Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 D 554/03
Gründe
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I. Der Antragsteller begehrt die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner, um seinen Anspruch auf einen Vormittagsplatz in einem von vier genannten Kindertagesstätten in der Stadt Bad P. durchzusetzen.
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Aufgrund eines zwischen dem Antragsgegner und der Stadt Bad P. geschlossenen Vertrages übernahm die Stadt die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen für den Bereich der Stadt und schloss mit der {D.}-Kirchengemeinde, der kath. Kirchengemeinde {E.}, der ev.-luth. Kirchengemeinde {F.}und der ev.-luth. {G.}Kirchengemeinde Verträge, die u.a. die finanzielle Förderung der Kindertagesstätten der betreffenden Gemeinden zum Gegenstand haben. In § 9 Abs. 1 dieser Verträge ist jeweils eine Kündigungsfrist von 9 Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres vereinbart worden.
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Durch Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24.01.2003 – 4 ME 596/02 – wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
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„darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller in eine Vormittagsgruppe eines der vier in der Antragsschrift vom 31. Oktober genannten Kindergärten aufgenommen wird.“
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In der Begründung zu diesem Beschluss führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht u.a. aus, dass der Antragsgegner die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung einer Vormittagsgruppe in einem der in Betracht kommenden Kindergärten nicht hinreichend weiterverfolgt habe. Einerseits sei zwar die Entscheidungsfreiheit der Träger bei der Belegung ihrer Kindertagesstätten zu respektieren, andererseits sei aber den Trägern auch deutlich zu machen, dass es zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eines Kindes auf einen Kindergartenplatz in einer Vormittagsgruppe notwendig sein kann, vorübergehend die Gruppengröße zu erhöhen und dafür die Ausnahmegenehmigung beim Landesjugendamt einzuholen. Als eine Möglichkeit einer derartigen „Deutlichmachung“ nannte das Oberverwaltungsgericht auch die Einflussnahme auf die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder.
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Bislang ist der Antragsteller noch in keine Vormittagsgruppe einer der hier in Rede stehenden Kindertagesstätten aufgenommen worden.
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Der Antragsteller hat am 07.02.2003 um Vollstreckung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 24.01.2003 nachgesucht.
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Er nennt verschiedene Möglichkeiten, die seiner Ansicht nach der Antragsgegner habe, um seinen Anspruch auf einen Vormittagsplatz durchzusetzen, die der Antragsgegner jedoch nicht oder jedenfalls nicht hinreichend verfolgt habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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dem Antragsgegner ein Zwangsgeld anzudrohen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er erwidert: Er habe den Trägern der vier genannten Kindertagesstätten sehr deutlich gemacht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf einen Vormittagsplatz habe. Gleichwohl sei es von allen vier Trägern aus pädagogischen Gründen abgelehnt worden, eine Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung der Gruppengröße beim Landesjugendamt zu stellen. Er könne die Stadt Bad P. auch nicht anweisen, finanziellen Druck auf die Träger auszuüben. Die Stadt sei durch die entsprechenden Verträge gebunden und könne nicht zu einer Vertragsverletzung angehalten werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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II. Der Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Zum Einen hat der Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24.01.2003 bereits auf die Träger der vier hier in Rede stehenden Kindertagesstätten eingewirkt und sie um Beantragung einer Ausnahmegenehmigung beim Landesjugendamt gebeten, um den Antragsteller zusätzlich in eine Vormittagsgruppe aufnehmen zu können. Die Kammer hat keine Zweifel an den entsprechenden Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.02.2003. Auch der Antragsteller selbst ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. Er äußerte lediglich in ironischer Form Zweifel an der von den Trägern gegebenen Begründung, weshalb diese sich weigern, um eine Ausnahmegenehmigung nachzusuchen.
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Einzig dieses Hinwirken hat zu keinem Erfolg geführt. Weitere Einwirkungsmöglichkeiten, insbesondere Druckmittel, auf die Träger der Kindertagesstätten, die zu einem zeitnahen Erfolg führen könnten, hat der Antragsgegner nicht.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nennt zwar in seinen Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Tenors der Entscheidung heranzuziehen sind, auch eine Einflussnahme auf die finanzielle Förderung.
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Diese Maßnahme würde jedoch zu keinem kurzfristigen Erfolg führen und ist deshalb ungeeignet. Um Fördermittel kürzen oder zur Gänze streichen zu können, müsste die Stadt Bad P. vom Antragsgegner zuvor angewiesen werden, die o.g. Verträge mit den einzelnen Trägern zu kündigen. Denn solange diese Verträge bestehen, haben die Kindergartenträger einen – notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch – aus § 6 des jeweiligen Vertrages. Da die Kündigungsfrist 9 Monate zum Ende eines Kindergartenjahres beträgt, könnten die Verträge frühestens zum 01.08.2004 gekündigt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Hinwirken jedoch nicht mehr erforderlich, denn es ist zu erwarten – wie sich im Übrigen auch aus einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 26.02.2003 ergibt - , dass der Antragsteller bereits zum 01. August diesen Jahres einen regulären Vormittagsplatz (wohl in der Kindertagesstätte Reesenhof ) erhält.
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Soweit der Antragsteller vorschlägt, der Antragsgegner könne auch durch die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel die vier Kirchengemeinden bewegen, eine weitere Gruppe einzurichten, in der er dann aufgenommen werden könnte, ist bereits fraglich, ob dieser Weg sich überhaupt noch mit hinreichender Bestimmtheit aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes entnehmen lassen kann. Er ist jedenfalls aber auch ungeeignet, weil die Einrichtung einer neuen Gruppe sich nicht bis zum 1. August 2003 verwirklichen lässt.
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Soweit der Antragsteller weiter vorschlägt, der Antragsgegner oder die Stadt Bad P. könnten selbst eigene Kindergärten einrichten oder weitere Betreiber für derartige Einrichtungen finden, ist dieser Vorschlag bereits nicht mehr vom Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24.01.2003 gedeckt. Denn danach muss der Antragsgegner lediglich darauf hinwirken, dass der Antragsteller in einer der vier in seiner Antragsschrift vom 31.10.2002 genannten Einrichtungen aufgenommen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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