Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 B 5059/01
Gründe
I.
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Die Antragsteller erhalten seit Mitte diesen Jahres Leistungen gemäß § 2 AsylbLG, welche ihnen namens und im Auftrag des Antragsgegners von der Stadt Hildesheim gewährt werden. Sie sind in drei Generationen einer Familie zugehörig. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind aufgrund ihres Alters pflegebedürftig, die Pflege wird von den übrigen Antragstellern geleistet.
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Die Antragsteller leben nach ihren und von der Stadt Hildesheim nicht bestrittenen Angaben zur Zeit in einer Obdachlosenunterkunft und sind bereits seit längerem auf der Suche nach einer Wohnung. Ebenfalls unbestritten ist ihnen von der Stadt dazu erklärt worden, als sozialhilferechtlich notwendig würde nur der Umzug aller Antragsteller in eine Wohnung oder in zwei Wohnungen in derselben Straße anerkannt, damit auch zukünftig die Pflege der Antragsteller zu 1) und 2) sichergestellt sei.
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Mit Schreiben vom 14. November 2001 beantragten die Antragsteller gegenüber der Stadt Hildesheim die Übernahme der Mietkosten und "kaution für die ihnen von der gbg Hildesheim angebotenen Wohnung in der Wiesenstraße 45, Erdgeschoss, in Hildesheim. Die Kaltmiete einschließlich Betriebskosten beträgt laut Mietangebot 1.628,77 DM. Die Antragsteller führten aus, dass eine geringfügige Überschreitung der Miethöchstgrenze keinen Ausschlussgrund darstellen dürfe, da es ihnen nahezu unmöglich sei, die von der Stadt geforderten Voraussetzungen sämtlich zu erfüllen.
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Die Stadt Hildesheim lehnte den Antrag der Antragsteller am 19. November 2001 mündlich mit der Begründung ab, das Mietangebot überschreite die zulässige Höchstgrenze.
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Gegen die Ablehnung legten die Antragsteller unter dem 19. November 2001 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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Die Antragsteller haben am 21. November 2001 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und ergänzend vorgetragen, sie hätten aufgrund der Gehbehinderung der Antragsteller zu 1) und 2) auch ausschließlich nach einer Wohnung im Erdgeschoss suchen können. Die Suche weiter eingeschränkt habe die Tatsache, dass sie lediglich geduldet seien und aufgrund dessen als Mieter für eine mietpreisgebundene Wohnung nicht in Betracht kämen. Sie erfüllten insgesamt eine atypische Fallkonstellation.
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Die Antragsteller haben wörtlich beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für sie die angemessenen Mietkosten sowie die Mietsicherheit auf Darlehensbasis zu übernehmen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und hat sich zur Begründung auf die Wohngeldtabelle bezogen, welche bis zum 31. Dezember 2000 gültig war.
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Nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der gbg Hildesheim am Freitag, den 23. November 2001, war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch bis zum Montag, den 26. November 2001, für die Antragsteller reserviert und ein Mietvertrag noch nicht abgeschlossen.
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Die Kammer hat daraufhin am 23. November 2001 vorläufig beschlossen, den Antragsgegner zu verpflichten, der Anmietung der den Antragstellern von der gbg unter dem 13. November 2001 angebotenen Wohnung in der W-straße, Erdgeschoss, zu einem Mietpreis von 1.096,43 DM zuzüglich 532,34 DM Betriebskosten zuzustimmen. Die Gründe der Entscheidung sind diesem die Erstinstanz abschließenden Beschluss vorbehalten geblieben.
II.
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Die Kammer hat den Antrag der Antragsteller - an dessen Wortlaut sie gemäß § 88 VwGO nicht gebunden gewesen ist - wie aus dem Tenor ersichtlich ausgelegt. Da die Antragsteller den Mietvertrag für die in Aussicht genommene Wohnung Wiesenstraße 45 zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer am 23. November 2001 noch nicht abgeschlossen hatten, war eine vertragliche Mietzahlungs- und Mietkautionspflicht für sie noch nicht entstanden. Solange Zahlungspflichten weder dem Grunde nach bestehen noch einzelne Zahlungen fällig sind, können Antragsteller aber eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Unterkunftskosten oder Mietkautionen nicht erfolgreich begehren (vgl. bereits VG Hannover, Beschlüsse vom 29. August 2001 - 7 B 3314/01 - und vom 28. Mai 1997 - 3 B 3029/97 -).
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Sachdienlich ausgelegt hat der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg.
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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile zu entstehen drohen, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO.
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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Zustimmung zur Anmietung der ihnen von der gbg Hildesheim angebotenen Wohnung glaubhaft gemacht.
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Der Anspruch ergibt sich aus § 2 AsylbLG i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG
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- Regelsatzverordnung -.
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Dabei ist der Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Bundessozialhilfegesetz dem Grunde nach zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren unstreitig und wird - aufgrund der nur möglichen summarischen Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - von der Kammer unterstellt.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung ist der Träger der Sozialhilfe nur zur
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Übernahme angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat, die Aufwendungen für diese neue Unterkunft unangemessen hoch sind und der Träger der Sozialhilfe diesen Aufwendungen zuvor nicht zugestimmt hat. Daraus resultiert, dass der einzelne Hilfeempfänger vor dem Abschluss eines Mietvertrages entweder der verbindlichen Äußerung des Sozialhilfeträgers dahingehend bedarf, dass die Kosten für die in Aussicht genommene Wohnung angemessen sein werden oder aber der Zustimmung des Trägers zum Abschluss eines Vertrages über unangemessene Aufwendungen. Eine sogenannte Mietübernahmeerklärung abzugeben ist, wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sein werden, Pflicht des Sozialhilfeträgers, um den Abschluss entsprechender Mietverträge durch Sozialhilfeempfänger zu gewährleisten und deren Wohnungslosigkeit vorzubeugen.
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Der Antragsgegner war zur Zustimmung zur Anmietung der den Antragstellern angebotenen Wohnung verpflichtet, da die Aufwendungen für die Wohnung nach Auffassung der Kammer nicht unangemessen hoch sind.
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Die Kammer erkennt im vorliegenden Fall der Antragsteller die Unterkunftskosten in Höhe von 1.628,77 DM einschließlich Betriebskosten zunächst aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für angemessen an.
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Bei der Begrifflichkeit der "angemessenen Unterkunftskosten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist er unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles auszulegen und anzuwenden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 -, DVBl. 1995, S. 699, zu der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des "angemessenen Umfangs" in § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG).
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Der Fall der Antragsteller stellt sich bezogen auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten als in mehrfacher Hinsicht atypisch dar. Die Antragsteller haben darauf zu Recht hingewiesen.
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So ist es zunächst bereits nicht die Regel, dass eine achtköpfige Familie, bestehend aus drei Generationen, eine Wohnung beziehen will. Dieses Anliegen fällt dabei durchaus positiv ins Gewicht, da auf diese Weise die Pflege der ältesten Generation - die Antragsteller zu 1) und 2) sind beide über siebzig Jahre alt - sichergestellt wird. Die Pflege kann darüber hinaus auch sehr wahrscheinlich umfassender gewährt werden, als dies bei dem Bezug zweier Wohnungen in einer Straße der Fall wäre. Die Auswahl an Wohnungen ist dadurch eingeschränkt, dass Wohnungen für acht Personen offenkundig nicht in großer Zahl auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Den Antragstellern stehen weiterhin noch nicht einmal sämtliche der Größe nach passenden Wohnungen auf dem Markt zur Verfügung. Der Wohnungsbindung unterliegende Wohnungen können sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht anmieten (vgl. VG Arnsberg, Entscheidung vom 8. Juni 1988 - 2 K 2088/87 -, zitiert nach juris mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung in InfAuslR 1998, S. 293).
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Als Besonderheit des Einzelfalles ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bisher in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht sind. Solche Unterkünfte sind aber in aller Regel für einen langfristigen Aufenthalt nicht vorgesehen und ausgestattet. Auch sind die Antragsteller unbestritten bereits längere Zeit auf der Suche nach einer Wohnung. Schließlich von Gewicht ist, dass die Antragsteller nunmehr eine Wohnung in Aussicht haben, die lediglich um etwa 104,00 DM über der von der Stadt Hildesheim grundsätzlich bei einer entsprechenden Familiengröße als angemessen angesehenen Kostenhöhe liegt. Die angebotene Miethöhe stellt sich bei der Gesamthöhe der Unterkunftskosten von 1.628,77 DM nicht als eklatant von den Vorstellungen der Stadt Hildesheim abweichende Miethöhe dar.
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Die Kammer ist weiterhin allerdings der Auffassung, dass Unterkunftskosten in Höhe von 1.628,77 DM für einen Haushalt von acht Personen in der Stadt Hildesheim aber auch grundsätzlich als angemessen anzusehen sind, unabhängig von nur im Einzelfall vorliegenden Besonderheiten.
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Nach Ansicht der Kammer gibt zunächst allein die seit dem 1. Januar 2001 geltende Tabelle zu § 8 WoGG realistische Werte wieder, für die im Bereich der Stadt Hildesheim Wohnraum erhältlich ist, da auf einen aktuellen Mietspiegel nicht zurückgegriffen werden kann (so auch bereits Beschluss vom 25. September 2001 - 7 A 1184/01 -). Auch die Stadt Hildesheim hat im Verfahren aktuelle konkrete Nachweise zum Mietpreisniveau nicht anbieten können. Auch der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat bezogen auf den Landkreis Hannover in seiner jüngsten Entscheidung auf diese - neue- Tabelle zurückgegriffen und dies im einzelnen begründet (Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 4 MB 1798/01 -).
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Entsprechend der Handhabung der Stadt Hildesheim, weiter auf die alte sogenannte Wohngeldtabelle abzustellen, hieße im Übrigen zu ignorieren, dass der Bundesgesetzgeber eine Notwendigkeit angenommen hat, die Tabellenwerte nunmehr zum 1. Januar diesen Jahres den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt anzupassen.
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Ist aber an die neue sogenannte Wohngeldtabelle mangels anderer Anhaltspunkte für die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten anzuknüpfen - was nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 12 Rdnr. 24) - stellt sich die Frage der Anknüpfung im Einzelnen.
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Nach der Rechtsauffassung der Kammer ist ausschließlich auf die äußerste rechte Spalte, Mietstufe IV, der Tabelle abzustellen, um angemessene Unterkunftskosten zu beziffern.
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Für die Anwendung des Begriffs der Angemessenheit hinsichtlich der ausgewiesenen Mietstufe kann für einen Haushalt mit feststehender Mitgliederzahl nur eine einzige Miethöhe maßgeblich sein. Wenn auch der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auszulegen und anzuwenden ist, so können dabei allein jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles des jeweiligen Hilfeempfängers ausschlaggebend sein. So führt das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Beschluss unter anderem aus, dass der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Bundessozialhilfegesetz Kriterien pauschalierend zugrunde gelegt werden können, die bei einer Vielzahl von Hilfeempfängern gleichermaßen von Bedeutung sind (a.a.O.). Das schließt aber zugleich aus, auf die Besonderheiten der im Einzelfall in den Blick genommenen Wohnung abzustellen.
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Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung insbesondere in Fällen von Neuanmietungen, denn auch für den jeweiligen Hilfeempfänger, der noch keine konkrete Wohnung in Aussicht hat, muss es eine Mietpreishöhe geben, die sich in seinem Fall als angemessen darstellt. Anderenfalls wäre jeder Hilfeempfänger für eine Wohnungssuche darauf hinzuweisen, dass abhängig vom Alter der Wohnungen unterschiedliche Mietpreishöhen gelten sollen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Begriff der Angemessenheit über das Verhalten des Hilfeempfängers bei der Wohnungssuche definieren würde. Nach der Wahl der Wohnung durch den Hilfeempfänger würde der Begriff der angemessenen Höhe der Kosten variieren. Zusätzlich zu den rechtlichen Erwägungen dürfte ein solches Verfahren für die mit Sozialhilfe betrauten Ämter vollkommen unpraktikabel sein, ganz zu schweigen von der zusätzlichen Aufgabe, das Baujahr der Wohnung jedes einzelnen Sozialhilfeempfängers zu erheben.
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Der jüngste Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) verhält sich in seinen tragenden Gründen nicht zu der vorliegenden Fallkonstellation der mit einem sozialhilferechtlich notwendigen Umzug verbundenen Neuanmietung einer Wohnung. Insoweit wird zudem offen gelassen, ob hinsichtlich der einzelnen, nach Ansicht des Obergerichts heranzuziehenden Tabellenwerte ein sogenannter "Neuvermietungszuschlag" berechnet werden soll. Die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Neuanmietungen wird deshalb im Einzelnen obergerichtlich noch zu klären sein.
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Ein Anordnungsgrund lag am Freitag, den 23. November 2001, auf der Hand, da die Antragsteller zu befürchten hatten, dass die von ihnen ins Auge gefasste Wohnung anderweitig vermietet wird, sofern sie nicht bis Montag, den 26. November 2001, die Wohnung mit Zustimmung der Stadt Hildesheim angemietet hätten. Ein Anordnungsgrund ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht deshalb zu verneinen, weil sich herausgestellt hat, dass die streitgegenständliche Wohnung dem Wohnungsbindungsgesetz unterfällt. Soweit die Antragsteller nunmehr zusätzlich eine Wohnberechtigungsbescheinigung zur Anmietung der Wohnung benötigen, ist diese Frage nicht verfahrensgegenständlich und eine letztendliche Entscheidung offenbar noch nicht getroffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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