Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 1146/04
Tatbestand
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Der am 12. Februar 2001 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde nach Beendigung seiner Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel zunächst zum 1. Januar 2002 zur Ableistung des 10monatigen Grundwehrdienstes und eines anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes von 13 Monaten einberufen. Diesen Einberufungsbescheid nahm das Kreiswehrersatzamt D. zurück, nachdem sich der Kläger erfolgreich um eine Einstellung in das Soldatenverhältnis in der Laufbahn der Unteroffiziere beworben hatte. Infolge dessen wurde der Kläger zunächst zum 1. Juli 2002 zu einer viermonatigen Eignungsübung einberufen. Aufgrund der dem Kläger erteilten Beurteilung wurde die Eignungsübung des Klägers wegen dessen mangelnder Eignung für das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht verlängert. Stattdessen wurde der Kläger mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 17. Oktober 2002 mit Dienstantritt zum 1. November 2002 erneut zum Grundwehrdienst einberufen, wobei die geleisteten vier Monate Dienst der Eignungsübung angerechnet und er zum Antritt seines restlichen Grundwehrdienstes von noch fünf Monaten bis zum 31. März 2003 in E. aufgefordert wurde.
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Am 30. Januar 2003 (Bl. 76 BA) erklärte sich der Kläger bereit, im Anschluss an den Grundwehrdienst einen zusätzlichen Wehrdienst von weiteren 14 Monaten zu leisten. Nach Befürwortung des Antrags durch seinen Disziplinarvorgesetzten änderte das Kreiswehrersatzamt D. mit Bescheid vom 6. März 2003 den Einberufungsbescheid vom 17. Oktober 2002 dahingehend, dass der Kläger im Anschluss an seinen (Rest-) Grundwehrdienst zu einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 19. März 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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In der Zwischenzeit hatte die Polizeiinspektion F. seit Februar 2003 wegen des Versuchs der Verbreitung pornografischer Schriften ermittelt. Ein Unbekannter hatte seit Dezember 2002 Mädchen, die per Anzeige in einem Supermarkt in E. nach Nebenjobs gesucht hatten, mehrfach angerufen und nach deren Lebensumständen befragt. Anschließend hatte der Unbekannte telefonisch anderen Zeugen Nacktaufnahmen dieser Mädchen und unter anderem die Vermittlung von Geschlechtsverkehr mit ihnen angeboten. Die Ermittlung der Telefonverbindungen zu den angerufenen Anschlüssen hatte ergeben, dass zu den bezeugten Tatzeiten Anrufe von dem auf den Namen des Klägers gemeldeten Handy mit der Rufnummer der SIM-Karte G. über den Mobilfunkbetreiber D2-Vodafone getätigt worden waren. Am 12. März 2003 war daraufhin auf Beschluss des Amtsgerichts F. eine Durchsuchung der Stube und des Spindes des Klägers in der Kaserne in E. durchgeführt worden. Dabei war erst bei einer körperlichen Durchsuchung des Klägers dessen Handy gefunden worden, nachdem dieser zunächst behauptet hatte, dass er das Handy nicht bei sich trage. Eine spätere Untersuchung des Handys hatte ergeben, dass die Rufnummern der betroffenen Mädchen von dem Handy des Klägers angerufen und erst nachträglich von der SIM-Karte, nicht jedoch aus dem Speicher des Handys gelöscht worden waren. Bei der noch am selben Tag durch seinen Disziplinarvorgesetzten durchgeführten Vernehmung und bei der Vernehmung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren am 14. März 2003 hatte der Kläger bestritten, die ihm vorgeworfenen Anrufe getätigt zu haben. Dasselbe hatte er am 14. März 2003 bei seiner Anhörung zu dem Vorschlag seiner Dienststelle, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen, erklärt.
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Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen ein, weil der Inhalt der Telefonanrufe bei den Kindern von keiner strafrechtlichen Relevanz sei. Allein strafrechtlich relevant sein könne das Anbieten von kindlichen Nacktfotos. Diese seien aber nicht existent, und der Versuch eines Vergehens nach § 184 Strafgesetzbuch sei nicht strafbar. In Betracht komme ein Vergehen nach § 185 StGB, ein Strafantrag liege aber nicht vor. Die Strafantragsfrist sei abgelaufen. Für den Versuch eines sexuellen Missbrauchs von Kindern fehle es am unmittelbaren Ansetzen.
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Mit Bescheid vom 20. März 2003 änderte das Kreiswehrersatzamt D. daraufhin seinen Einberufungsbescheid vom 17. Oktober 2002 erneut, indem es anordnete, dass der Wehrdienst des Klägers (insgesamt) nur noch neun Monate dauere.
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Dagegen erhob der Kläger am 31. März 2003 Beschwerde, die er unter dem 16. Juni 2003 damit begründete, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn inzwischen eingestellt worden sei. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, er habe die ihm zur Last gelegten Telefonate nicht geführt. Für diese Annahme seien die Ermittlungsakten zu unergiebig.
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Mit Beschwerdebescheid vom 12. Februar 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück: Der Kläger erfülle nicht die Eignungsvoraussetzungen für den zusätzlichen Wehrdienst. Schon in der Vergangenheit hätten während der Eignungsübung erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung des Klägers bestanden. Das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen habe im Zusammenhang mit den bereits festgestellten Zweifeln die fehlende Eignung des Klägers für einen zusätzlichen Wehrdienst ergeben. Danach stehe fest, dass die Zeugen H., I. und J. von dem Handy des Klägers angerufen worden seien. Da der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er verleihe sein Handy nicht und teile dieses auch nicht mit anderen, gebe es nach dem Ergebnis der Ermittlungen keinen Zweifel daran, dass er die in Rede stehenden Telefonate geführt habe. Das Ermittlungsverfahren sei lediglich aus rechtlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
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Der Kläger hat am 8. März 2004 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt er sich Auffassung, der sich aus den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ergebende Stand der Ermittlungen rechtfertige nicht den Rückschluss darauf, dass er in die Vorgänge involviert sei. Diverse in den Ermittlungsakten verzeichnete Telefonate mit den angerufenen Zeugen seien nicht von seinem Handy getätigt worden sein. Weitergehenden Fragen sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht nachgegangen worden, wie z.B. der Frage, woher er die Rufnummern der Zeugen S. und H. gehabt haben solle. Der Anschluss K. sei nie von seinem Handy angerufen worden, und er verfüge auch über keinen Internetanschluss, über den der Anrufer die Rufnummer des Zeugen H. ermittelt habe. Nach Aussage der Zeugin J. habe der Anrufer hingegen mit ausländischem Akzent gesprochen. Wie er ihre Telefonnummer und die ihres Vermieters oder die Rufnummer der Zeugin erfahren haben solle, sei nicht nachvollziehbar.
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Der Kläger beantragt,
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den Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 20. März 2003 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. Februar 2004 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 20. März 2003 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. Februar 2004 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Verden ergebe sich eindeutig, dass von dem Handy des Klägers bei mehreren Personen Anrufe mit beleidigendem Inhalt getätigt worden seien. Der Kläger habe die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zwar bestritten, sich aber zugleich dahingehend eingelassen, dass er sein Handy nicht verleihe und dieses auch nicht mit anderen Personen teile. Danach habe für die Beklagte festgestanden, dass der Kläger die Telefonate geführt und demzufolge nicht die charakterliche Eignung für einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst aufgewiesen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Verden (531 Js 16104/03) verwiesen. Der wesentliche Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO weiterhin zulässig.
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Insbesondere steht dem Kläger auch nach dem am 31. Mai 2004 erfolgten Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Kläger durch den Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 6. März 2003 zu einem 14monatigen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst einberufen worden war, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Bescheides über die Verkürzung dieses Wehrdienstes zur Seite. Denn dieser Änderungsbescheid hat sich mit dem Ablauf des 31. Mai 2004 nicht sachlich erledigt. Das folgt aus der unmittelbaren Rechtswirkung, welche der Änderungsbescheid für den wehrdienstrechtlichen Status des Klägers in dem Zeitraum vom 1. April 2003 und 31. Mai 2004 hatte.
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Die in § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG vorgesehene Entscheidung über eine Verkürzung der Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes ergeht in Gestalt einer Änderung des Einberufungsbescheides (§ 6b Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 WPflG). Sie hat deshalb unmittelbar statusändernde Wirkung und ist somit entscheidend für alle Folgeansprüche, die auf Seiten des Wehrpflichtigen mit der Einberufung zu einem zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst begründet worden sind, unter anderem die - noch nicht erfüllten - Ansprüche auf Wehrsold sowie die vielfältigen sozialrechtlichen Folgewirkungen des zusätzlichen Wehrdienstes. Wie bei beamtenrechtlichen Statusentscheidungen lässt auch der zeitliche Ablauf des Wehrdienstverhältnisses die Wirksamkeit einer nach § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG getroffenen wehrdienstrechtlichen Statusentscheidung unberührt. Dass sich das Dienstverhältnis zwischenzeitlich durch den Ablauf der festgesetzten Dienstzeit erledigt hat, ändert nichts daran, dass allein der Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 6. März 2003 Rechtsgrund für die dem Kläger aus dem angeordneten zusätzlichen Wehrdienst entstehenden Leistungsansprüche ist. Dieser Rechtsgrund ist mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2003 wirksam beseitigt worden. Dieses könnte der Kläger auch nicht mit dem - hilfsweise beantragten - Fortsetzungsfeststellungsurteil nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verhindern, denn ein Urteil über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides ließe dessen Wirksamkeit für die Zeit bis zum Dienstende am 31. Mai 2004 unberührt (zum Beamtenrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 16.6.2000 - 12 A 2624/98 -, NWVBl 2001 S. 189 ff.; zitiert nach JURIS). Angesichts der (Fort-) Wirkung statusverändernder Verwaltungsakte kann deshalb ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 20. März 2003 nicht verneint werden.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D. vom 20. März 2003 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. Februar 2004 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Verkürzung des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes des Klägers rechtswidrig ist und diesen in eigenen Rechten verletzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem Bescheid vom 20. März 2003 angeordnete Änderung des Einberufungsbescheides hinsichtlich der Dauer des Wehrdienstes des Klägers sind nicht erfüllt:
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Nach § 6b Abs. 1 WPflG können Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, der mindestens einen, längstens 14 Monate dauert, leisten. Wird der Wehrdienst eines einberufenen Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst verlängert, ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid entsprechend unter Festsetzung einer einheitlichen Gesamtdauer des Dienstes (§ 6b Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG). Wiederum unter entsprechender Änderung des Einberufungsbescheides (§ 6b Abs. 3 Satz 5 WPflG) kann der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b Abs. 3 Satz 2 WPflG bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Abweichend von dem Erfordernis der Zustimmung des Wehrpflichtigen soll die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes gemäß § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn dieser durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt.
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Aus dieser Systematik der Verkürzungsregelungen im Zusammenhang mit den nachträglichen Änderungen der Festsetzung der Gesamtdienstdauer im Einberufungsbescheid folgt, dass unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Verkürzung“ der Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes im Sinne von Satz 2 und Satz 4 des § 6b Abs. 3 WPflG eine Entscheidung zu verstehen ist, die - der Wortwahl des Gesetzgebers entsprechend - zeitlich nach der Verlängerung des regelmäßigen Wehrdienstes von neun Monaten ergeht. Dasselbe folgt daraus, dass die Verkürzung nur „bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes“ angeordnet werden kann. Auch dieses setzt logisch voraus, dass zuvor eine die Dauer des regelmäßigen Wehrdienstes von neun Monaten verlängernde Entscheidung ergangen ist. Schließlich folgt auch aus der Einschränkung des Tatbestandes des § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG auf das „gezeigte bisherige Verhalten“ bzw. auf „Leistungsdefizite“, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Möglichkeit eröffnen wollte, das verlängerte Wehrdienstverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn sich die gegenüber dem regelmäßigen Grundwehrdienst gesteigerten militärischen Eignungs- und Leistungserwartungen, welche bei der Entscheidung über die Anordnung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes in den Wehrpflichtigen gesetzt worden sind, nachträglich nicht erfüllen. Diese Interpretation der Verkürzungsregelungen findet ihre Bestätigung in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 10. September 2001 zur Änderung des § 6b WPflG durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr (vom 20.12.2001, BGBl. I S. 4013; ber.: BGBl. 2002 I S. 1542). Hierin ist der Bundesgesetzgeber sogar davon ausgegangen, dass es sich bei den Verkürzungstatbeständen des § 5b Abs. 3 Satz 4 WPflG um Charakter- und Leistungsmängel handelt, die von der Truppe nach Bestandskraft der Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst festgestellt werden (BT-Drs. 14/6881, S. 22 zu Nr. 11 Buchst. c], Doppelbuchst. bb] des Gesetzentwurfs).
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Im Fall des Klägers hatte die Truppe hingegen die von ihr zum Anlass eines Antrags auf Verkürzung an das Kreiswehrersatzamt D. genommenen charakterlichen Eignungsmängel des Klägers bereits festgestellt, bevor dessen zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst angeordnet wurde. Die Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes D. über die Verlängerung der Wehrdienstzeit über den 31. März 2003 hinaus ist aber erst am 19. März 2003 mit der förmlichen Zustellung des Änderungsbescheides vom 6. März 2003 an den Kläger bekannt gegeben und damit wirksam worden. Hingegen hatte der Kompaniechef des Truppenteiles als Disziplinarvorgesetzter des Klägers diesen bereits am 12. März 2003 zu den sich aus den Ermittlungen der Polizeiinspektion F. ergebenden Tatsachen vernommen und ihn am 14. März 2003 zu seinem Vorschlag, ihn nach § 6b Abs. 3 WPflG aus der Bundeswehr zu entlassen, angehört. Aufgrund der dabei gemachten Einlassungen des Klägers und des Ergebnisses der Durchsuchung vom 12. März 2003 stand seinerzeit im Wesentlichen der Sachverhalt fest, der ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. Februar 2004 zum Anlass der Verkürzung des Wehrdienstes genommen worden ist. Demzufolge ist der Antrag auf Verkürzung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes bereits unter dem 17. März 2003 von dem Kompaniechef des Truppenteiles des Klägers gefertigt worden (Bl. 82 Beiakte A), und das Kreiswehrersatzamt D. hatte am 20. März 2003 vermerkt (Bl. 84 R Beiakte A), dass die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen waren. Unter diesen Umständen wäre es möglich gewesen, die Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes D. über die Verlängerung des Wehrdienstes vom 6. März 2003 dem Kläger nicht am 19. März 2003 (Bl. 86, 87 Beiakte A) bekannt zu geben und damit nicht wirksam werden zu lassen.
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Jedenfalls handelt es sich danach bei dem gegen den Kläger gehegten Verdacht nicht um Tatsachen im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG, die ein (zeitlich) nach Begründung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes „gezeigtes bisheriges Verhalten“ des Wehrpflichtigen betreffen, sondern um solche, die bereits in seinem Verhalten während des letzten Monats seines neunmonatigen Grundwehrdienstes begründet waren. Die Beklagte hatte danach die Möglichkeit, von einer Verlängerung des Wehrdienstes Abstand zu nehmen. Deshalb kann dieser Sachverhalt einen Verkürzungstatbestand des § 6b Abs. 3 Satz 4 WPflG nicht erfüllen.
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