Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 1512/02
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine einmalige Leistung zur Beschaffung von zwei Unterhemden.
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Der am 24.07.1950 geborene Kläger ist geistig wesentlich behindert (Down-Syndrom). Seit dem 23.06.2000 lebt er in einem Heim und erhält Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe für Behinderte von dem Beklagten. Seit der Heimaufnahme erhält der Kläger von dem Beklagten einen (erhöhten) Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG (Grundbarbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie als Erhöhungsbetrag 5 % seines Einkommens, höchstens 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes). Bekleidungspauschalen erhält der Kläger nicht. Er muss die von ihm benötigten Kleidungsstücke einzeln beim Beklagten beantragen.
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Unter dem 28.05.2001 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von zwei Unterhemden zu je 8,- DM. Er machte geltend, dass er nicht in der Lage sei, aus seinem Barbetrag die Wäsche zu bezahlen.
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Nach vorheriger Anhörung, in deren Rahmen der Kläger ebenso wie zehn weitere Heimbewohner, die ähnliche Anträge gestellt hatten, geltend machte, dass seiner Rechtsauffassung zufolge eine Inanspruchnahme der Barbeträge für die Anschaffung von Unterwäsche und Strümpfen nicht zulässig sei, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2001 den Antrag des Klägers ab, weil Wäsche von geringem Anschaffungswert seiner Auffassung zufolge aus dem Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 BSHG zu beschaffen sei.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002, dem Kläger zugestellt am 19.03.2002, als unbegründet zurück.
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Am 12.04.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Barbetrag, den er erhalte, zu gering sei, um davon Wäsche von geringem Anschaffungswert zu kaufen. Angesichts des eingetretenen Verschleißes bleibe ihm kein Spielraum für sein Taschengeld. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens auch gar nicht solche Bedürfnisse, die - wie der Bedarf an Wäsche - einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstünden. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, dass er nicht wie andere Sozialhilfeempfänger eine Bekleidungspauschale erhalte, mit der er besser disponieren könne und auch Wäsche von geringem Anschaffungswert kaufen könne. Es bestehe außerdem Vertrauensschutz, weil früher auch die Kosten für die Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungspreis übernommen worden seien. Schließlich macht der Kläger im August 2002 geltend, dass er sich aufgrund seiner Behinderung hygienisch nicht einwandfrei kontrollieren könne und mit seiner Bekleidung nicht adäquat umgehe, so dass bei ihm ein erhöhter Wäschebedarf bestehe. Die Probleme des Toilettengangs bestünden seit Aufnahme des Klägers in das Heim. Auch im Hinblick auf besondere Anlässe sei ein größerer Wäschebestand erforderlich.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2001 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 15.03.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 8,18 EUR zu gewähren und
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2. festzustellen, dass die Beklagte die Kosten für Unterhemden, Unterhosen, Stümpfe, Socken und Taschentücher zusätzlich zum bisherigen Taschengeld in Höhe von 86,05 € zu erstatten hat.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Gericht sieht nicht als Gegenstand der Klage den Wunsch des Klägers nach Pauschalierung der Bekleidungsbeihilfe an, da dies zum Einen nicht in den Klageantrag des anwaltlich vertretenen Klägers aufgenommen worden ist, es zum Anderen insoweit an der Befassung der Verwaltung mit dem Begehren und der Vorschaltung eines entsprechenden Vorverfahrens fehlt, eine entsprechende Klage mithin unzulässig wäre. Es sei hier aber bemerkt, dass für die fehlende Pauschalierung nicht die Behinderung Anknüpfungspunkt ist, da, wie der Kläger selbst ausführt, Behinderte außerhalb stationärer Unterbringung pauschalierte Bekleidungshilfen erhalten. Im übrigen ist Grund für die Pauschalierung u.a. die selbstbestimmte Beschaffung von Bekleidung, die bei einer stationären Unterbringung zumindest eingeschränkt ist.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe für die Anschaffung von Wäsche (zwei Unterhemden). Er hat hierfür vielmehr den nach § 21 Abs. 3 gewährten Barbetrag einzusetzen.
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§ 21 Abs. 1a BSHG bietet für das Begehren des Klägers keine ausreichende Anspruchsgrundlage.
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Danach werden nämlich u.a. einmalige Leistungen für Bekleidung und Wäsche nur dann gewährt, wenn deren Beschaffung zu einem geringen Anschaffungspreis nicht möglich ist. Umgekehrt bedeutet das, dass Bekleidung und Wäsche von geringem Anschaffungspreis, da sie einer einmaligen Leistung nicht zugänglich sind, der laufenden Leistung zuzurechnen sind, die nach § 22 Abs. 1 BSHG grundsätzlich nach Regelsätzen gewährt wird. Dabei kann die Regelsatzverordnung einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen. Dies ist hier weder für Bekleidung von geringem Anschaffungspreis (-wert) noch für Wäsche von geringem Anschaffungspreis (-wert) geschehen. Für Wäsche von geringem Anschaffungspreis (-wert) ist ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung klargestellt, dass diese den laufenden Leistungen zuzurechnen ist.
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Der Kläger räumt selbst ein, dass der Barbetrag auch aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 BSHG heraus (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) analog den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in den Sozialhilfesätzen zu sehen sei. Es entspricht auch der Auffassung der Kammer, dass der Barbetrag im Wesentlichen die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erfasst. Dies wird in Literatur und Rechtsprechung entsprechend gesehen (Wenzel, in Fichtner, BSHG, BSHG 1999, § 21 Rdnr. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1997 – 4 L 7348/95 – unter Hinweis auf ein Urt. v. 13.5.1992 – 4 L 149/90 – FEVS 43, 241 und Schellhorn, Jirasek, Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 21 Rdnr. 21 und VG Hannover, Urt. v. 10.1.2002 – 9 A 3612/01 -). Allerdings erschöpft sich der Begriff zur persönlichen Verfügung darin nicht, wie noch zu zeigen sein wird.
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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die sich der Kläger bezieht, ist zu Schulbedarf ergangen (Urt. d. BVerwG v. 29.10.1997 (FEVS 48, 193)).
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Das Urteil enthält zwar auch allgemeine Ausführungen zum Begriff der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Bedarfsgruppe solle dem Hilfeempfänger in bescheidenem Ausmaß eine freie, selbstbestimmte und gestaltete Lebensführung ermöglichen (Dies ist Ausdruck der Menschenwürde und deshalb im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG notwendig.). Es würden deshalb solche Bedürfnisse nicht davon erfasst werden, die im einzelnen notwendigerweise entstünden, mithin nicht von der jeweiligen Person abhingen (a.a.O., 197).
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Die Kammer teilt diese Auffassung. Sie hilft aber hier deshalb nicht weiter, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber die Wäsche (hier Leibwäsche) dem laufenden Bedarf zugeordnet hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung). Das beinhaltet zwar noch nicht unmittelbar die Zuordnung auch zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse, weil sich Satz 2 des § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf den gesamten Satz 1 bezieht. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Während der nicht stationär untergebrachte Hilfeempfänger über den gesamten Regelsatz frei verfügen kann, soll der in einer Einrichtung untergebrachte Hilfeempfänger wenigstens über den Teil der laufenden Hilfeleistungen frei verfügen können, die nicht von der Einrichtung erbracht werden. Das sind in erster Linie die Leistungen die den persönlichen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts decken sollen. Es sind aber darüber hinaus die Leistungen, die von der Einrichtung nicht erbracht werden, aber zum laufenden Bedarf gehören. Das folgt daraus, dass sich aus dem Gesetz nicht ergibt, dass die stationär untergebrachten Hilfeempfänger gegenüber den nicht stationär untergebrachten Hilfeempfängern bevorzugt werden sollten. Soweit der 12. Senat des Nds. OVG in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.4.2002 –12 PA 328/02 darauf abstellt, dass nachzuweisen sei, dass eine Besserstellung von Barbetragsempfängern gegenüber Empfängern des Regelsatzes nicht erfolgen sollte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wenn das Gesetz weder ausdrücklich eine Besserstellung normiert noch sonst sich aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt, dass eine Besserstellung erfolgen soll, ist gerade davon auszugehen, dass Barbetrags- und Regelsatzempfänger insoweit gleich zu behandeln sind. Hilfeempfänger in einer stationären Einrichtung erhalten nur deshalb nicht den vollen Regelsatz, weil der überwiegende Teil des Bedarfes, der an sich aus dem Regelsatz zu bestreiten wäre – insbesondere Nahrungsmittel und der hauswirtschaftliche Bedarf sowie Energiekosten – bereits durch Leistungen der Einrichtung gedeckt wird. Insoweit bedürfen diese Hilfeempfänger nicht einer Hilfe in Form der Gewährung des vollen Regelsatzes. Mit der Reduzierung der Hilfe auf den Barbetrag hat der Gesetzgeber vielmehr versucht, im Ergebnis wieder eine Gleichstellung beider Gruppen von Hilfeempfängern zu erreichen. Daraus folgt dann aber auch, dass der verbliebene Barbetrag eben zur Abdeckung jenes angemessenen laufenden Bedarfes einzusetzen ist, der nicht von der Einrichtung von deren Leistung abgedeckt ist. Das sind in erster Linie die persönlichen Bedürfnisse und die von der Einrichtung nicht abgedeckten Bedürfnisse, die der Gesetzgeber den laufenden Leistungen darüber hinaus zugerechnet hat. Diese Sichtweise wird bestätigt durch den Werdegang des Gesetzes. So wurde im Zusammenhang mit der Änderung der früheren „Taschengeldregelung“ durch Gesetz vom 4.11.1982 (BGBl. I 1982, 1450), die zu der noch heute geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 BSHG geführt hat, vom Bundesrat der Vermittlungsausschuss angerufen. In der Sache ging es dabei um die Frage der Bestimmung der Höhe des Barbetrages. Zum Zweck des Barbetrages finden sich in der Bundestagsdrucksache 9/1859, der Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, folgende Ausführungen:
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„Mit dem bisher „Taschengeld“ genannten Barbetrag sollen die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgegolten werden.“
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Dem entspricht es, dass auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses die Höhe des Barbetrages an den Regelsatz gekoppelt wurde, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung eben auch den ausgeführten Bedarf umfasst. Dass Wäsche von geringem Anschaffungswert tatsächlich bei der Bemessung des Barbetrages Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich daraus, dass der Barbetrag etwas höher ist, als es der statistische Warenkorb, der der Entwicklung des Regelsatzes zugrunde liegt, ausweist. Danach beträgt der Anteil der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse 34,93 % (Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 16. Aufl., S. 34). Das entspricht einem Betrag von 80,35 € für einen Haushaltsangehörigen. Der Barbetrag ist aber um 5, 70€ (= 86,05€) höher, schließt mithin die Wäsche von geringem Anschaffungswert mit ein.
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Dem steht nicht die Formulierung des Gesetzes in § 21 Abs. 3 BSHG „zur persönlichen Verfügung“ entgegen. Anders als der Begriff „zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse“ ist der Begriff „zur persönlichen Verfügung“ weiter. So steht dem nicht in einer Einrichtung untergebrachten Hilfeempfänger der gesamte Regelsatz zur persönlichen Verfügung, bei dem Heimbewohner soll es wenigstens der Barbetrag sein, ohne dass damit eine Verknüpfung zu einer Bedarfsgruppe vorgenommen wird.
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Mithin ist Wäsche von geringem Anschaffungspreis (-wert) aus dem Barbetrag zu beschaffen.
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Bis zu welchem Betrag ein geringer Anschaffungspreis anzunehmen ist, lässt sich dem Gesetz nicht ohne weiteres entnehmen. Einen Anhaltspunkt bieten der Statistikwarenkorb und seine Umrechnung auf die Regelsätze (info also 94, 118 und NDV 91, 429). Danach ist für Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert 7,68 % des Regelsatzes vorgesehen. Wird ein Abschlag für den Hausrat berücksichtigt, so liegt die Grenze für einen geringen Anschaffungswert jedenfalls nicht höher als 25.- DM.
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Der Wert eines Unterhemdes unterschreitet mit 8.- DM diesen Wert deutlich, so dass von einem geringen Anschaffungspreis ausgegangen werden muss. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Kläger gleichzeitig für zwei Unterhemden den Antrag auf einmalige Leistung gestellt hat. Auch hierdurch ist die Grenze des geringen Anschaffungswertes noch nicht überschritten.
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Aber auch eine Überschreitung in der Summe der einzelnen Anschaffungswerte wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Bedarf an Unterhemden schlagartig und gehäuft auftritt. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass schlagartig ohne besonderen Einfluss von außen, wie Brand oder Diebstahl, die Unterwäsche und Strumpfwäsche gleichzeitig erneuert werden muss. Werden aber die Wäschestücke nach und nach –verteilt über Monate- benötigt, so greift eine Einzelbetrachtung Platz (vgl. Urt. d. VG Hannover v. 10.1..2002 – 9 A 3612/01-). Dass hier besondere Umstände vorliegen, die ein gleichzeitiges Verschleißen der Wäschestücke zur Folge haben, ist nicht ersichtlich.
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Es stellt sich hier nicht die Frage, ob ein erhöhter Bedarf an Unterwäsche zu decken ist. Dies würde nämlich nichts daran ändern, dass jedenfalls bis zur Grenze des geringen Anschaffungswertes der Kläger seine Wäsche aus dem Barbetrag zu beschaffen hätte.
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Es ist nicht dargetan und ersichtlich, dass der Kläger insoweit seinen aus dem Barbetrag zu leistenden Anteil eingesetzt hat. Dem widerspricht schon die Formulierung im Antrag, dass er die Übernahme der Kosten für die Wäsche von geringem Anschaffungspreis begehrt. Mit Schriftsatz vom 16.9.2002 hat er darüber hinaus ausgeführt, dass die Wäsche bisher von den zur Verfügung stehenden Bekleidungsbeihilfen gekauft worden sei, mithin der zur persönlichen Verfügung stehende Barbetrag noch nicht belastet war. Er will von den Kosten für Wäschebeschaffung völlig freigestellt werden.
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Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus dem Verwaltungsvorgang kein Anhaltspunkt für einen erhöhten Bedarf des Klägers an Unterhemden. Damit fehlt es aber an Anknüpfungstatsachen, die eine Beweisaufnahme erfordern würden, zumal die Beweisanregung offenbar ohne Bezug auf den Kläger erfolgt ist, wie der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.8.2002, der in weiteren Verfahren mit Ausnahme der Beteiligtenbezeichnung wortgleiche Verwendung gefunden hat, zeigt.
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Es ist auch keine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage einzuholen, ob die Grundbedürfnisse aus dem Barbetrag befriedigt werden können. Die Rechtsfindung und Auslegung deutscher Rechtsvorschriften obliegt allein dem Gericht und ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Dass der Barbetrag nicht erhöht worden ist, ist eine Tatsache. Die aus dieser Tatsache abgeleitete Schlussfolgerung, dass , weil bisher kein Anteil an Wäsche aus dem Barbetrag gezahlt worden sei, dies auch jetzt nicht geschehen könne, trifft aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu. Abgesehen davon, dass dem Kläger, der erst seit dem 23.06.2000 in dem Heim lebt, in der Vergangenheit noch gar keine einmaligen Beihilfen für Wäsche gewährt worden sind, ist die Beklagte nicht gehalten, eine als fehlerhaft erkannte Praxis fortzusetzen.
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Der von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. So ist die Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage subsidiär. Es werden auch keine anderen Rechtsfragen geklärt, als dies in der Verpflichtungsklage geschehen ist, so dass auch bei Zulässigkeit inhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden müsste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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