
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und eine erweiterte Gewerbeuntersagung durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bezirksamt).
- 2
Der im Jahr ... geborene Antragsteller betreibt unter der Anschrift ... in ... Hamburg einen Croque-Laden. Hierfür ist dem Antragsteller am ... eine Gaststättenerlaubnis erteilt worden. Im Gewerberegister ist der Croque-Laden als „Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit und Speisewirtschaft in der Betriebsart einer Imbißwirtschaft (Croques-Laden) mit Sitzgelegenheiten“ eingetragen.
- 3
Darüber hinaus betreibt der Antragsteller laut Gewerberegistereintragung unter der Anschrift ... - gleichzeitig seine Wohnanschrift - eine Unternehmensberatung.
- 4
Mit Schreiben vom 1. August 2016 regte das Finanzamt Hamburg Hansa der Antragsgegnerin (nachfolgend: Finanzamt) gegenüber dem Bezirksamt an, dem Antragsteller die Erlaubnis zum Betriebs seines Gaststättengewerbes wegen Steuerrückständen in Höhe von 51.417,55 € im Sofortvollzug zu untersagen. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 13. Juli 2016 in Höhe von 1.740,29 € erfolgt. Die Steuererklärungen für 2014 seien noch nicht eingereicht worden. Zudem sei die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2016 noch nicht übermittelt worden. Ein bis zum 10. Oktober 2016 gewährter Vollstreckungsaufschub sei als hinfällig zu betrachten, da der Antragsteller seine laufenden Abgaben nicht fristgerecht entrichte.
- 5
Mit Schreiben vom 8. August 2016 informierte das Bezirksamt den Antragsteller unter Verweis auf seine Steuerschulden und die Nichterfüllung seiner steuerlichen Erklärungspflichten über einen drohenden Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis sowie eine drohende Gewerbeuntersagung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 6
Über seine Ehefrau teilte der Antragsteller am 11. August 2016 telefonisch mit, dass eine Überweisung auf den Weg gebracht worden sei und das Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub gewährt habe. Am 2. September 2016 teilte er wiederum über seine Ehefrau telefonisch mit, dass bereits 16.000 € an das Finanzamt überwiesen worden seien und die Steuererklärung für 2014 noch im September eingereicht werden würde. Zudem solle noch ein Laden verkauft werden.
- 7
Mit Schreiben vom 13. und 15. September 2016 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller - nachdem sie entsprechende Auskünfte eingeholt hatte - auf seine Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in Höhe von 3.220,23 €, bei der Techniker Krankenkasse in Höhe von 2.836,42 €, bei der BKK Mobil Oil in Höhe von 8,62 €, bei der Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) in Höhe von 3.597,00 € sowie der DAK Gesundheit in Höhe von 153,85 € hin.
- 8
Am 20. Oktober 2016 teilte das Finanzamt mit, dass der Antragsteller Erklärungen für 2014/2015 eingereicht habe, eine Veranlagung aber noch nicht stattgefunden habe. Die Vorauszahlungen für 2015 würden höchstwahrscheinlich auf „0“ festgesetzt, so dass die Rückstände deutlich geringer ausfielen.
- 9
In Absprache mit dem Finanzamt setzte das Bezirksamt das Widerrufs- bzw. Untersagungsverfahren daraufhin bis Ende 2016 aus.
- 10
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bat das Finanzamt um Fortführung des Verfahrens. Die Abgabenrückstände seien weiterhin größtenteils nicht beglichen und der Antragsteller begleiche auch laufend zu zahlende Abgaben nicht oder nicht rechtzeitig. Der Antragsteller habe derzeit Abgabenrückstände in Höhe von 48.103,11 € (darin eingeschlossen Säumniszuschläge in Höhe von 4.887,- €). Ferner seien die bis zum 31. Dezember 2016 einzureichenden Steuererklärungen für 2015 bisher nicht vorgelegt worden.
- 11
Auf telefonische Anfrage teilten die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Beitragsrückstände in Höhe von 3.756,61 €, die Techniker Krankenkasse Beitragsrückstände in Höhe von 4.583,82 € sowie die Knappschaft Bahn See Beitragsrückstände in Höhe von 1.729,53 € mit. Die BKK Mobil Oil und die DAK Gesundheit teilten mit, dass die Beitragsrückstände mittlerweile beglichen seien.
- 12
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief das Bezirksamt mit Bescheid vom 6. Februar 2017 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb seiner Gaststätte und wies ihn an, die Gaststätte zu schließen. Zugleich untersagte das Bezirksamt dem Antragsteller die selbstständige Ausübung der Gewerbe Schank-/Speisewirtschaft, Lieferservice sowie die Unternehmensberatung unter der Anschrift ... und aller anderen Gewerbe. Weiterhin untersagte das Bezirksamt dem Antragsteller die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person. Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen an, dass der Antragsteller aufgrund seiner Steuer- und Sozialversicherungsrückstände als unzuverlässig zu gelten habe. Auch unter dem Druck des anhängigen Verfahrens sei es dem Antragsteller nicht gelungen, seine Verbindlichkeiten (erheblich) zu reduzieren. Eine Besserung sei nicht zu erkennen. Hieraus folgten zwingend der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Untersagung der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers. Ein weniger einschneidendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Es bestehe zudem die Notwendigkeit, dem Antragsteller die selbstständige Ausübung aller Gewerbe zu untersagen. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in ein anderes Gewerbe ausweichen werde. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch in einem anderen Gewerbe seine Abgabenverpflichtungen nicht erfüllen werde. Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebs oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person solle verhindern, dass der Antragsteller in einer dieser Funktionen wiederum als nicht direkter Gewerbetreibender tätig werde und dort erneut gewerberechtliche Verfehlungen begehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Die Rückstandsentwicklung mache deutlich, dass eine durch einen Widerspruch begründete aufschiebende Wirkung nicht hingenommen werden könne. Einer sich abzeichnenden ansteigenden Höhe der Rückstände müsse entgegengetreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 6. Februar 2017 verwiesen.
- 13
Am 15. Februar 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch und bat gleichzeitig um Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er werde zwei Objekte ab März 2017 vermieten. Es würden dann 30.000 € eingehen, die er sofort weiterleiten werde. Des Weiteren werde er sich mit den zuständigen Krankenkassen und dem Finanzamt in Verbindung setzen.
- 14
Daraufhin setzte das Bezirksamt vorerst die Vollstreckung aus.
- 15
Mitte März teilte der Antragsteller über seine Ehefrau mit, dass ein Steuerberater beauftragt worden sei und Gelder fließen würden. Am 8. Mai 2017 teilte der Antragsteller über seine Ehefrau mit, dass der Steuerberater die Erklärungen für 2015 eingereicht habe. Die Erklärungen für 2016 seien in Arbeit. Ein Banktermin habe stattgefunden, ein weiterer sei geplant.
- 16
Am 8. Juni 2017 teilte der Antragsteller über seine Ehefrau mit, dass ein weiterer Banktermin in den nächsten Tagen geplant sei.
- 17
Am 12. Juni 2017 teilten die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Rückstände in Höhe von 2.250,39 €, die Techniker Krankenkasse Rückstände in Höhe von 2.773,78 € sowie die Knappschaft Bahn See Rückstände in Höhe von 2.248,54 € mit.
- 18
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass die Steuererklärungen für 2015 zum 24. April 2017 übermittelt worden seien. Lohnsteueranmeldungen lägen bis Mai 2017, Umsatzsteuervoranmeldungen bis April 2017 vor. Aus der Umsatzsteuererklärung 2015 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.577,99 €. Die Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer 2015 sei noch nicht erfolgt. Die Abgabenrückstände beliefen sich derzeit auf 83.824,05 €. Ein beantragter Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden. Laufende Steuern würden nicht pünktlich gezahlt. Seit dem 9. Januar 2017 habe der Antragsteller freiwillige Zahlungen in Höhe von 7.157,07 € gezahlt. Es werde um Verfahrensfortführung gebeten.
- 19
Über seine Ehefrau teilte der Antragsteller am 20. Juli 2017 mit, dass die Rückstände bei der Knappschaft Bahn See beglichen worden seien. Mit der Techniker Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe seien Ratenzahlungen vereinbart worden. Im Juli seien insgesamt 7.000 € an das Finanzamt gezahlt worden.
- 20
Auf Anfrage teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 4. September 2017 mit, dass die Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 2015 weiterhin nicht veranlagt worden seien. Die Erklärungen für 2016 stünden noch aus. Seit dem 1. April 2017 seien Zahlungen in Höhe von ca. 26.000 € geflossen. Der Antragsteller sei bemüht, die laufenden Steuern zu entrichten. Die aktuellen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer seien offen. Die aktuellen Steuerrückstände beliefen sich auf 64.348,53 €.
- 21
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte das Finanzamt mit, dass die Steuerrückstände sich derzeit auf 63.763,97 € beliefen. Seit dem 4. September 2017 seien freiwillige Zahlungen in Höhe von 6.991,51 € geleistet worden.
- 22
Am 14. November 2017 teilten die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Rückstände in Höhe von 1.063,24 €, die Techniker Krankenkasse Rückstände in Höhe von 10,50 € sowie die Knappschaft Bahn See Rückstände in Höhe von 1.842,01 € mit.
- 23
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 teilte das Finanzamt mit, dass die Steuererklärungen für 2018 noch nicht eingereicht worden seien. Es sei inzwischen Zwangsgeld angedroht worden. Es fehlten zudem die Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juli 2018. Die letzte Zahlung sei am 11. Oktober 2018 erfolgt. Die Steuerrückstände beliefen sich derzeit auf 46.292,62 €.
- 24
Am 26. November 2018 teilten die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Rückstände in Höhe von 318,39 € sowie die Knappschaft Bahn See Rückstände in Höhe von 33,07 € mit. Die Techniker Krankenkasse teilte mit, dass keine offenen Forderungen bestünden.
- 25
Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte das Finanzamt mit, dass die Abgabenrückstände sich auf 53.160,72 € beliefen. Ab dem 27. Oktober 2017 seien Zahlungen in Höhe von 47.987,54 € auf die Steuerrückstände verbucht worden.
- 26
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018, dem Antragsteller zugestellt am 3. Dezember 2018, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Steuerrückstände, die er während des mehrmonatigen Verfahrens nicht habe wesentlich reduzieren können, unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO. Eine positive Prognose bestehe nicht. Die Gewerbeuntersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe sei nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Abgabepflichten erstrecke sich auf alle gewerblichen Tätigkeiten. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe sei ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei sie geeignet, erforderlich und angemessen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei. Ferner sei der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen der festgestellten Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtmäßig. Schließlich sei auch der Sofortvollzug anzuordnen gewesen. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse werde dadurch begründet, dass der Antragsteller erhebliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Abgabenpflichten zu verantworten habe, deren Gewicht es gebiete, die dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Verfügungen in ihrer Wirksamkeit nicht von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abhängig zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 verwiesen.
- 27
Am 2. Januar 2019 erhob der Antragsteller Klage.
- 28
Am 14. Februar 2019 hat er zusätzlich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus: Seine wirtschaftliche Schieflage sei nicht auf seine Unzuverlässigkeit, sondern auf äußere Umstände zurückzuführen. Er sei schon seit vielen Jahren selbstständig gewerblich tätig und noch nie zuvor gegenüber Steuerbehörden und den Sozialversicherungsträgern in Zahlungsrückstand geraten. Dies habe sich erst geändert, nachdem in dem von seiner Frau geführten Betrieb im ... im Jahr 2014 ein Brand ausgebrochen und das Geschäft vollständig niedergebrannt sei. Die weiterlaufenden Kosten und die Umsatzausfälle hätten seine gesamte wirtschaftliche Situation und diejenige seiner Ehefrau außerordentlich belastet. Er habe sich veranlasst gesehen, erhebliche Beträge in den Betrieb seiner Ehefrau zu investieren, damit dieser im Jahr 2015 durch seine Ehefrau habe wiedereröffnet werden können. Bis dahin hätten allein die monatlichen Mietkosten von knapp 3.700 € zu einer desaströsen wirtschaftlichen Lage geführt. Er und seine Ehefrau würden einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt. Für die Jahre 2010 bis 2012 sei allerdings eine unzutreffende steuerliche Veranlagung erfolgt, die nun - im Jahre 2019 - anlässlich einer Überprüfung dazu geführt habe, dass die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO seitens der Steuerbehörden angeordnet worden sei. Zwischenzeitlich habe er auf die aufgelaufenen Steuerverbindlichkeiten einen Betrag von über 16.000 € geleistet. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Techniker Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und der Knappschaft seien vollständig ausgeglichen. Gegenüber dem Finanzamt habe er seine Erklärungspflichten bis zum Jahre 2017 vollständig erfüllt. Bezüglich des Jahres 2018 sei ihm eine Fristverlängerung bis Mai 2019 bewilligt worden. Es sei zwar zuzugeben, dass er weiterhin nicht unerhebliche Steuerschulden habe. Er sei jedoch zusammen mit seinem Steuerberater im ständigen Kontakt mit dem Finanzamt, was dazu geführt habe, dass aufgrund seiner erheblichen Zahlungen das Finanzamt von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Abstand genommen habe.
- 29
Der Antragsteller beantragt,
- 30
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
- 31
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 33
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Der Antragsteller sei seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Es sei unerheblich, ob die in der Antragsbegründung dargelegten „äußeren Umstände“ zutreffend seien oder nicht, da es auf ein Verschulden nicht ankomme. Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt am 12. März 2019 habe im Übrigen ergeben, dass der Antragsteller entgegen seinen Angaben in der Antragsschrift keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe. Vielmehr seien die Steuerschulden auf 65.372,53 € angewachsen. Zwischenzeitlich durchgeführte Kontopfändungen durch das Finanzamt hätten zu einer leichten Verringerung der Summe der Säumniszuschläge auf 13.160,48 € geführt. Die Steuerschulden würden sich nach Angaben des Finanzamts aufgrund einer Nachveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 noch zusätzlich um rund 17.000 € erhöhen.
- 34
Das Gericht hat die Sachakten der Antragsgegnerin beigezogen und diese zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.
II.
- 35
Der Antrag, der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft ist, ist zulässig, aber unbegründet.
- 36
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, dass mit einem weiteren Ansteigen der Abgabenverbindlichkeiten des Antragstellers zu rechnen und dies bei Abwägung aller betroffenen Interessen für die Dauer eines möglicherweise auch längeren Klageverfahrens im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar sei. Dies ist eine hinreichend fallbezogene Begründung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.09.2016, 4 B 559/16, juris, Rn. 5 f.).
- 37
Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die erweiterte Gewerbeuntersagung sowie der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweisen sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (hierzu a) und b)) und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liegt ebenfalls vor (hierzu c)).
a)
- 38
Sowohl die einfache Gewerbeuntersagung (hierzu aa)) als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung (hierzu bb)) erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
aa)
- 39
Rechtsgrundlage der einfachen Gewerbeuntersagung gegenüber dem Antragsteller ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (i.V.m. § 31 GastG). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
- 40
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
(1)
- 41
Der Antragsteller ist als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO anzusehen.
- 42
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus dem Vorliegen von Steuerschulden ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1997, 1 B 56/97, juris, Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 146/80, juris, Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 16.06.1995, 1 B 83/95, juris, Rn. 4). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, Beschl. v. 23.10.2012, 22 ZB 12.888, juris, Rn. 15).
- 43
Auch auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich ggf. „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 08.05.2015, 22 C 15.760, juris Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 04.06.2014, 22 C 14.1029, juris, Rn. 14 m.w.N.).
- 44
Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, wenn sich ein bestimmter Anteil an den jeweiligen Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 17.10.2008, 22 ZB 08.2592, juris, Rn. 2).
- 45
Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als unzuverlässig eingestuft. Die Antragsgegnerin hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in nachvollziehbarer Weise auf die erheblichen Steuerschulden gestützt. Die Steuerrückstände des Antragstellers sind seit der Anregung des Finanzamts zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 1. August 2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 27. November 2018 von 51.417,55 € auf EUR 53.160,72 € angestiegen. Hinreichend konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller trotz dieser Entwicklung der Steuerrückstände in Zukunft seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen werde, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller während des Untersagungsverfahrens seine Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern begleichen können und vermochte er auch wiederholt nicht unerhebliche Leistungen auf seine Steuerschulden zu erbringen. Ungeachtet dessen ist es ihm jedoch in dem nunmehr bereits seit mehr als 2 ½ Jahren andauernden Untersagungsverfahren nicht gelungen, seine weiterhin beträchtlichen Steuerschulden auch nur geringfügig zu verringern. Die Zahlungen auf seine Steuerschulden sind kaum geeignet (gewesen), deren weiteres Anwachsen zu verhindern. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, seine erheblichen Steuerrückstände in angemessener Zeit zu begleichen. Ein substantiierter Vortrag dazu, wie der Antragsteller sich eine Begleichung seiner Steuerschulden in angemessener Zeit vorstellt, ist nicht im Ansatz erkennbar, zumal - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt - die Steuerschulden sich nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung mittlerweile auf 65.372,53 € erhöht haben und sich zeitnah um weitere 17.000 € erhöhen dürften.
- 46
Soweit der Antragsteller - erstmals im gerichtlichen Verfahren - vorträgt, dass er und seine Ehefrau, mit der er einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt sei, (nur) aufgrund eines Brandes der Betriebsräume seiner Ehefrau im Jahr 2014 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und ihn deshalb kein Verschulden an den beträchtlichen Steuerschulden treffe, kann ihn dies nicht entlasten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, Beschl. v. 08.05.2015, 22 C 15.760, juris Rn. 20). Vorliegend fehlt es - wie dargestellt - an jeglichen Anhaltspunkten, dass der Antragsteller nunmehr - fünf Jahre nach dem Brand der Betriebsräume seiner Ehefrau - in absehbarer Zeit seine beträchtlichen Steuerschulden begleichen könnte.
(2)
- 47
Angesichts der Steuerrückstände war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen, gleich effektiven Mitteln die Antragsgegnerin die Einhaltung der Rechtsordnung sicherstellen könnte.
- 48
Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, Beschl. v. 09.03.1994, 1 B 33.94, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 01.02.1994, 1 B 211.93, juris, Rn. 16). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
bb)
- 49
Die Gewerbeuntersagung wurde von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf alle Gewerbe ausgedehnt und außerdem auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person erstreckt. Rechtsgrundlage dieser erweiterten Gewerbeuntersagung gegenüber dem Antragsteller ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auch alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Vertretungsberechtigte auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
- 50
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch für die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle anderen Gewerbe unzuverlässig ist.
- 51
Der Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung setzt das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1994, 1 B 5/94, juris, Rn. 5). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1993, 1 B 1/93, juris, Rn. 5).
- 52
Nach diesen Maßstäben war der Antragsteller gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und die nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Antragsteller ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Antragsteller künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich.
- 53
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist ferner zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Das ist der Fall, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Davon ist dann auszugehen, wenn er trotz Unzuverlässigkeit seine gewerbliche Tätigkeit fortsetzt, denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat der Gewerbetreibende seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 16.03.1982, 1 C 124/80, juris, Rn. 22). Liegen dann keine besonderen Umstände vor, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt, ist die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich (BVerwG, aaO). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch sein Festhalten am tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet, sich in jedem Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Besondere Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
- 54
Die Antragsgegnerin hat schließlich das ihr durch § 35 Abs. 1 S. 2 GewO eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S. 1 VwGO) ausgeübt. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht fehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 16.03.1982, 1 C 124/80, juris, Rn. 25).
- 55
Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung lag hier vor. Die Untersagung aller Gewerbe ist geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass der Antragsteller selbstständig tätig ist, ohne seine abgaberechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zweck der Untersagung ist es, das Interesse der Allgemeinheit und anderer Gewerbetreibender davor zu schützen, dass der Antragsteller trotz gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit am Wirtschaftsleben teilnimmt und hierdurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, der in der Nichtzahlung von Steuern liegt. Die Untersagung ist auch erforderlich, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftslebens und dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor unzulässigen Gewerbetreibenden Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers, Gewerbetreibender und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, einzuräumen ist (siehe oben).
b)
- 56
Auch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
- 57
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (VG Regensburg, Beschl. v. 19. Februar 2018, RO 5 S 17.2089, juris, Rn. 29 m.w.N.). Ob Unzuverlässigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Mai 2016, 4 B 12/16, juris, Rn. 5 m.w.N.).
- 58
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antragsteller unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG. Auf die Ausführungen zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO kann insoweit verwiesen werden.
c)
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Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der angegriffene Bescheid sich - wie aufgezeigt - bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein solches Interesse besteht hier allerdings. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Steuerrückstände des Antragstellers während des Klageverfahrens noch weiter ansteigen.
2.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 61
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts am Abschnitt II Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert.Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung ist der Betrag von 15.000,00 € um weitere 5.000,00 € zu erhöhen und damit ein Streitwert von 20.000,00 € zugrunde zu legen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist angesichts der erweiterten Gewerbeuntersagung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der sich so ergebende Streitwert von 20.000 € ist nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren, so dass insgesamt 10.000,00 € festzusetzen waren.
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