Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 7272/03
Gründe
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I. Der minderjährige Antragsteller ist Schüler des Antragsgegners. Wegen eines Vorfalls am 15.12.2003, bei dem ein Mitschüler des Antragstellers von mehreren Schülern angegriffen und geschlagen wurde und an dem der Antragsteller unstreitig beteiligt war, lud der Schulleiter des Antragsgegners die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 15.12.2003 für den 18.12.2003 zu einer Klassenkonferenz ein, bei der über die Verhängung von Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der evtl. zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden sollte. Diese Klassenkonferenz fand am 18.12.2003 in Anwesenheit des Antragstellers und seiner Eltern statt. Die Klassenkonferenz beschloss, den Antragsteller an eine - nicht näher bestimmte - Schule derselben Schulform zu überweisen und hierzu die sofortige Vollziehung anzuordnen. Im Anschluss an die Konferenz teilte der Schulleiter des Antragsgegners dem Antragsteller und seinem Vater diese beiden Beschlüsse der Klassenkonferenz mündlich mit. Am Freitag, den 19.12.2003, dem letzten Schultag vor den Winterferien, erschien der Antragsteller nicht zur Schule. Hierzu gibt er an, er sei davon ausgegangen, dass ihm das Betreten der Schule mit sofortiger Wirkung verboten worden sei. Am 22.12.2003 erhob der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten schriftlich per Telefax Widerspruch bei dem Antragsgegner gegen den von diesem „unter dem 18.12.2003 ausgesprochenen Schulverweis ... unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung“.
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Am 23.12.2003 um 12.17 Uhr ist ein Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht eingegangen.
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Ebenfalls am 23.12.2003 um 15.25 Uhr teilte der Schulleiter des Antragsgegners den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch mit, dass die von der Klassenkonferenz am 18.12.2003 beschlossene Ordnungsmaßnahme der Genehmigung der Bezirksregierung Hannover bedürfe. Diese sei jedoch erst mit Schreiben vom 23.12.2003 beantragt worden, so dass die Maßnahme daher noch nicht als Verwaltungsakt wirksam sei.
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Diese Rechtsauffassung wiederholte der Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren noch einmal am 06.01.2004, zunächst fernmündlich und dann im Rahmen der schriftsätzlichen Antragserwiderung. Mit dieser Antragserwiderung beantragte der Antragsgegner, den Antrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen. Zur Begründung machte der Antragsgegner geltend, die von der Klassenkonferenz am 18.12.2003 beschlossene Ordnungsmaßnahme sei bislang weder in schriftlicher Form umgesetzt noch von der Bezirksregierung Hannover genehmigt worden. Die Mitteilung des Schulleiters vom 18.12.2003 sei damit bloß als unverbindliche Absichtserklärung zu werten. Die Genehmigung werde im Übrigen von der Bezirksregierung Hannover voraussichtlich auch nicht erteilt werden. Da es somit sowohl an einem schriftlichen Verwaltungsakt als auch an der erforderlichen Genehmigung wie auch an einer schriftlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen noch nicht wirksame Regelungen sei nicht statthaft.
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Die Bezirksregierung Hannover verweigerte inzwischen die Erteilung der Genehmigung zu der Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule derselben Schulform.
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Der Antragsteller hat den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsätzen vom 06.01.2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Dies sei geboten, weil der Antragsgegner durch die Erklärung seines Schulleiters vom 18.12.2003 die Einleitung des Verfahrens provoziert habe. Sein Rechtsschutzbegehren sei dann erst nachträglich durch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Antragsgegners gegenstandslos geworden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ordnungsmaßnahme und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich mündlich bekannt gegeben worden seien. Dass die erforderliche schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle, mache die Maßnahme zwar fehlerhaft, ändere jedoch nichts am Vorliegen eines Verwaltungsaktes und einer diesbezüglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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Der Antragsgegner hält demgegenüber an seinem Antrag, den Antrag des Antragstellers abzulehnen, fest. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil von Anfang an kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorgelegen habe und der Rechtsbehelf des Antragstellers deshalb schon bei Einleitung des Verfahrens unstatthaft und somit unzulässig gewesen sei.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.01.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
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Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache (objektiv) erledigt hat. Denn wenn ein Antragsteller, der zunächst einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatte, den Rechtsstreit später in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt, der Antragsgegner sich jedoch weigert, sich dieser Erledigungserklärung anzuschließen, ändert sich der Streitgegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und beschränkt sich auf die Feststellung, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache (objektiv) erledigt ist (vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.04.1992 - 6 S 435/92 - und vom 12.03.1996 - 1 S 2856/95 - jeweils zitiert nach juris Web). So liegt es hier.
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Der Rechtsstreit hat sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch tatsächlich (objektiv) erledigt; dies ist durch Beschluss festzustellen.
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Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Erhebung einer Klage oder eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (nach Rechtshängigkeit) eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klage- bzw. Antragsbegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage bzw. der Antrag deshalb für den Kläger bzw. Antragsteller gegenstandslos geworden ist (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Januar 2003, § 161 Rn. 9). Hierfür ist es jedenfalls unerheblich, ob die Klage oder der Antrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits begründet gewesen wäre; die Frage der Begründetheit spielt im Falle der Erledigung des Rechtsstreits allenfalls dann noch eine Rolle, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und im Rahmen der dann nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nach billigem Ermessen darauf abzustellen ist, wie der Rechtsstreit bei dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zu entscheiden gewesen wäre. Erledigung im vorgenannten Sinne tritt im Übrigen jedenfalls nicht ein, wenn das Ereignis, das dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzieht, es also gegenstandslos macht, vor dessen Rechtshängigkeit eintritt. Denn dann fehlt dem Rechtsschutzgesuch von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, so dass es von vornherein unzulässig ist. Inwieweit die anfängliche Zulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs ansonsten Voraussetzung für die Möglichkeit einer späteren prozessualen Erledigung des Rechtsstreits ist, ist auch zwischen den einzelnen Senaten des BVerwG umstritten. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung des BVerwG wohl nur dahingehend, dass die anfängliche Zulässigkeit einer Klage beim Streit um den Eintritt der Erledigung noch vom Gericht zu prüfen ist, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG m.w.N.). Besteht ein solches Feststellungsinteresse hingegen nicht, wird teilweise vertreten, die Feststellung der Erledigung scheide in jedem Fall aus, wenn die Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei, während teilweise auch vertreten wird, die anfängliche Zulässigkeit der Klage sei für die Feststellung der Erledigung grundsätzlich unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O.; im letztgenannten Sinne auch Clausing, a.a.O.). Allerdings gelten die auf ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezogenen Erwägungen ohnehin nur für das Klageverfahren und können nicht auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übertragen werden. Denn dieses ist auf Grund seines nur vorläufigen und summarischen Charakters nicht geeignet, eine verbindliche Klärung schwieriger Rechtsfragen herbeizuführen und somit dem Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 - DVBl. 1995, 520; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.1996, a.a.O. m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ist indes eine Besonderheit zu beachten: Denn als das Ereignis, das für den Antragsteller ausschlaggebend dafür gewesen ist, von seinem ursprünglichen Rechtsschutzgesuch Abstand zu nehmen, kommen hier nur entweder die Erklärung des Schulleiters des Antragsgegners vom Nachmittag des 23.12.2003 oder die im Wesentlichen gleichgerichteten Erklärungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, die diese am 06.01.2004 im gerichtlichen Verfahren abgegeben haben, in Betracht. Alle diese Ereignisse sind jedoch in jedem Fall nach Eingang des Rechtsschutzgesuchs bei Gericht am Mittag des 23.12.2003 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages des Antragstellers eingetreten. Maßgeblich ist mithin nicht, ob das „erledigende“ Ereignis als solches vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten ist; dies hier offenkundig der Fall. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Antragsgegners, welches der Antragsteller ursprünglich zum Anlass für die Erhebung seines Rechtsschutzgesuchs genommen hatte, eine zulässige Antragstellung ermöglicht hatte und ob die anfängliche Zulässigkeit des Antrages auch unter diesem Gesichtspunkt Voraussetzung für die Möglichkeit einer späteren prozessualen Erledigung des Rechtsstreits ist.
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Das Gericht schließt sich an dieser Stelle der Auffassung an, nach der die Feststellung der prozessualen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - abgesehen von dem Fall des Eintritts des erledigenden Ereignisses vor Rechtshängigkeit (s.o.) - regelmäßig nicht davon abhängig sein kann, ob die Klage oder der Antrag ursprünglich zulässig war (so auch BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, a.a.O., und Clausing, a.a.O.). Denn auch Fragen der Zulässigkeit können unter Umständen eine aufwendige Prüfung erfordern, die überflüssig ist, wenn feststeht, dass der Kläger bzw. Antragsteller an seinem Rechtsschutzgesuch gegenüber dem Beklagten bzw. Antragsgegner nicht mehr festhalten will.
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Dies gilt dann aber auch für die Frage, ob dem Antragsteller anfänglich ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Seite gestanden hatte oder ob sein Antrag statthaft gewesen ist. Auch diese Fragen können schwierig zu beantworten sein und müssen nicht mehr abschließend geklärt werden, wenn - wie hier - feststeht, dass der Antragsteller auf Grund des nach Eintritt der Rechtshängigkeit von der Behörde gezeigten Verhaltens oder von ihr abgegebener Erklärungen keine Veranlassung mehr sieht, an seinem Rechtsschutzgesuch festzuhalten, er sich also hiervon wieder lösen will. In einer solchen Situation erscheint es weder erforderlich noch sinnvoll, den Streit um die Frage, ob ursprünglich eine hinreichende Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bestanden hatte, im Rahmen eines Erledigungsstreites auszutragen.
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Dies ist insbesondere auch nicht zum Schutz der Behörde vor unnötigen Rechtsschutzverfahren angezeigt. Denn ihr steht es jedenfalls frei, sich der Erledigungserklärung des Antragstellers bzw. Klägers anzuschließen. Hat sie keine hinreichende Veranlassung zur Einleitung des Rechtsschutzverfahrens gegeben, werden ihr im Rahmen der dann zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auch billigerweise nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. §§ 155 Abs. 4, 156 VwGO). Gleiches gilt, wenn der Antrag bzw. die Klage aus anderen Gründen von Anfang an unzulässig - etwa weil nicht statthaft - gewesen sein sollte und dem Rechtsschutzgesuch deswegen ohne das erledigende Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Erfolg zu versagen gewesen wäre (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, warum sich die Behörde diesem Verfahren durch Verweigerung der Erledigungserklärung entziehen können sollte, sind nicht ersichtlich.
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Unterliegt die Antragsgegnerin danach im vorliegenden Erledigungsstreit, trägt sie hierfür gemäß § 154 Abs. 1 VwGO in jedem Fall die Kosten.
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An diesem Ergebnis würde sich im vorliegenden Fall im Übrigen wohl auch nichts ändern, wenn man die anfängliche Zulässigkeit des Antrages zur Voraussetzung für die Möglichkeit einer späteren Erledigung des Rechtsstreits machen würde. Denn der Antrag des Antragstellers dürfte hier ursprünglich statthaft gewesen sein, und er dürfte hierfür auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis gehabt haben.
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Die mündliche Mitteilung des Schulleiters des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller und dessen Vater über die Beschlüsse der Klassenkonferenz vom 18.12.2003 dürfte nämlich als Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - der Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG - und als Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu werten sein. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, in Ermangelung der Schriftform liege weder ein Verwaltungsakt noch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, und in Ermangelung der Genehmigung der Schulbehörde nach § 61 Abs. 7 NSchG sei die Ordnungsmaßnahme noch nicht wirksam geworden, verkennt er wohl, worauf der Antragsteller zu Recht hinweisen dürfte, den Unterschied zwischen der (äußeren) Wirksamkeit einer Maßnahme und ihrer Rechtmäßigkeit.
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Zwar ist es zutreffend, dass die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG gemäß § 61 Abs. 7 NSchG objektiv-rechtlich erst wirksam wird, wenn die Schulbehörde nachträglich ihre Genehmigung hierzu erteilt hat (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Kommentar, 20. Nachlieferung, September 2002, § 61 Erl. 10.2). Auch richtig ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall nur rechtmäßig ist, wenn das ihr zu Grunde liegende besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet wird.
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Jedoch kann die Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a.a.O., § 61 Erl. 7.2) nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erlassen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), also auch in dieser Form im Sinne von § 41 VwVfG bekannt gegeben werden, wodurch dann zunächst seine (äußere) Wirksamkeit eintritt (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Gleiches gilt für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch diese kann zunächst mündlich erlassen werden; sie ist lediglich rechtswidrig und auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO aufzuheben, wenn ihr keine hinreichende schriftliche Begründung des Sofortvollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beigefügt ist.
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Maßgeblich kommt es in diesem Zusammenhang daher darauf an, wie die betreffende behördliche Erklärung bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven, durchschnittlich rechtskundigen Empfängers zu verstehen ist, also ob ihr aus Sicht eines solchen Empfängers ein bestimmter Regelungsgehalt entnommen werden kann, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen, die es in der Hand hat, sich hinreichend unmissverständlich zu äußern.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte hier davon auszugehen sein, dass der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten die Erklärung des Schulleiters des Antragsgegners im Anschluss an die Klassenkonferenz vom 18.12.2003, wonach diese den Schulverweis des Antragstellers und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme beschlossen habe, als Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im o.g. Sinne und die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung verstehen durften. Das Bestehen des Genehmigungserfordernisses und dessen Wirkungen wie auch das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des Sofortvollzugsinteresses mussten die Antragsteller demgegenüber wohl nicht kennen. Konnten sie mithin zunächst davon ausgehen, dass die Ordnungsmaßnahme bereits jetzt mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden sollte, hatte der Antragsteller auch hinreichenden Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens, zumal der Antragsgegner jedenfalls bis zum Eingang des Antrages des Antragstellers bei Gericht seine Rechtsauffassung gegenüber dem Antragsteller trotz seines Fehlens im Unterricht am 19.12.2003 und seines Widerspruchsschreibens vom 22.12.2003, soweit feststellbar, nicht hinreichend klargestellt hatte.
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Ausgehend von diesen Erwägungen wäre die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO schließlich wohl ebenfalls zu Lasten des Antragsgegners ausgegangen, weil er hinreichend Veranlassung zur Erhebung des Antrages des Antragstellers gegeben haben dürfte (vgl. § 156, aber auch § 155 Abs. 4 VwGO).
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