Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 3504/02
Tatbestand
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Die Klägerin erhält seit längerem Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Sie bewohnte zunächst – zusammen mit ihrem damaligen Ehemann – eine ca. 91 qm große Wohnung in der B.. Weil diese Wohnung nach dessen Auszug für die Klägerin zu groß und zu teuer war, forderte das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover die Klägerin zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die Klägerin wollte zunächst zum 01.08.2000 in eine von ihr bereits im März 2000 angemietete Wohnung im J-weg 14 ziehen. Zu einem Umzug in diese Wohnung kam es jedoch nicht, weil sich die Vermieterin weigerte, der Klägerin die Wohnung zu überlassen. Diese bat deshalb das Amt für Wohnungswesen um Vermittlung einer geeigneten Wohnung.
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Wegen der anstehenden Renovierungskosten für die Wohnung B. wandte sich die Klägerin am 01.08.2000 an das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover. Dieses teilte ihr unter dem 02.08.2000 mit, sie möge sich bezüglich der Renovierung und des Umzuges unverzüglich mit dem Stützpunkt Hölderlinstraße in Verbindung setzen. Die Kosten würden übernommen.
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Die Klägerin verblieb zunächst weiterhin in ihrer alten Wohnung. Mit Schreiben vom 20.11.2000 bot das Amt für Wohnungswesen der Klägerin die Wohnung C. an.
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Für diese Wohnung wurde der Klägerin eine Mietübernahmebescheinigung erteilt. Aus einem Telefonvermerk vom 23.11.2000 ergibt sich, dass der Umzug über die Hölderlinstraße abgewickelt werden sollte.
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Mit Schreiben vom 12.02.2001 bat das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover die Klägerin, mitzuteilen, wann der Umzug in die Wohnung D. stattfinden solle. Die Klägerin teilte daraufhin mit, offizieller Übergabetermin sei der 05.03.2001. Danach sei eine Renovierung der gesamten Wohnung erforderlich. Der Umzug werde sich bis zum 01.04.2001 hinziehen.
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Unter dem 17.03.2001 informierte die Klägerin die Landeshauptstadt Hannover darüber, dass am 15.03.2001 eine Wohnungsbesichtigung in der D. stattgefunden habe.. Die Wohnung werde nun komplett renoviert, so dass der 1. Mai 2001 als Umzugstermin gelte. Sie bat um Mitteilung, ob sie den Möbelwagen sowie „Hölderlin bezüglich Renovierung für die alte Wohnung“ beauftragen solle. Die Landeshauptstadt Hannover forderte die Klägerin daraufhin unter dem 22.03.2001 auf, den unterschriebenen Mietvertrag zu übersenden. Erst dann könne eine Entscheidung über die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten getroffen werden.
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Im Rahmen eines Telefongesprächs am 03.04.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie müsse den Umzug über die Hölderlinstraße machen. Sie solle dort einen Termin vereinbaren. Ein Verpflichtungsschein werde dorthin geschickt.
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Der Stützpunkt Hölderlinstraße führte jedoch weder den Umzug der Klägerin noch die Auszugsrenovierung in der Wohnung B. aus.
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Mit Schreiben vom 23.05.2001 wies die E. GmbH die Klägerin darauf hin, dass in ihren Mieträumen in der B. noch Schäden beseitigt und Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssten. Sie setzte ihr eine Frist bis zum 01.06.2001. Diesem Schreiben war das Protokoll der Wohnungsendabnahme vom 04.05.2001 beigefügt. Nachdem die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt worden waren, forderte die E. GmbH die Klägerin auf, die ausstehenden Arbeiten bis zum 15.06.2001 vorzunehmen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin oder einen von ihr Beauftragten nach § 326 BGB ablehne. Hierüber setzte die Klägerin das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover in Kenntnis.
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Mit Schreiben vom 13.06.2001 wies die Landeshauptstadt Hannover die Klägerin nochmals darauf hin, dass sie sich an die Hölderlinstraße wenden soll, sofern sie die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchführen könne und auch keine Bekannten habe, die ihr dabei helfen könnten.
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Am 25.06.2001 beauftragte die E. GmbH eine Malerfirma mit der Durchführung der Auszugsrenovierung. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 5.424,94 DM, zu deren Zahlung sie die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2001 aufforderte. Die Klägerin kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach. Das Amtsgericht Hannover erließ deshalb am 23.10.2001 gegen die Klägerin einen Mahnbescheid über 5.517,94 DM.
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Am 10.12.2001 beantragte die Klägerin daraufhin beim Sozialamt der seit dem 01.11.2001 für die Beklagte handelnden Landeshauptstadt Hannover die Gewährung einer „Renovierungspauschale“ mit der Begründung, die ihr zugesicherten Kosten für Renovierungsarbeiten durch die Hölderlinstraße müssten ihr zur Begleichung der Vermieterforderung zur Verfügung gestellt werden.
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Diesen Antrag lehnte die Landeshauptstadt Hannover durch Bescheid vom 20.12.2001 ab mit der Begründung, die Übernahme von bestehenden Schuldverbindlichkeiten scheide gemäß § 5 BSHG aus. Nachdem die Klägerin erfahren habe, dass eine Renovierung durch die Hölderlinstraße nicht erfolgen könne, hätte sie sich um eine andere Lösung bemühen müssen.
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Dagegen erhob die Klägerin unter dem 17.01.2001 Widerspruch. Es treffe nicht zu, dass sie einfach ohne Renovierung ausgezogen sei. Sie habe das Sozialamt immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie habe auch mitgeteilt, dass die Hölderlinstraße kurzfristig keine Termine für Umzug und Renovierung frei habe und bis Juli im voraus fest ausgebucht gewesen sei. Sie selbst sei nicht in der Lage gewesen, ihre Wohnung allein innerhalb von zwei Wochen komplett zu renovieren.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002, der Klägerin zugestellt am 05.07.2002, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Landeshauptstadt Hannover habe es zu Recht abgelehnt, eine Schuldverpflichtung der Klägerin zu übernehmen. Nach § 5 BSHG setze die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe die Voraussetzung für die Gewährung bekannt werde. Notstände, denen der Hilfesuchende mit anderen Mitteln abgeholfen habe und an deren Stelle z.B. eine Schuldverpflichtung getreten sei, verpflichteten nicht zur Hilfeleistung. Die Sozialhilfe diene nicht dazu, einen Hilfesuchenden von seinen Schuldverbindlichkeiten zu befreien. Die Klägerin hätte nach dem Auszug aus der alten Wohnung entweder einen Termin mit der Hölderlinstraße vereinbaren oder sich unverzüglich unter Einschaltung des Sozialamtes um eine andere Lösung bemühen müssen. Dies habe sie versäumt. Eine teilweise Übernahme der Forderung ihres ehemaligen Vermieters als Sozialhilfemitteln komme nicht in Betracht.
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Am 05.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, sie habe – nachdem sie Mitte April 2001 Kenntnis von dem Umzug gehabt habe - umgehend Kontakt zur Hölderlinstrasse aufgenommen. Bis Anfang September habe man dort aber keine freien Termine gehabt, schon gar nicht innerhalb der nächsten beiden Wochen. Dies habe sie dem Sozialamt auch telefonisch mitgeteilt. Sie habe deshalb unter Zeitdruck die Wohnung unrenoviert hinterlassen müssen. Der im August 2000 schriftlich zugesicherte Renovierungsanspruch sei aus Zeitgründen nicht zum Tragen gekommen. Deshalb habe sie den Anspruch als Pauschale zur Schuldenbegleichung beantragt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 20.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin auf Übernahme einer Renovierungspauschale für die Wohnung B. stattzugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Gericht hat darüber Beweis erhoben, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Stützpunkt Hölderlinstraße bis auf absehbare Zeit keine Termine frei hat und deshalb die Auszugsrenovierung für die Wohnung B. nicht durchführen kann, durch Vernehmung des Herrn F. G. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Landeshauptstadt Hannover haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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Zwar gehören zu den Kosten der Unterkunft und damit zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 12 Abs. 1 BSHG, zu dessen Übernahme der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist (BVerwG, Urt. vom 30.04.1992, - 5 C 26.88 -, NDV 1993, 24 f; OVG Berlin, Beschl. vom 17.05.1985 – 6 M 10/85 -, NDV 1986, 407 f.). Deshalb gehören auch die Kosten für eine Auszugsrenovierung zum notwendigen Lebensunterhalt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt war (Hofmann in: LPK-BSHG, § 21 Rdnr. 46).
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Der Umzug der Klägerin von der Wohnung B. in die Wohnung D. war ohne Zweifel sozialhilferechtlich gerechtfertigt. Die Landeshauptstadt Hannover als früher örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin hatte der Klägerin deshalb auch bereits am 02.08.2000 mitgeteilt, dass die Kosten einer Auszugsrenovierung ebenso wie die Umzugskosten übernommen werden. Die Klägerin ist mehrfach – zuletzt am 13.06.2001 – darauf hingewiesen worden, dass sie sich , sofern sie die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchführen könne, an den Stützpunkt Hölderlinstraße wenden möge.
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Die Klägerin hat von dieser Zusage jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie begehrt stattdessen nunmehr die Verpflichtung der Beklagten, ihr im Hinblick darauf, dass ihre ehemalige Vermieterin die Auszugsrenovierung durch eine Malerfirma hat ausführen lassen und ihr die Kosten in Rechnung stellt, eine Renovierungskostenpauschale zu gewähren.
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Auf eine Renovierungskostenpauschale besteht jedoch kein Anspruch. Die Klägerin kann allenfalls einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung geltend machen.
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Soweit es sich bei der Forderung der früheren Vermieterin um Schönheitsreparaturen handelt, steht dem Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Kosten durch den Sozialhilfeträger aber entgegen, dass sie sich mit dem Begehren, die Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung durch eine Malerfirma zu übernehmen, erst am 10.12.2001 an die Beklagte gewandt hat, zu einem Zeitpunkt also, als diese Arbeiten längst ausgeführt worden waren. Deshalb steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass sie die Übernahme einer Schuldverbindlichkeit begehrt. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe.
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Nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sogen. „Kenntnisgrundsatz“). Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es – zumindest grundsätzlich – ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt sonach auch davon ab, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht. Deshalb hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ betont (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 – 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59 ff., 62, 63 und vom 23.06.1994 – 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff., 140, 141 jeweils m.w.N.).
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Der Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit geleistet wird, sondern einen tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarf erfordert, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von ihm werden in zwei Fallgestaltungen Ausnahmen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen. Diese beiden Ausnahmen von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs in den genannten Fallgestaltungen können allerdings nur zum Zuge kommen, nachdem der Sozialhilfeträger die Kenntnis von der Notlage des Hilfe Suchenden erlangt hat, von der nach § 5 BSHG das Einsetzen der Sozialhilfe abhängt (vgl., BVerwG, Urt. vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff., 141, m.w.N.). Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten habe. Rechtzeitig Hilfe leisten könne der Sozialhilfeträger jedoch erst, nachdem er Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt habe. Eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden habe, schließe jedoch den Sozialhilfeanspruch aus (BVerwG., a.a.O., m.w.N).
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Von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, sie habe dem Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover umgehend mitgeteilt, dass der Stützpunkt Hölderlinstraße keine freien Termine habe und deshalb die Auszugsrenovierung nicht durchführen könne, hat sich das Gericht nicht überzeugen können.
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Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass die Klägerin eine entsprechende Mitteilung, die der Landeshauptstadt Hannover die Kenntnis i.S.d. § 5 BSHG von einem fortbestehenden Bedarf hätte vermitteln können, gemacht hat. Dort findet sich weder ein Schreiben der Klägerin, in dem sie mitteilt, der Stützpunkt Hölderlinstraße könne die erforderliche Auszugsrenovierung nicht durchführen, noch ist in einem der zahlreichen Telefonvermerke festgehalten, dass die Klägerin eine entsprechende Mitteilung gemacht hätte.
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Die Beweisaufnahme hat nichts anderes ergeben. Der Zeuge G. konnte sich zwar noch daran erinnern, dass er die Klägerin zum Umzug aufgefordert hat und dass es dabei Probleme gegeben hat. Auch an eine Mitteilung der Klägerin, dass der Stützpunkt Hölderlinstraße keine Termine frei hat, konnte sich der Zeuge nach seinem Bekunden noch erinnern. Allerdings konnte er nicht mehr sagen, wann diese Mitteilung erfolgt ist und ob sie im Zusammenhang mit dem Umzug oder mit der Auszugsrenovierung erfolgt ist.
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Durch die Aussage des Zeugen G. hat sich die Behauptung der Klägerin, sie habe die Landeshauptstadt Hannover bereits darüber informiert, dass der Stützpunkt Hölderlinstraße bis Juli oder August 2001 keine freien Termine habe, nachdem festgestanden habe, dass sie die Wohnung in der D. bekommen sollte und sie sich an den Stützpunkt Hölderlinstraße gewandt habe – dass muss Ende des Jahres 2000 gewesen sein – nicht bestätigt. Die Folgen dieser Nichterweislichkeit muss die Klägerin tragen.
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Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Arbeiten, die in der Wohnung B. durchgeführt worden sind, offenbar nicht ausschließlich um Schönheitsreparaturen handelt. Nach dem Schreiben der H. vom 23.05.2001 mussten vielmehr auch Schäden beseitigt werden.
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Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Reparaturen bzw. Renovierungen, die über Schönheitsreparaturen hinausgehen, besteht aber ohnehin nicht (BVerwG, Beschl. vom 03.06.1996 – 5 B 24/97, info also 1997, 211).
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Schönheitsreparaturen sind nur diejenigen Instandhaltungskosten, die zur Beseitigung eines verschlechterten Aussehens der Mieträume erforderlich sind, soweit die Veränderung durch einen normalen vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind. Es geht also nur um die Beseitigung solcher Mängel, die durch das normale Abwohnen hervorgerufen werden, nicht um die Beseitigung von sonstigen Mängeln. Kosten für weitergehende Reparaturen, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören grundsätzlich nicht zu dem Bedarf, den ein Hilfebedürftiger als Unterkunftsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe geltend machen kann. Notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht ( vgl. dazu Urteil der Kammer vom 15.02.2000 - 3 A 7719/98 -).
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Da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO die Kosten des nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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