Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 759/00

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass er Mitglied der beklagten Universität H. in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist. Er ist als Beamter in der Laufbahn der akademischen Räte bei der Beklagten am Fachbereich Rechtswissenschaften tätig und hat dort seit 1980 das Amt eines akademischen Oberrats inne. Am 13. Juli 1994 schloss der Kläger seine Habilitation in den Fächern Rechtssoziologie und Theorie des öffentlichen Rechts ab. Im Februar 1997 wurde ihm von der Beklagten die Befugnis verliehen, den akademischen Titel "Außerplanmäßiger Professor" zu führen. Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

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Das von der Beklagten beteiligte Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) wies die Beklagte mit Erlass vom 13. Oktober 1998 an, im Fall des Klägers wie in einem von einer anderen Universität vorgelegten vergleichbaren Fall nach dem Wortlaut des § 40 NHG zu verfahren, der sich für die Bestimmung der korporationsrechtlichen Stellung eindeutig an der Zuordnung der einzelnen Personen zu den Personalkategorien orientiere und dem sog. materiellen Hochschullehrerbegriff keine Bedeutung beimesse. § 40 NHG sei einer verfassungskonformen Auslegung in dem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 1995 dargelegten Sinne nicht zugänglich. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit einem förmlichen Bescheid vom 27. Oktober 1998 ab, den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 als unbegründet zurück.

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Zur Begründung der am 16. Februar 2000 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Ablehnung seiner Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer verstoße gegen § 40 NHG in der durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung. Seit dem Zeitpunkt seiner Habilitation nehme er am Fachbereich Rechtswissenschaften ausschließlich Professorenaufgaben wahr, wobei der diesbezügliche Nachweis durch die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Außerplanmäßiger Professor" unwiderlegbar erbracht worden sei. Seit 1994 erledige er alle Aufgaben eines Hochschulprofessors eigenverantwortlich, einschließlich der Betreuung von Promotionen und der Teilnahme an juristischen Staatsprüfungen. Im Wintersemester 2002 führe er fünf Lehrveranstaltungen mit jeweils 2 Semesterwochenstunden durch. Am Fachbereich Rechtwissenschaften werde er die Vorlesungen "Recht und Gesellschaft I" und "Recht und Gesellschaft II", ein rechtstheoretisches Seminar sowie ein Repetitorium in Rechtssoziologie und am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften wiederum die Lehrveranstaltung "Wirtschaftverwaltungsrecht" anbieten. Er sei danach Hochschullehrer im materiellen Sinne und habe er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von seinem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität den Hochschullehrern zugeordnet zu werden.

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Seine verfassungsrechtlich gebotene korporationsrechtliche Gleichstellung lasse sich rechtlich über eine verfassungskonforme Auslegung des § 40 NHG erreichen. § 40 NHG ordne die Mitglieder der Hochschule den dort genannten einzelnen Statusgruppen für die Bildung der Hochschulgremien nicht nach ihrer dienstrechtlichen Stellung, sondern nach den Kriterien materieller Tätigkeit, die ihre rechtliche Bewertung nach den Maßstäben des Art. 5 Abs. 3 GG erfahre, zu. Ein außerplanmäßiger Professor sei folglich Professor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG.

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Abgesehen davon könne dem niedersächsischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den hier in Rede stehenden Sachverhalt gesehen habe und ausdrücklich an der korporationsrechtlichen Zuordnung von außerplanmäßigen Professoren zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter habe festhalten wollen. Andernfalls wäre § 40 Abs. 1 NHG der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zufolge mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Allerdings sei eher anzunehmen, dass die Fälle, in denen Bedienstete des universitären Mittelbaus dem Dienstrecht widerstreitende materielle Zuordnungskriterien erfüllten, in einem Korporationsrecht, das auf die dienstrechtliche Zuordnung abstelle, nicht ausdrücklich geregelt seien. Eine solche Lücke müsse als planwidrig behandelt und durch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 NHG auf eine ihrem ursprünglichen materiellen Status entwachsene Personengruppe geschlossen werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1998 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2000 aufzuheben und

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festzustellen, dass er Mitglied der Beklagten in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe) ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte entgegnet, sie bestreite nicht den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner tatsächlichen Tätigkeiten in Forschung und Lehre. Sie verweise aber auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 40 Abs. 1 NHG, dessen Regelungen keine planwidrige Regelungslücke bezüglich der Zuordnung der Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie der außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren aufwiesen. Vielmehr seien Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren nach § 37 Abs. 2 Nr. 7 NHG nur Angehörige, nicht aber Mitglieder der Hochschule.

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Mit Beschluss vom 28. Februar 2001 hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, soweit diese Regelung habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, für ihre Mitwirkung in den Gremien der Hochschule der Gruppe der Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe) zuordnet.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom16. August 2001

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- 1 BvL 6/01 - (NVwZ-RR 2002 S. 117) für unzulässig erklärt und dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 40 Abs. 1 NHG sei zwingend im Sinne einer formalen, dienstrechtlichen Gruppenzuordnung auszulegen, überzeuge nicht. Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 NHG sei die Zuordnung eines in der Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes befindlichen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professors, der in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen durchführe, zum Begriff des "Wissenschaftlichen Mitarbeiters" keineswegs zwingend, eher liege die Subsumtion unter den Begriff "Professor" nahe. Ein eindeutiger Sprachgebrauch, nach dem entschieden werden könnte, ob die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NHG aufgeführten Begriffe formal dienstrechtlich oder materiell, etwa nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu verstehen sind, sei nicht ersichtlich.

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Ein zwingend formales Verständnis des § 40 Abs. 1 NHG ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 47 ff. NHG. Die Vorschriften enthielten keine Legaldefinitionen; systematisch befänden sie sich nicht in einem allgemeinen Teil, sondern in einem parallelen, zweiten Abschnitt. Nicht überzeugend sei auch das Argument des Verwaltungsgerichts, die formale Gruppenzuordnung ergebe sich eindeutig daraus, dass im Fall des § 39 Abs. 1 Satz 4 NHG die Pflicht zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule als Dienstpflicht gelte. Die Vorschrift besage nicht, dass eine gemäß § 65 Abs. 4 NHG beamtete Person nicht dienstlich verpflichtet sein könne, als Hochschullehrer im materiellen Sinne gerade in der Hochschullehrergruppe an der Gremienarbeit teilzunehmen. Die Dienstpflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 4 NHG folge der Zuordnung, sie präjudiziere sie nicht.

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Soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen, materiellen Gruppenzuordnung mit dem Hinweis auf den aus der Entstehungsgeschichte hergeleiteten Willen des historischen Gesetzgebers begründe, habe es das Gewicht der historischen Auslegung überschätzt. Für eine verfassungskonforme Auslegung genüge es, dass die verfassungskonforme Variante mit Wortlaut und Zweck der Norm - im Sinne der objektiv-teleologischen Auslegung - vereinbar sei. Es sei nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt habe. Im Übrigen sei durchaus zweifelhaft, ob die Entstehungsgeschichte mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Eindeutigkeit die formale Auslegungsvariante gebiete. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Passage der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Wille des Gesetzgebers letztlich darauf gerichtet gewesen sei, den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes zu genügen. Dass dem im Falle einer Zuordnung nach materiellen Kriterien jedenfalls nach dem heutigen § 37 HRG Rechnung getragen wäre, bestreite auch das Verwaltungsgericht nicht.

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Das Verwaltungsgericht überzeuge schließlich nicht, soweit es die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem Argument verneine, § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG sei gegenüber § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG die speziellere Norm. § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG betreffe nicht Spezielleres, sondern anderes als § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG. Nähme man mit dem Verwaltungsgericht an, dass ein Akademischer Oberrat wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG sei, könne er als außerplanmäßiger Professor und Hochschullehrer im materiellen Sinne doch zugleich Professor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG sein. Ein solcher Fall der Doppelzugehörigkeit wäre, soweit das Landesrecht hierfür keine Regelung vorsähe, im Hinblick auf das Grundgesetz verfassungskonform durch eine Zuordnung nach materiellen Kriterien zu entscheiden.

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Schließlich habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit dem vergleichbaren, vom Verwaltungsgerichtshof Kassel entschiedenen Fall auseinander gesetzt, in dem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bejaht worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie soll den Inhalt der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung des Klägers innerhalb der beklagten Universität zwischen den Beteiligten gerichtlich klären lassen und betrifft damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung seiner korporationsrechtlichen Stellung innerhalb der beklagten Universität, denn der Streit zwischen ihm und der Beklagten darüber währte bereits bei Klageerhebung länger als zwei Jahre und der konkrete Anlass, nämlich die für die Geltendmachung weitergehender Mitwirkungsrechte vorgreifliche Frage, für welche Vertretung in den Gremien der Universität der Kläger aktiv und passiv wahlberechtigt ist, hat sich inzwischen wiederholt gestellt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Ein Rechtssatz, der die Beklagte verpflichtet, über die Zugehörigkeit des Klägers zur Professorengruppe in der Gestalt eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, existiert nicht, so dass der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht nach § 42 Abs. 1 VwGO im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen kann. Zwar bestünde für ihn die Möglichkeit, einzelne Rechte aus der Zugehörigkeit zur Professorengruppe wie Teilnahmerechte, Abstimmungsrechte oder das aktive und passive Wahlrecht innerhalb dieser Gruppe im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Da derartigen Klagen aber Tatsachensituationen zugrunde liegen, die in der Regel kurzfristig eintreten (Teilnahme an Sitzungen der Kollegialorgane), mit kurzen Fristen termingebunden sind (Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Professorengruppe bzw. Widerspruch gegen die Nichtaufnahme) oder sich situationsbedingt einstellen (Wahrnehmung des Stimmrechts in Kollegialorganen, Kommissionen und Ausschüssen), würde dieses auch bei jeweils ergänzender Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung führen (im Ergebnis ebenso: VGH Kassel, NVwZ-RR 1997 S. 170 [171]). Außerdem ist auf der Beklagtenseite angesichts der Haltung des MWK, die in dem Erlass vom 13. Oktober 1998 zum Ausdruck kommt, eine davon abweichende Beantwortung der Frage der korporationsrechtlichen Stellung des Klägers vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der konkreten Normenkontrolle offenbar nicht beabsichtigt. Daraus folgt, dass die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung oder Verwirklichung einzelner Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG wegen des vorläufigen, situationsbezogenen Charakters der gerichtlichen Eilentscheidung nicht zur endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führen würde. Bei solchen Sachlagen, in denen der erforderliche Rechtsschutz durch eine andere Klagart nicht in derselben Effektivität zu verwirklichen ist, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage allgemein anerkannt (vgl. BVerwGE 32, 333 [335] m.w.N.).

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Gleichwohl kann der Kläger über den gestellten Feststellungsantrag hinaus gem. § 42 Abs. 2 VwGO auch die Aufhebung der ergangenen Bescheide beantragen. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn die angegriffenen Bescheide sind bereits für sich betrachtet rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, über die Feststellung der Korporationsrechte des Klägers durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ersichtlich fehlt. Es liegt auch keine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis vor, für die nach den §§ 126 Abs. 3 BRRG, 192 Abs. 3 NBG die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage wäre.

24

Die im Übrigen erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten in der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe).

25

Eine an Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgerichtete verfassungskonforme Auslegung der Zuordnungsregelungen in den Nrn. 1 und 3 des § 40 Abs. 1 NHG ergibt, dass Abs. 1 Nr. 1 mit der Zusammensetzung der Professorengruppe auch habilitierte Universitätsmitglieder erfasst, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptamtlich und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, und dass diese für ihre Mitwirkung in den Gremien der Hochschule nicht der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG durch ihre dienstrechtliche Stellung beschriebenen Gruppe der Mitarbeiter zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist nicht nur organisationsrechtlicher Natur, sondern beinhaltet zugleich ein einklagbares subjektives Teilhaberecht des Klägers. Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem einzelnen Hochschullehrer als Grundrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 GG ein subjektives Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, erwächst (BVerfGE 35, 79, 116; BVerwGE 100, 160 [165 ff.] = NVwZ 1996 S. 1213 ff).

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§ 40 Abs. 1 NHG in der gegenwärtig geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300) regelt die Zuordnung der Mitglieder der Hochschule zu den Gruppen für die Wahl ihrer Vertretungen in den Hochschulgremien wie folgt:

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"§ 40 Vertretung der Mitglieder in den Gremien

28

(1) Für die Wahl ihrer Vertretungen in den Gremien bilden je eine Gruppe

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1.die Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Professorengruppe),

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2.die Studierenden (Studentengruppe),

31

3.die Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),

32

4.die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst (MTV-Gruppe)."

33

Der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG nimmt zwar Hochschullehrer im materiellen Sinne nicht aus dem Personenkreis des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals, das hauptamtlich nicht überwiegend Professorenaufgaben wahrnimmt, aus. Vielmehr fasst die Regelung den ersten Blick auch den - wenn auch zahlenmäßig kleinen - Teil der Hochschullehrer im materiellen Sinne in einer Gruppe mit wissenschaftlichen Kräften zusammen und ordnet diese für ihre Mitwirkung in den Gremien der Hochschule ausnahmslos der Gruppe der Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe) zu. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es aber aus den nachfolgend genannten Gründen, die Zuordnungsregelungen der Nrn. 1 und 3 des § 40 Abs. 1 NHG zur Verwirklichung einer differenzierten Teilhabe von materiellen Hochschullehrern einerseits und dem übrigen Lehrpersonal an Hochschulen in dem vom Kläger mit seiner Klagebegründung verstandenen Sinne verfassungskonform auszulegen:

34

Im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben des 3. Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sehen die Regelungen der §§ 37 ff. NHG eine durch Gruppen von Mitgliedern geprägte Organisation der niedersächsischen Hochschulen (Gruppenhochschule) vor. Die Mitglieder der Hochschule, zu deren Kreis neben anderen auch Professorinnen und Professoren (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 NHG) und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 NHG) gehören, haben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 NHG das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe des NHG und der Grundordnung an der Erfüllung der Aufgaben und an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Mitwirkung selbst findet maßgeblich in Gremien statt, denen das Hochschulgesetz Entscheidungsbefugnisse überträgt (Kollegialorgane). Die Möglichkeiten der Einflussnahme in den Kollegialorganen ist jedoch nicht für alle in die Kollegialorgane gewählten Mitglieder der Hochschule gleich, sondern wird dadurch begrenzt, dass sich die Kollegialorgane gemäß § 83 Abs. 1 NHG aus Angehörigen der Mitgliedergruppen (§ 40 Abs. 1) nach folgendem Verhältnis zusammensetzen:

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7 Mitglieder der Professorengruppe,

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2 Mitglieder der Studentengruppe,

37

2 Mitglieder der Mitarbeitergruppe,

38

2 Mitglieder der MTV-Gruppe.

39

Dadurch ist eine Abstufung in der Repräsentanz von Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten einerseits und der übrigen Hochschulmitglieder andererseits vorgegeben. Diese Abstufung setzt sich gemäß § 84 Abs. 4 Satz 3 NHG bei der Repräsentanz der Mitgliedergruppen in den Hochschulkommissionen und -ausschüssen fort. In Angelegenheiten, in denen Kommissionen und Ausschüssen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, sind nämlich die Stimmen so zu gewichten, dass das Stimmenverhältnis des einsetzenden Kollegialorgans erreicht wird. Daraus und aus den Tatsache, dass bestimmte Funktionen in der universitären Selbstverwaltung nur von Mitgliedern der Professorengruppe wahrgenommen werden können (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 3, 107 Abs. 4 Satz 1 NHG), folgt, dass der Zusammensetzung der Mitgliedergruppen nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 NHG eine entscheidende Bedeutung für die Möglichkeiten der Einflussnahme des einzelnen Hochschulmitglieds bei der Erfüllung der Aufgaben sowie der Selbstverwaltung der Hochschule zukommt.

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Mit dieser Organisation der Gruppenhochschule dient § 40 Abs. 1 NHG zugleich der Konkretisierung des Verfassungsgebots aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. In seiner Entscheidung vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 = DVBl. 1973 S. 536 ff.) zu den die Hochschullehrer betreffenden organisationsrechtlichen Regelungen des Vorschaltgesetzes für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 hat das Bundesverfassungsgericht grundlegende Aussagen zum Inhalt und zur Reichweite der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit getroffen. Danach gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]). Zugleich ist Art. 5 Abs. 3 GG eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen hat, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79 [115]). Daraus erwächst dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (BVerfGE 35, 79 [116]). Bei der Organisation der Wissenschaftsverwaltung in der Gestalt der "Gruppenuniversität" fordert Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass der durch die Wissenschaftsfreiheit herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung getragen wird. Hochschullehrer und damit Grundsrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 GG ist unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher, der auf Grund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (BVerfGE 35, 79 [126 f., 139]). In der Konsequenz seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192 [208 ff.] = DVBl. 1981 S. 577 ff.) im Hinblick auf die Anwendung des § 131 Abs. 2 Satz 2 UniG BW zum Status habilitierter Universitätsmitglieder entschieden, dass es mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes (Hochschulassistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter) zugeordnet werden.

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Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG würde es nicht gerecht werden, wenn die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung des in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192 [206 ff.]) genannten Personenkreises habilitierter Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, dienstrechtlich jedoch nur die Stellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern innehaben, allein wegen ihrer dienstrechtlichen Stellung aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG hergeleitet werden müsste, was zur Folge hätte, dass diese Personen ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitarbeitergruppe wahrzunehmen hätten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 31.7.2001 - 6 B 42.01 -). Eine solche Abweichung von den verfassungsrechtlichen Vorgaben (s.o.) ließe sich aus sachlichen Erwägungen nicht rechtfertigen. Gesichtspunkte eines ungestörten Funktionierens der universitären Wissenschaftseinrichtungen lassen sich einer Einbeziehung habilitierter Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, dienstrechtlich jedoch nur die Stellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern innehaben, in die mitgliedschaftsrechtliche Gruppe der Hochschullehrer nicht ernsthaft entgegenhalten. Derartige Erwägungen werden auch von der Beklagtenseite nicht vorgebracht.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf den Vorlagebeschluss der Kammer ergangenen Beschluss vom 16. August 2001 (a.a.O.) den Weg der danach erforderlichen verfassungskonformen Auslegung der Zuordnungsregelungen des NHG vorgegeben. Die Gründe des Beschlusses entfalten ebenso wie die der anderen vorstehend genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung sowohl für die Grundsätze der Auslegung der Verfassung als auch für die verfassungskonforme Auslegung der einfachen Gesetze. Die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Rechtssätze müssen daher von dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Landesrechts beachtet werden (vgl. BVerwG, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 38).

43

Für die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 NHG ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass der Rechtsbegriff der Professorin und des Professors in § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG nicht ausschließlich im dienstrechtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern den von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) geprägten Begriff der Hochschullehrerin und des Hochschullehrers im materiellen Sinne erfasst (im Ergebnis ebenso zur Rechtslage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HessUnivG VGH Kassel, a.a.O., S. 172). Danach ist auch den Kläger Professor im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG.

44

Im Rahmen eines auf Dauer begründeten Dienstverhältnisses ist der Kläger hauptamtlich mit wissenschaftlichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem bereits im Jahre 1994 erfolgten Erwerb seiner Lehrbefugnis für die Fachgebiete Rechtssoziologie und Theorie des öffentlichen Rechts erfüllt er zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 NHG für die Berufung in ein Professorenamt.

45

Darüber hinaus nimmt der Kläger unstreitig in seinem Hauptamt als akademischer Oberrat ausschließlich, zumindest jedoch überwiegend Professorenaufgaben im Sinne von § 50 Abs. 1 NHG wahr, was für seinen korporationsrechtlichen Zuordnungsanspruch entscheidend ist (vgl. BVerfGE 56, 192 [208 ff.]). Der Kläger hat seine in den Gründen des Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 28. Februar 2001 dargestellte Lehrtätigkeit an der beklagten Universität im weiteren Verlauf des Klageverfahrens uneingeschränkt fortgesetzt. Dem Inhalt des Vorlesungsverzeichnisses der Beklagten zufolge war er allein am Fachbereich Rechtswissenschaften war der Kläger im Wintersemester 2001/2002 im Bereich der eigenverantwortlichen Lehre mit drei zweistündigen Vorlesungen und einem zweistündigen Examinatorium eingesetzt. Im kommenden Sommersemester wird er zwei zweistündige Vorlesungen sowie ein zweistündiges Seminar und ein zweistündiges Repetitorium anbieten. Bereits ohne Berücksichtigung der von ihm weiterhin durchgeführten Lehrveranstaltung "Wirtschaftsverwaltungsrecht" am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften erfüllt der Kläger damit die Regellehrverpflichtung eines Professors oder Hochschuldozenten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -). Dass der Kläger in diesem zeitlichen Rahmen nicht wissenschaftliche Dienstleistungen nach näherer Weisung einer vorgesetzten Person erbringt, sondern selbstständig Professorenaufgaben wahrnimmt, wird daran deutlich, dass er von der Beklagten in der Öffentlichkeit weiterhin ohne Unterscheidung von den übrigen Hochschullehrern, insbesondere ohne Unterscheidung von dem gemeinsam mit ihm das Lehrgebiet Rechtssoziologie und Rechtsdidaktik vertretenden (ordentlichen) Professor Dr. X. wie der Inhaber einer Professur am Fachbereich Rechtswissenschaften behandelt wird. In der vom Fachbereich herausgegebenen Aufstellung der Privatdozenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Name des Klägers deshalb nicht genannt. Selbstständig ist auch der Einsatz des Klägers im Bereich der Forschung, wo er in den Forschungsgebieten "Rechtssoziologie, Theorie des öffentlichen Rechts, Soziologische Theorie sowie Rechts- und Staatstheorie" tätig ist. Die Richtigkeit der im Einzelnen mit der Klagebegründung vorgelegten detaillierten Schilderung der Lehr- und Forschungstätigkeiten des Klägers ist von der Beklagten sowohl in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2001 als auch durch eine Stellungnahme des Dekans des Fachbereichs Rechtswissenschaften vom 14. Februar 2002 bestätigt worden. Unwidersprochen trägt der Kläger ferner vor, dass er mit einem erheblichen zeitlichen Einsatz als Prüfender an juristischen Staatsprüfungen teilnimmt; die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt stellt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in bezug auf die erste juristische Staatsprüfung ebenfalls eine Aufgabe von Professoren oder anderer selbstständig lehrender Hochschullehrer dar.

46

Schließlich ist der Kläger mit der selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben seines Lehrgebiets in Forschung und Lehre im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79 [126 f.]) auch im hochschulrechtlichen Sinne betraut. Dieses folgt unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz im Fachbereich Rechtswissenschaften schon aus der Verleihung der Genehmigung zum Führen des Titels eines außerplanmäßigen Professors, die nach der im Rundschreiben des Präsidenten der Beklagten vom 30. Januar 1995 geübten Praxis bei der Beklagten in Ergänzung des § 24 Abs. 6 NHG in einem Verfahren zuerkannt wird, das hinsichtlich der Beteiligung der Universitätsgremien dem Berufungsverfahren ähnlich gegliedert ist. Wie das Berufungsverfahren (§ 52 NHG) sieht auch das Verfahren nach § 24 Abs. 6 NHG eine verfahrenseinleitende Willensbildung des Fachbereichs vor. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 NHG ist durch zwei von einander unabhängige Gutachten vorzubereiten, insoweit besteht eine deutliche Parallele zur gutachterlichen Äußerung der Berufungskommission (§ 52 Abs. 3 NHG). Der beteiligte Senat der Universität behält es sich - ähnlich dem Zurückverweisungsrecht im Berufungsverfahren (§ 52 Abs. 4 NHG) - vor, keine zustimmende Stellungnahme abzugeben, wenn der Verleihungsvorschlag des Fachbereichs nicht ausreichend begründet worden ist. Angesichts dieser deutlichen Parallelen zum Verfahren der hochschulinternen Willensbildung bei der Berufung von Professoren kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein so gestaltetes Verfahren zur Verleihung des akademischen Titels eines außerplanmäßigen Professors die mit dem Begriff der "Betrauung" ausgedrückte Legitimation zur Wahrnehmung von Professorenaufgaben an einem bestimmten Fachbereich beinhaltet. Davon abgesehen bedarf es für die "Betrauung" im Sinne einer funktionellen Einbindung des Hochschullehrers in den Betrieb und die Organisation von selbstständiger Forschung und Lehre an einem Fachbereich keines dem Beamtenrecht entsprechenden Rechtsakts der Amts- oder Funktionsübertragung, denn die materielle Stellung eines Hochschullehrers wird gerade unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Regelungen vermittelt (BVerwGE 100, 160 [166] unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (ebd., S. 167) ausgeführt, dass mit "Betrauung" nicht "eine bloß faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint sein kann". Dass allerdings ein solches Beispiel praxisrelevant werden könnte, hält die Kammer angesichts der Zuständigkeit des Fachbereichs für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Prüfungstermine (§ 105 Abs. 2 Satz 1 NHG) für mehr als zweifelhaft. Jedenfalls ist die Sachlage im Fall des Klägers eine völlig andere. Der Kläger wird nämlich eine weiter gehende ausdrückliche "Betrauung" - etwa in der Gestalt eines ihn beauftragenden oder seine Tätigkeit feststellenden Beschlusses des Fachbereichsrats, mit welchem er seine Eigenschaft als Hochschullehrer nachweisen könnte - nicht erhalten, weil das MWK in seinem Erlass vom 13. Oktober 1998 gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es eine ausdrückliche Betrauung des in Rede stehenden Personenkreises aus ergebnisorientierten Gründen für nicht zweckdienlich hält. Unter diesen Umständen muss die durch den tatsächlichen Lehr- und Forschungsbetrieb des Fachbereichs Rechtswissenschaften begründete faktische Betrauung des Klägers mit Professorenaufgaben im Sinne von § 50 Abs. 1 NHG zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen. Jedenfalls könnte sich die Beklagte nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass dem Kläger gegenüber - abgesehen von der Erteilung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Außerplanmäßiger Professor" - keine weitere ausdrückliche Betrauung mit den von ihm tatsächlich übernommenen Professorenaufgaben ausgesprochen worden ist. Wenn der Staat der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zufolge der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer im materiellen Sinne Rechnung zu tragen hat und dazu ihre zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität gewährleisten muss (BVerfGE 35, 79 [127 ff.]), kann er sich seiner diesbezüglichen Pflicht nicht dadurch entziehen, dass er die Durchsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Teilhaberechte durch verfahrensrechtliche Vorgaben bewusst erschwert, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Nichts anderes stellt es aber im Ergebnis dar, wenn die Beklagte in dem Erlass des MWK vom 13. Oktober 1998 angehalten wird, im Fall des Klägers und in vergleichbaren Fällen von einer formellen Beschlussfassung des dafür zuständigen Kollegialorgans Abstand zu nehmen, um der Vermutung zu großzügiger Beurteilungen vorzubeugen.

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Der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG auf die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung des Klägers steht der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht entgegen. Zwar ist der Kläger als akademischer Oberrat Beamter in einer Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes des Landes Niedersachsen (§ 15 Besondere Niedersächsische Laufbahnverordnung - Bes. NLVO -) und damit gemäß § 65 Abs. 1 und 4 NHG dienstrechtlich wissenschaftlicher Mitarbeiter. Jedoch ist es nach der im Beschluss vom 16. August 2001 (a.a.O.) geäußerten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend, die in § 40 Abs. 1 NHG verwendeten Begriffe der Professorinnen und Professoren einerseits und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits im dienstrechtlichen Sinne zu verstehen, weil es insoweit sowohl an einem eindeutigen Sprachgebrauch als auch an einer einheitlichen Definition der Rechtsbegriffe im NHG fehlt. Lassen sich aber unter dem Begriff der Professorinnen und Professoren auch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im materiellen Sinne verstehen, existiert eine verfassungskonforme Auslegungsvariante, die der Forderung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, eine differenzierte Teilhabe der materiellen Hochschullehrer einerseits und des übrigen Lehrpersonals an Hochschulen andererseits an der Organisation der Wissenschaftsverwaltung Rechnung tragen kann, ohne dass es insoweit auf den entgegenstehenden Regelungswillen des Landesgesetzgebers ankäme (BVerfG, Beschluss vom 16.8.2001, ebd.).

 


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