Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 2545/01

Gründe

1

Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Verwaltungsgericht Hannover den zu ihm beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch des Klägers auf Aufnahme in die von dem Beklagten betriebene Grundschule hergeleitet wird, ist ausschließlich privatrechtlicher Natur und löst daher keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne § 40 Abs. 1 VwGO aus. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der von dem Beklagten betriebenen Schule um eine anerkannte Ersatzschule im Sinne von § 148 NSchG handeln sollte, was bisher noch nicht geklärt ist. Der Status einer anerkannten Ersatzschule verpflichtet die Schule in freier Trägerschaft zwar, bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten (§ 148 Abs. 2 Satz 1 NSchG). Das bedeutet aber nur, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Rechtssätze und Verwaltungsvorschriften anwenden muss, soweit diese (vgl. § 64 NSchG) der Aufnahme eines Kindes entgegenstehen. Die auf Abschluss eines Beschulungsvertrags gerichtete, rein privatrechtliche Forderung auf Begründung eines Schulrechtsverhältnisses zwischen dem Träger der Privatschule und den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten wird davon aber nicht berührt. Die Streitfrage, ob der Träger einer anerkannten Ersatzschule im Rahmen der Privatautonomie (§ 305 BGB) verpflichtet ist, eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler aufzunehmen, bezeichnet vielmehr eine allgemeine Zivilsache, die in Anbetracht des wirtschaftlichen Klageinteresses den Amtsgerichten zugewiesen ist, §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG. Der Rechtsstreit ist daher an das gemäß § 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständige Amtsgericht Hannover zu verweisen.

 


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