Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) - 25 FL 23/19

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht, das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Beteiligte.

2

Die Beteiligte ist die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord entstand als Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalten Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein mit Sitz in Lübeck. Sie verfügt nach schleswig-holsteinischem Recht über die Dienststellen Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg. Die Geschäftsführung der Körperschaft mit Sitz in Lübeck ist zugleich Dienststellenleitung für jede der drei Dienststellen.

3

Der Antragsteller ist der für die Beteiligte nach dem schleswig-holsteinischen Recht für die Dienststelle Hamburg gebildete Personalrat.

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Die Beteiligte ersuchte den Antragsteller unter dem 23. November 2018 und erneut unter dem 13. Dezember 2018 um Zustimmung zur Bestellung von Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle. Der Beteiligte teilte am 20. Dezember 2018 mit, dass er nicht zustimme. Im Verlauf des Januars 2019 bestellte die Beteiligte Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten.

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Der Antragsteller beschloss am 9. Januar 2019, Rechtsschutz im einstweiligen sowie im Hauptsacheverfahren einzufordern durch seine Prozessbevollmächtigten.

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Der Antragsteller hat am 23. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Hamburg in der Hauptsache um Rechtsschutz nachgesucht. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht nach § 52 MBG Schl.-H. als verletzt an.

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Der Antragsteller hat die Anträge angekündigt,

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1. die Beteiligte zu verpflichten, die Bestellung der Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens in der Stufenvertretung und/oder Einigungsstelle zurückzunehmen,

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in-left:36pt">2. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Bestellung der Frau A. zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ohne Zustimmung des Antragsteller und ohne Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens in der Stufenvertretung und/oder Einigungsstelle vorgenommen hat.

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Die Beteiligte hat den Antrag angekündigt,

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die Anträge abzulehnen.

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Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 hat die Beteiligte die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg gerügt. Der Antragsteller hält das Verwaltungsgericht Hamburg für örtlich zuständig. Am 7. Mai 2019 hat die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gebildete Fachkammer 25 eine Anhörung durchgeführt. Antragsteller und Beteiligte haben die Gelegenheit erhalten und die Gelegenheit genutzt, ergänzend zur Frage der örtlichen Zuständigkeit vorzutragen.

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Der Antragsteller hatte hinsichtlich der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am 22. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diesen Antrag (unter Annahme seiner örtlichen Zuständigkeit) mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (25 FL 23/19) abgelehnt, da es an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund fehle. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat (ohne Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit) mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund.

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II.

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Das an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Ersuchen, das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Gerichts zu bestimmen, gründet auf § 53 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist, bestimmt gemäß § 53 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht. Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht kann gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Nach Auffassung des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts (hierzu unter 1.) ist die Vorschrift über die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht anwendbar (hierzu unter 2.) und liegt deren tatbestandliche Voraussetzung vor (hierzu unter 3.).

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1. Mit dem Rechtsstreit befasst ist das im Ausgangsverfahren angerufene Verwaltungsgericht Hamburg. Zwar besteht am angerufenen Verwaltungsgericht Hamburg kein Spruchkörper, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit obläge. Der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und der von der Dienststellenleiterin in Lübeck geleiteten Dienststelle Hamburg ist nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheiden. Denn dieses Gesetz ist auf die Deutsche Rentenversicherung Nord anzuwenden auch im Hinblick auf die Dienststelle Hamburg (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2010, 6 PB 6.10, PersV 2011, 34, juris Rn. 4). Eine Entscheidung über den Rechtsstreit wäre notwendig von einer Fachkammer gemäß § 89 MBG Schl.-H. zu treffen, die am Verwaltungsgericht Hamburg jedoch nicht zu bilden ist (hierzu unter a)). Doch muss, da das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen ist, ein dort bestehender Spruchk6;rper funktional zuständig sein, sich mit dem Rechtsstreit zu befassen. Diesem Spruchkörper obliegt es, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Hamburg zu prüfen und gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anzurufen oder den Rechtsstreit zu verweisen. Funktional zuständig ist die Fachkammer nach § 100 HmbPersVG (hierzu unter b)), für die der Vorsitzende tätig wird (hierzu unter c)).

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a) Innerhalb des angerufenen Verwaltungsgerichts Hamburg kann eine Fachkammer nach § 89 MBG Schl.-H. nicht funktional zuständig sein, da eine solche Fachkammer nur beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu bilden ist.

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Zwar eröffnet § 187 Abs. 2 VwGO dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber, für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. Doch beschränkt sich diese Befugnis hinsichtlich der Gegenstände auf Streitigkeiten nach dem schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) und hinsichtlich der Gerichte auf die schleswig-holsteinischen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht und Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht). Diese Auslegung folgt aus der einfachgesetzlichen Systematik und letztlich zwingend bereits aus der grundgesetzlichen Kompetenzordnung. Im Einzelnen:

18

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten der Personalvertretungen in den Ländern beruht auf der bundesgesetzlichen Vorgabe des 7;§ 94, 106 BPersVG. Danach sind „die Verwaltungsgerichte“ zu gerichtlichen Entscheidungen berufen. In der Pluralform 222;die Verwaltungsgerichte“ spricht der Gesetzgeber des Bundespersonalvertretungsgesetzes – abweichend vom Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung – dabei alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Dies geht aus §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BPersVG hervor. Danach ist zwischen „Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs“ (d.h. Verwaltungsgerichten nach §§ 2, 5 Abs. 1 VwGO), „Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszugs“ (d.h. Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen nach §§ 2, 9 Abs. 1, 184 VwGO), und dem „Verwaltungsgericht des dritten Rechtszug“ (d.h. dem Bundesgerichtshof nach §§ 2, 10 Abs. 1 VwGO) zu unterscheiden.

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Nach § 187 Abs. 2 VwGO können die Länder für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. In dem durch § 187 Abs. 2 VwGO begrenzten Umfang hat der Bundesgesetzgeber nicht abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, so dass es gemäß Art. 72 Abs. 1 GG insoweit bei der Gesetzgebungsbefugnis des jeweiligen Landes verbleibt. Dabei ist jedes Land für seinen Bereich zur Gesetzgebung berufen. Die Befugnis zum Erlass prozessualer Regeln ist dadurch hinsichtlich der Gegenstände beschränkt auf Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsrecht des jeweiligen Landes und hinsichtlich der Gerichte beschränkt auf die Gerichte des jeweiligen Landes. So darf der hamburgische Landesgesetzgeber prozessuale Vorschriften nur für das hamburgische Personalvertretungsrecht (Hamburgisches Personalvertretungsgesetz) und nur für die hamburgischen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht Hamburg und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht) erlassen. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber darf prozessuale Vorschriften nur im Hinblick auf Streitigkeiten nach dem schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) erlassen und nur für die schleswig-holsteinischen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht und Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht). Die grundgesetzliche Kompetenzordnung gibt dem Bund die Möglichkeit, von einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung abzusehen und auf diesem Weg dem nach Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich zuständigen Land eine Gesetzgebungskompetenz auf prozessualem Gebiet zu belassen, aber nur hinsichtlich der Gegenstände des jeweiligen Landesrechts und nur für die eigenen Gerichte. Es gibt dem Bund nicht die Möglichkeit, das eine Land zur Gesetzgebung hinsichtlich der Gegenstände fremden Landesrechts oder für fremde Gerichte zu ermächtigen.

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b) Innerhalb des angerufenen Verwaltungsgerichts Hamburg ist eine Fachkammer nach § 100 HmbPersVG zur Befassung mit dem Rechtsstreit funktional zuständig, sei es auch nur, um die gerichtliche Unzust8;ndigkeit festzustellen. Im Einzelnen:

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Wird ein Rechtsschutzgesuch bei einem unzuständigen Gericht angebracht, so ist nicht gewährleistet, dass am angerufenen unzuständigen Gericht ein Spruchkörper besteht, dem am zuständigen Gericht die Entscheidung 52;ber den Rechtsstreit obläge. Ruft etwa der Kläger in einer Sache, in der der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ein Amtsgericht an, so kann sich am angerufenen Amtsgericht keine Kammer mit dem Rechtsstreit befassen und an das Verwaltungsgericht verweisen. Vielmehr dürfte in aller Regel der mit Zivilsachen betraute Einzelrichter nach § 22 Abs. 1 GVG funktional zuständig sein, nicht der Strafrichter oder das Schöffengericht nach §§ 25, 28 GVG, weil die Verwaltungsrechtssache einer Zivilsache am nächsten kommt.

22

Am Verwaltungsgericht Hamburg bestehen (allgemeine) Kammern gemäß § 5 Abs. 3 VwGO, Kammern für Disziplinarsachen nach § 46 BDG, Fachkammern für Disziplinarsachen nach § 45 HmbDG, Fachkammern gemäß § 84 BPersVG sowie Fachkammern gemäß § 100 HmbPersVG. Für die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zu treffenden Entscheidungen sind gemäß § 100 Abs. 1 HmbPersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden und können bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden. Die Zusammensetzung von Fachkammer und Fachsenat richten sich nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG.

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Der vorliegende Rechtsstreit ist nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheiden (s.o. vor a)), so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht bestehen kann (s.u. 3.). Der Fachkammer nach § 100 HmbPersVG obliegt zwar mangels Zuständigkeit des Gerichts keine Entscheidung in der Sache, aber doch die Befassung mit dem Rechtsstreit, den der Antragsteller unzulässigerweise an das Verwaltungsgericht Hamburg herangetragen hat. Unter allen Gegenständen, die zulässigerweise an das Verwaltungsgericht Hamburg herangetragen werden können, kommt der Rechtsstreit am ehesten einem Rechtsstreit nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nahe. Hinsichtlich der Personalvertretungen in den Ländern sind am Verwaltungsgericht Hamburg die Fachkammern nach § 100 HmbPersVG zur Entscheidung berufen, sofern der jeweilige Rechtsschutzantrag zulässig ist. Ist der Rechtsschutzantrag unzulässig, so müssen sich ebenfalls diese Fachkammern mit dem Rechtsstreit befassen. Fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit so ist eben dies von der Fachkammer festzustellen.

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Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit der Fachkammer nach § 100 HmbPersVG innerhalb des Verwaltungsgerichts Hamburg betrifft zum einen die Fälle, in denen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Hamburg zu treffen ist, d.h. die in § 99 Abs. 1 HmbPersVG benannten Gegenstände. Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts Hamburg erstreckt sich aber auch auf die Fälle, in denen im Ergebnis keine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Hamburg zu treffen ist. Denn auch hinsichtlich dessen, ob die Voraussetzungen einer Sachentscheidung vorliegen, bedarf es einer gerichtlichen Befassung. Entweder bejaht das Gericht die Voraussetzungen einer Entscheidung und trifft eine Prozessentscheidung (Zwischenentscheidung als zulässig) oder Sachentscheidung (Stattgabe oder Ablehnung als unbegründet) oder das Gericht verneint die Voraussetzungen einer Entscheidung und trifft eine entsprechende Prozessentscheidung (Ablehnung als unzulässig, Verweisung) oder ermöglicht eine Prozessentscheidung (Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts).

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Die funktionale Zuständigkeit innerhalb eines Gerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts kann nicht davon abhängen, ob im Ergebnis die Zuständigkeit bejaht oder verneint wird. Anderenfalls entstünde bei Eingang eines Rechtsstreits beim angerufenen Gericht eine funktionale Doppelzuständigkeit: Der eine Spruchkörper wäre zur Annahme der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen, der andere Spruchkörper zur Ablehnung der Zuständigkeit. Es käme zum Wettlauf der Spruchkörper – der zweitgenannte Spruchkörper könnte den Rechtsstreit verweisen, bevor der erstgenannte Spruchkörper Gelegenheit hatte, seine Zuständigkeit festzustellen – oder zum Stillstand der Rechtspflege – der erstgenannte Spruchkörper könnte die Annahme der Zuständigkeit unterlassen und der zweitgenannte Spruchkörper doch von einer Verweisung oder Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts absehen. Diese Ergebnisse wären rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, insbesondere dem Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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c) Nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung der Vorsitzende der Fachkammer nach § 100 HmbPersVG allein über die örtliche Zuständigkeit. Dieser Fall ist hier gegeben. Wenngleich ein Anhörungstermin vor der Fachkammer am 7. Mai 2019 stattgefunden hat, so ist doch dieser Termin zwecks Gew28;hrung rechtlichen Gehörs ohne Entscheidung geschlossen worden.

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2. Nach Auffassung des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ist die Vorschrift des § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO über die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht anwendbar.

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Eine Anwendbarkeit der Vorschrift dürfte nicht durch § 99 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen sein. Ist ein in § 2 VwGO genanntes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Rechtsstreit befasst, findet grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Dieser Grundsatz ist wegen § 187 Abs. 2 VwGO nur durchbrochen, soweit die in diesem Rahmen erlassenen Vorschriften des Landesrechts etwas anderes bestimmen. Zwar verweist das hamburgische Landesrecht für das anzuwendende Verfahren auf das Arbeitsgerichtsgesetz. Für die Fachkammern nach § 100 HmbPersVG, die innerhalb des Verwaltungsgerichts Hamburg mit dem Rechtsstreit befasst sind (s.o. 1.), richtet sich das Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren. Soweit die in Bezug genommenen Vorschriften in §§ 80 bis 100 ArbGG eine Regelung selbst enthalten oder ihrerseits – wie in §§ 80 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG – auf Regelungen verweisen, dürfte es bei deren entsprechender Anwendung durch das Verwaltungsgericht Hamburg verbleiben, ohne dass ergänzend die Verwaltungsgerichtsordnung anwendbar wäre. Doch enthalten die in Bezug genommenen Vorschriften keine Regelung für den Fall, dass das befasste Gericht das für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht nicht zu ermitteln vermag. Auf eine Anwendung der Vorschriften der §§ 36 f. ZPO über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit wird nicht verwiesen. Nach § 80 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschlussverfahren nur ausgewählte Vorschriften des Urteilsverfahren. Auf die für das Urteilsverfahren geltende Generalverweisung des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in die Zivilprozessordnung wird für das Beschlussverfahren nicht verwiesen. Wenngleich angenommen wird, dass Lücken in der Regelung des Beschlussverfahrens unter Rückgriff auf die Zivilprozessordnung zu schließen sind, soweit sein besonderer Charakter nicht entgegensteht (BAG, Beschl. v. 16.7.1996, 3 ABR 13/95, NZA 1997, 337), ist vorliegend eine Lücke in der Regelung durch Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung zu schließen. Denn soweit – wie hinsichtlich der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts – keine besonderen Regelungen greifen, verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen der in Ermangelung einer besonderen Regelung anwendbaren Verwaltungsgerichtsordnung. Dahinstehen kann, ob es bei der Anwendung des § 53 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon auch deshalb verbleibt, weil § 187 Abs. 2 VwGO dem Landesgesetzgeber nur für das Verfahren von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abweichung von der Verwaltungsgerichtsordnung einräumt.

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3. Nach Auffassung des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts liegt die tatbestandliche Voraussetzung vor, unter der nach § 53 Abs. 2 VwGO das örtlich zuständige Gericht durch das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wird. Diese Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist. Eine örtliche Zustä;ndigkeit nach § 52 VwGO ist nicht gegeben (hierzu unter a)). Würde über den Wortlaut hinaus verlangt, dass keine gesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eingreift, wäre auch diese Voraussetzung erfüllt. Eine das Verwaltungsgericht Hamburg bindende gesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit folgt weder aus § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (hierzu unter b)) noch aus § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (hierzu unter c)).

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a) Welches Gericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, folgt nicht aus § 52 VwGO. Im Einzelnen:

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Wäre § 52 VwGO anwendbar, so würde sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand in Nr. 5 dieser Vorschrift richten, da die spezielleren Tatbestände in Nr. 1 bis 4 der Vorschrift ersichtlich nicht erfüllt sind. Im Anwendungsbereich des § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Bei Anwendbarkeit des § 52 Nr. 5 VwGO wäre vorliegend das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zuständig. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz i.S.d. § 52 Nr. 5 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 9.3.2000, 1 AV 2/00, NVwZ-RR 2001, 276, juris Rn. 2). Dieser ist hier im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts belegen. Denn Sitz der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord und damit der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (v. 28.9.2005, Schl.-H. GVOBl. S. 342 – RVOrgG-AusfG) allen drei Dienststellen gemeinsamen Dienststellenleitung ist Lübeck.

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Die allgemeine Vorschrift des § 52 VwGO kann jedoch keine Anwendung finden auf den vorliegenden Rechtsstreit, der nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheiden ist. Dies folgt aus der in § 187 Abs. 2 VwGO vom Bundesgesetzgeber eröffneten und sodann vom schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber genutzten Befugnis, von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Vorschriften nicht nur über das Verfahren, sondern auch die Besetzung des Verwaltungsgerichts erlassen. Durch eine Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 52 Nr. 5 VwGO wäre nicht sichergestellt, dass ein in Übereinstimmung mit dem Landesrecht besetzter Spruchkörper am örtlich zuständigen Gericht besteht. Nach § 88 Abs. 1 MBG Schl.-H. entscheiden die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere über die dort genannten Gegenstände. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. entsprechend. Für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen sind aufgrund § 89 Abs. 1 MBG Schl.-H. bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Fachkammern sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 MBG Schl.-H. zu bilden und zu besetzen.

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b) Auch ergibt sich in einem Rechtsstreit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine gesetzliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts (a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2019, 25 FLE 22/19; Beschl. v. 25.2.2010, 25 FL 5/08). Im Einzelnen:

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In dem auf arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG begrenzten unmittelbaren Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Dabei ordnet § 99 Abs. 2 HmbPersVG an, dass die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren „entsprechend gelten“. Diese Verweisungsnorm ist als hamburgisches Prozessrecht von dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht anzuwenden. Angeordnet ist aber keine unmittelbare Anwendung – zumal keine Betriebe und keine Arbeitsgerichte in Betracht kommen – sondern eine entsprechende Anwendung. Soweit im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG möglich ist, begründet sie die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die Dienststelle ihren Sitz hat (so für das Bundespersonalvertretungsrecht: OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2002, 1 A 1118/01.PVB, juris Rn. 6). Die dargestellte entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG setzt aber eine sie tragende Parallelität der Interessen voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn diejenigen Verwaltungsgerichte, unter denen das zuständige durch entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ermittelt wird, nach denselben Regeln gebildete und besetzte Spruchkörper aufweisen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG stellt &#167; 16 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG eine gleichförmige Zusammensetzung der Spruchkörper sicher. Im Bundespersonalvertretungsrecht gewährleistet § 84 Abs. 2 und 3 BPersVG eine bundesweit gleichförmige Zusammensetzung der Spruchkörper. Im Landespersonalvertretungsrecht gilt dies nur, soweit die Verwaltungsgerichte, unter denen das zuständige ermittelt wird, nach dem gleichen Landesrecht gebildete und besetzte Spruchkörper haben. Für das hamburgische Prozessrecht läuft der Verweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Grund ins Leere, dass es nur ein hamburgisches Verwaltungsgericht gibt.

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Der Umstand, dass § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gehört und § 99 Abs. 2 HmbPersVG pauschal auf die entsprechende Geltung Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren verweist, zwingt nicht zu der Annahme, dass es einen Fall entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geben müsste. In § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. wird auf die – lediglich entsprechende – Geltung einer Vielzahl von Normen in §§ 80 bis 100 ArbGG verwiesen, wobei insbesondere § 80 Abs. 2 und 3 ArbGG ihrerseits auf weitere Vorschriften (des Urteilsverfahrens) verweist und der Verweis auf einzelne Normen nicht praktisch werden kann. Dies gilt etwa für dem Verweis auf §§ 97 und 98 ArbGG, da es in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht um eine Entscheidung über die Tariffähigkeit, Tarifzuständigkeit oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung gehen kann.

36

Ferner kann im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht auf Grundlage des § 99 Abs. 2 HmbPersVG ermitteln lassen. Dem hamburgischen Landesgesetzgeber fehlte die Befugnis, die örtliche Zuständigkeit für eine Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zu bestimmen. Diese Befugnis wäre aber erforderlich, um durch die landesgesetzliche Vorschrift des §; 99 Abs. 2 HmbPersVG die entsprechende Anwendung des &#167; 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG anzuordnen, so dass die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf hamburgischem Landesrecht beruhen könnte. Für einen Rechtsstreit, der materiell dem schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) unterfä;llt, lässt § 187 Abs. 2 VwGO dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber die Befugnis, abweichende prozessuale Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. Eine Gesetzgebungsbefugnis des hamburgischen Landesgesetzgebers hat § 187 Abs. 2 VwGO nicht begründen können (s.o. 1.). Der Befehl für die Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes für das Beschlussverfahren kann nicht dem hamburgischen Landesrecht entnommen werden. Ein Rechtsstreit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein ist vorliegend gegeben. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2010, 6 PB 6.10, PersV 2011, 34, juris Rn. 4). Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein.

37

Der hamburgische Landesgesetzgeber war darüber hinaus auch nicht gewillt, die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu regeln. Er hat in § 99 Abs. 1 HmbPersVG die zulässigen Rechtsstreitigkeiten nach dem hamburgischen Personalvertretungsrecht benannt, d.h. die Gegenstände, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Hamburg und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eröffnet ist (s.o. 1.). Nur für diese Gegenstände hält § 99 Abs. 2 HmbPersVG eine Regelung vor.

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c) Ebenso wenig kann § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine gesetzliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts entnommen werden, die für das mit dem nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheidenden Rechtsstreit befassten Verwaltungsgericht Hamburg bindend wäre (a.A. VG Schleswig, Beschl. v. 15.9.2011, 19 A 11/11; Beschl. v. 8.10.2017, 19 A 42/07).

39

Das mit dem Rechtsstreit befasste hamburgische Gericht sieht sich – solange kein anderweitiger Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt – gehindert, schleswig-holsteinisches Prozessrecht anzuwenden. Bei einem entsprechenden Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts würde das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verweisen. Aus dem schleswig-holsteinischen Prozessrecht dürfte allerdings zwingend die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts folgen. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hat es weder gekonnt noch gewollt, die örtliche Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts zu bestimmen als des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, da nur dort eine Einhaltung der Besetzungsregeln des § 89 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-H. für einen materiell nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheidenden Rechtsstreit sichergestellt ist.

40

Zum einen kommt dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Sache nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nur zu, soweit schleswig-holsteinische Gerichte betroffen sind. Diese Befugnis läuft leer, solange nur ein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht besteht. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hätte nicht einmal dann, wenn er es gewollt hätte, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts eines anderen Landes begründen dürfen. Er vermag zwar nach § 187 Abs. 2 VwGO für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. Dies beschränkt sich aber – wie bereits ausgeführt (s.o. 1. a)) – auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht und Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht).

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Zum anderen will der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Entscheidung über den Rechtsstreit auch keinem anderen als dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zuweisen. Vielmehr tritt der gesetzgeberische Wille deutlich hervor, die Entscheidung dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vorzubehalten. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut, Gesetzessystematik und Gesetzeszweck. Im Einzelnen:

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Für bestimmte Fälle von Streitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein geht bereits aus dem Wortlaut dieses Gesetzes hervor, dass im ersten Rechtszug ausschließlich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Die Regelungen in §§ 18 Abs. 2 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4, 37 Abs. 4 Satz 2 MBG Schl.-H. sehen ausdrücklich vor, dass über die Anfechtung der Personalratswahl, über die Kosten des Personalrats, über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats und über die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen das „Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht“ die Entscheidung trifft. In diesen Fällen ist bereits nach dem Wortlaut eine örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zwingend.

43

Darüber hinaus handelt es sich bei den Regelungen in §§ 18 Abs. 2 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4, 37 Abs. 4 Satz 2 MBG Schl.-H. nicht um Ausnahmevorschriften, sondern um den Ausdruck eines allgemeinen, vom schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber zugrunde gelegten Vorverständnisses, dass im ersten und zweiten Rechtszug ausschließlich schleswig-holsteinische Gerichte zur Entscheidung berufen sind.

44</a>

Der Gesetzgeber des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein verbindet mit den Begriffen „Verwaltungsgericht“ in der Singularform, „Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug“ oder „Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht“ keinen sachlichen Unterschied. Der Landesgesetzgeber folgt im Wortlaut der §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 MBG Schl.-H. dem Wortlaut der bundesrechtlichen Parallelvorschriften in §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BPersVG, indem er als „Verwaltungsgerichte“; in der Pluralform alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (s.o. 1. a) anspricht, als „Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs“ das (Schleswig-Holsteinische) Verwaltungsgericht, als „Verwaltungsgericht des zweiten Rechtszugs“ das (Schleswig-Holsteinische) Oberverwaltungsgericht und als „Verwaltungsgericht“ des dritten Rechtszugs das Bundesverwaltungsgericht.

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Während nach § 18 Abs. 2 Satz 3 MBG Schl.-H. die Anfechtung einer Personalratswahl ausdrücklich beim „Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht&#8220; zu erfolgen hat, bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnimmt, es sei denn, dass das „Verwaltungsgericht“ auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Ersichtlich wird dadurch „Verwaltungsgericht“ und „Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht“ gleichgesetzt. Die in § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 MBG Schl.-H. enthaltene Aufzählung der Gegenst28;nde, über die die „Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere entscheiden, differenziert nicht danach, ob im Wortlaut der in Bezug genommenen Einzelvorschriften das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht benannt ist oder nicht.

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Systematisch geht zudem aus § 53 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. hervor, dass im ersten Rechtszug die Entscheidung beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht liegen muss. Danach bestellt die Pr&#228;sidentin oder der Präsident „des Oberverwaltungsgerichtes“ das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Ersichtlich ist nur eine einzige Liste zu führen, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberverwaltungsgerichts, d.h. des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts.

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Unabhängig davon geht aus § 89 MBG Schl.-H. zwingend hervor, dass die in § 88 MBG Schl.-H. den „Verwaltungsgerichten“ zugewiesene Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein im ersten Rechtszug ausschließlich vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu treffen ist. Eine mischweise Anwendung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit (über § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.) und des hamburgischen Prozessrechts im Hinblick auf die funktionale Zuständigkeit (über § 100 Abs. 1 HmbPersVG) ist nicht begründbar. Nach § 89 MBG Schl.-H. sind für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Dabei ist zwar – worauf der Antragsteller zu Recht hinweist – zu unterscheiden zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über einen Rechtsstreit und der funktionalen Zuständigkeit innerhalb des Gerichts. Innerhalb des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts wird die funktionale Zuständigkeit durch § 89 Abs. 1 MBG Schl.-H. den Fachkammern zugewiesen, deren Bildung und Besetzung sich nach § 89 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-H. richtet. Indessen zwingt diese Regelung der funktionalen Zuständigkeit zum Rückschluss darauf, welches Gericht nach dem Vorverständnis des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers nur örtlich zuständig sein kann. Die Anwendung des § 89 MBG Schl.-H. ist notwendig auf Gerichte in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein beschränkt. Die Regelungen des § 89 MBG Schl.-H. enthalten selbst keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, sondern setzen sie als gegeben voraus. Indessen kann die Vorschrift über die funktionale Zuständigkeit der Fachkammern nach § 89 Abs. 1 MBG Schl.-H., die in Übereinstimmung mit § 89 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-H. gebildet und besetzt werden, allein am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingehalten werden. Danach besteht die Fachkammer aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die Beschäftigte des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein müssen und durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag (Nr. 1) der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und (Nr. 2) der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten Dienststellen berufen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass eine materiell nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu entscheidende Sache unter Mitwirkung von „peers“ aus in Schleswig-Holstein vertretenen Gewerkschaften und schleswig-holsteinischen Dienststellen entschieden wird.

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Die Bildung und Besetzung von Fachkammern nach § 89 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-H. kann und will der schleswig-holsteinische Gesetzgeber nicht für Gerichte in Trägerschaft anderer Länder vorschreiben. Eine Beachtung der Vorgaben des § 89 Abs. 2 und 3 MBG Schl.-H. ist nur möglich, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ausschließlich örtlich zuständig ist für die Entscheidung über einen Rechtsstreit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein.

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Dem angerufenen Gericht kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu, es als „übertrieben“ anzunehmen, dass nur die Besetzung der schleswig-holsteinischen Fachkammer die einzig richtige sei und die Fachkammer am Verwaltungsgericht Hamburg nicht über Streitigkeiten zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein „sach- und fachgerecht“ entscheiden könne. Das angerufene Gericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Dieses weist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht dem angerufenen Verwaltungsgericht Hamburg zu. Dieses ist nicht der gesetzliche Richter.

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