Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 2087/04
Tatbestand
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Die Klägerin schloss am 29. April 1976 mit dem ehemaligen Landkreis Hannover eine Vereinbarung über die Schulträgerschaft ab, wonach sie rückwirkend zum 1. Januar 1976 Schulträgerin für die Schulformen des Sekundarbereichs I - mit Ausnahme der Sonderschulen - sowie organisatorisch unselbständiger gymnasialer Oberstufen sein und bei der Schulbehörde einen Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft stellen sollte. Anlass dieser Vereinbarung war die Übertragung der Schulträgerschaft für das H. Gymnasium in B. auf die Klägerin.
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Die Vereinbarung enthielt in § 6 Regelungen über die Höhe der Beteiligung des Landkreises an den Schulbaukosten der Klägerin und in § 8 Abs. 1 bis 4 über dessen Beteiligung an den sonstigen Kosten. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien in § 8 Abs. 5:
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„Der Landkreis zahlt für die bei den Städten/Gemeinden entstehenden Kosten der Schüler aus dem Einzugsbereich eines anderen Schulträgers eine Pauschale. Die Pauschale beträgt DM 420,- pro Schüler. Sie entspricht dem kreisweit berechneten Durchschnitt der Kosten für einen Sek.-I-Schüler der Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen.“
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Zum 1. Januar 1985 änderten die Parteien die Sätze 2 und 3 des vorstehenden Absatzes 5 des § 8 der Vereinbarung wie folgt:
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„Die Pauschale beträgt 80 % der im Kreisdurchschnitt von den Gemeinden für einen Sek.-I-Schüler aufgewendeten Kosten ohne Berücksichtigung der einmaligen und ganztagsspezifischen Aufwendungen.
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Für 1985 berechnet sich die Pauschale nach dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 1983 und beträgt ab 1.1.1985 590,-- DM.
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Die Pauschale ist alle 3 Jahre zu überprüfen und dem neuen Ergebnis anzupassen; erstmals zum 1.1.1988 nach dem Rechnungsergebnis für 1986.“
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Befristet für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 vereinbarten die Parteien sodann abweichend von den vorstehenden Regelungen, dass für die Höhe der verschiedenen Beteiligungen des Landkreises an den sonstigen Schulkosten nach § 8 der Vereinbarung eine einheitliche jährliche Pauschale gezahlt werden sollte.
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Die Klägerin hat am 22. April 2004 Klage erhoben. Sie macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten geltend, die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2003 dadurch entstanden sind, dass das H. Gymnasium auch von Schülerinnen und Schülern aus anderen Gemeinden des ehemaligen Landkreises Hannover (sog. Gastschüler) besucht wird.
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Zur Klagebegründung verweist die Klägerin darauf, dass der (frühere) Landkreis Hannover nach § 118 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verpflichtet gewesen sei, ihr als kreisangehörige Gemeinde die Kosten für die Beschulung von Gastschülern im Sekundarbereich zu erstatten. Diese Verpflichtung sei durch die Regelungen der Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 konkretisiert worden. Nach der Bildung der Region Hannover habe diese seit dem 1. Januar 2002 keine Zahlungen mehr geleistet, weil das Gesetz über die Region Hannover (GRegH) in § 8 Abs. 7 Satz 4 die Anwendung der §§ 117 und 118 NSchG im Gebiet der Region ausschließe. Zwar sei an die Stelle des vertraglich vereinbarten Kostenausgleichs für Gastschüler durch den Landkreis Hannover nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GRegH i.V.m. § 63 Abs. 4 NSchG ein direkter Ausgleich zwischen den Gemeinden getreten. Diese Ausgleichsregelung habe sich aber als mangelhaft erwiesen, weil der Tatbestand des § 63 Abs. 4 NSchG das Bestehen von Schulbezirken voraussetze, für den Sekundarbereich II aber gemäß § 63 Abs. 2 NSchG keine Festlegung von Schulbezirke vorgesehen sei. Nachdem sie, die Klägerin, deswegen gegen diese Ausgleichsregelung eine Verfassungsbeschwerde beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof eingelegt habe, habe der Landesgesetzgeber § 11 Abs. 1 Satz 2 GRegH mit Wirkung vom 1. August 2003 geändert und die Verweisung auf § 63 NSchG durch eine Regelung ersetzt, die eine zwischengemeindliche Kostenerstattung auch für Gastschüler des Sekundarbereichs II beinhaltet. Wegen des Versäumnisses des Gesetzgebers seien allerdings im Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 die Kosten für Gastschüler der Sekundarstufe II zwischen den regionsangehörigen Gemeinden nicht erstattungsfähig gewesen, so dass die benachbarten Gemeinden gegenüber der Klägerin jede Zahlung verweigert hätten.
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Sie, die Klägerin, habe aber gegen die beklagte Region Hannover als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Landkreises Hannover einen Erstattungsanspruch in Höhe von 324.106,46 Euro aus § 8 Abs. 5 der bisher nicht gekündigten Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 22. Mai 1985.
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Dass die Vereinbarung zum alten Schulträgerschaftsrecht ergangen sei, stehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Zwar seien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 7 GRegH die regionsangehörigen Gemeinden nunmehr originäre Schulträgerinnen. Damit verbunden sei insbesondere die Abschaffung der Kreisschulbaukasse und eine Verlagerung der Kostenlast auf die Gemeinden. Jedoch habe der Schulträgerbegriff des GRegH bis zum 31. Juli 2003 hinsichtlich der Beschulung von Gastschülern der Sekundarstufe II weiterhin dem abgeleiteten Schulträgerbegriff entsprochen. Die Geschäftsgrundlage der Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 wäre nur dann weggefallen, wenn § 8 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes über die Region Hannover in dem in Rede stehenden Zeitraum bis zum 31. Juli 2003 gültig gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall. Vielmehr lebe die mit dem Landkreis Hannover geschlossene Schulkostenerstattungsvereinbarung wieder auf, soweit in der Vergangenheit die vom Gesetzgeber im Gesetz über die Region Hannover vorgesehene Erstattungsregelung nicht funktioniert habe. Denn die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH sei insoweit verfassungswidrig und unwirksam gewesen, als sie die Erstattung von Kosten für Gastschüler der Sekundarstufe II nach dem für Landkreise geltenden System der §§ 102, 117 und 118 NSchG ausgeschlossen habe. Sie habe gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Artikel 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung verstoßen, solange keine vollständige, auch Gastschüler der Sekundarstufe II erfassende Entschädigungsregelung an anderer Stelle geschaffen worden sei. Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie sei die Garantie, dass finanzielle Belastungen der Gemeinde ausgeglichen werden, insbesondere Belastungen durch die Wahrnehmung von Aufgaben zugunsten von Bürgern anderer Gemeinden.
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Des Weiteren habe die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Es habe nämlich keinen rechtfertigenden Grund dafür gegeben, für die Gemeinden der Region Hannover anders als für die kreisangehörigen Gemeinden Niedersachsens keinerlei Kostenerstattung für die Beschulung von Gastschülern der Sekundarstufe II vorzusehen. Das gelte umso mehr, als das Versäumnis des Gesetzgebers allein auf einem redaktionellen Fehler beruht habe.
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Ferner macht die Klägerin geltend, sie rüge die Verfassungswidrigkeit der Übertragung der Schulträgerschaft in § 11 Abs. 1 Satz 1 GRegH, weil mit der Übertragung der Schulträgerschaft keine ausreichende Regelung über die Finanzausstattung der Schulträgerin im Zusammenhang mit der Aufnahme von Gastschülern aus anderen regionsangehörigen Gemeinden getroffen worden sei.
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Der mit 324.106,46 Euro bezifferte Erstattungsanspruch sei auch der Höhe nach begründet. Die Pauschale pro Gastschüler im Sinne von § 8 Abs. 5 der Schulträgerschaftsvereinbarung betrage 583,45 Euro. Grundlage sei insoweit eine Berechnung des Jahres 2001. Sie, die Klägerin, habe in ihrem Gymnasium 291 Gastschüler der Sekundarstufe II im Jahr 2002 und 295 Gastschüler der Sekundarstufe II im Anspruchszeitraum des Jahres 2003 beschult. Die sich daraus ergebenden Werte seien gemäß § 8 Abs. 4 mit 120 % zu multiplizieren.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 324.106,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,
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hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs über die Frage einzuholen, ob § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 in der Fassung bis zur Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 2 durch Art. 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2003 gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung verstoßen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin gegen sie keinen Anspruch auf Erstattung von Gastschulgeldern habe. Es treffe zwar zu, dass die Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 nicht gekündigt worden sei. Einer Kündigung der Vereinbarung zum 1. Januar 2002 habe es aber auch nicht bedurft. Denn die §§ 6 und 8 der Schulträgerschaftsvereinbarung nähmen Bezug auf die §§ 98, 99 des NSchG in der Fassung vom 30. Mai 1974 (GVBI. 1974, S. 289), welche mit den §§ 117 und 118 des neuen NSchG deckungsgleich gewesen seien. Nach § 8 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes über die Region Hannover fänden aber die §§ 117 und 118 des NSchG im Regionsgebiet keine Anwendung, so dass die Grundlage für finanzielle Ausgleichszahlungen an die Kommunen für deren Schulen mit dem In-Kraft-Treten des GRegH entfallen sei. Mangels Geltung der §§ 117, 118 NSchG habe auch keine Notwendigkeit bestanden, die Schulträgerschaftsvereinbarung zu kündigen.
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Die Voraussetzungen für die Anwendung der Schulträgerschaftsvereinbarung lägen nicht vor. Die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Hannover und den einzelnen Gemeinden sei aufgrund des § 82 Abs. 6 Satz 1 des Nds. Schulgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1974 erfolgt. Seinerzeit sei der Landkreis Hannover aufgrund des § 108 Abs. 1 NSchG verpflichtet gewesen, den kreisangehörigen Gemeinden die Kosten für die Beschulung von Gastschülern im Sekundarbereich zu erstatten. Auch die Vereinbarung mit der Klägerin habe den Fall der Kostenerstattung für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus einer Nachbargemeinde betroffen.
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Seit Gründung der Region Hannover seien nunmehr gemäß § 11 Abs. 1 GRegH die Gemeinden Träger der Schulen, mit Ausnahme der Schulen, für die Region gemäß § 8 Abs. 7 GRegH zuständig sei. Da die Region Hannover insoweit keine Schulträgerschaft inne habe, könne sie auch nicht als Schulträgerin im Sinne der Schulträgerschaftsvereinbarung behandelt werden, denn diese sei geschlossen worden, um den Schulträgern kraft Übertragung die mit der Übertragung verbundenen Kosten zu erstatten. Eine Kostenerstattung des Landkreises an originäre Schulträger sehe die Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 dagegen nicht vor. Mangels Anwendbarkeit der Schulträgerschaftsvereinbarung komme es nicht darauf an, ob sie noch Bestand habe. Insofern sei die Sachlage vorliegend einem "Wegfall der Geschäftsgrundlage" gleichzusetzen.
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Vielmehr werde in der Begründung zum Entwurf des GRegH ausgeführt, dass der Schulträgerschaftswechsel zu einer stärkeren Aufgabenträgerschaft der Gemeinden des ehemaligen Landkreises Hannover bei den allgemein bildenden Schulen führen solle. Ferner könne der Begründung zum Entwurf des GRegH entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines zwischengemeindlichen Finanzausgleichs der laufenden Kosten der Schulträgerschaft bei den Schulen von übergemeindlicher Bedeutung gesehen habe. Der zwischengemeindliche Finanzausgleich habe gerade deshalb erfolgen sollen, weil wegen der Nichtanwendung des § 118 NSchG die Region Hannover an solchen Kosten nicht beteiligt werden soll und die Regelung des § 105 Abs. 4 NSchG im Verhältnis kreisangehöriger Gemeinden nicht gelte. Danach entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die Bezuschussung der Gemeinden für Schulen der Sekundarbereiche I und II mit Gründung der Region aufhöre. Der finanzielle Lastenausgleich habe vielmehr zwischen den Gemeinden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt werden sollen. Diese hätten es aber versäumt, derartige Vereinbarungen zu treffen. Da die gesetzliche Grundlage im GRegH für einen derartigen Finanzausgleich ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung ursprünglich nicht ausgereicht habe, sei im Jahr 2003 mit Wirkung vom 1. August 2003 eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 A 2087/04 Bezug genommen, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Eine rechtliche Grundlage für den von der Klägerin gegen die Beklagte verfolgten Zahlungsanspruch besteht nicht.
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Die Klägerin hat keinen vertraglich begründeten Anspruch darauf, dass sich die Beklagte an den Kosten beteiligt, die der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 dadurch entstanden sind, dass Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden das Matthias-Claudius Gymnasium in B. besucht haben. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf die Regelung in § 8 Abs. 5 der zwischen der Klägerin und dem früheren Landkreis Hannover abgeschlossene Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 in der Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 22. Mai 1985 herleiten.
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Die beklagte Region Hannover ist zwar als Gesamtrechtsnachfolgerin des früheren Landkreises Hannover nach § 2 GRegH grundsätzlich aus den von dem Landkreis Hannover abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichtet. Das gilt allerdings nicht in Bezug auf die Schulträgerschaftsvereinbarung vom 29. April 1976 in der Gestalt der Änderungsvereinbarung vom 22. Mai 1985.
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Diese Vereinbarung, die in § 8 Abs. 5 dem Grunde nach eine Verpflichtung des Landkreises zur Zahlung einer Pauschale für die der Klägerin entstehenden Kosten der Schüler aus dem Einzugsbereich eines anderen Schulträgers begründet hatte, ist zwar weder gekündigt noch aufgehoben worden. Sie ist aber mit dem In-Kraft-Treten des GRegH am 1. November 2001 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 GRegH) gegenstandslos geworden, weil sie die rechtlichen Folgen eines Sachverhalts geregelt hat, der im Gebiet der Region Hannover nicht eintreten kann. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur dieser Vereinbarung als ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehener öffentlich-rechtlicher Vertrag.
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Die Stadt B. und der frühere Landkreis Hannover haben mit der am 29. April 1976 geschlossenen Vereinbarung von der damals bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rechtsfolgen vertraglich zu regeln, welche die Übertragung der dem Landkreis als Aufgabe seines eigenen Wirkungskreises obliegenden Schulträgerschaft für das Gymnasium der Klägerin auf diese als kreisangehörige Stadt nach sich ziehen sollte. Schon seinerzeit waren nach § 82 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289) - NSchG 1974 - die Landkreise und kreisfreien Städte Schulträger unter anderem für die Schulformen der Sekundarbereiche II. Nach § 82 Abs. 4 NSchG 1974 konnte den kreisangehörigen Gemeinden auf ihren Antrag die Schulträgerschaft für die Schulformen des Sekundarbereichs II durch Entscheidung der Schulbehörde übertragen werden. Für diese Fälle bestimmte § 82 Abs. 6 Satz 1 NSchG 1974 ergänzend, dass die kreisangehörige Gemeinde und der Landkreis die dafür notwendigen Vereinbarungen zu treffen hatten. Diese Rechtslage ist in den Bereichen der Landkreise des Landes Niedersachsen im Wesentlichen unverändert geblieben und nunmehr in den Absätzen 2 bis 5 des heute geltenden § 102 NSchG geregelt. Dementsprechend bestimmt der mit § 82 Abs. 6 Satz 1 NSchG 1974 inhaltsgleiche Absatz 5 Satz 1 von § 102 NSchG, dass die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen zu treffen haben, wenn es auf Grund einer Übertragung der Schulträgerschaft erforderlich wird, die Trägerschaft für einzelne Schulen von den bisherigen auf einen anderen Schulträger zu übertragen.
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Etwas Anderes gilt jedoch für den Bereich der Region Hannover. Abgesehen davon, dass der zum Erlass von Schulträgerschaftsvereinbarungen ermächtigende § 102 Abs. 5 Satz 1 NSchG gemäß § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH im Gebiet der Region Hannover keine Anwendung findet, können im Gebiet der Region keine Übertragungen der Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen des Sekundarbereichs II von der Region auf regionsangehörigen Gemeinden stattfinden. Demgemäß wären auch entsprechende Vereinbarungen zur näheren Regelung einer Trägerschaftsübertragung gegenstandslos. Wie von den Beteiligten ausgeführt, ist die Schulträgerschaft (auch) der allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs II mit dem Inkrafttreten des GRegH am 1. November 2001 nicht nur zu einer originären Selbstverwaltungsaufgabe der regionsangehörigen Gemeinden geworden. Vielmehr ist die mit dem In-Kraft-Treten des GRegH neu geschaffene Region Hannover eine Gebietskörperschaft, für die der Landesgesetzgeber nach § 8 Abs. 7 Satz 1 GRegH eine Trägerschaft für diese Schulen nicht vorgesehen hat. Zwar übernimmt die Region Hannover als Gemeindeverband im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nach dem Willen des Landesgesetzgebers diejenigen öffentlichen Aufgaben, deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- und Finanzkraft der regionsangehörigen Gemeinden übersteigt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GRegH). Mit der Einrichtung der Region Hannover war aber zugleich eine Funktionalreform verbunden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise auf die Gemeindeebene verlagert wurden, sondern zugleich als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises Aufgabenverlagerungen von der Bezirksregierung auf die Region Hannover stattfanden (vgl. § 9 GRegH). Ein wesentlicher Gegenstand dieser Funktionalreform war es auch, die Verantwortlichkeit für die allgemein bildenden Schulen auf die regionsangehörigen Gemeinden zu verlagern. Die Region Hannover ist schon deshalb in Bezug auf ihre eingeschränkte Schulträgerschaft für berufsbildende Schulen und Förderschulen kein Gemeindeverband, der schulrechtlich einem Landkreis gleichzusetzen wäre. Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Schulträgerbegriff des GRegH habe bis zum 31. Juli 2003 hinsichtlich der Beschulung von Gastschülern der Sekundarstufe II weiterhin dem abgeleiteten Schulträgerbegriff entsprochen, ist deshalb unzutreffend. Vielmehr weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es der erkennbare Wille des Gesetzgebers war, die infolge dieses Teiles der Funktionalreform eintretenden finanziellen Belastungen allein den von ihm insoweit als ausreichend leistungsfähig angesehenen regionsangehörigen Gemeinden zu übertragen (vgl. Nieders. Landtag, Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 19.9.2000, LT-Drs. 14/1880, Allgemeiner Teil S. 60 und S. 73 zu Art. 3 des Entwurfs). Im Übrigen sollten die für die regionsangehörigen Gemeinden eintretenden finanziellen Folgen der Funktionalreform bei der Festlegung der Regionsumlage berücksichtigt werden (Nieders. Landtag, a.a.O., LT-Drs. 14/1880, S. 73).
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Daraus folgt nach Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Landkreises Hannover für die Zahlungspflichten aus der mit der Klägerin vor der Funktionalreform abgeschlossenen Schulträgerschaftsvereinbarung sein kann. Eine Rechtsnachfolge kann stets nur hinsichtlich derjenigen Rechte und Pflichten eintreten, die nach ihrer Rechtsnatur trotz des Verlustes eines Rechtsträgers fortbestehen und auf einen anderen Rechtsträger übergehen können. Das ist jedoch mit dem Wegfall des Landkreises Hannover als aus dem Übergang der Schulträgerschaft auf die Klägerin vertraglich allein Verpflichteter ausgeschlossen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GRegH, wonach die Klägerin nunmehr auch kraft Gesetzes (originäre) Schulträgerin des Matthias-Claudius Gymnasiums ist, bis zum 31. Juli 2003 wegen nicht ausreichender gesetzlicher Bestimmungen über die Deckung der Kosten der Beschulung von Gastschülern gegen Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verstoßen hat, stellt sich deshalb im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht. Schon aus diesem Grund kommt die von der Klägerin hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs nach Art. 54 Nr. 4 NV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der weitergehenden Frage, ob das In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 1 Satz 1 GRegH die Klägerin in Bezug auf den zwischengemeindlichen Lastenausgleich für das Matthias-Claudius Gymnasium überhaupt noch in ihren Rechten verletzen konnte, nachdem der Übergang der Trägerschaft für diese Schule nicht aufgrund des GRegH erfolgt, sondern schon im Jahre 1976 infolge einer Entscheidung der Schulbehörde (§ 82 Abs. 4 NSchG 1974) vollzogen worden ist, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
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Existiert jedoch der Sachverhalt, der die Klägerin nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 6 Satz 1 NSchG 1974 (jetzt: 102 Abs. 5 Satz 1 NSchG) zum Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen eines Schulträgerschaftsübergangs berechtigte, nicht mehr, können die vertraglichen Regelungen in den §§ 6 und 8 der Schulträgerschaftsvereinbarung vom 22. Mai 1985 ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Ermöglichen gesetzliche Regelungen den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Vereinbarung von Zuständigkeiten, die von der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung abweichen, werden die darauf gestützten Vereinbarungen gegenstandslos, sobald der Gesetzgeber die Kompetenzordnung ändert. Das folgt unmittelbar aus dem Rechtssatz des § 54 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wonach sich die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge der vorrangigen Geltung der Gesetze im materiellen Sinne unterzuordnen hat (vgl. zum Außer-Kraft-Treten der vor der Kommunalisierung der Schülerbeförderung abgeschlossenen Übertragungsvereinbarungen: Beschluss der Kammer vom 3.6.2004 - 6 A 5608/03 -).
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Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Weder das NSchG noch das GRegH sehen einen Anspruch einer regionsangehörigen Gemeinde gegen die Region Hannover auf Zahlung eines Geldbetrages dafür vor, dass die Gemeinde Schülerinnen und Schüler aus anderen regionsangehörigen Gemeinden in eine von ihr geführte Schule des Sekundarbereichs II aufnimmt.
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Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 4 NSchG und 11 Abs. 1 Satz 2 GRegH über die Ansprüche von Schulträgern auf Zahlung eines kostendeckenden Beitrags für die Beschulung auswärtiger Schülerinnen und Schüler (sog. Gastschulbeiträge) können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht begründen. § 105 Abs. 4 NSchG kann schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, weil diese Regelung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH im Gebiet der Region Hannover keine Anwendung findet. § 11 Abs. 1 Satz 2 GRegH hingegen regelt nur Ansprüche auf Gastschulbeiträge gegen regionsangehörige Gemeinden, nicht aber gegen die Region Hannover.
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Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage eröffnete sich auch dann nicht, wenn der Rechtsauffassung der Klägerin zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen in den §§ 8 Abs. 7 Satz 4 und 11 Abs. 1 GRegH zu folgen wäre.
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Die mit der von der Klägerin eingelegten Verfassungsbeschwerde im Verfahren vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof gerügte Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH allein könnte einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht begründen. § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH bestimmt nämlich nur, dass § 102 Abs. 3 bis 5 und die §§ 117 und 118 NSchG im Gebiet der Region Hannover keine Anwendung finden. Aus § 102 Abs. 3 bis 5 NSchG und aus den §§ 117 und 118 NSchG lassen sich aber Ansprüche von regionsangehörigen Gemeinden gegen die Region Hannover nicht ableiten:
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§ 102 Abs. 4 NSchG regelt nur den Kostenausgleich, der aus Anlass der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler zwischen dem zuständigen und dem aufnehmenden Schulträger vorzunehmen ist. Die Region Hannover ist nach § 8 Abs. 7 Satz 1 GRegH nur Trägerin der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen für Lernhilfe, der Abendgymnasien, der Kollegs sowie der kommunalen Schullandheime. Im Übrigen, und damit auch für die allgemein bildenden Gymnasien, sind die Gemeinden der Region Hannover Trägerinnen der öffentlichen Schulen. Die Beklagte ist folglich nicht im Sinne von § 102 Abs. 4 NSchG zuständiger Träger für ein allgemein bildendes Gymnasium. Außerdem sind Gastschulbeiträge nach § 102 Abs. 4 NSchG nur für die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler aus Herkunftsgemeinden in anderen Landkreisen und nicht im Verhältnis zwischen dem Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden zu zahlen, § 102 Abs. 5 NSchG. Auch aus diesem Grund könnte die Beklagte aus dieser gesetzlichen Regelung selbst im Fall einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH nicht in ihrer Funktion als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 2 GRegH) des früheren Landkreises Hannover auf Zahlung von Gastschulbeiträgen in Anspruch genommen werden.
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Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der §§ 117 und 118 NSchG im Gebiet der Region Hannover führte ebenfalls nicht zu einem gesetzlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Beschulung von Gastschülern.
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§ 117 NSchG begründet die Verpflichtung der Landkreise, sich durch Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse an den Schulbaukosten der kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen. Schulbaukosten stehen jedoch zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht in Rede und eine Kreisschulbaukasse existiert im Gebiet der Region Hannover nicht. § 118 NSchG sieht hingegen in Abs. 1 Satz 1 nur vor, dass die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert gewähren. Zwar werden bei der pauschalen Berechnung der Mindestanteile der Zuweisungen von Seiten der Landkreise an die kreisangehörigen Gemeinden nach § 118 Abs. 2 NSchG auch der Anteil auswärtiger Schülerinnen und Schüler an den sonstigen Schulkosten berücksichtigt, soweit für diese kein kostendeckender Gastschulbeitrag nach Maßgabe des § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG geleistet wird. Das folgt schon im Umkehrschluss aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des NSchG fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen (vom 21.7.1975; Nds. GVBl. S. 228). Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem gesetzlichen Anspruch aus § 118 Abs. 1 Satz 1 NSchG um einen gänzlich anderen als den im vorliegenden Verfahren von der Klägerin verfolgten handelt. Zuweisungen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 NSchG werden zu den den kreisangehörigen Gemeinden tatsächlich entstehenden Kosten für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und den Betrieb der Schulen gewährt. Demgegenüber beansprucht die Klägerin mit ihrer Klage eine nach Maßgabe festgelegter Pro-Kopf-Beträge berechnete pauschale Abgeltung der ihr durch die Beschulung von Gastschülern im Sekundarbereich II des H. Gymnasiums vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 entstandenen zusätzlichen Kosten. Demgemäß hat sie nicht dargelegt, bei der Beklagten Region Hannover für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 Zuweisungen beantragt zu haben. Auch hat sie nicht dargelegt, welche zuweisungsfähigen Kosten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 NSchG ihr tatsächlich durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in das H. Gymnasium entstanden sind. Die von ihr vielmehr beanspruchte pauschale Abgeltung der Kosten der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler anhand eines festgelegten Pro-Kopf-Betrags (sog. Gastschulbeiträge) sieht der Gesetzgeber jedoch nur in den §§ 102 Abs. 4 NSchG und 11 Abs. 1 Satz 2 GRegH vor, so dass sich der Klageanspruch schon dem Grunde nach auch im Fall einer (zeitlich begrenzten) Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 4 GRegH nicht auf § 118 Abs. 1 Satz 1 NSchG stützen ließe.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn sich die in § 11 Abs. 1 Satz 1 GRegH vorgesehene gesetzliche Zuweisung der Schulträgerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs II dem Vorbringen der Klägerin entsprechend für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 als verfassungswidrig erwiese. Allein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Schulträgerschaft führt noch nicht zu einem gesetzlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ausgleich der mit der Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schüler in das H. Gymnasium verbundenen Kosten, weil hierfür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenhausumlage (Beschluss vom 7.2.1991, BVerfGE 83, 363 ff. = NVwZ 1992 S. 365 ff.) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber frei ist, welchen Weg er zur Sicherstellung eines interkommunalen Ausgleichs der mit der Wahrnehmung der den Kommunen gesetzlich zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben verbundenen Kosten beschreitet. Danach ist er von Verfassung wegen nach Art. 28 Abs. 2 GG beispielsweise nicht gehindert, zur Finanzierung eines zwischengemeindlichen Lastenausgleichs ein Umlageverfahren vorzusehen (vgl. BVerfG, a.a.O., NVwZ 1992 S. 367 f.). Auch führt die Garantie einer ausreichenden Finanzausstattung der Gemeinden für ihre Pflichtaufgaben, wie sie auch in Art. 57 Abs. 4 NV vorgesehen ist, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteile vom 22.9.1992, OVGE 43, 216 ff. = NVwZ-RR 1993 S. 486 ff., und vom 9.12.1996, OVGE 46, 278 ff. = NVwZ 1997 S. 797 f.) nicht notwendigerweise zu einer bestimmten Höhe vorgesehener Kostenerstattungen. Schon daraus folgt, dass allein eine (unterstellte) Verfassungswidrigkeit der Zuweisung weiterer Pflichtaufgaben an kreisangehörige Gemeinden nicht quasi von selbst dazu führt, dass sich daraus zwangsläufig gesetzliche Kostenerstattungsansprüche in bestimmter Höhe an den jeweiligen Gemeindeverband ergeben müssten.
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