Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 7025/03
Tenor
Die Assessoren K. T. und B. F. vom Sozialverband Deutschland werden als Bevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen. Ihnen wird jeder weitere Vortrag untersagt.
Gründe
- § 173 VwGO
- § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO
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Die bisherigen Bevollmächtigten des Klägers sind zurückzuweisen, weil die Vertretung des Klägers durch sie gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt. Weder sie persönlich noch der Sozialverband Deutschland verfügen über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.
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Zwar bedarf es nach Art. 1 § 7 RBerG einer Erlaubnis zur Rechtsberatung dann nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Voraussetzung sind bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht erfüllt.
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Zum einen eröffnet diese Vorschrift lediglich das Recht der dort genannten Vereinigungen, eigene Mitglieder zu beraten. Ob der Kläger überhaupt Mitglied im Sozialverband Deutschland (SoVD, vormals Reichsbund) ist, geht aus seinem bisherigen Vortrag nicht hervor. Letztendlich kommt es darauf aber auch nicht mehr an.
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Beim SoVD handelt es sich nicht um eine auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigung iSd Art. 1 § 7 RBerG. Berufsständisch ist, was dem Beruf entspricht. Eine Vereinigung ist auf berufsständischer Grundlage errichtet, wenn ihre Mitglieder demselben Berufsstand angehören, wenn der Zweck der Vereinigung darin besteht, die den Berufsstand im ganzen betreffenden Interessen zu verfolgen. Berufsständisch ist mithin der Zusammenschluss von Angehörigen eines Berufsstandes oder Berufes, Berufs- oder Wirtschaftszweiges zur Förderung und Vertretung ihrer gemeinsamen besonderen und allgemeinen Interessen auf fachlichem, beruflichem und wirtschaftspolitischem Gebiet (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG, 4. Aufl. 1978, Art. 1 § 7 Rdnr. 124). Dazu gehört der Sozialverband ausweislich der Bestimmungen in § 3 Nr. 1 seiner Satzung nicht (so auch schon OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1990 - 8 B 3184/89 -, zit. n. juris).
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Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei dem Sozialverband - jedenfalls soweit er die Interessen von Sozialhilfeempfängern vertritt - weiterhin nicht um eine Vereinigung, die auf ähnlicher Grundlage gebildet ist.
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Unter einer auf berufsständisch ähnlicher Grundlage errichteten Vereinigung wurden ursprünglich solche Vereinigungen verstanden, die zwar nicht für den Berufsstand im ganzen tätig sind, sondern sich vielmehr nur für einen Teil oder eine Gruppe betätigen, wie etwa Einzelhandelsvereine (Altenhoff u.a., a.a.O., Rdnr. 125). In der Rechtsprechung und Literatur war dann auch ursprünglich anerkannt, dass Vereinigungen der Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen, wozu auch der Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, nunmehr Sozialverband Deutschland, gehört, nicht unter Art 1. § 7 RBerG fallen (Altenhoff u.a., a.a.O., Rdnr. 137 m.w.N.).
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Allerdings wurde diese restriktive Rechtsprechung später aufgegeben (etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 04.08.1987 - 12 A 51/86 -, NJW 1988, 581, hinsichtlich des VdK, s.a. OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1994 - 1 A 4168/94 -). Nunmehr wird eine berufsstandsähnliche Vereinigung bereits dann bejaht, wenn es sich um einen Zusammenschluss handelt, der auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.06.1989 - 4 U 19/88 -, NJW-RR 1990, 685; BVerwG, Urt. v. 14.04.1983 - 5 C 110/79 -). Die Mitglieder des Sozialverbandes nach § 4 Nr. 1 der Satzung des Sozialverbandes (also schon ohne Berücksichtigung der Mitglieder nach § 4 Nr. 2 der Satzung) verfügen jedoch nicht über eine hinreichend ähnliche gemeinsame wirtschaftliche und soziale Grundlage im Sinne dieser Definition des OLG Karlsruhe. Denn die Bandbreite reicht von Arbeitsunfallverletzten über Behinderte, Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. in der Sozialversicherung versicherte Personen, Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Patienten, Hinterbliebene bis hin zu Sozialhilfeempfängern. Menschen aus den unterschiedlichen Schichten und Berufen (zu einem Patienten kann jeder werden und in der gesetzlichen Sozialversicherung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige versichert sein) steht die Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 der Satzung offen. Eine Ähnlichkeit mit einer wie auch immer gearteten berufsständischen Vereinigung, die ja weitgehend eine homogene soziale Basis aufweist, besteht nicht.
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So hat dann bereits das OVG Münster (a.a.O.) ausgeführt:
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"Danach kann der Reichsbund nicht als berufsstandähnliche Vereinigung angesehen werden. Die Mitgliedschaft im Reichsbund ist gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung allen Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten, Arbeitsunfallverletzten, Sozialrentnern, Behinderten, Sozialhilfeempfängern, deren Hinterbliebenen und behinderten Jugendlichen eröffnet, die Zweck und Ziel des Reichsbundes unterstützen. Ferner können dem Reichsbund gemäß § 4 Nr. 2 der Satzung alle natürlichen und juristischen Personen, die dessen satzungsgemäße Ziele und Aufgaben unterstützen, als fördernde Mitglieder beitreten. Der alle Mitglieder berührende und verbindende Vereinszweck wird in § 3 Nr. 1 Abs. 2 der Satzung in dem einheitlichen und gemeinsam verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung entschädigungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtlicher Leistungen und Vergünstigungen gesehen, die von den Kriegs- und Wehrdienstopfern, Behinderten, Sozialrentnern und Hinterbliebenen ideell und materiell erbrachten Vorleistungen und einem dem Grad der Behinderung entstehenden Nachteilsausgleich gerecht werden. Diese Satzungsregelungen über Mitgliedschaft sowie Zweck und Ziel des Reichsbundes lassen ein bestimmtes einheitliches und gemeinschaftlich verfolgtes Interesse aller Mitglieder nicht erkennen. Es fehlt mit anderen Worten an einem die wirtschaftliche und soziale Stellung aller Mitglieder kennzeichnenden gemeinsamen Interesse. Vielmehr verfolgen die Mitglieder unterschiedliche Interessen, je nachdem, ob es sich um Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Arbeitsunfallverletzte, Sozialrentner, Behinderte, Sozialhilfeempfänger, deren Hinterbliebene, behinderte Jugendliche oder gar um fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Nr. 2 der Satzung handelt. Gerade der breitgefächerte Mitgliederkreis des Reichsbundes lässt es nicht zu, diese Vereinigung als eine "berufsstandähnliche" anzusehen, weil vielfältige unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten werden, ohne dass eine gemeinsame Grundlage besteht, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung aller Mitglieder kennzeichnend ist und sie von anderen unterscheidet.
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Ob eine Vereinigung die Mitgliedschaft auch Personen eröffnet hat, "die sich nicht mehr durch ihre gleichgerichteten Interessen deutlich genug von der übrigen Bevölkerung abheben", so der BayVGH, Beschluß vom 24.10.1988 -- 12 CE 87.01426 --, ZfSH/SGB 1989, 83, 84, ist demgegenüber nach der Rechtsprechung des BVerwG für die Frage nach dem bestimmten einheitlichen und gemeinschaftlich verfolgten Interesse der Mitglieder nicht von Bedeutung. Nicht das Verhältnis der Interessen der Mitglieder des Vereins zu den Interessen der Bevölkerung im übrigen, sondern eine gleichsam vereinigungsinterne Interessenverfolgung kann nur Maßstab der anzustellenden Betrachtung sein. Im übrigen kommt es entgegen der Ansicht des BayVGH auch nicht darauf an, wer sich in der Praxis für eine Mitgliedschaft tatsächlich interessiert. Andernfalls wäre es unmöglich, berufsstandähnliche von sonstigen Vereinigungen einigermaßen verläßlich abzugrenzen, da die tatsächlichen Umstände, auf denen die Mitgliedschaft in einer Vereinigung beruhen kann, einem ständigen Wechsel unterworfen sein können.
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Die Annahme einer berufsstandähnlichen Vereinigung würde vorliegend selbst dann nicht gerechtfertigt sein, wenn bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Reichsbundes ein einheitliches und gemeinschaftliches Interesse verfolgen, nicht auf die Gesamtheit der Mitglieder, sondern nur auf die in § 4 Nr. 1 der Satzung eigenständig genannte Gruppe der Sozialhilfeempfänger abzustellen wäre. Aufgrund dieser Satzungsregelung ist die Mitgliedschaft im Reichsbund allen Sozialhilfeempfängern eröffnet, und zwar unabhängig davon, welche Art von Sozialhilfe (in welcher wirtschaftlichen Ausgangssituation) sie beziehen und ferner auch ohne Rücksicht etwa auf den Grund der Hilfebedürftigkeit, den (früher ausgeübten) Beruf oder andere gemeinschaftlich berührende Interessen und Merkmale. Als "gemeinschaftliches Interesse" dieser Gruppe der Mitglieder des Reichsbunds bleibt letztlich nur das Interesse an der Gewährung von Sozialhilfe. Dies reicht indes für die Annahme der erforderlichen Verbindung der Mitglieder durch ein bestimmtes einheitliches und gemeinschaftlich verfolgtes Interesse im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG nicht aus. Insoweit ist der zu entscheidende Fall nicht anders zu beurteilen als derjenige, der dem Urteil des BVerwG vom 18.12.1973 -- I C 18.68 --, aaO., zugrunde lag. Dort hatte eine ihren Mitgliederkreis zunächst auf Silikoseerkrankte und -gefährdete sowie deren Hinterbliebene beschränkende Vereinigung die Mitgliedschaft ohne Rücksicht etwa auf Beruf, Krankheit oder Gefährdung der Mitglieder allen Arbeitnehmern, Rentnern, Invaliden und Unfallgeschädigten eröffnet."
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Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an.
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Art. 1 § 7 RBerG ist als Ausnahmevorschrift zum generellen Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG zudem eng auszulegen. Eine gewisse Nähe zu einem Beruf muss nach Ansicht der Kammer weiterhin gegeben sein, um von "ähnlichen Vereinigungen" sprechen zu können. Dies mag bei Arbeitsunfallverletzten, Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beziehern von entsprechenden Renten sowie bei Kriegs- und Wehr-dienstbeschädigten noch der Fall sein. Keinesfalls gilt dies jedoch, soweit der SoVD eine Interessenvertretung von Sozialhilfeempfängern darstellt. Es handelt sich nicht um ein Berufsbild, auch setzt die Gewährung von Sozialhilfe lediglich einen ungedeckten Bedarf voraus und ist nicht von einem zuvor ausgeübten Beruf abhängig.
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Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X führt nicht zur Zulässigkeit einer Prozessvertretung durch den Bevollmächtigten. Zwar sind danach in den Verwaltungsverfahren – ebenso wie in den Verfahren vor den Sozialgerichten gem. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG – Bevollmächtigte, die Mitglieder der in § 14 Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Vereinigungen vertreten, zugelassen, soweit sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Der Sozialverband Deutschland mag zwar zu den in § 14 Abs. 3 SGG genannten Vereinigungen gehören. Diese Regelung für das Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren hat der Gesetzgeber jedoch nicht in das allgemeine Verwaltungsgerichtsverfahren übernommen. Für den Bereich der Sozialhilfe sieht der Gesetzgeber vielmehr den Aufgabenbereich von derartigen Vereinigungen nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen als tangiert an. Dies zeigt Art. 1 Nr. 8 d des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001. Mit diesem Gesetz wurden erstmals auch Mitgliedern und Angestellten von Verbänden iSd. § 14 Abs. 3 Satz 2 SGG das Recht zur Prozessvertretung vor den Oberverwaltungsgerichten eingeräumt, soweit es um Sozialhilfe geht, jedoch nur, wenn die Hilfe im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts steht.
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Zwar ist im Gegensatz zu den Vertretungsregelungen vor den höheren Gerichten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Kreis der Bevollmächtigten vor den Verwaltungsgerichten nicht eingeschränkt. Die Neufassung der VwGO zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber zum Aufgabenbereich von Verbänden wie dem Sozialverband Deutschland die Prozessvertretung in Sozialhilfesachen nur in einem sehr begrenzten Bereich zählt. Wären Verbände im Sinn des § 14 Abs. 3 SGG allgemein befugt, als Vertreter ihrer Mitglieder in allen Angelegenheiten aufzutreten, hätte es einer Ausnahmeregelung wie in § 67 Abs. 2 VwGO gar nicht mehr bedurft.
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Das vom Kläger übersandte Rechtsgutachten des Prof. Dr. ... hinsichtlich eines Vereines Tacheles e.V. überzeugt nicht. Es ist zwar auch Ansicht der Kammer, dass, wenn Personen in den Prozessordnungen ausdrücklich als vertretungsberechtigt benannt werden, sie insoweit keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz brauchen. Anders als im dort erwähnten Beschluss des BVerwG vom 27.08.1987 - 1 WB 34/87 - (NJW 1988, 220) die Rechtslehrer an Hochschulen sind in § 67 VwGO Vereinigungen wie der Sozialverband jedoch gerade einschränkend nur für einen bestimmten Bereich als vertretungsberechtigt benannt. Einen Rückschluss auf eine allgemein erlaubnisfreie Prozessvertretung für den Sozialverband und seinen Angestellten lässt diese Vorschrift gerade nicht zu. ... kommt weiterhin zu den Schluss, dass, weil der Gesetzgeber bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege etwa in § 8 BSHG davon ausgeht, dass sie in sozialen Angelegenheiten beraten, eine Rechtsberatung sowohl durch etablierte Wohlfahrtsverbände als auch freie Träger im Vorfeld zulässig ist und über die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VwGO sie deshalb letztendlich vor den Verwaltungsgerichten auftreten dürfen. Nach Ansicht der Kammer unterscheidet sich eine Beratung in sozialen Angelegenheiten, wozu möglicherweise auch der Hinweis auf etwaige Ansprüche und die Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen gehören mag, deutlich von der Prozessvertretung in einem Verwaltungsstreitverfahren, so dass kein derartiger Rückschluss möglich ist.
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Letztendlich - ohne dass es im Ergebnis darauf noch ankäme - hat der Sozialverband die Vertretung seiner Mitglieder in Prozessen vor den staatlichen Gerichten in seiner Satzung schon nicht als seine Aufgabe bezeichnet. Nach § 5 Nr. 1 der Satzung gewährt er seinen Mitgliedern iSd § 4 Nr. 1 lediglich Auskunft und Beratung und hilft bei der Fertigung von Anträgen und der Verfolgung von Ansprüchen. Die gerichtliche Vertretung ist nicht genannt. Der Verband beschränkt sich vielmehr selbst auf die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder im Vorfeld.
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Da die Prozessvertretung durch die Bevollmächtigten unstreitig geschäftsmäßig erfolgt, liegt nach alledem bei einer Vertretung in Streitigkeiten außerhalb des Aufgabenbereichs ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Zur Abwehr einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 RBerG war der Bevollmächtigte deshalb in analoger Anwendung des § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. zur Frage der analogen Anwendung auch Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattwerk Stand 2000, § 67 Rdnr. 48).
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