Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 3412/02
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten seines Brillengestells in Höhe von 10,23 € aus Mitteln der Sozialhilfe.
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Der am 01.09.1959 geborene Kläger, der vom 01.03.2001 bis 31.12.2003 als Busfahrer beschäftigt gewesen ist, wandte sich mit Schreiben vom 13.02.2002 - eingegangen am 16.02.2002 - an die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Rinteln und bat um Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines neuen Brillengestells. Dazu legte er eine augenärztliche Verordnung des Arztes für Augenheilkunde X. vom 05.02.2002 über die Verordnung von zwei Gläsern für eine Folgebrille vor und erklärte, dass er eine neue Brille benötige und nicht in der Lage sei, die Kosten für das Brillengestell aus eigenen Mitteln und Einkommen aufzubringen. Sein Einkommen liege kaum über dem Sozialhilfeniveau. Aus eigener Tasche werde er die notwendige Entspiegelung der Brillengläser zahlen, darauf habe er sich bereits finanziell eingerichtet.
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Mit Bescheid vom 20.02.2002 lehnte die Stadt Rinteln die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für ein neues Brillengestell im Namen ab. Nach § 37 BSHG und den Hinweisen zur Sozialhilfe (Randziffer 37.2.82) könne zwar für ein Brillengestell ein Betrag bis zu 10,22 € anerkannt werden. Ausgehend von dem Einkommen des Klägers, so wie es sich aus der Lohnabrechnung vom Dezember 2001 ergebe, verfüge der Kläger über finanzielle Mittel die den sozialhilferechtlichen Bedarf überstiegen und habe daher keinen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für ein neues Brillengestell.
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Dagegen erhob der Kläger am 19.03.2002 Widerspruch.
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Dem Widerspruch fügte er eine Ablichtung des Zahlungsbeleges vom 26.02.2002 über die neue Brille bei. Zwischenzeitlich habe er sich das Brillengestell selbst gekauft und die verordneten Gläser einsetzen lassen. Für das Brillengestell und die Entspiegelung der beiden Gläser habe er insgesamt 86,95 € bezahlt. Von dem Sozialamt begehre er weiterhin die Übernahme des Betrages von 11 €. Dieser Betrag sei für die Anschaffung einer neuen Brille anzusetzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002, dem Kläger zugestellt am 29.06.2002, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 29.07.2002 Klage erhoben.
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Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beihilfe zustehe.
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Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung beantragt,
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den Bescheid der Stadt Rinteln vom 20.20.02 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.06.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine einmalige Beihilfe in Höhe von 10, 23 Euro für die Anschaffung eines neuen Brillengestells zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er nochmals darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über übersteigendes Einkommen verfüge und bereits aus diesem Grunde die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe ausgeschlossen sei. Der Kläger sei in der Lage seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst zu decken. Dies habe er letztlich auch getan indem er sich die Brille bereits selbst beschafft habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich.
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Der Anspruch auf Sozialhilfe – hier die Gewährung von Krankenhilfe nach den Bestimmungen des BSHG – kann nur insoweit in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, als der Träger der öffentlichen Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d.h. regelmäßig bis zur letzten behördlichen Entscheidung (vgl. auch BVerwGE 25, 307 [308]; 39, 261 [264]). Das beruht darauf, dass es sich bei der Gewährung von Sozialhilfe in der Regel um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind.
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Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (27.06.2002) ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten des Brillengestells aus Mitteln der Sozialhilfe zusteht.
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Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung der §§ 1, 27 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1, 37 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetzes - BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. 2975) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (BGBl I Seite 1946) liegen nicht vor.
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Nach § 1 BSHG umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Zur Hilfe in besonderen Lebenslagen zählt auch die Krankenhilfe (§ 27 Abs. 1. Nr. 2 i.V.m. §§ 36 ff. BSHG). Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden gemäß § 37 Abs. 1 BSHG Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
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Zwar bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Kapitels, Fünfter Abschnitt, Erster Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem Brillengestell umfasst.
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Dies schließt indes die Übernahme der Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe nicht aus.
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Nach der Rechtsprechung der Kammer und der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. vom 16.05.2001 - 4 PA 1168/01 -) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG n i c h t , dass Sozialhilfe nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen. Die Regelung steht der Übernahme (restlicher) Kosten nicht entgegen. Der Wortlaut der Regelung, dass Leistungen der Krankenhilfe den Leistungen „entsprechen“, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden, bedeutet nicht, dass Sozialhilfe - nur - in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus der am Sinn und Zweck der Regelung bzw. den unterschiedlichen Strukturprinzipien der Leistungen der Sozialhilfe und derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung orientierten Auslegung der Regelung. Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Teilleistungen geregelt sind und damit ein dem Versicherten verbleibender Eigenanteil vorgesehen ist, dessen Finanzierung dem Versicherten - ausgehend von seinen finanziellen Verhältnissen - obliegt, ist die Hilfeleistung im Sozialhilferecht so bemessen, dass der Hilfebedürftige, der anders als die Mehrzahl der Versicherten über weitergehenden finanziellen Mittel nicht verfügt, den sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. auch Nds.OVG, Beschl. v. 30.11.1998 - 4 M 4495/98 - FEVS 49, 405 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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Die Leistungen der Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfassen damit grundsätzlich auch die Übernahme der notwendigen Kosten eines einfachen Brillengestells. Hinsichtlich der Höhe der „notwendigen Kosten“ eines Brillengestells hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.06.1998 - 4 L 1857/98 -, im Anschluss an eine Entscheidung der 3. Kammer des Gerichts (Az. 3 A 5219/97) einen Betrag bis zu 40,00 DM (20,45 €) für angemessen erachtet.
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Umfassen die Leistungen der Krankenhilfe damit zwar grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten des Brillengestells in Höhe von 10, 23 €, so steht dem Kläger ein Anspruch gleichwohl nicht zu.
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Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls scheitert der Anspruch daran, dass sich der Kläger das Brillengestell bereits 14 Tage nach Äußerung seines Sozialhilfebegehrens, am 26.02.2002 aus eigenen Mitteln, nämlich seinem Einkommen beschafft hat. Da der Kläger gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass die Entscheidung dringlich ist und auch im Übrigen keine durchgreifende Gründe vorliegen aufgrund derer es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein könnte, die abschließende Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, muss sich der Kläger im vorliegenden Einzelfall den Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs entgegenhalten lassen.
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Zwar hatte sich der Kläger am 13.02.2002 an die im Namen und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Rinteln gewandt und die Übernahme der Kosten eines neuen Brillengestells geltend gemacht. Und mit Bescheid vom 20.02.2002 hatte die Stadt Rinteln diesen Antrag abgelehnt. Bereits am 26.02.2002 - und noch vor Erhebung des Widerspruchs am 19.03.2002 - hat sich der Kläger das Brillengestell aber aus eignen Mitteln beschafft, so dass der Bedarf für die Gewährung von Sozialhilfe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits weggefallen war.
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Der Wegfall des Bedarfs kann hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.04.1992, 5 C 12.87, abgedruckt in NDV 1992 Seite 337 ff) bleibt der Wegfall des Bedarfs vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers nur dann unberücksichtigt, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Ob es dem Hilfesuchende zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der einzelfallabhängigen Beurteilung, ob und innerhalb welcher Zeitspanne es dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, zunächst die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, ist von der vorrangigen Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass der Sozialhilfeträger die Hilfe rechtzeitig gewähren kann. Eine sofortige Hilfeleistung kann nur in Eilfällen erwartet werden.
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Ausgehend davon muss sich der Kläger den Wegfall des Bedarfs entgegenhalten lassen, denn es lagen keine Gründe vor, aufgrund derer es ihm unzumutbar war, zunächst die abschließende Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Widerspruchsverfahren abzuwarten.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger selbst erst am 16.02.02 an das Sozialamt gewandt hat, obwohl ihm die neuen Brillengläser bereits unter dem 05.02.2002 ärztlich verordnet worden waren. Auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2002 hat der Kläger erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist, am 19.03.2002 und nachdem er das Brillengestell bereits am 26.02.2002 erworben hatte, erhoben.
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Zwar steht es dem Kläger frei, die Widerspruchsfrist auszuschöpfen und den Widerspruch erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist zu erheben. Trägt er selbst aber in dieser Weise maßgeblich zur Verzögerung der Bearbeitung seines Hilfegesuchs bei und beseitigt er anschließend die sozialhilferechtliche Notlage selbst, noch bevor er Widerspruch erhoben und der Sozialhilfeträger die Möglichkeit hatte sein Begehren in angemessener Frist abschließend zu bescheiden, so kann er gegenüber dem Einwand des Wegfalls nicht geltend machen, der Sozialhilfeträger habe die Bescheidung seines Begehrens verzögert. Damit, dass er gezwungen gewesen sei, sich das Brillengestell selbst zu besorgen, weil der Sozialhilfeträger sein Begehren nicht rechtzeitig beschieden habe, kann der Kläger in dieser Situation nicht gehört werden. Er muss sich die selbst verantwortete Verzögerung der Bearbeitung und die darin liegende Verletzung seiner Obliegenheitspflicht entgegenhalten lassen.
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Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.02.2002 noch nach Erlass des Bescheides am 20.02.2002 und im weiteren Verwaltungsverfahren hat der Kläger zudem geltend gemacht, dass eine sofortige Hilfeleistung notwendig ist oder sonstige Umstände vorliegen, aufgrund derer es ihm nicht zumutbar gewesen sein könnte, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten.
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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die vorhandene Brille des Kläger z.B. aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Sehleistung für den Übergang d.h. bis zur Anschaffung der neuen Brille nicht mehr ausreichte, so dass der Kläger auf die sofortige Anschaffung der neuen Brille zwingend angewiesen war. Anhaltspunkte dafür hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Der im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sehtest des Kläger vom 05.01.2001 führt zu keiner anderweitigen rechtlichen Beurteilung. Ihm lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger auf die sofortige Anschaffung der neuen Brille zwingend angewiesen war.
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Dessen ungeachtet scheidet ein Anspruch des Klägers auch aufgrund der Regelung des § 28 BSHG aus.
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§ 28 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass Krankenhilfe (nur) gewährt wird, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Zum Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 des Abschnitts 4 des BSHG gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
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Im Bedarfszeitraum war der Kläger als Busfahrer beschäftigt. Aufgrund seiner Beschäftigung verfügte der Kläger unstreitig über eigenes Einkommen, das seinen sozialhilferechtlichen Bedarf überstieg. Es war dem Kläger daher möglich, den geltend gemachten Bedarf von 10, 23 € aus seinem übersteigenden Einkommen zu decken. Dies wird schließlich dadurch bestätigt, dass der Kläger sowohl die Kosten des Brillengestells als auch die Kosten der Entspiegelung der Brille bereits Mitte Februar 2002 - ohne Inanspruchnahme fremder Mittel - aus seinem eigenen Einkommen gedeckt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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