Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 2631/03

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. beendete am 13. Juni 2003 erfolgreich ihre bei der Stadt S., der Antragstellerin, durchgeführte Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Im Frühjahr 2003 ist die Beteiligte zu 1. zum Mitglied der aus einer Person bestehenden Jugend und Auszubildendenvertretung der Antragstellerin gewählt worden. Mit einem Schreiben vom 28. Mai 2003 hat die Beteiligte zu 1. unter Hinweis auf
§ 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
- NPersVG - ihre Weiterbeschäftigung bei der Antragstellerin verlangt.

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Im Hinblick auf das Weiterbeschäftigungsverlangen wird die Beteiligte zu 1. gegenwärtig im Sachgebiet Feuerwehr und Wahlen des Fachbereichs 3 der Antragstellerin überplanmäßig zur Unterstützung eines nach VergGr. Vc/Vb BAT eingruppierten Sachbearbeiters beschäftigt.

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Mit dem am 25. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag beansprucht die Antragstellerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welches durch das Weiterbeschäftigungsverlangen zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. begründet worden ist.

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Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrags geltend, dass die Beteiligte zu 1. keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, weil der Stellenplan der Stadt S. im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keine freie und unbefristet besetzbare Vollzeit-Planstelle ausweise. Alle ausgewiesenen und genehmigten Planstellen für Verwaltungsfachangestellte seien besetzt. Die Antragstellerin legt eine Übersicht über die Angestelltenstellen der Vergütungsgruppen (VergGr.) II bis VII BAT vor. Darin hat sie die jeweilige Gesamtzahl der Stellen der VergGr. VIII bis Vc/Vb BAT untergliedert in verwaltungsfremde Stellen und Stellen im Verwaltungsbereich. Ferner legt die Antragstellerin eine Aufstellung über die tatsächliche Besetzung von Angestelltenstellen in den vier Fachbereichen ihrer Stadtverwaltung vor. Diese Aufstellung hat die Antragstellerin auf die von ihr so bezeichneten Stellen im Verwaltungsbereich beschränkt.

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Dazu trägt die Antragstellerin vor: Von den in der Stellenübersicht ausgewiesenen 97,03 Stellen der VergGr. VIII bis Vc/Vb BAT seien 54,33 Stellen dem verwaltungsfremden Bereich zuzuordnen. Es verblieben danach nur 42,70 Stellen, die von Verwaltungsfachangestellten besetzt werden könnten. Diese seien ausweislich der vorgelegten Aufstellung entweder besetzt oder wegen befristeter Arbeitszeitreduzierung bzw. wegen Beurlaubung vorübergehend nicht oder teilweise nicht besetzt. Die sich daraus ergebenden freien Stellenanteile ließen sich unbefristet besetzbaren Planstellen nicht gleichsetzen. Da sich der Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1. aber nur auf ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis beziehen könne, stehe der von ihr begehrte Vollzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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das zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. durch deren Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

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Die Beteiligte zu 1. beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Beteiligte zu 1. meint, dass die formellen Voraussetzungen für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin nicht vorlägen, denn die Antragstellerin habe entgegen § 58 Abs. 1 NPersVG der Beteiligten zu 1. nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitgeteilt, dass sie beabsichtige, sie nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Das diesbezügliche Schreiben der Antragstellerin vom 18. Juli 2002 sei allgemein gehalten und habe sich an alle Ausgebildeten gerichtet. Es habe seine Schutzfunktion auch nicht erfüllen können, weil sie, die Beteiligte zu 1., erst am 13. März 2003 zur Jugendvertreterin gewählt worden sei.

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Die Beteiligte zu 1. macht geltend, dass die zur Antragsbegründung vorgelegte Stellenübersicht unter Nr. 101.1.2 eine freie Stelle ausweise. Der Stelleninhaber befinde sich seit Januar 2003, vorerst befristet bis Januar 2005, im Ruhestand. Die Stelle Nr. 201.1.1 sei mindestens bis zum 31. Juli 2004 nur zur Hälfte besetzt. Dasselbe gelte für die von Frau G. bis zum 31. August 2006 nur zur Hälfte besetzte Stelle der VergGr. Vc/Vb BAT und für die bis zum 1. Januar 2005 nur zur Hälfte besetzten Stellen Nr. 304.2.1 und 104.2.1. Die Stelle 201.1.0 sei ab 1. August 2003 mit einer Verwaltungsfachangestellten, die gemeinsam mit ihr die Ausbildung abgeschlossen habe, aber nicht Mitglied der Jugendvertretung sei, besetzt worden, ohne dass die Kriterien für diese Personalentscheidung erkennbar seien. Die Stelle 101.1.1 sei mit zwei Teilzeitkräften besetzt und im Übrigen ständig im Umfang von 18,5 Stunden frei.

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Die Beteiligte zu 1. trägt ferner vor, dass nach dem im November 2002 erstellten Bericht zum Stellenplan 2003 von 113,06 erforderlichen Angestelltenstellen lediglich 105,78 besetzt werden sollten. Insoweit könne die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch einfache organisatorische Maßnahmen möglich gemacht werden, ohne dass ein neuer Arbeitsplatz geschaffen werden müsse.

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Der Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. stellen keinen Antrag.

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Der Beteiligte zu 2. vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. gegenüber den beiden mit ihr ausgebildeten Verwaltungsfachangestellten benachteilige. Diesen habe die Antragstellerin jeweils befristete Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 angeboten, während sie die Beteiligte zu 1. auf einem in der vorgelegten Übersicht nicht vorgesehenen Arbeitsplatz einsetze und über ihre Weiterbeschäftigung erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheiden wolle.

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Die Antragstellerin habe ferner eine neue Stelle geschaffen, die vorerst nur zur Hälfte mit der Angestellten Frau G. besetzt werden solle. Im Fachbereich 1 sei die Stelle 104.1.1 derzeit ohne Stelleninhaberin und bislang nur mit beurlaubten Mitarbeiterinnen, die befristete Zusatzverträge mit geringer Stundenzahl hätten, besetzt gewesen. Dasselbe gelte für die befristet besetzte Stelle 204.1.0, deren Stelleninhaberin beurlaubt sei und mit Zusatzvertrag auf der Stelle 104.1.1 im Umfang von 12 Stunden arbeite. Die Inhaberin der Stelle 101.1.1 sei derzeit beurlaubt, diese Stelle sei für die Dauer des Urlaubs mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt. Auch die Inhaberin der Stelle 201.1.1 befinde sich derzeit in Beurlaubung, arbeite aber mit Zusatzvertrag 19,5 Stunden wöchentlich, so dass diese Stelle nur zu 50 % besetzt sei. Im Fachbereich 3 sei eine Stelle der VergGr. VII BAT mit 19,25 Stunden aufgeführt. Diese sei nicht besetzt und werde auch nicht für eine beurlaubte Person vorgehalten. Der Inhaber der Stelle 101.1.2 sei schwerbehindert und befinde sich seit Anfang 2003 vorerst befristet im Ruhestand. Der Inhaber der Stelle 105.1.2 werde ab Januar 2006 die freie Phase der Altersteilzeit antreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin und der Beteiligten nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug.

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II. Der Antrag ist zulässig.

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Die Zulässigkeit des Antrags bestimmt sich nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - und den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Absicht, die Beteiligte zu 1. nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, bereits im Juli 2002 kundgetan hat, als die Beteiligte zu 1. erst Ersatzmitglied der Jugendvertretung war. Selbst wenn die Mitteilung des Arbeitgebers nur dann wirksam wäre, wenn sie einem (bereits) gewählten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abgegeben wird, würde eine unterlassene Mitteilung nach § 9 Abs. 5 BPersVG und § 58 Abs. 5 NPersVG nicht die Zulässigkeit des Auflösungsantrages berühren.

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Der Antrag ist aber nicht begründet.

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Es liegen keine ausreichenden Tatsachen dafür vor, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden könnte.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG normierte und von § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG übernommene Begriff der Unzumutbarkeit nicht nur Umständen Rechnung trägt, die in den persönlichen Eigenschaften und dem Verhalten des Mitglieds der Jugendvertretung liegen; eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst ist auch dann gegeben, wenn dem früheren Auszubildenden kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, weil zum Beispiel keine besetzbare Stelle im haushaltsrechtlichen Sinne vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985, BVerwGE 72, 154 [157 ff.]). Denn es ist dem öffentlichen Arbeitgeber nicht zuzumuten, zur Ermöglichung der Weiterbeschäftigung eines Ausgebildeten von zwingenden Vorgaben des Haushaltsrechts abzuweichen.

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Bei der Beurteilung dessen, was zumutbar ist, muss berücksichtigt werden, dass eine vollständig ausbildungsgerechte und alle beruflichen Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten eröffnende Weiterbeschäftigung oft nicht möglich sein wird, so dass insoweit auch gewisse Abstriche zulässig sind.

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Angesichts der tarifrechtlichen Einordnung von Verwaltungsfachangestellten nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a BAT) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie der Anlage 3 BAT (Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungsdienst) bedeutet dieses im Fall der Beteiligten zu 1., dass eine Beschäftigung in Betracht kommt, auf Grund derer sie in die VergGr. VIII bis Vc bzw. Vb (Fallgruppen 3 und 4) eingruppiert ist. Allerdings muss es sich dabei um eine Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer und im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses handeln; die von der Antragstellerin nur für möglich gehaltene befristete Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf, mag sie auch die Aussicht auf weitere Einsatzmöglichkeiten erschließen, reicht in Anbetracht des Schutzzwecks der §§ 9 Abs. 2 BPersVG, 58 Abs. 2 NPersVG, ein Abdrängen des Mitglieds einer Jugendvertretung in mindere Positionen zu verhindern, nicht aus (BVerwG, a.a.O., S. 157 f.).

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Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte muss der öffentliche Arbeitgeber im Verfahren nach den §§ 9 Abs. 4 BPersVG und 58 Abs. 4 NPersVG darlegen, dass ihm in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des unmittelbaren Anschlusses an die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BVerwG, Beschluss v. 15.10.1985, a.a.0. S. 160; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.3.1997 - 18 L 6195/95 -), hier also am 13. Juni 2003, eine geeignete Stelle für die Dauerbeschäftigung einer Verwaltungsfachangestellten nicht zur Verfügung stand, wenn er den Auflösungsantrag mit Erfolg auf eine haushaltsrechtliche Unzumutbarkeit stützen will. Hierfür trägt er nach ständiger Rechtsprechung die materielle Beweislast. Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

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Dass im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Stadt S. kein Arbeitsplatz, also keine Stelle im arbeitsorganisatorischen Sinne für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. vorhanden war, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch in Anbetracht der universellen Einsetzbarkeit einer Verwaltungsfachangestellten im Bereich einer Stadtverwaltung wahrscheinlich.

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Nach dem von der Antragstellerin dargelegten Sachverhalt lässt sich auch nicht feststellen, dass am 13. Juni 2003 nach Maßgabe des Stellenplanes der Stadt S. eine beschäftigungsgeeignete und besetzbare Stelle nicht vorhanden war und damit die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel für die tarifliche Vergütung der Beteiligten zu 1. zum Zweck ihrer Weiterbeschäftigung auf Dauer nicht zur Verfügung standen. Denn der mit der Antragsbegründung vorgelegten Stellenübersicht ist zu entnehmen, dass mehrere Angestelltenstellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. nicht besetzt waren. Dabei handelt es sich im Fachbereich 1 um die Stelle Nr. 101.1.2 und eine Stelle der VergGr. Vc ohne Nr. (frühere Stelleninhaberin H.) sowie im Fachbereich 4 um die Stelle 402.5.1. Außerdem waren mehrere Vollzeitstellen mit Teilzeitbeschäftigten nur zur Hälfte besetzt (Stellen Nr. 104.2.1, 201.1.1, 304.2.1 sowie eine weitere Stelle im Fachbereich 1 ohne Nr. [H. G.]), wobei sich die Teilzeitbeschäftigung in zwei Fällen bis Mitte bzw. Ende des Jahres 2006 erstreckt (Stellen Nr. 104.2.1 und ohne Nr. [H. G.]). Zwar muss der Antragstellerin - abweichend von den für die Landesverwaltung geltenden Allgemeinen Bestimmungen zum Landeshaushalt 2002/2003 - für eine Vollzeitbeschäftigung der Beteiligten zu 1. eine ganze Angestelltenstelle zur Verfügung stehen. Allerdings bestimmen die Einzelvorschriften zu § 6 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - (RdErl. des MI v. 26.2.1974, Nds. MBl. S. 465, zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. Juli 2003, Nds. MBl. S. 532) in Abweichung von dem Grundsatz des Gemeindehaushaltsrechts, dass jede Stelle nur mit einer Person besetzt werden darf, unter Nr. 3.4, dass es unter anderem zulässig ist, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften eine Stelle für zwei Teilzeitkräfte zu verwenden. Aus diesem Grund ist es haushaltsrechtlich nicht zwingend erforderlich, mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigte Angestellte weiterhin auf einer vollen Angestelltenstelle zu führen.

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Es trifft zwar zu, dass Stellen und Stellenanteile, die für befristet beurlaubte oder teilzeitbeschäftigte Angestellte frei gehalten werden müssen, nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 29.1.1998 - 5 A 825/97. Hi -) für eine Dauerbeschäftigung des ausgebildeten Jugendvertreters nicht zur Verfügung stehen. Das bedeutet aber noch nicht, dass es zur Darlegung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ausreicht, nur darauf zu verweisen, dass alle freien Stellen bzw. Stellenanteile im "Verwaltungsbereich" für vorübergehend beurlaubte, teilzeitbeschäftigte oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende Angestellte freigehalten werden müssten, damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für deren uneingeschränkte Weiterbeschäftigung nach Auslauf der Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung oder des Rentenbezugs sichergestellt seien.

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Insoweit bezieht sich die Darlegungslast des öffentlichen Arbeitgebers nicht nur auf die Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen nominell für die Rückkehr zur (Voll-) Beschäftigung vorgehalten wird und deshalb über Jahre hinaus blockiert sind. Vielmehr muss er darlegen, dass das Freihalten der Stellen im Zeitpunkt des Stichtages haushaltsrechtlich notwendig ist; ihn trifft daher eine in diesem Punkt erhöhte Darlegungslast (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.2.2000 - 18 L 1717/98 -). Eine Weiterbeschäftigung der ausgebildeten Jugendvertreterin bzw. des Jugendvertreters verstößt nämlich nur dann gegen den Haushaltsplan, wenn zeitnah absehbar ist, dass die freien Stellen oder Stellenanteile in absehbarer Zeit unabweisbar für andere planmäßige Personalausgaben benötigt werden. Das ist jedoch zum Beispiel nicht der Fall, wenn schon im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses absehbar ist, dass bestimmte andere Angestellte derselben Beschäftigungsdienststelle vor oder gleichzeitig mit der Rückkehr von Beurlaubten oder mit dem Ablauf von Arbeitszeitermäßigungen in den Ruhestand treten werden. In diesem Fall wäre aus der Sicht des Stichtages der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 13. Juni 2003 eine uneingeschränkte Anschlussbeschäftigung für die Beurlaubten bzw. Teilzeitbeschäftigten gegeben (vgl. OVG Lüneburg, ebd.).

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Dieser erhöhten Darlegungslast ist die Antragstellerin auch bei der diesbezüglichen Erörterung der Rechtssache in der öffentlichen Anhörung nicht nachgekommen. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es bei einer Prognose am 13. Juni 2003 nicht möglich war, die Beschäftigung der Beteiligten zu 1. auf einer der wegen Beurlaubung, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Teilzeitbeschäftigung freigehaltenen Stellen haushaltsrechtlich durch das absehbare Freiwerden einer anderen Stelle, sei es durch Eintritt einer oder eines Angestellten in den Ruhestand oder durch Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, abzusichern. Die Antragstellerin verfügt über insgesamt 113,06 Stellen für Angestellte im Haushaltsjahr 2003 (Bericht zum Stellenplan 2003 Stand: November 2002). Aus dieser Zahl ergibt sich ein Beschäftigungsvolumen innerhalb der VergGr. VIII bis Vb/Vc von 97,03 Stellen. Zwar ist der Stellenplan der Antragstellerin im Haushaltsjahr 2003 nicht vollständig ausgelastet. Vielmehr folgt aus dem Bericht zum Stellenplan vom November 2002 für das Haushaltsjahr 2003 eine prognostizierte Planauslastung von voraussichtlich 105,78 Stellen, was einer Nichtauslastung in Höhe von ca. 6,4 % entspricht. Angesichts der dennoch verbleibenden Größe des Beschäftigungsvolumens liegt aber die Annahme nahe, dass innerhalb der VergGr. VIII bis Vb/Vc ständig einzelne Stellen zu bestimmten feststehenden Zeitpunkten frei werden, weil die Stelleninhaber in den Ruhestand treten und Altersrente in Anspruch nehmen.

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Dem lässt sich von Seiten der Antragstellerin auch nicht mit dem Argument begegnen, eine solche Vorausbeurteilung würde die Entschließungsfreiheit des Rates der Stadt S. für die kommenden Haushalte unzulässig einengen. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Rat mit einer zukünftig wegen Eintritts des Stelleninhabers in den Ruhestand frei werdenden Stelle nicht mehr nach Belieben verfahren kann, eine mittelbare Rechtsfolge der §§ 9 Abs. 2 BPersVG und 58 Abs. 2 NPersVG. Das Satzungsrecht der Antragstellerin ist gegenüber dergestalt begründeten individualrechtlichen Ansprüche von Angestellten auf Eingruppierung und Vergütung nach § 85 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsische Gemeindeordnung - NGO - nachrangig. Der Rat der Antragstellerin ist bei Erlass der Haushaltssatzung daran gebunden, alle im Haushaltsjahr zu erwartenden, gesetzlich begründeten und fälligen Ausgaben der Gemeinde vollständig festzustellen und zu veranschlagen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2 NGO, 8 Abs. 2 Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG -). Dazu gehören auch die auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhenden Ansprüche der Angestellten.

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Unabhängig davon ist die Antragstellerin ihrer Darlegungslast aus einem weiteren Grund nicht nachgekommen.

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Ihr Vortrag, wonach sie über keine freie Stelle im haushaltsrechtlichen Sinne für eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin verfüge, beschränkt sich nur auf die von ihr aufgezählten und in der Stellenübersicht teilweise näher beschriebenen 42,70 Stellen, welche sie zu dem von ihr so bezeichneten "Verwaltungsbereich" zählt. Dazu, ob und in welchem Umfang die übrigen insgesamt 54,33 Stellen der VergGr. VIII bis Vb/Vc besetzt oder freizuhalten sind, hat die Antragstellerin dagegen nichts vorgetragen, obwohl sie mit einem Schreiben des Gerichts vom 25. Juli 2003 darauf hingewiesen worden ist, dass sich ihre Darlegungen auf das gesamte, im Rahmen der Stellen dieser Vergütungsgruppen vorhandene Beschäftigungsvolumen erstrecken müssen.

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Die Beurteilung der haushaltsrechtlichen Zumutbarkeit im Sinne der §§ 9 Abs. 4 BPersVG und 58 Abs. 4 NPersVG lässt aber eine Unterteilung der Angestelltenstellen in "Verwaltungsstellen" und "verwaltungsfremde Stellen", wie sie in der Antragsbegründung vorgenommen wird, nicht zu. Der Stellenplan der Antragstellerin ist bezüglich der Stellen für Angestellte nach den mit der Anlage 1a BAT vorgegebenen Vergütungsgruppen gegliedert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GemHVO). Darüber, für welche Arbeitsplätze diese Stellen zu besetzen sind, trifft der Stellenplan dagegen keine generellen Aussagen. Schon aus diesem Grund ist ein haushaltsrechtliches Hindernis, für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. eine der zahlreichen Stellen aus dem "verwaltungsfremden" Bereich, zum Beispiel aus den Sachgebieten Schulen, Jugend, Sport sowie Stadtmarketing und Kultur, zu verwenden, nicht ersichtlich.

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Abgesehen davon liefe eine gewillkürte Unterteilung der Planstellen für Angestellte in bestimmte "Bereiche" dem Schutzzweck der §§ 9 Abs. 2 BPersVG, 58 Abs. 2 NPersVG zuwider. Dieser soll mit seinen objektiv nachprüfbaren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung verhindern, dass sich zwischen der Übernahme eines Mandats in der Jugend- und Auszubildendenvertretung einerseits und arbeitsrechtlichen Nachteilen des Mandatsträgers andererseits ein Zusammenhang ergeben kann.

34

Für die von der Antragstellerin vorgenommene Abgrenzung der sog. "inneren Verwaltung" (Rathaus) einer Kommunalbehörde von ihren "äußeren" Gliederungen (Büchereien, Bäder, Kindergärten, Werkstätten, Betriebshöfe usw.) gibt es dagegen keine objektiv festgelegten Kriterien. Einerseits können Aufgaben für Verwaltungsfachangestellte auch in "verwaltungsfremden Bereichen" wie kulturellen Einrichtungen (Stadtbüchereien, Museen, Theater usw.) oder Bau- und Betriebshöfen anfallen. Andererseits sind auch in typischen Sachgebieten der inneren Verwaltung (z.B. Bau- und Ordnungsverwaltung) Arbeitsplätze für Angestellte mit verwaltungsfremder Ausbildung (z.B. technische Angestellte) vorzufinden. Daran wird deutlich, dass die von der Antragstellerin gezogene Grenze zwischen dem "Verwaltungsbereich" und dem "verwaltungsfremden Bereich" fließend ist. Der Verlauf dieser Grenze hängt maßgeblich von einer wertenden Beurteilung des Schwerpunkts der Aufgabenerfüllung ab und kann daher nicht allgemein verbindlich festgelegt werden. Dieses wird insbesondere am Sachgebiet Schulen deutlich. Hier hat die Antragstellerin ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 11. August 2003 beigefügten Aufstellung offenbar alle, zumindest aber den größten Anteil der insgesamt 13,96 Angestelltenstellen als "verwaltungsfremd" kategorisiert, obwohl die Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben der Antragstellerin als Schulträgerin nur hinsichtlich der beschäftigten Schulsekretärinnen und Schulhausmeister dem "äußeren Bereich" der Stadtverwaltung zugeordnet werden kann, während die eigentliche Verwaltung der städtischen Schulen zum Kernbereich der Stadtverwaltung gehören dürfte.

 


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